Umgangsantrag eines nichtehelichen Vaters bei
"Die Kinder wollen nicht!" - Vorliegen von PAS


XX. August 1998

des Herrn (Vatername) - Adresse ist der anwaltlichen Vertretung bekannt und wird dem Gericht gesondert mitgeteilt -
- Antragsteller -

Prozeßbevollmächtigte: Frau RAin RV

gegen

Frau (Muttername)
- Antragsgegnerin -

Prozeßbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt RM

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt:

I.

Dem nichtsorgeberechtigten Antragsteller steht das Recht zu, die gemeinsamen Kinder
S1, geb. am XX.10.1982
T, geb. am XX.12.1988
S2, geb. am XX.01.1991
wie folgt regelmäßig zu sich zu nehmen:

- Jede 2. Woche von Freitag Nachmittag 15:00 h bis zum folgenden Montag bis Schulbeginn und die andere Woche von Montag 15:00 Uhr bis Mittwoch zum Schulanfang;

- jeden 2. Feiertag zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten;

- die großen Schulferien (2 Wochen und mehr) hälftig, die anderen Ferien abwechselnd mit der Mutter;

- sollten sich an die Umgangszeiten Feiertage anschließen, kann der Vater die Kinder auch für diesen Tag bei sich behalten;

- an dem Tag nach den Geburtstagen der Kinder werden diese beim Vater sein können, mit einer Übernachtung;

- am Geburtstag des Vaters.

II.

Die sorgeberechtigte Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder zu den o.g. Zeitpunkten an einer noch zu bestimmenden neutralen Einrichtung, die die Übergaben und die Neuanbahnung des Umgangskontaktes begleitet (Jugendamt, Erziehungsberatungsstelle, Rotes Kreuz o.ä. bzw. Verfahrenspfleger, siehe unter V.), abzugeben. Begegnungen mit dem Vater sind bis auf weiteres (Abschluß eines einzuleitenden Vermittlungsverfahrens) zu vermeiden.

Die Mutter wird den Kindern jahreszeitabhängig die notwendige Kleidung mitgeben.

III.

Kann eines der Kinder aus wichtigen, in ihrer Person oder bei der Mutter liegenden Gründen an einem der Umgangstage entweder überhaupt nicht oder nicht für den festgesetzten Zeitraum kommen, so wird die Mutter der begleitenden Einrichtung dies unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitteilen. Im Krankheitsfall ist eine ärztliche Bescheinigung einzuholen.

Bei einem solchen Ausfall wird der Umgang in vollem Umfang nachgeholt bzw. bei Terminschwierigkeiten des Vaters nach dessen Belangen verabredet (unter Einbeziehung der vermittelnden Stelle).

IV.

Der sorgeberechtigten Mutter wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihr unter II. und III. auferlegten Verpflichtungen ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

V.

Gemäß § 50 FGG wird die Bestellung eines Verfahrenspflegers angeordnet. Er soll die im weiteren aufgeworfenen Fragen beurteilen und die Kinder bei der Durchsetzung ihres Umgangsrechts unterstützen.

VI.

Bei mehrfachem Scheitern des Umganges aus Gründen, die die Antragsgegnerin zu vertreten hat, wird das erkennende Gericht erneut verhandeln, um die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu erörtern.

VII.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, bis auf weiteres mit den Kindern die Bundesrepublik zu verlassen. Sie hat die Ausweispapiere bei Gericht zu hinterlegen. Es ergeht eine entsprechende Mitteilung an die Grenzbehörden.

VIII.

Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen.

IX.

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren gewährt. Der Antrag ist beigefügt (Anlage 1).

Sachverhalt

Die im Antragstenor benannten Kinder sind gemeinsame Kinder der nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Vaterschaft wurde anerkannt. Die Kinder leben bei der Antragsgegnerin.

Vater und Mutter lebten von 1981 bis zum Januar 1997 zusammen (mit kurzen Unterbrechungen). Aus dieser 16-jährigen Verbindung gingen die drei Kinder S1, T und S2 hervor. Im Januar 1997 verließ der Vater auf Verlangen der Mutter den gemeinsamen Haushalt.

Bis zu diesem Zeitpunkt war der antragstellende Vater ein ganz wesentlicher Bezugspunkt im Leben der Kinder. Aufgrund des oft angespannten Verhältnisses zwischen der Mutter und den Kindern übernahm auch er neben der Mutter die Verantwortung für wesentliche Fragen der Erziehung und Versorgung (Kita und Schule, medizinische Versorgung, Schwimmunterricht etc.) und verbrachte mit den Kindern über vierzehn Jahre wesentliche Teile der Freizeitgestaltung. Auch für die Sommerferien 1997 war bereits ein dreiwöchiger Urlaub des Vaters mit den Kindern auf Usedom gebucht.

Ein Beispiel für die enge Verbindung sei schon hier genannt: Herr (Vatername) hat von den Kinder über die Jahre etwa 3.000 Fotos gemacht.

Der Vater kehrte am XX. Jan. 1997 von einer Kur zurück und mußte feststellen, daß die Mutter der gemeinsamen Kinder eine Beziehung zu Herrn (Name Mutterfreund) eingegangen war. Herr (Vatername) hatte Herrn (Name Mutterfreund) in einer von ihm gemieteten Wohnung als Untermieter aufgenommen. Desweiteren mußte Herr (Vatername) feststellen, daß in dieser Wohnung ein großer Blutfleck war und sich dort mehrere Ausweise unbekannter Herkunft befanden.

Er sprach Herrn (Name Mutterfreund) und Frau (Muttername) darauf an, erhielt aber keine Erklärung. Als Herr (Vatername) daraufhin verlangte, daß Herr (Name Mutterfreund) die Wohnung umgehend verlassen solle, wurde von beiden bedroht. Der Vater wendete sich daraufhin an die polizeilichen Ermittlungsbehörden. Herr (Name Mutterfreund) wurde daraufhin verhaftet. Das Ermittlungsverfahren führt zu einem Gerichtsverfahren, das zwischenzeitlich zu einem Abschluß gefunden hat.

Beweis: Wir verweisen auf dieses Verfahren und bitten das Gericht um Beiziehung der Akten unter dem Aktenzeichen Az1 sowie Az2.

Vermutlich als Reaktion auf diese Vorkommnisse teilte Frau (Muttername) dem Vater mit Schreiben vom XX. Febr. 1997 u.a. mit:
"So wie Du Dich benommen hast, bist Du es nicht wert, eine Familie zu haben, die zu Dir hält. Ich wünsche Dir Glück für Deine Zukunft, falls Du überhaupt noch eine hast, denn Du hast sehr viel Glück nötig, so wie Deine Lage aussieht."
Und weiter: "Laß uns in Ruhe, damit wir endlich mal zur Ruhe kommen, und ob oder wann wir mit Dir in Kontakt treten wollen, wird die Zeit zeigen oder nicht."

Am XX. Febr. 1997 versuchte Herr (Vatername), Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen und betrat das Haus, in dem Mutter und Kinder leben. Im Hausflur begegnete er Frau (Muttername), Herrn (Name Mutterfreund) und seiner Tochter T. Herr (Vatername) bemerkt, daß Herr (Name Mutterfreund) im Begriff war, in die Wohnung von Mutter und Kindern einzuziehen. Die Mutter begab sich mit der Tochter in die Wohnung, Herr (Vatername) wurde von Herrn (Name Mutterfreund) vor die Tür gezerrt. Er sagte "Das wirst Du büßen, die Sache mit der Polizei. Du wirst Deines Lebens nicht mehr froh."

Herr (Vatername) nahm diese Drohung ernst und wollte zu Freunden nach München fahren. Auf der Autobahn bei Dresden verlor sein PKW das rechte Hinterrad. Der PKW war relativ neu, die Ursache konnte nicht festgestellt werden. Der Staatsanwalt betonte, daß er während seiner Tätigkeit so etwas noch nicht erlebt habe.

Mit Schreiben vom XX. März 1997 teilte Frau (Muttername) dem Vater u.a. mit:
"Ich möchte auch weiterhin nicht, daß Du bei uns auftauchst, denn Dein letzter Auftritt im angetrunkenen Zustand war für die Kinder peinlich und Schock genug und ich möchte vermeiden, daß ihr Bild von ihrem Vater noch mieser wird, als es jetzt bereits ist."

Gemeint war damit offensichtlich das oben geschilderte Zusammentreffen vom XX. Feb. 1997. Herr (Vatername) war nicht angetrunken.

Am 1. Juni 1997 (Weltkindertag) schickte der Vater den Kindern ein Grußtelegramm.

Er erhielt kurze Zeit später einen Brief der Tochter T. Auszüge:
"Warum hast Du mir nicht schon früher geschrieben? Du hast es mir versprochen gehabt, genauso wie Du Mama immer versprochen hast Geld zu gehben. (...) S1 mault auch nur mit Mami rum, weil Mami ihm kein Geld gibt sie sagt dann immer wende dich an deinen Vater ich bin nicht Rogefeller. D. [gemeint ist vermutlich Herr (Name Mutterfreund)] gibt Mami immer Geld und er macht für uns tolles Essen. (...)"

Mit Schreiben vom XX. Juni 1997 bat Herr (Vatername) die Mutter: "Sicherlich kannst Du Dir vorstellen, wie sehr mir die Kinder fehlen. Drei Monate habe ich mich nun in keiner Weise gemeldet, damit sich alles beruhigt. Aber jetzt solltest Du mir die Möglichkeit geben, die Kinder zu sehen." Er schlägt vor, daß er die Kinder am XX. Juni 1997 von 11:00 bis 18:00 h an einem neutralen Ort sehen kann.

Mit Schreiben vom 3. Juni 1997 teilte die Mutter Herrn (Vatername) u.a. mit:
"(...) es kamen von Deiner Seite weder Vorschläge über Die Höhe der Ratenzahlungen und Unterhaltsleistungen für S1 noch kam auch nur eine Mark von Dir auf meinem Konto an. Du kennst meine Prinzipien, die da lauten "Erst kommt die Pflicht und dann das Vergnügen". Abgesehen davon, daß die Kinder Dich noch nicht sehen wollen, weil es sie stört, da sie die Trennung samt häßlicher Begleitumstände innerlich noch nicht verarbeitet haben, auch weil sie davor und danach mehr als genug erlebten, sahen, höhrten, ist es für die Kinder und mich nicht einsehbar "alte Rituale" fortzusetzen (...)" "Wir wollen nur noch positive Taten (Geldeingänge) sehen (...)"

Herr (Vatername) erhielt zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosenhilfe i.H.v. monatlich DM 1.388,40 und wäre demnach zu einer Zahlung von DM 38,50 verpflichtet gewesen.

Mit Schreiben der Mutter vom XX. Juni 1997 wurde noch weiter ergänzt:
(...) " Um nicht noch mehr zu zerstören, als ohnehin bereits passiert ist, wirst Du Dich wohl gedulden müssen, ob es Dir paßt oder nicht, bis die Kinder bereit sein werden Dich sehen zu wollen. Sie sind alle 3 alt genug, daß ich vernünftig mit ihnen reden konnte, daß du trotz allem ihr Vater bleibst und ich verbiete ihnen sich verbal schlecht über Dich zu äußern, denn außer der Tatsache, daß wir finanziell handlungsunfähig sind und Du Versprechen nicht eingelöst hast, hast Du ihnen ja nichts getan, Du hast nur mich beschissen behandelt." (...)

Am XX. Juni 1997 versuchte Herr (Vatername) außerhalb der häuslichen Umgebung Kontakt zu den Kindern aufzunehmen:

  • S2 versteckte sich vor ihm in der Kindertagesstätte.
  • T guckte zunächst weg, ließ sich dann aber doch auf ein Gespräch ein, sie wirkte jedoch verängstigt.
  • S1 war verlegen und einsilbig.
  • Herr (Vatername) nahm im Juni 1997 Kontakt zum Schulpsychologen auf, der ihm mit seinem Anliegen nicht weiterhelfen konnte. Anschließend wendete er sich an das Jugendamtes B, Frau J (Adresse, Tel. XX, GeschZ Jug XX). Frau J gelang eine vermittelnde Tätigkeit nicht. Die Mutter würde darauf verweisen, daß die Kinder den Kontakt zum Vater ablehnen. Sie selber lehne den Kontakt nicht ab.

    Ende Juni 1997 überbrachte der Vater für das Abschlußfest seines Sohnes S2 in der Kindertagesstätte mehrere Kartons mit Süßigkeiten (in Absprache mit der Kita-Leitung). Die Kita-Mitarbeiterin K berichtete dem Vater über positive Erzählungen der Tochter und des Sohnes über den Vater.

    Im weiteren Verlauf schickte der Vater den Kindern jeweils zu ihren Geburtstagen und zum Weihnachtsfest 1997 Grüße und ließ durch Bekannte Geschenke persönlich überbringen, die auch angenommen wurden.

    Im Sommer 1997 meldete sich Frau (Muttername) telefonisch bei der Schwester des Vaters, Frau S, zu der sie bisher kaum Kontakt hatte. Frau (Muttername) teilte u.a. mit, daß Herr (Vatername) nicht mehr bei ihr lebe. Er sei kriminell geworden, er importiere russische Frauen und gebe sie ins Rotlichtmilieu weiter. Dabei werde er von XX gedeckt. Gleichzeitig bat die Mutter Frau S um Geld, um gegen Herrn (Vatername) eine Unterhaltsklage führen zu können.

    Beweis: Einvernahme von Fr. S, zu laden über das Gericht

    Mit Schreiben vom XX. Nov. 1997 wendete sich Sohn S1 schriftlich an den Vater. An diesem Tag ließ Herr (Vatername) seine Sachen aus der Wohnung der Mutter abholen.
    "Hallo Papi ! Ich mußte Dir jetzt einfach mal schreiben. Das Problem ist folgendes. Mami hat mir erzählt das Du ganz schön viele Schulden bei ihr hast und sie nicht zurückzahlst (z.B. Alimente). Dadurch geht es uns sehr schlecht. Ich finde es Scheiße, bei jeder Scheibe Wurst, mich zu fragen, ob das jetzt nötig ist oder nicht. (...)
    Ich möchte Dich deshalb mit diesem Brief noch einmal freundlich auffordern Mami das ihr zustehen Geld zurückzugeben. Denn Du kannst Dich nicht ewig vor Deiner Verantwortungen drücken. (...)"

    Am XX. Dez. 1997 hatte Frau J vom Jugendamt ein Gespräch mit allen drei Kindern, sie berichtete mit Schreiben vom XX. Dez 1997 u.a.:
    "Zum gegenwärtigen Zeitpunkt möchten alle drei Kinder keinen Kontakt. Aber sie schließen dies für die Zukunft nicht aus."

    Beweis: Anlage 2

    Am XX. März 1998 wendete sich der Vater auf Anregung des Kinderschutzbundes, bei dem Herr (Vatername) um Unterstützung nachgesucht hatte, schriftlich an die Kinder: "(...) Falls ihr Lust habt, könnt ihr mir ja mal schreiben, was ihr so macht."
    Es erfolgte keine Reaktion.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom XX. April 1998 wendete sich der Vater an den Rechtsanwalt der Mutter, Herrn RM, und bat um Kontakt zu den Kindern.

    Beweis: Schreiben vom XX. April 1998 (Anlage 3)

    RA RM antwortete mit Schreiben vom XX. April 1998 und verwies darauf, daß die Mutter den Umgang nicht verbieten würde. "Vielmehr sind die Kinder selbst nicht bereit, mit Ihrem Mandanten zu sprechen."

    Beweis: Schreiben RA RM vom XX. April 1998 (Anlage 4)

    Dieses Schreiben wurde ergänzt durch anwaltliches Schreiben vom XX. Mai 1998, dem ein undatierter Brief des Sohnes S1 beigefügt war. Der Tenor dieses Briefes entspricht den bereits zitierten Briefen, die Redewendungen sind stilistisch stärker erwachsenen-orientiert. Beides:

    Beweis: Schreiben RA RM vom XX. Mai 1998 nebst Anlage, Brief von S1 (Anlage 5)

    Mit anwaltlichem Schreiben vom XX. Mai 1998 an den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde erneut versucht, außergerichtlich zu einer Umgangsregelung zu gelangen. Es enthält u.a. den Hinweis, daß die Mutter gehalten sei, auf ein problemloses Durchführen regelmäßiger Zusammentreffen der Kinder mit dem Vater hinzuwirken.

    Beweis: Schreiben vom XX. Mai 1998 an RA RM (Anlage 6)

    Im Antwortschreiben vom XX. Juli 1998 wurde durch die Gegenseite mitgeteilt, daß diesbezüglich keine Bereitschaft bestünde. Desweiteren wurde mit unwahren, den Vater massiv verleumdenden Aussagen die Behauptung aufgestellt, die Kinder hätten Angst vor ihrem Vater (u.a. wegen Entführungsgefahr) und seien deshalb nicht zum Umgang bereit. Der Vater wird als extrem verantwortungslos und unzuverlässig hingestellt. Gleichzeitig wird wahrheitswidrig behauptet, daß Jugendamt hätte aufgrund der Aussagen der Kinder den Umgang nicht empfehlen können.

    Beweis: Schreiben von RA RM vom XX. Juli 1998 (Anlage 7)

    Zusammenfassend:

    Zu einem Umgang, der von der Mutter mit getragen wird, kommt es seit Januar 1997 - trotz vielfältiger intensiver Bemühungen des Vaters - nicht mehr. Die Kinder hatten bis zu diesem Zeitpunkt über 14 Jahre eine harmonische, unbelastete und vertrauensvolle Beziehung.

    Begründung der Antragspunkte im Einzelnen

    Zu I. - Umfang des Umgangskontaktes

    Zunächst wird Bezug genommen auf Wera Fischer (ZfJ, Anlage 8, Seite 236, linke Spalte), deren Ausführungen in der deutschen juristischen wie kinderpsychologischen Literatur nicht nur nicht widersprochen wurde, sondern eine Fülle von stützenden Stimmen gefunden hat (siehe Nachweise im Beitrag):
    "Ergebnis der (Familien)Entwicklungspsychologie ist, daß der Vater eine ebenso zentrale Rolle für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hat, wie die Mutter und daß es deshalb keinen wichtigeren oder weniger wichtigen Elternteil für die kindliche Entwicklung gibt." Weiter a.a.O.: "Die Folgen unzureichender oder fehlender Vaterschaft werden als Einschränkungen in der Identitäts- und Selbstwertentwicklung, in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit und in der Leistungsfähigkeit der Kinder beschrieben. Alle diese Faktoren sind geeignet, die Lebensqualität der betroffenen Kinder und deren Fähigkeit zur Lebensbewältigung ganz erheblich zu beeinträchtigen. Wir wissen, daß mangelndes Selbstwertgefühl, geringes Selbstvertrauen, Probleme in der Beziehungsfähigkeit und damit verbundene Ablösungsprobleme aus dem Elternhaus, das Leben der erwachsen gewordenen Kinder beeinträchtigt aber auch zu Kontaktschwierigkeiten unter Gleichaltrigen und zu sozialer Isolation führen kann. Gleichzeitig sind es die Faktoren, die den Hintergrund für Gewalt (gegen sich selbst und gegen andere), Sektenmitgliedschaft, Alkohol- und Drogenproblemen bilden. Aufgrund dieser Erkenntnisse verfügen wir heute über Wissen, was Kindern, deren Eltern sich trennen, helfen kann: Es ist die Aufrechterhaltung zweier, in ihrer Beziehungsqualität möglichst unbeeinträchtigt gebliebene Elternbeziehungen, die dem Kind Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung ersparen."

    Ursula Kodjoe (Anlage 9, Seite 2) "Bedeutsam ist die Qualität der elterlichen Beziehung. Die Zuneigung der Eltern zueinander und die Zuneigung beider zu ihrem Kind sind die Basis für sein Gefühl von Sicherheit, Schutz und Geborgenheit. Eine fehlende oder vorwiegend aggressive Beziehung der Eltern erschwert dem Kind die Loslösung von der Mutter, seine Angst vor Beziehungsverlust wird übermächtig und kann die angestrebte Entwicklung erheblich verzögern oder fehlleiten mit allen bekannten Symptomen (Figdor 1991). Als eine mit der Mutter verbundene und gleichzeitig von ihr unabhängige Person ist der Vater für das Kind ein wichtiges Autonomie- und Identifikationsmodell."

    Kodjoe (Anlage 10, Seite 1) "Nach aller Forschungsevidenz bedarf es für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung der emotionalen Zuwendung und der Förderung durch beide Eltern gleichermaßen. Die eigenen Eltern sind für jeden Menschen der Ursprung seines Daseins, sie sind "Schicksal" und bilden die Basis für seine Identität. Wie gut oder weniger gut die Eltern sind, ist kein Kriterium, um ein Kind von einem "nicht idealen" Elternteil zu trennen (mit Ausnahme von Fällen der Mißhandlung nach § 1666 BGB)."

    Fischer (Anlage 8), Seite 237, rechte Spalte: "Die Auswertung vorliegender Forschungsarbeiten durch das Children Right Council in Washington DC führte zu der Feststellung, daß für die Beibehaltung einer lebendigen Beziehung zu dem Elternteil, mit dem das Kind nicht ständig zusammenlebt, notwendig ist, daß das Kind etwa ein Drittel der Jahreszeit (ca.120 Tage) mit ihm verbringt."

    Kodjoe (Anlage 11) unter Punkt 8: "Spätestens ab der Grundschulzeit sollten Kinder zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung ca. 1/3 der Jahreszeit mit dem nicht betreuenden Elternteil verbringen."

    Fischer (Anlage 8) Seite 238, linke Spalte: "Neben dem rein zeitlichen Aspekt wird für die Beziehungsqualität für entscheidend gehalten, daß die Beziehung des Kindes mit dem 2.Elternteil über "Zoo-Kino-Pizza-Treffen" hinausgeht und das Kind die Möglichkeit hat ein Stück Alltag mit dem 2. Elternteil zu leben. Alltag ist dann am ehesten möglich, wenn Kind und 2.Elternteil eine längere Zeitspanne zusammen sind und der andere Elternteil auch in der dazwischen liegenden Zeit an wichtigen Ereignissen und Aktivitäten des Kindes teilnimmt."

    Auf die weiteren Ausführungen in diesen Beiträgen u.a. bei Fischer (Anlage 8) zu der Frage, ob ein Elternteil nach Trennung nur in der Funktion eines gelegentlichen Besuchers oder als verantwortliches Elternteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich Bezug genommen.

    Hinzuweisen ist auch auf die bisherige positiv-befürwortende Rechtsprechung nach der Rechtslage vor der Reform des Kindschaftsrechts zur grundsätzlichen Frage des Umgangsrechts nichtehelicher Väter, u.a. (Anlage 12).

    Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet müssen diese Ausführungen auch deshalb Bestand haben, weil in die Kind-Vater-Beziehung nachhaltig, andauernd und massiv durch Dritte negativ eingegriffen wurde. Mithin muß den Kindern Gelegenheit gegeben werden, in einem umfangreichen, klar definiertem Rahmen wieder Vertrauen zum Vater zu fassen und die bis Ende 1996 bestehende positive Qualität der Kind-Vater-Beziehung wieder zu beleben.

    Die negativen Auswirkungen der Vaterabwesenheit manifestieren sich offensichtlich auch in der wesentlichen Verschlechterung der schulischen Leistungen von S1 und S2 nach Aussagen von Frau J vom Jugendamt.

    Beweis: Zeugnis von Frau J, Jugendamt B

    Zu II. - Übergabe und Anfangsbegleitung durch neutrale Stelle

    Die Regelung der Übergabe bei einer neutralen, vermittelnden Stelle wird als unerläßlich angesehen, weil
    a) durch die Antragsgegnerin und ihren Partner - wie ausgeführt - wiederholt massive Drohungen und verleumdende Vorwürfe in Bezug auf das Verhalten des Vaters gegenüber den Kindern ausgesprochen wurden, so daß eine Wiederholung bei den Übergaben - ohne neutrale Zeugen - zu erwarten ist und
    b) die Kinder damit vor Loyalitätskonflikten bewahrt werden und zumindest so ein Teil des Druckes der konfliktgeladenen Situation zwischen den Eltern von ihnen genommen wird. Nur die ausdrückliche Festlegung des Kontaktes durch das Gericht kann den Kindern helfen, ihre Mutter nicht zu "verraten". Wir verweisen auf die Ausführungen unter V. zur Eltern-Kind-Entfremdung.

    Desweiteren hat Herr (Vatername) ein Sicherheitsbedürfnis bis zur weiteren Klärung der Situation. Er ist sich nicht sicher, ob weitere Angriffe auf seine Person stattfinden werden. Auch hierzu wird Bezug genommen auf die bereits oben angegebenen Strafverfahren gegen den Partner der Mutter, deren Inhalt weitere Aufklärung ermöglicht.

    Zu III. und IV. - Absicherung der Umgangskontakte

    Die Mutter hat durch ihr Verhalten der letzten anderthalb Jahre gezeigt, daß sie den Kinder-Vater-Kontakt mit allen ihr und Dritten zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern sucht. Eine Unterbindung dieses Verhaltens ist nur möglich, wenn die Einhaltung von gerichtlich bestimmten Umgangskontakten neutral begleitet wird und die Nichteinhaltung mit Sanktionen bewehrt ist.

    Zu V. - Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG

    § 50 FGG lautet:
    (1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
    (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
    1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, (...)

    Vorliegend ist das wiederholt erklärte Interesse der Antragsgegnerin, den Kinder-Vater-Kontakt zu verhindern. Die Wahrnehmung des Kontaktes liegt aber im existentiellen Interesse ihrer Kinder.

    Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Verfahrenspfleger zum Einsatz kommt, ist konkret auch die begründete Vermutung, daß vorliegend ein schwerer Fall der sog. "Eltern-Kind-Entfremdung" (PAS - Parental Alienation Syndrom) vorliegt. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Reform des Kindschaftsrechts war diese im deutschen Rechtskreis noch nicht explizit bekannt, ansonsten wäre sie vermutlich in der Vorschrift des § 50 FGG noch deutlicher berücksichtigt worden.

    Grundlage für den deutschen Rechtskreis ist die Veröffentlichung von Anfang 1998: Ursula O.-Kodjoe/Peter Koeppel, The Parental Alienation Syndrome (PAS), DAVorm (Der Amtsvormund) 1998, Spalten 9-28. (Anlage 13)
    "PAS bedeutet die kompromißlose Zuwendung eines Kindes zu einem - dem guten, geliebten - Elternteil und die ebenso kompromißlose Abwendung vom anderen - dem bösen, gehaßten - Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten der Eltern."

    Ausführlich wird weiter beschrieben, wie und in welchen Konstellationen diese Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses entsteht, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen zu beachten sind und welche Maßnahmen empfohlen werden können. Wesentliche Erkenntnis: Negative Äußerungen des Kindes über den abwesenden Elternteil können Ausfluß einer bewußten oder teilweise unbewußten Verächtlichmachung durch den anwesenden Elternteil sein.

    Bereits 1995 hatte Prof. Klenner in seinem Beitrag "Rituale der Umgangsvereitelung" (FamRZ 1995, 1529 ff. - Anlage 14) sich u.a. mit der Vorliegen des Argumentes " aber das Kind will ja nicht ..." auseinandergesetzt. Insofern wird grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen unter IV. 3. Typ 2 verwiesen. Zur ersten Orientierung soll folgendes Zitat dienen:
    "Typisches Kennzeichen: Der das Kind festhaltende Elternteil bleibt im Hintergrund und schickt das Kind vor. Das kann er sich leisten, denn er ist sich des Kindes sicher, daß es sich nicht dem anderen Elternteil zuwenden wird.
    Regelmäßig erklärt dieser Elternteil, das Kind könne ja den anderen Elternteil besuchen, wenn es wolle, aber es wolle ja nicht. Tatsächlich kann aber das Kind nicht, wenn es auch wollte. Diese Manipulation der kindlichen Persönlichkeit wird oft verkannt, häufig sogar bei der offiziellen Anhörung des Kindes. Sei es beim Jugendamt oder - leider - durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen oder auch nach § 50b FGG, wenn nämlich davon ausgegangen wird, die Aussage des Kindes, den anderen Elternteil nicht besuchen zu wollen, entspräche dem unbeeinflußten, unabhängigen und freien Willen des Kindes. Wie es sich tatsächlich damit verhält, ist rasch erklärt. Denn ein Kind verfügt im Spannungsfeld zwischen seinen Eltern keineswegs über einen freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und es kann es sich nicht mit ihm verderben. "Wes Brot ich eß, des Lied ich sing", sag der Volksmund dazu."

    Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet: Die Mutter von S1, T und S2 kann dem Vater nicht nachsehen, daß er zum einen gegen ihren Lebenspartner ausgesagt hat, zum anderen, daß er seit den Vorkommnissen vom Februar 1997 geringe Zahlungen geleistet hat. Für sie ein schwerwiegendes Verschulden, werden die "ausbleibenden Zahlungen" zum zentralen und ständig wiederholten Thema in Gegenwart der Kinder. Diese haben keine andere Möglichkeit, als sich der Sichtweise der Mutter anzuschließen, zumal diese gegenüber den Kindern einen autoritären Erziehungsstil zeigt.

    Bezeichnend ist desweiteren, daß nach dem anwaltlichen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom XX. Mai 1998 (Anlage 6) nach dem "Ruhe-Argument" und dem "Die Kinder wollen nicht-Argument" nun auch noch - unvorbereitet und im Widerspruch zu den bisherigen Einlassungen der Mutter - das Argument der objektiven Kindeswohlgefährdung vorgetragen wird. Bei Klenner ist dieser Ablauf exemplarisch vorgestellt worden, siehe a.a.O.

    Eine detaillierte Beschreibung der unterschiedlichen Fallkonstellationen und Schweregrade des Entfremdungssyndroms findet sich in der neuesten Veröffentlichung "Familienkriege - die Entfremdung von Kindern", Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ 6/98, S.237-245), Anlage 15. Danach dürfte es sich - dem ersten Anschein nach - vorliegend um den Fall einer "offenkundigen" Entfremdung handeln, siehe a.a.O. Seite 240, unter 5.4.

    Die genannten Veröffentlichungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur aus dem Jahr 1998 haben dazu geführt, daß bisher zwei veröffentlichte Entscheidungen mit expliziter Erwähnung von PAS in Deutschland ergangen sind: AG Rinteln vom 27. April 1998, ZfJ 1998, S. 344-346, sowie OLG Frankfurt vom 18. Mai 1998, ZfJ 1998, S. 343-344. (Anlagen 16 und 17)

    Hinzuweisen ist aber auch auf die (im wesentlichen oberlandesgerichtlichen) Entscheidungen, die bereits vor den in Deutschland bekannt gewordenen Erkenntnissen aus dem angelsächsischen Rechtskreis ergangen sind und die sich mit dieser Problematik befassen mußten. Sie sind in der Anlage als Übersicht beigefügt. (Anlage 18)

    Der Antragsteller beschränkt sich zunächst auf diese oberflächlichen Hinweise zu diesem Entfremdungssymptom. Ausdrücklich bitten wir um richterlichen Hinweis, falls hierzu ergänzende Einlassungen gewünscht werden.

    Aufgabe eines Verfahrenspflegers sollte es vorliegend sein:

  • Prüfung hinsichtlich des "Ob" einer induzierten Vater-Kind-Entfremdung - bei Vorliegen mit den Folgefragen:
    1. Weitere umfangreiche Hinweise zur Aufgabenstellung eines neutralen Dritten (Jugendhilfe oder Verfahrenspfleger) hierzu finden sich auch in Fischer, The Parental Alienation Syndrom (PAS) - ein kooperatives Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht, Anlage 19.

      Auch noch heute erhofft sich der Antragsteller, daß die jetzt eingetretene Sprachlosigkeit zwischen den Eltern aufgelöst wird zugunsten einer konstruktiven Auseinandersetzung und die gegenseitig bestehenden Ängste und Vorbehalte zur Sprache kommen und ausgeräumt werden können. (Klenner, S. 2: "Als eine Art Erste Hilfe zur Gewährleistung des Kindeswohls ist den Eltern zur Überwindung ihrer Sprachlosigkeit zu verhelfen. Und je früher diese Hilfe einsetzt, um so aussichtsreicher ist sie. Das heißt aber auch, hierbei können wir zu spät kommen, so daß alle Bemühungen, dem Wohl des Kindes zum Recht zu verhelfen, vergeblich sind.")

      Der Antragsteller hat sich bezüglich einer Verfahrenspflegschaft kundig gemacht. Der (Vereinname) hat in P jüngst eine Regionalbüro eingerichtet. Dort wird die Bildung eines interdisziplinären Verfahrenspflegerteams vorbereitet. Wir werden hierzu weitere Informationen nachreichen.

      Zu VI. - Umgangsverhinderung und Aufenthaltsbestimmungsrecht

      Sollte die bisherige Entwicklung durch die Antragsgegnerin fortgesetzt werden, ist zu befürchten, daß ein Umgang weiterhin nicht stattfinden wird. Für diesen Fall wäre zu prüfen, inwieweit für das Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf eine andere Person zu übertragen ist.

      Zu VII. - Ausreiseverbot

      Der Partner (inzwischen nach Auskunft des Jugendamtes auch Ehemann) der Antragsgegnerin ist XX Staatsbürger, der zwischen seiner Heimat und Deutschland hin und her wechselt. Sollte ihm in Deutschland Strafverfolgung drohen, wird er u. U. in die XX zurückkehren wollen. Wenn die Antragsstellerin sich ebenfalls mit einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert sieht, könnte dies zu einem Wunsch auf dauerhafte Ausreise führen.

      Zur Absicherung des Ausreiseverbotes sind die beantragten Maßnahmen geboten.

      Zu VIII. - Verfahrenskosten

      Die Antragstellerin verhindert seit 18 Monaten eine einvernehmliche Regelung des Umgangs. Der Vater hat sich in diesem Zeitraum immer wieder um Vermittlung bemüht. Das gerichtliche Verfahren wird ausschließlich aufgrund ihrer Verweigerungshaltung notwendig; daher hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

      (gez.)

      Anlage: Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis

      Zweifache Abschriften liegen bei.


      Anlagenverzeichnis
      (in der Reihenfolge der Erwähnung)

      (1) PKH-Antrag

      (2) Brief vom Jugendamt B, Frau J, vom XX. Dez 1997

      (3) Schreiben an RA RM vom XX. April 1998

      (4) Schreiben von RA RM vom XX. April 1998

      (5) Schreiben von RA RM vom XX. Mai 1998 nebst Anlage, Brief von S1

      (6) Schreiben an RA RM vom XX. Mai 1998

      (7) Schreiben von RA RM vom XX. Juli 1998

      (8) Wera Fischer, Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht - Ein Plädoyer für mehr Kindorientiertheit bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung, ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht) 1997, 235-249

      (9) Ursula Ofuatey-Kodjoe, »Zum Wohle des Kindes: Je jünger, desto weniger Kontakt?« Zur Fragwürdigkeit von Faustregeln, ZfJ 1997, 293-296

      (10) Ursula Ofuatey-Kodjoe, Rechte des Kindes auf seine Beziehung zu beiden Eltern - Elternverantwortung nach der Paartrennung

      (11) Ursula Ofuatey-Kodjoe, Scheidung aus der Sicht der Kinder, Vortrag am 18.12.1997 in der Hofstatt in Gipf-Oberfrick

      (12) Rechtsprechungsübersicht zum Umgangsrecht nichtehelicher Väter nach "altem" Recht

      (13) Ursula O.-Kodjoe/Peter Koeppel, The Parental Alienation Syndrome (PAS), DAVorm (Der Amtsvormund) 1998, Spalten 9-28

      (14) Wolfgang Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern - Eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung, FamRZ 1995, S. 1529 ff.

      (15) Peggie Ward und J. Campell Harvey, Familienkriege - die Entfremdung von Kindern, Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ) 6/98, S.237-245

      (16) AG Rinteln vom 27.04.1998, ZfJ 1998, S. 344-346

      (17) OLG Frankfurt vom 18.05.1998, ZfJ 1998, S. 343-344

      (18) Rechtsprechungsübersicht zur Eltern-Kind-Entfremdung

      (19) Wera Fischer, The Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung des Kindes - ein kooperatives Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht (Veröffentlichung voraussichtlich Okt./Nov. 1998)