Umgangsantrag eines nichtehelichen
Vaters
nach dem neuen Kindschaftsrecht und
unter Berücksichtung neuerer Literatur
Wir danken einem nichtehelichen Vater, der seinen ausführlich begründeten Umgangsantrag zur Verfügung gestellt. Er kann dazu dienen, anderen nichtehelichen wie ehelichen Vätern Anhaltspunkte für einen etwaigen eigenen Umgangsantrag zu geben. Ausdrücklich sei davor gewarnt, diesen Antrag als Mustervorlage in wesentlichen Teilen einfach zu übernehmen. Die angeführten, ausführlichen Anlagen sollten studiert und darauf geprüft werden, inwieweit die dort enthaltene Ausführungen auf den eigenen "Fall" passen oder eben auch nicht.
Über weitere Anregungen, Kritik und ergänzende Materialien sind wir nicht nur sehr erfreut, sondern dringend darauf angewiesen. Diese bitte an webmaster@paPPa.com richten.
(Adresse VATER)
An das
Amtsgericht ORT
- Familiengericht -
(Adresse einfügen)
ORT, den (Datum einfügen)
I. Antrag auf Umgangsregelung
mit meiner (nicht)ehelichen TOCHTER/SOHN
VORNAME NACHNAME, geboren am DATUM,
wohnhaft bei der Mutter, MUTTERADRESSE.
Hiermit beantrage ich, den Umgang von KINDNAME gerichtlich zu bestimmen.
Gleichzeitig beantrage ich Prozeßkostenhilfe (Anlage 14) und einen Reisekostenzuschuß für mündliche Termine bei Gericht oder außergerichtlichen Vermittlungsinstanzen.
Als Beistand bestelle ich gemäß § 90 ZPO Herrn/Frau BEISTANDNAME.
II. Sachverhalt
Ich bin der Vater von KINDNAME, die Vaterschaft habe ich am 16.12.1994 anerkannt (Anlage 15). Seit der Geburt von KINDNAME im Juli 1994 bis zum Herbst 1995 haben die Mutter und ich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Danach gab es in ORT über ein weiteres Jahr einen ausgedehnten Umgang (KINDNAME war jedes Wochenende bei mir, z.T. auch bis zu sechs aufeinanderfolgende Tage).
Seit dem Umzug von MUTTERNAME nach ORT (September 1996) wurden die Umgangstermine von ihr einseitig bestimmt, mit ständig abnehmender Tendenz, wie in meinem Schreiben vom 20.8.1997 an die Mutter dargestellt.
Aktuell wurde erlaubt, daß KINDNAME alle drei ½ Wochen ab ca. donnerstags 9 Uhr, Hauptbahnhof ORTNAME, bis sonntags ca. 19 Uhr, ORTNAME, bei mir ist. Alternativ wurde von der Mutter auch schon eine Woche alles zwei Monate nachgedacht. Für den Umgangstermin vom 18. bis 21.6. reduzierte die Mutter einseitig den Zeitraum um einen Tag, so daß nunmehr der Freitag und der Sonntag für An- und Abreise genutzt werden müssen und der eigentliche Umgang auf einen Tag beschränkt wird.
Anfangs hatte die Mutter Gespräche bezüglich des regelmäßigen Umgangs, des Urlaubs, der Feiertage und der Geburtstage in Aussicht gestellt. Ich strebte eine einvernehmliche Regelung an. Diese Gespräche führten über ein Jahr zu keinem Ergebnis und wurden von der Mutter meist nach kurzer Zeit abgebrochen. Nachdem ich mit Schreiben vom 20.8.1997 um eine Klärung ersucht hatte, wurde im September von der Mutter ein verlängertes Umgangswochenende im Monat bestätigt, nachdem die Mutter mit dem Jugendamt Rücksprache gehalten hatte (Brief vom 6.9.97).
Da ich mit dieser (unverbindlichen) Regelung nicht einverstanden war, bat ich das zuständige Jugendamt um Vermittlung; diese scheiterte im November 1997. Ab Dezember 1997 wurde eine Mediation bei der evangelischen Erziehungs- und Familienberatung in ORTNAME begonnen. Nach dem Erarbeiten einer ersten Teillösung bezüglich des Umgangs nahm Frau MUTTERNAME ihr erklärtes Einverständnis am 10.03.98 zurück und brach die Mediation ab.
Mit Schreiben vom 12. April 1998 bat ich die Mutter um Vorschläge, wie es mit den Gesprächen bezüglich der Umgangsregelung ihrer Meinung nach weitergehen solle.
Ich erinnerte daran mit Schreiben vom 20. Mai 1998. Inhaltlich hat die Mutter darauf nicht geantwortet. Ein telefonischer Vermittlungsversuch durch Herrn VERMITTLERNAME am 26. Mai 1998 wurde von Frau MUTTERNAME abgelehnt mit der Begründung, sie habe kein Vertrauen in den Vater. Mit Brief vom 6. Mai 1998 hatte sie bereits mitgeteilt: "Ein längerer Aufenthalt kommt gegenwärtig noch nicht in Betracht."
Da die Mutter inzwischen grundsätzlich zu keinerlei verbindlichen Regelung zu veranlassen ist und die Vermittlungsversuche seit mehr als anderthalb Jahren ohne Ergebnis (abgesehen vom stetig abnehmenden Umgang) geblieben sind, beantrage ich die gerichtliche Festlegung und die frühestmögliche erste Anhörung durch das Gericht.
III. Begründung
1. Zu den einzelnen Punkten des Antrags
a) Zum Antrag gemäß 1. Laufender Umgang
Die jetzige Regelung (alle drei ½ Wochen ab donnerstags ca. 9 Uhr, Hauptbahnhof ORTNAME, bis sonntags ca. 19 Uhr, ORTNAME, unter Vorbehalt jederzeitiger einseitiger Änderung durch die Mutter) ist gekennzeichnet durch den Umstand, daß der Donnerstag und der Sonntag von großer Unruhe beherrscht wird, weil die vierstündige Bahnfahrzeit jeweils in die Mittagsschlafenszeit von ca. 12:00-14:30 Uhr fällt, so daß der erste bzw. letzte Umgangstag durch die notwendige Umstellung des Kindes wesentlich beeinträchtigt ist.
Wünschenswert wäre daher, daß KINDNAME am ersten Umgangstag mit dem Vater nach dem Kindergarten mit der Bahn nach ORTNAME fährt, so daß sie dann am nächsten Morgen in ORTNAME erholt und entspannt im eigenen Bettchen aufwachen kann. Ähnlich verhält es sich am Sonntag. Auf Grund des durch die Mutter vorgegebenen Rückgabetermins kann auch dort von einem entspannten Umgang nicht die Rede sein. Da die Zeit des Verlassens des Zuhauses des Kindes in die Mittagsschlafenszeit fällt, kommt sie unausgeruht und unausgeglichen in ORTNAME an. Auch hier wäre es wünschenswert, wenn das Kind vom Vater mit der ersten Bahn am Montag morgen ausgeschlafen zum Kindergarten in ORTNAME gebracht werden würde.
Die Regelung der Übergabe im Kindergarten hat den Vorteil, daß KINDNAME vor Loyalitätskonflikten bewahrt wird und zumindest einen Teil des Druckes der immer wieder konfliktgeladenen Situation beim Aufeinandertreffen der Eltern von ihr genommen wird. Wiederholt ist es in Gegenwart von KINDNAME zu häßlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen. Zeugin hierfür ist meine Lebensgefährtin FREUNDINNAME.
Diese Regelung wird gestützt durch die Empfehlungen von Ursula Kodjoe (Anlage 10): "Freitag nach Schule/Kindergarten bis Montag früh zur Schule/Kindergarten erspart dem Kind unnötig viele Abschiede und erlaubt ein normalitätsnahes Beisammensein."
b) Zu 2. und 3. Ferienregelung
Die Notwendigkeit einer Ferienregelung wird deutlich am Verlauf des Jahres 1997: Im Januar 1997 wurden KINDNAME und mir drei einzelne Wochen Urlaub, die im wesentlichen an den Urlaubszeiten der Tagesmutter gekoppelt waren, zugestanden. Eine einvernehmliche Regelung gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Leider konnte KINDNAME nur zwei dieser Wochen mit dem Vater verbringen. Die dritte versprochene Urlaubswoche im Oktober wurde von der Mutter ohne Angabe von Gründen ersatzlos gestrichen. Seitdem fand kein weiterer Urlaub mit dem Vater statt. Meine Bitte, in Absprache mit der damaligen Sachbearbeiterin des Sozialen Dienstes, Frau SOZIALARBEITERNAME (15.10.97), mit meiner Tochter das Weihnachtsfest zu verbringen, wurde von der Mutter mit der Begründung, sie könne sich ein Weihnachten ohne KINDNAME nicht vorstellen, abgelehnt. Trotz jeweiliger rechtzeitiger Bitten verbrachte KINDNAME, seitdem die Mutter nach ORTNAME umgezogen ist, weder Weihnachts-, Pfingst- noch Osterferien mit dem Vater, obwohl KINDNAME schon im Sommer letzten Jahres davon sprach, daß sie das Weihnachtsfest mit dem Vater feiern wolle.
Um mit meiner Tochter auch mal über eine längere Zeit eine alltagsähnliche Situation zu erleben, möchte ich in diesem Jahr gerne vier zusammenhängende Wochen Ferien mit ihr verbringen und zwar in der Zeit vom 19.7.-16.8.1998. In diese Zeit fallen die Kindergartenferien, der Geburtstag meiner Tochter und der Urlaub meiner Lebenspartnerin, die diesen Urlaub finanzieren würde. Da wir diesen Urlaub im Ausland (LAND) verbringen wollen und die Mutter dies bereits als nicht wünschenswert bezeichnet hat, ist auch eine entsprechende gerichtliche Regelung notwendig.
c) Zu 4. Geburtstagsregelungen
Beim regulären monatlichen Umgang wäre es wünschenswert, wenn KINDNAME den Geburtstag des Vaters und auch der Oma in ORTNAME verbringen würde. KINDNAME hat ein gutes Verhältnis zur Großmutter und sieht sie als Teil ihrer Familie an. Der Geburtstag des Kindes sollte wechselseitig bei der Mutter oder beim Vater gefeiert werden, um so einen Ausgleich herzustellen. Zum letzten Geburtstagsfest von KINDNAME wurde ich kurzfristig ausgeladen.
d) Zu 5. und 6.: Verfahren bei Ausfall eines Umgangstermins
Diese Absicherung der Umgangszeiten sind notwendig, weil die Mutter von KINDNAME über die beiden letzten Jahre den Umgang mit dem Vater zunehmend erschwert hat und die dabei auftretenden Auseinandersetzungen in zunehmendem Maß auch über das Kind ausgetragen werden. Die dadurch bei der Mutter deutlich gewordene fehlende Bindungstoleranz bzw. -akzeptanz kann dazu führen, daß die Mutter bestehende Umgangszeiten willkürlich absagt bzw. mit angeblichen Verhinderungen des Kindes zu unterlaufen versucht.
Hinweise für eine solches mögliches Verhalten hat es in der Vergangenheit des öfteren gegeben:
Zu diesen direkten Auseinandersetzungen zwischen den Eltern treten in den letzten Wochen verstärkt Konfrontationen, in die KINDNAME von der Mutter direkt mit einbezogen wird.
e) Zu 7. Verfahrenskosten
MUTTERNAME verhindert seit fast zwei Jahren eine einvernehmliche Regelung des Umgangs. Ich habe mich in diesem Zeitraum immer wieder um Vermittlung bemüht. Die gerichtliche Regelung wird aufgrund ihrer Verweigerungshaltung notwendig; daher hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Ausführungen zum Umfang des Umgangsrechts
Zunächst nehme ich Bezug auf Wera Fischer (ZfJ, Anlage 7, Seite 236, linke Spalte), deren Ausführen in der deutschen juristischen wie kinderpsychologischen Literatur nicht nur nicht widersprochen wurde, sondern eine Fülle von stützenden Stimmen gefunden hat (zum großen Teil im zitierten Artikel enthalten): "Ergebnis der (Familien)Entwicklungspsychologie ist, daß der Vater eine ebenso zentrale Rolle für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hat, wie die Mutter und daß es deshalb keinen wichtigeren oder weniger wichtigen Elternteil für die kindliche Entwicklung gibt." (mit weiteren Nachweisen). Und weiter a.a.O.: "Die Folgen unzureichender oder fehlender Vaterschaft werden als Einschränkungen in der Identitäts- und Selbstwertentwicklung, in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit und in der Leistungsfähigkeit der Kinder beschrieben (13). Alle diese Faktoren sind geeignet, die Lebensqualität der betroffenen Kinder und deren Fähigkeit zur Lebensbewältigung ganz erheblich zu beeinträchtigen. Wir wissen, daß mangelndes Selbstwertgefühl, geringes Selbstvertrauen, Probleme in der Beziehungsfähigkeit und damit verbundene Ablösungsprobleme aus dem Elternhaus, das Leben der erwachsen gewordenen Kinder beeinträchtigt aber auch zu Kontaktschwierigkeiten unter Gleichaltrigen und zu sozialer Isolation führen kann. Gleichzeitig sind es die Faktoren, die den Hintergrund für Gewalt (gegen sich selbst und gegen andere), Sektenmitgliedschaft, Alkohol- und Drogenproblemen bilden. Aufgrund dieser Erkenntnisse verfügen wir heute über Wissen, was Kindern, deren Eltern sich trennen, helfen kann: Es ist die Aufrechterhaltung zweier, in ihrer Beziehungsqualität möglichst unbeeinträchtigt gebliebene Elternbeziehungen, die dem Kind Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung ersparen."
Ursula Kodjoe (Anlage 8, Seite 2) "Bedeutsam ist die Qualität der elterlichen Beziehung. Die Zuneigung der Eltern zueinander und die Zuneigung beider zu ihrem Kind sind die Basis für sein Gefühl von Sicherheit, Schutz und Geborgenheit. Eine fehlende oder vorwiegend aggressive Beziehung der Eltern erschwert dem Kind die Loslösung von der Mutter, seine Angst vor Beziehungsverlust wird übermächtig und kann die angestrebte Entwicklung erheblich verzögern oder fehlleiten mit allen bekannten Symptomen (Figdor 1991). Als eine mit der Mutter verbundene und gleichzeitig von ihr unabhängige Person ist der Vater für das Kind ein wichtiges Autonomie- und Identifikationsmodell. Die Auflösung der Mutter-Kind-Dyade (Zweierbeziehung) gelingt durch die Erweiterung zur Mutter-Vater-Kind-Triade (Dreierbeziehung). Der Vater führt das Kind aus der zu eng werdenden Bindung an die Mutter hinaus und »in die Welt hinein«. Wenn es sich bindungssicher fühlt, kann es mutig auf die Erkundung seiner Welt gehen. Nun nimmt es an zwei Erfahrungswelten teil: an der Weiblichen und der Männlichen. Dies fördert seine effektive, kognitive und soziale Entwicklung (Lamb, 1977)."
Kodjoe (Anlage 9, Seite 1) "Nach aller Forschungsevidenz bedarf es für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung der emotionalen Zuwendung und der Förderung durch beide Eltern gleichermaßen. Die eigenen Eltern sind für jeden Menschen der Ursprung seines Daseins, sie sind "Schicksal" und bilden die Basis für seine Identität. Wie gut oder weniger gut die Eltern sind, ist kein Kriterium, um ein Kind von einem "nicht idealen" Elternteil zu trennen (mit Ausnahme von Fällen der Mißhandlung nach § 1666 BGB)."
Fischer (Anlage 7), Seite 236, rechte Spalte: "Als gerichtlicher Orientierungsrahmen gilt: der 2.Elternteil kann sein Kind jedes 2. Wochenende sehen und die Hälfte der Ferien mit ihm verbringen. Das wird in der Regel für ausreichend gehalten für die Beziehungspflege mit dem 2. Elternteil. Übersehen wird: man mutet Kindern etwas zu, wozu die meisten Erwachsenen nicht in der Lage sind. Denn die wenigsten Erwachsenen können auf der Basis eines so eingeschränkten Kontakts auf Dauer eine intensive von emotionaler Nähe geprägte Partnerschaft aufrecht erhalten."
Seite 237, linke Spalte: "Zwei Aspekte gilt es zu beachten:
(...) "Um dem Zeitempfinden des Kindes Rechnung zu tragen, gilt generell: je jünger das Kind, desto häufiger bedarf es der Kontakte mit dem anderen Elternteil."
Seite 237, rechte Spalte: "Die Auswertung vorliegender Forschungsarbeiten durch das Children Right Council in Washington DC führte zu der Feststellung, daß für die Beibehaltung einer lebendigen Beziehung zu dem Elternteil, mit dem das Kind nicht ständig zusammenlebt, notwendig ist, daß das Kind etwa ein Drittel der Jahreszeit (ca.120 Tage) mit ihm verbringt (16)."
Kodjoe (Anlage 8), Seite 3: "Je jünger ein Kind ist, desto häufiger sollte es Kontakt haben zu dem Elternteil, mit dem es nicht mehr zusammenlebt. Das ergibt sich aus den Bedürfnissen dieser Entwicklungsstufe. Bis zum Schulalter sollte es ca. ein Drittel der Jahreszeit mit diesem Elternteil verbringen. Diese Zeit wird als Voraussetzung dafür betrachtet, daß eine Eltern-Kind-Beziehung wirklich gelebt werden und sich weiterentwickeln kann."
Kodjoe (Anlage 9 unter Punkt 8): "Spätestens ab der Grundschulzeit sollten Kinder zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung ca. 1/3 der Jahreszeit mit dem nicht betreuenden Elternteil verbringen. Kindergerechte Möglichkeiten sind:
Bei weiteren Entfernungen:
Die Zwischenzeiten sollten durch regelmäßige Telefonate, Briefe und Päckchen überbrückt werden."
Fischer (Anlage 7) Seite 238, linke Spalte: "Neben dem rein zeitlichen Aspekt wird für die Beziehungsqualität für entscheidend gehalten, daß die Beziehung des Kindes mit dem 2.Elternteil über "Zoo-Kino-Pizza-Treffen" (21) hinausgeht und das Kind die Möglichkeit hat ein Stück Alltag mit dem 2. Elternteil zu leben. Alltag ist dann am ehesten möglich, wenn Kind und 2.Elternteil eine längere Zeitspanne zusammen sind und der andere Elternteil auch in der dazwischen liegenden Zeit an wichtigen Ereignissen und Aktivitäten des Kindes teilnimmt. Alltagsbezug läßt "Normalität" in die Beziehung von Kind und außerhalb lebendem Elternteil einkehren. Erst auf der Basis dieser Normalität sind auch Auseinandersetzungen möglich, die wesentlich zur Beziehung zwischen Elternteil und Kind dazugehören (22)."
Auf die weiteren Ausführungen in diesen Beiträgen u.a. bei Fischer (Anlage 7) zu der Frage, ob ein Elternteil nach Trennung nur in der Funktion eines gelegentlichen Besuchers oder als verantwortliches Elternteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich Bezug genommen.
Hinzuweisen ist auch auf die bisherige
positiv-befürwortende Rechtsprechung nach der alten Rechtslage
zur grundsätzlichen Frage des Umgangsrechts nichtehelicher Väter,
u.a. (Anlage 11):
LG Arnsberg, DAVorm 1996, 205-207
LG Offenburg, FamRZ 1996, 239-240
AG Bielfeld, FamRZ 1995, 1011-1012
AG Leutkirch, FamRZ 1994, 401-402, DAVorm 1994, 432
LG Aachen, FamRZ 1990, 202-204; DAVorm 1990, 1160-1164
LG Bonn, FamRZ 1990, 201-202, DAVorm 1990, 254, ZfJ 1991, 82-84
3. Ausführungen zur Absicherung des Umgangsrechts
Das Verhalten der Mutter von KINDNAME gibt mir begründeten Anlaß zu der Befürchtung, daß eine Entfremdung des Kindes zu mir bereits begonnen hat und weiter betrieben wird, aktuell in zunehmendem Maß.
Bereits der Umzug von ORTNAME nach ORTNAME im September 1996 wurde von der Mutter mit der Aussage "Ich werde dort eine neue Familie gründen." begleitet. (Ich muß hier anmerken, daß ich die Beziehung meiner Tochter zum damaligen und jetzt ehemaligen neuen Partner von Frau MUTTERNAME als für das Kind förderlich empfand. Seit dem Scheitern dieser neuen Beziehung von Frau MUTTERNAME in ORTNAME im Sommer letzten Jahres kam es für KINDNAME zu einem erneutem einschneidendem Verlust einer engen Bezugsperson, den ich bedauere.)
In der auf den Umzug folgenden Zeit wurde von der Mutter ausgeführt, daß Kind "müsse zur Ruhe kommen", es zeige nach dem Umgang bei mir Verhaltensauffälligkeiten und Unruhezustände. (Siehe hierzu meine Darstellung im Brief an die Mutter vom 20.8.97, S. 2 - Anlage 1). Seitens des Jugendamtes wurde der Auffassung, aufgrund dieser Unruhe den Umgang einschränken, widersprochen.
Klenner (Anlage 12, S. 3) sieht in der Mitnahme des Kindes und dem folgenden "Ruheargument" den Beginn der Ritualbildung zur Einleitung einer dauerhaften Umgangsverhinderung. Auf S. 4 stellt er dar, daß bei Aufrechterhaltung des Umganges im nächsten Schritt das Argument "... das Kind will ja nicht" folgt. Hinweise hierfür gibt es aufgrund der bereits oben erwähnten Aussage von KINDNAME "Mama hat gesagt, wenn ich nicht zu Papa möchte, muß ich das auch nicht machen." vom März 1998.
Klenner weiter (S. 7); "Zum einen wird der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs hauptsächlich dann erhoben, wenn weder das Argument "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen" noch das Argument "... aber das Kind will ja nicht" zur Einschränkung oder gar zum Ausschluß des persönlichen Umgangs des Kindes mit seinem anderen Elternteil geführt haben." Auch hierzu gibt es Hinweise aufgrund der Gespräche im Rahmen der Mediation vom März 1998, siehe oben unter III. 1. d).
Auch im Beitrag von Kodjoe/Koeppel (Anlage 13) finden sich eine Reihe von Hinweisen, daß hier bereits eine Eltern-Kind-Entfremdung eingesetzt hat. Ergänzend wird auf den Umstand hingewiesen, daß die Mutter Auseinandersetzungen mit mir in der Regel auch in Gegenwart des Kindes vornimmt. Zuletzt führte sie das Telefonat mit Herrn Partikel am 26. Mai 1998 in Gegenwart von KINDNAME; sie betonte, daß der Vater sehr unzuverlässig sei und man im nicht vertrauen könne. Hierzu Kodjoe/Koeppel auf S. 7: "Ein Elternteil, der am Telefon regelmäßig aufschreit: "Hör auf, uns zu belästigen" gibt die Vorlage für das Kleinkind, das sich auf Befragen dann "belästigt" fühlt. Kinder, die einen EIternteil als Betrüger etc. beschuldigen, sollten nachdrücklich aufgefordert werden, die von ihnen benutzten Begriffe zu definieren und Beispiele aus ihrem eigenen Erleben (mit dem Betrüger) dazu zu erzählen."
Nach diesen Erkenntnissen der nicht mehr ganz neuen wissenschaftlichen Forschung mache ich mir Sorgen über die psychische Unversehrtheit und die daraus mit Wahrscheinlichkeit entstehende Traumatisierung meiner Tochter KINDNAME. Grundsätzlich ist festzustellen, daß die Mutter mich als Vater bisher wenig zu akzeptieren bereit ist und dies auch auf KINDNAME zu übertragen versucht und damit die Interessen des Kindes vernachlässigt. Kodjoe/Koeppel (Anlage 13, Seite 11) "Anstelle des Kontinuitätsprinzips sollte die Bindungstoleranz, d.h. die Fähigkeit, die Bindung des Kindes an den anderen Elternteil zu respektieren, zum wichtigsten Kriterium (...) werden (...). Bindungstoleranz kann als der - wahrscheinlich entscheidende - Teil des Förderprinzips gesehen werden. Denn mit Bindungstoleranz fördert ein Elternteil die psychische (seelische) Gesundheit seines Kindes, weil er dessen Beziehung zum anderen (abwesenden) Elternteil respektiert. Der Kontakt zu beiden Elternteilen nach Trennung/Scheidung und die Förderung durch beide Elternteile sind für das Wohl des Kindes nach heute wissenschaftlich nicht mehr bestreitbarer Ansicht nicht nur kurzfristig, sondern vielmehr langfristig bzw. lebenslang bedeutend."
Da ich meine Tochter sehr lieb habe und den herzlichen Eltern-Kind bezogenen guten Kontakt ausbauen und intensivieren möchte, ihr auch in ihrer Entwicklung und bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zur Seite stehen möchte, halte ich eine schnelle und kindgerechte Lösung für dringend erforderlich.
Normalerweise entspricht eine gerichtliche Lösung in Familienfragen nicht meinem Stil. Als letzte mir verbleibende Möglichkeit und nach vielen gescheiterten Versuchen eine einvernehmliche und friedliche Lösung mit MUTTERNAME zum Wohle von KINDNAME zu erzielen, muß ich nun doch leider eine juristische Lösung anstreben.
Ich erhoffe mir dadurch auch, daß
Das Gericht wird zu entscheiden haben, ob und in welchem Rahmen dies möglich sein kann. Kodjoe/Koeppel (Anlage 13, S. 8) verweisen auf die vielfältigen Erfahrungen und empfehlen die Aufforderung zur Familientherapie.
Sollte der bisherigen negativen Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht Einhalt geboten werden können, weise ich das Familiengericht bereits vorsorglich darauf hin, daß mir die Bestellung eines Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes") nach § 50 FGG unausweichlich erscheint und ich dies dann entsprechend beantragen werde.
Schließen möchte ich diesen Antrag mit einem weiteren Zitat:
Fischer (Anlage 7, unter Schlußbemerkung): "Seit ca. 15 Jahren ist gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, daß das Kind für seine gesunde Persönlichkeitsentwicklung auf zwei emotional tragfähige Elternbeziehungen angewiesen ist. Die Erkenntnis, Kinder brauchen Eltern - nicht Besucher, findet derzeit zuwenig Berücksichtigung auf der juristischen Ebene. Das Konzept der alleinigen elterlichen Sorge schützt nur die Besuchsbeziehung des Kindes, nicht aber die Elternfunktion des zweiten Elternteils. Diese zuzulassen fällt ins Ermessen des Alleinsorgeberechtigten. Dies führt letztendlich dazu, daß der außerhalb lebende Elternteil mit der Zeit seine Funktion als Vater/Mutter verliert. Richtern, Sozialarbeitern und Psychologen fällt aber - gehen sie davon aus, daß das Kind weiterhin auf beide Eltern angewiesen ist - die wichtige Aufgabe zu, den zweiten Elternteil darin zu unterstützen in der Elternverantwortung zu bleiben, anstatt dessen Ausgrenzung zu tolerieren."
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift VATERNAME)
Anlage: Anlagen gemäß Anlagenverzeichnis
Zweifache Abschriften liegen bei.
Anlagenverzeichnis
1. Brief VATERNAME
vom 20.8.97 an MUTTERNAME
2. Antwortbrief
vom 6.9.97 von MUTTERNAME
3. Brief
VATERNAME vom 12.4.98 an MUTTERNAME
4. Antwortbrief
mit Einschreiben vom 6.5.98 von MUTTERNAME
5. Brief
VATERNAME vom 27.4.98 an MUTTERNAME
6. Brief
VATERNAME vom 18.5.98 an MUTTERNAME
7. Wera
Fischer, Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht -
Ein Plädoyer für mehr Kindorientiertheit bei Entscheidungen im
Zusammenhang mit Trennung/Scheidung, ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht)
1997, 235-249 http://home.t-online.de/home/0726164132-0004/artfisch.htm
8. Ursula
Ofuatey-Kodjoe, »Zum Wohle des Kindes: Je jünger, desto weniger
Kontakt?« Zur Fragwürdigkeit von Faustregeln ZfJ 1997, 293-296
http://www.vev.ch/lit/jugrecht.htm
9. Ursula
Ofuatey-Kodjoe, Rechte des Kindes auf seine Beziehung zu beiden Eltern
- Elternverantwortung nach der Paartrennung, Internet-Fundstelle: http://www.paPPa.com/dialogr/kodjoeds.htm
10. Ursula
Ofuatey-Kodjoe, Scheidung aus der Sicht der Kinder, Vortrag am 18.12.1997
in der Hofstatt in Gipf-Oberfrick, Internetfundstelle http://www.vev.ch/de/hofstat3.htm
11. Rechtsprechung
zum Umgangsrecht nichtehelicher Väter nach altem Recht
12. Wolfgang
Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen
Eltern - Eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung, FamRZ
1995, S. 1529 ff. http://www.vev.ch/presse/fa151295.htm
13. Ursula
O.-Kodjoe/Peter Koeppel, The Parental Alienation
Syndrome (PAS), DAVorm (Der Amtsvormund) 1998, Spalten 9-28
14. Ausgefüllter
PKH-Antrag
15. Vaterschaftsanerkennung
Ein weiterer detaillierter Umgangsantrag
eines ehelichen Vaters:
Antrag auf Änderung
des Sorgerechts (gemeinsame Sorge) gem. BGB § 1696
Umgangsantrag nichtehelicher Vater "Die Kinder wollen nicht!" - Vorliegen von PAS