Umgangsantrag eines ehelichen
Vaters
nach dem neuen Kindschaftsrecht und
unter Berücksichtung neuerer Literatur
Ausdrücklich wird davor gewarnt, Anträge als Mustervorlage in wesentlichen Teilen einfach zu übernehmen. Die angeführten, ausführlichen Anlagen sollten studiert und darauf geprüft werden, inwieweit die dort enthaltene Ausführungen auf den eigenen "Fall" passen oder eben auch nicht.
(Vateradresse)
An das
Amtsgericht Betzdorf
Familiengericht
Klage wegen Umgangstitel
(nach vorgeschaltetem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG n.
F.)
Zum vorgeschalteten Vermittlungsverfahren
§ 52a FGG n. F. (Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, Bonn, 19.12.97)
(1) Macht ein Elternteil geltend, daß der andere Elternteil ... den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht hat die Eltern alsbald (Hervorhebg. d. d. Unterzeichner) zu einem Vermittlungstermin zu laden. Zu diesem Termin soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen. In der Ladung weist das Gericht auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Absatz 5 hin. In geeigneten Fällen bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können, insbesondere auf die Möglichkeiten der Durchsetzung mit Zwangsmitteln nach § 33 oder der Einschränkung und des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1671 und 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll festzuhalten. Soweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, ist die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren; dieser tritt an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluß fest, daß das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Ehegatten eingeleitet, so werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt."
KLAGE
des (Vatername + Adresse) - Kläger
gegen
(Muttername + Adresse) - Beklagte
wegen Erwirkung eines Umgangsrechtstitels
betreffend den gemeinsamen Sohn
S (8 Jahre)
Auf der Grundlage des § 1684 n. F. beantrage ich hiermit:
BEGRÜNDUNG
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist der gemeinsame Sohn
S, geb. am 01.01.1989
hervorgegangen.
Nach anfänglich einvernehmlicher Umgangsregelung (wöchentliche Kontakte 2½ bis 3½ Tage!) hat die Kindesmutter, geprägt durch emotionale Momente, ihre Herkunftsfamilie und den Zeitgeist, wie noch darzulegen ist, die Umgangskontakte willkürlich und ohne nähere Begründung eingeschränkt (siehe chronologische Beschreibung der (Zurück-) Entwicklung der Vater-Kind-Kontakte weiter unten.)
So hat die Kindesmutter etwa ab Mitte 1996 ohne nähere Begründung willkürlich nur noch unregelmäßigen Umgang und dann in der Regel nur an einem Tag am Wochenende zuvor waren es 2 ½ und mehr Tage gestattet. Dadurch sind die weiter unten im Einzelnen benannten, ungemein kreativen Kind-Vater-Kontakte auf ein kaum noch vertretbares Minimum reduziert worden mit beträchtlichen psychischen und physischen Auswirkungen auf das durchaus vaterbezogene Kind.
Eine neue partnerschaftliche Beziehung der Kindesmutter mag nun eine Modifizierung ihrer Planung ergeben. Hinzu kommt die im neuen Kindschaftsrecht gesetzlich verankerte neue Sichtweise der Eltern-Kind-Beziehung vom Kinde aus.
Dem Jungen geht es nicht gut. Er ist an Adipositas erkrankt. Das Ausmaß der beantragten Regelung ist in der Tatsache der deutlich ausgeprägten emotionalen Bindung des Sohnes an den Vater begründet. Er befindet sich in einem traumatischen Loyalitätskonflikt, wie noch anhand von Beispielen aufzuzeigen ist. Die Kindesmutter fördert den Umgang des Kindes mit dem Vater so gut wie nicht. Im Gegenteil: sie versucht phasenweise systematisch den Umgang des Kindes mit dem Vater zu verhindern. Das Kind wünscht aber sehnlich normalen Umgang. S sagt anläßlich eines Schwimmens, zu dem er wieder mal nicht mitdurfte: "Papa, ich möchte viel öfter zu dir. Ich bin tausend Tage bei der Mama, und nur einen Tag bei dir." Auf Rückfrage durch den Kindesvater, wie er es denn gern möchte: "Die Woche über bei Mama, und jedes Wochenende bei euch (gemeint ist der Vater und seine Lebensgefährtin L).
Anläßlich eines der spärlichen Umgangskontakte der letzten Zeit sagt das Kind zu seinem Vater: "Papa, ich soll dir einen schönen Gruß von der Mama bestellen." Der Vater, erstaunt: "Oh! Was sollst du mir denn bestellen?" Das achtjährige Kind: "Ja, du wärst der schlechteste Mensch auf der Welt!"
Der neue § 1684 faßt das Umgangsrecht (und sogar die Umgangspflicht!) sehr klar in eine Formulierung, die deutlich auf Art. 6 GG hinweist:
§ 1684 BGB n. F. (Auszug aus oben angegebener Quelle)
Diese Formulierung macht die praktisch begründungslose Kündigung der Elternstellung durch den alleinerziehenden Elternteil verfassungswidrig.
Der Kindesvater tritt nun an, diese seine (grund)gesetzlich angeordnete Pflicht zu erfüllen beziehungsweise sein Recht zum Wohl und Gedeihen des Kindes wahrzunehmen. Er ist sicher, daß ihm zur Erfüllung dieser seiner staatsbürgerlichen Pflicht Jugendamt (Frau J, JA Altenkirchen), als informierte Dritte und vielleicht auch die Kindesmutter tatkräftig zur Seite beziehungsweise dem Kinde zumindest nicht im Wege stehen werden. S ist ein intelligenter Junge. Er bedarf der Förderung durch den Vater.
Zum Zeitgeist führt Matthias Matussek in seinem soeben erschienenen Buch "Die vaterlose Gesellschaft", Reinbek bei Hamburg, 1998, auf Seite 26/27, auf den Psychoanalytiker Professor Horst Petri eingehend, folgendes aus:
"Psychologen wissen um die entwicklungsgeschichtliche Bedeutung der Vaterfigur für das Kind. Besonders für Jungen ist sie entscheidend. Sie hilft ihnen, sich aus der Verschmelzung mit der Mutter zu lösen. Und, so Petri, erst «im Kontrast zu beiden E1ternteilen kann sich das Kind als eigenes Lebewesen erfahren»."
Auf Seite 44 seines Buches führt Matussek, Kenner der US-amerikanischen Szene, zu den Gefahren, die vaterlos Aufwachsenden drohen, weiter aus: "Amerikanische Soziologen haben längst begonnen, die Verheerungen einer vaterlosen Gesellschaft zu untersuchen. Aus vaterlosen Familien stammen in den USA
Und weiter auf Seite 45 in Bezug auf unser Land: "Die gestiegene Bereitschaft Jugendlicher zur Gewaltkriminalität in Deutschland - sie explodierte in den letzten fünf Jahren um über 100 Prozent - ist auch ein Echo auf die seelische und emotionale Verwahrlosung der Elterngeneration."
"Die Jugendlichen tun es meist ihren Müttern nach und hassen die Väter, die sie nicht kennen. ..."
Und weiter auf Seite 45/46 in Bezug auf die vom Zeitgeist geprägten Frauen:
"Warum ignorieren sie die Sehnsucht ihrer Kinder nach dem Vater? Warum verkrüppeln sie ihnen das lebenswichtige Gefühl, von ihren Vätern geliebt zu werden?"
Chronologie
der Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehung
und des dazugehörigen Trennungshintergrundes
(Vater) * 1952
(Mutter) * 1963
Abkürzungen: KM für Kindesmutter, KV für Kindesvater
I. Trennungsvorgeschichte
1984/85 Kennenlernen der späteren Eheleute beim Kartrennen im Westerwald. Er ist aktiver Kartrennfahrer, sie interessiert sich für diesen Sport. Zusammenziehen 1985. Wohnung: (Adresse). Sie arbeitet nach zuvor erfolgreich abgeschlossener Ausbildung bei Ford in E als Bürofachkraft. Er ist als Frisör im väterlichen Betrieb tätig.
1986 ... Die Verständigung zwischen den Eheleuten wird durch die Einflußnahme ihrer Mutter beeinträchtigt. Die Einflußnahme ist aber nicht so stark, daß man sich deshalb trennt. Obwohl ihr Sozialverhalten (vordergründig freundlich, hinterrücks schlechtes Reden über Mitmenschen) und ihre offensichtlichen charakterlichen Schwächen (rechthaberisch, negativ denkend) zu wünschen übrig lassen, überwiegt der Wille, sich nicht zu trennen. Auch der Altersunterschied - sie immerhin rund 11 Jahre jünger als er ist kein Hinderungsgrund, zusammen zu bleiben.
Das Auskommen mit ihr gestaltet sich dadurch leichter, daß er auf seinen Freundeskreis weitgehend verzichtet. Sie hat nur geringes Interesse, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen oder eigene neu aufzubauen. Sie pflegt letztendlich nur familiäre Beziehungen zu ihrem Elternhaus in D und begrenzte Kontakte zu seinem Elternhaus.
Beide ziehen es vor, zunächst unverheiratet zu bleiben. Erst als sich Sohn S ankündigt, ändern sie diese Einstellung. Sie heiraten vor der Geburt des Kindes standesamtlich in E, vereinbaren in einem Ehevertrag Gütertrennung. Zuvor macht sie sich unter Aufgabe ihrer abhängigen Berufstätigkeit selbständig und verkauft Textilien und Havariegüter in einem von ihm im Rahmen eines größeren Objektes angemieteten Ladenlokal in E.
1989 Geburt des Sohnes S am 01.01.1989 nach von der KM als Belastung empfundener Schwangerschaft. Bis auf die Geburt selbst (Kaiserschnitt) begleitet der KV die KM bei der Geburt. Auch sofort nach der Entlassung aus dem Krankenhaus versorgt der KV das Kind. Die KM schläft zu Hause zunächst einmal 1 ½ Tage durch. Die weitere Versorgung des Kindes teilen sich die Eheleute entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Zeiten.
1990 ... Die KM gibt ihre selbständige Tätigkeit auf, macht dafür in D eine Boutique auf, die später noch innerhalb der Ehe unter hohem Verlust (ca. 100.000,00 DM) aufgegeben wird, wobei die elterliche Familie, in deren Betrieb die KM dann tätig wird, ihr beim Abtragen der Schulden hilft. Die diesbezügliche Entwicklung wird von der KM in Kalendern der Jahre 1992 bis 1995 handschriftlich festgehalten, die sich im Besitz des KV befinden.
Aus der Anzahl der Stunden, welche die KM dann im elterlichen Betrieb (Generalvertretung und Gebrauchtbushandel) tätig ist, lassen sich indirekt die Zeiten ermitteln, die der KV mit dem Sohn allein verbringt. Das ist einmal der für Friseure arbeitsfreie Montag und dann sind es in der Regel die Wochenenden. Ansonsten kümmert sich der KV nach der Rückkunft der KM von der Arbeit in D des Abends um das Kind, weil die KM für gewöhnlich sehr abgespannt ist.
1993 ... Ab vier besucht S den katholischen Kindergarten in E. Ab diesem Zeitpunkt ändern sich die bisher gültigen Zeitpläne deutlich. Zumeist bringt der KV den Jungen zum Kindergarten und holt diesen noch während seiner Arbeitszeit vom Kindergarten ab und verbringt dann die Mittagszeit mit ihm. Die KM ist zu diesem Zeitpunkt noch im elterlichen Betrieb in D tätig. Um 14.30 Uhr setzt der KV seine Arbeit fort und nimmt den Jungen in den Frisörbetrieb mit und betreut ihn dort während seiner Arbeit bis zum Eintreffen der KM um ca. 16.00 Uhr.
Nach Arbeitsschluß kümmert sich der KV weiterhin in der Regel auch noch um den Jungen, weil die KM zumeist "geschafft" und nicht mehr belastbar ist. Die geringe Belastbarkeit der KM läßt sie dann schließlich einen Nervenarzt in E aufsuchen.
Die Arbeit für die KM in D nimmt zeitlich kontinuierlich zu, was sich aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der KM in den o. g. Kalendern ersehen läßt. Durch die zunehmende Abgespanntheit der KM, die sich in gesteigerter Müdigkeit und zunehmender Gereiztheit äußert, kommt es immer häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Der KV ist stets bemüht, das Kind aus den Streitigkeiten herauszuhalten, die KM nimmt jedoch kaum Rücksicht. Es scheint fast so, als ob die KM die Anwesenheit des Kindes wünscht, weil sie sich davon verspricht, daß der KV dann eher "zurücksteckt", was auch zutrifft.
II. Trennung · Weitere Entwicklungen der Eltern-Kind-Beziehung
Der KV ist bemüht um die KM und versucht, sie zu beruhigen, was ihm dann auch gelingt, denn die KM legt sich schlafen. Der KV kümmert sich derweil um S.
1.6.95 Am nächsten Morgen fährt die KM nicht nach D arbeiten. Sie überträgt nun ihre Aggressionen auf den KV, weil dieser ihr zu bedenken gibt, was sie durch ihr Verhalten möglicherweise zur Zuspitzung des Streits beigetragen haben könnte. Die KM wirft sich vor dem KV und in Anwesenheit des Kindes auf den Boden und tobt in paranoid anmutender Raserei, in Rumpelstilzchen-Manier, wie eine Wilde. Das Kind zittert am ganzen Leibe.
Der KV sieht zu diesem Zeitpunkt keine andere Möglichkeit, dem Sohn S das Miterlebnis dieses für das Kind schwer zu begreifenden Verhaltens der KM zu ersparen, als sich in der nachbeschriebenen Weise zu verhalten.
Ein Argument der KM war häufig in Streitigkeiten der vorangegangenen Zeit, sie könne laut ihrer Mutter jederzeit nach Hause zurück kommen. Der KV ruft deshalb die Mutter der KM an und läßt sich dies bestätigen. Um angesichts von Selbstmorddrohungen ("Dann fahre ich mich mit dem Kind gegen den Baum ...") eine weitere Eskalation zu vermeiden, fährt der KV, nachdem er die KM zuvor aufgefordert hat, sich "nach Hause" zurück zu begeben, selbst die KM nebst Kind nach D zur ihren Eltern.
In der Folgezeit kommt es zu ein paar Gesprächen über die evt. Fortführung der Ehe, bei denen sich aber herausstellt, daß beiderseits dafür keine Basis mehr vorhanden ist. Etwa Mitte Juni 1995 schlägt der KV der KM vor, einen Anwalt aufzusuchen, um die Scheidung einzuleiten.
Der Umgang des KV mit dem fünf- bzw. sechsjährigen Sohn während der Trennungszeit von Mitte 95 bis etwa Mitte 96 gestaltet sich bis auf kurze Störungsphasen problemlos. Wöchentlich von freitags abends (von ca.19.00 bzw. 19.30 Uhr) bis montags abends (bis ca. 20.00 bzw. 21.00 Uhr) ist der Junge beim KV. Schwimmen, Basteln, Spazierengehen, Aktivitäten mit seinem Schäferhund Bobby beim KV, Wandern, Vorlesen, Pilze suchen, Ponyreiten unter Anleitung, Kontakte zu Freunden und Bekannten pflegen, Kartrennen besuchen an verschiedenen Orten, Ausstellungen, wie "Lebendiges Rheinland" (Hobbies und kunstgewerbliche Sachen), Tierparks, Zoo, Fernsehturm, Rheinpark, Kinobesuche in Köln, Center-Park-Besuch, Phantasialand in Brühl, erfolgreiches Schwimmenlernen, und Alltag kennenlernen, mit eigens für S angeschafften Werkzeugen arbeiten, um die handwerklichen Fähigkeiten zu fördern, Holzbearbeitung, gemeinsamer Bau von ferngesteuerten Modellautos, Zeichnen, Malen, Aufklärung in den Grundzügen, Fahrradfahren (Mountain-bike), (Kinder-) Motorradfahren unter Beachtung aller notwendigen Sicherheitsvorschriften bzw. Ergreifen aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und vieles andere Kreative mehr wird praktiziert.
Mitte 96 Etwa ein Jahr nach der Trennung verschlechtert sich die Umgangssituation; da die neue Partnerschaft des KV konkrete Formen annimmt. Die KM gestattet nur noch unregelmäßigen Umgang und dann nur an einem Tag am Wochenende, wobei der KV, um seinen Sohn zu sich zu holen, 240 km insgesamt fahren muß (Fahrzeit insgesamt ca. 4 Stunden).
Meinung des KV: Die KM hat die Trennung nicht verarbeitet. Sie versteht nicht, daß sie mit ihrer Emotionalität dem Kind nur schadet.
Wie zuvor bereits in Ansätzen praktiziert, vereitelt die KM nunmehr viele geplante Aktivitäten, wie Kanufahren auf der Sieg (bei Niedrigwasser; Vater ausgebildeter DLRG-Rettungsschwimmer!), (Kinder-) Motorradfahren, von dem sie früher selbst begeistert war, aus unverständlichen Gründen.
Meinung des KV: Es scheint fast so, als ob sie um so mehr Unternehmungen unterläuft, je mehr der Junge daran Spaß hat.
Die KM beginnt zunehmend mehr in die ohnehin reduzierten gemeinsamen Wochenenden (jetzt nur noch gelegentliche Sonntage) von Vater und Sohn hinein zu regieren.
Die KM zum Kind: "Der Papa hat das Motorrad für dich nur gekauft, damit du dir alle Knochen brichst." Oder die KM zum KV: "Wenn Du mir keine Abtretung unterschreibst (gemeinsamer Bausparvertrag) dann kannst du sehen, wie du an deinen Sohn kommst."
Telefonate des S mit dem KV werden seitens der KM, sobald sie diese gewahr wird, unterbrochen mit der Bemerkung: "Sag dem Papa, er soll zurückrufen." Der KV hingegen beschneidet den Sohn zeitlich nicht, wenn er mit der KM telefoniert. Versuche des KV, mit dem Kind zu telefonieren, werden zunehmend erschwert oder vereitelt und auf Anmahnen des KV von der KM abgetan mit Bemerkungen, wie "Da hast du eben Pech!" Zum Versuch des KV, seinen Sohn nach der Schule telefonisch bei den Großeltern zu erreichen, wo er sich meistens nachmittags aufhält, wird von der KM bemerkt: "Die möchten nicht, daß du da anrufst." Begründung: Keine.
Anmerkung: S steht unter dem Druck, die KM vom KV aus anrufen zu müssen. Durch ihre Verpflichtung bindet die Mutter den Sohn an sich, während er beim Vater ist. Das Kind fühlt sich nicht frei.
Weiter 96 Die Phasen, in denen der Umgang gänzlich unterbunden wird, werden größer, die Begründungen entbehren mehr und mehr jeglicher Logik oder erweisen sich im Nachhinein als nicht zutreffend oder als vorgeschoben. Anmerkung: Der einzige Zweck, der immer offensichtlicher wird, ist der, das Verhältnis zwischen Vater und Sohn zu beeinträchtigen. Die KM will den KV treffen, und sie erkennt nicht, daß sie in erster Linie das Kind trifft.
In Gesprächen mit Frau J vom Jugendamt A werden die oben beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit der Frage des Sorgerechts erörtert. Der KV betont, daß er unter anderem bei S feststellt, daß er ganz starke Probleme damit hat, der Mutter alles, bis ins Kleinste, von seinem Besuch beim Papa erzählen zu müssen. Der Druck auf das Kind ist so stark, daß es auf der Rückfahrt von E nach D im Auto in Anwesenheit seines Freundes, mit seinem Kopf wie wild hin- und her und dabei gegen die Scheibe schlägt: "Ich will das nicht, ich will das nicht, jetzt muß ich wieder alles sagen!"
Später demonstriert der KV Frau J anhand von mehreren Fotos seines Sohnes, die im Zeitraum von zwei Jahren aufgenommen wurden, die enorme Gewichtszunahme des Kindes.
Die neue Partnerin des KV, wird dem Kind gegenüber in einem schlechten Licht dargestellt, sie darf das Kind auch nicht fahren. Die KM hat etwas dagegen. Die L habe ihren Wagen einmal beim Rückwärtssetzen in den Graben gesetzt. Die KM übersieht dabei geflissentlich, daß ihre Familienangehörigen, mit denen der S ebenfalls fährt, und sie selbst (Parkhaus S etc)., sämtlich weiß Gott nicht auf eine unfallfreie Fahrpraxis zurückblicken können.
Anmerkung: Der wahre Grund dieser Beschränkung ist das Erschweren des Besuchskontaktes. Die Angstgefühle der KM sind jedenfalls nicht nachvollziehbar. Das Schlimme ist nur, daß diese auf das Kind übertragen werden. Dabei gibt sich gerade der KV besondere Mühe, das Kind in vielen Lebensbereichen anschaulich auf Gefahren hinzuweisen.
Meinung des KV: Durch die negative Darstellung der neuen Partnerschaft und insbesondere der neuen Partnerin ist es dem Kind nicht möglich, eine normale Beziehung zu L aufzubauen, was er eigentlich gern möchte. Dadurch gerät er in einen deutlich feststellbaren Konflikt. Er traut sich nicht, seine Zuneigung zu L auszudrücken. Jedenfalls hat er große Schwierigkeiten damit. Das ist um so bedauerlicher, als der KV die Beziehung der KM mit ihrem neuen Partner (LM) nicht ins schlechte Licht rückt. Der KV zum Sohn: "Mit dem LM hast du einen Freund mehr!"
Anmerkung: Für die Zukunft muß aber klar sein, daß S auch von Personen gefahren wird, denen der KV als erfahrener Autofahrer (25 Jahre unfallfrei) eine sichere Fahrweise zutraut. Das gilt auch für die zeitliche Organisation des regelmäßigen samstäglichen Karttrainings von S. In der Zeit seines Umgangs mit dem Sohn bestimmt solche Dinge der KV in eigener Entscheidungsgewalt.
... Während eines Besuchskontaktes in der Wohnung des KV läuft der Sohn in das Badezimmer und sieht die neue Lebensgefährtin des Vaters durch den halb durchsichtigen Duschvorhang hindurch nackt unter der Dusche stehen Er fragt daraufhin den Vater, ob er das seiner Mutter erzählen dürfe. Der KV: "Mario, wenn das die Wahrheit ist, dann darfst du das auch der Mama erzählen". Reaktion der KM, für die während der Ehe und Trennung Nacktheit im allgemeinen und vor dem Kind zum normalen Leben gehörte: "Muß diese komische Alte ewig nackt vor dem Kind herumlaufen. Bei euch herrschen ja Zustände wie Sodom und Gomorrha!"
Anderer Schauplatz, anderes Datum (Mitte 97): Schwimmbad in B anläßlich eines der häufigeren Badebesuche angesichts S drastischer Gewichtszunahme. S und L gehen auf die Rutsche (rutschen hintereinander her). Während des Rutschens holt L S ein, er landet zwischen ihren Knien. S dreht sich herum, und sagt: "Ach du Schande, wenn das die Mama wüßte, das wäre wieder ganz gefährlich für die (gemeint ist die Mama)." L: "S, ist das für dich auch schlimm?" S: "Nein, für mich nicht, aber für die Mama!" Über-Identifikation mit der Mutter!
Herbst 96 Im Zusammenhang mit dem Antreten einer "Mutter-Kind-Kur" läßt die KM das Kind aus unerfindlichem Grund zunächst einmal drei Wochen nicht zum Vater. Einschließlich der vier Wochen Kur und drei weiteren Wochen nach der Kur sieht das Kind seinen Vater erst nach elf Wochen wieder. Die KM hielt es nicht für nötig, dem KV mitzuteilen, daß sie mit dem Kind in Kur fährt. Am Tage der Abfahrt läßt sie S bei seinem Vater anrufen, um diesem mitteilen zu lassen, daß sie nun zur Kur abreisen. Keine Kontaktadresse, nichts. Durch Zufall erfährt der KV die Kuradresse. Er kann wenigstens bewirken, daß ihn der Sohn zwei Mal aus der Kur anrufen darf.
Anmerkung: In diesem Verhalten der KM erkennt der KV die Absicht der KM, ihm das Kind zu entfremden. Das hat wahrscheinlich auch S gespürt, der in der Kur demzufolge nicht abgenommen, sondern sogar noch zugenommen hat.
In ähnlicher Manier macht die KM dem KV auch keine Mitteilung, daß S wegen Herausnahme von Polypen ins Krankenhaus nach K muß. Wieder nur durch Zufall erfährt der KV davon.
Anmerkung: Wie hätte es für das Kind ausgesehen, wenn sein Vater es im Krankenhaus nicht besucht hätte?
III. Scheidung und weitere Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehung
02/97 Mit Urteil vom 13.02.1997 wird die Ehe geschieden. Die KM ist mit dem alleinigen Sorgerecht versehen. Zu einer Regelung des Umgangs kommt es nicht. Grund: Wochen vorher lief der Umgang nach Absprache zwischen den Eltern reibungslos, wie im ersten Jahr nach der Trennung.
Mitte 97 Mit Rechtskraft der Scheidung erfolgt seitens der KM wieder ein Rückfall in alte Praktiken. In der Folge versucht die KM dann auch, neben ihrem Namen auch den Namen des Kindes zu ändern. Psychologen sprechen in diesem Zusammenhang von einer symbolischen Eliminierung des anderen Elternteils. Auch hier gerät S in einen tiefen Konflikt. Erst stimmt er zu, dann widerruft er seine Zustimmung bei Frau J. Er wolle entweder DS heißen oder sonst wolle er keinen Namen haben.
08/97 S darf eine zusammenhängende Woche in E verbringen, knüpft in dieser Zeit zahlreiche Kontakte zu anderem Kindern (N, Sa, Sa etc). Das Kind lebt zusehends auf. Von S wird seitens der KM ein täglicher Anruf erwartet. S täglich "Oh, ich muß die Mama noch anrufen!"
S, ein ansonsten guter Schüler, beklagt sich beim KV mehr als einmal darüber, daß ihn seine Mitschüler wegen seines Körperumfangs schlimme Wörter sagen: Fettkloß, Dicksack, dicke Sau etc. Ein Versuch des KV, mit der KM konstruktiv über das Abwenden dieser Misere zu reden, verläuft im Sande.
Bei der Rückfahrt, in D angekommen, wirkt S im Blickfeld seiner Mutter gehemmt. Er fühlt sich unter ihrer Beobachtung nicht frei, seine Gefühle zu zeigen.
Zu einem späteren Zeitpunkt wieder das gleiche. Der KV fährt in D an der Wohnung der KM vorbei. Er hatte in D Bekannte besucht. S spielt zufällig auf der Straße, sieht seinen Vater, und läuft freudig zu seinem Auto, schaut durch das offene Fenster hinein. Im gleichen Moment geht aber der Kopf des Kindes ruckartig zur Wohnung der Mutter, so, als ob er sich erst vergewissern muß, daß er in seiner Freude nicht von der KM gesehen wird. Loyalitätskonflikt!
Schlußbemerkungen
Diese Arbeit soll den Verfahrensbeteiligten Informationsgrundlage
sein und als Entscheidungshilfe dienen - in der vorliegenden objektivierten
Form leistet sie das. (Subjektive Elemente sind als Anmerkung oder mit
dem Stichwort Meinung gekennzeichnet.) Ihr kann nachhaltig nur in Form
einer Darstellung widersprochen werden, die ebenfalls den familiären
Zusammenhang in seiner Gesamtheit anhand neuer und andersartiger Tatsachen
aufzeigt - und die gibt es nicht.
In der vorliegenden Form ist diese Zusammenstellung ähnlich einzuordnen
wie Tage- oder Fahrtenbuchaufzeichnungen, Gesprächsnotizen oder -protokolle,
deren Funktion als Entscheidungshilfen im zivilrechtlichen Bereich den
Verfahrensbeteiligten bekannt ist.
Es gehört ja nicht besonders viel soziale Intelligenz und menschliches Mitgefühl dazu, festzustellen, daß es in aller Regel ein Skandal ist, wenn Väter daran gehindert werden, ihre Kinder zu sehen.
In jüngster Zeit wird von Psychologen und Familienberatern auf PAS, das "Parental Alienation Syndrome", das "Elterliche Feinbildsyndrom", hingewiesen. Die obige Äußerung der Kindesmutter gegenüber dem Kind, der Kindesvater sei der schlechteste Mensch auf der Welt, mag auf eine Disposition in Richtung PAS hinweisen.
Einem Anfang diesen Jahres im Amtsvormund dazu erschienenen Aufsatz von Dr. Ursula O.Kodjoe und Peter Koeppel und einem soeben dort veröffentlichten Aufsatz der Professoren Dum und Klenner zufolge bezeichnet das Syndrom die Hinwendung des Kindes zum «guten» Elternteil und die kompromißlose Ablehnung des «bösen» Elternteils; denn oft werden Kinder vom alleinerziehenden Elternteil gegen den ausgegrenzten Elternteil beeinflußt und aufgehetzt.
Nun wendet sich im vorliegenden Fall das Kind noch zum Vater hin. So etwas kann jedoch ganz plötzlich kippen. Deshalb ist es erforderlich, jetzt etwas zu tun, und zwar recht bald.
Die traumatischen Loyalitätskonflikte, in die das Kind durch die oben deutlich gemachte Einwirkung gestürzt wird, rufen schwere seelische Schäden hervor. Das Kind wird zum «Schauplatz», auf dem sich Besitzansprüche, Wut, Habgier, sogar Paranoia und Destruktion des alleinerziehenden Elternteils austoben.
Die Gesetzgeber in den Vereinigten Staaten haben die Ergebnisse dieser Forschung bereits in die Praxis übernommen. Die Kindesanhörung vor Gericht etwa muß schnellstmöglich nach der Trennung der Eltern erfolgen, um die Möglichkeit zur Manipulation zu reduzieren. Die Richter müssen nachweisen, daß sie Aussagen im Licht der PAS-Forschung bewerten können.
In Kalifornien und Utah, wo die gemeinsame elterliche Sorge der Normalfall ist, erhält bei Konflikten nur der Elternteil die alleinige Sorge, der den freien und häufigen Umgang mit dem anderen Elternteil am ehesten garantiert und dadurch PAS vermeidet.
Es steht ganz außer Zweifel, daß der deutsche Gesetzgeber die oben beschriebenen fatalen Auswirkungen auf das Kind im Blick gehabt hat, als er im Rahmen des neuen Kindschaftsrechts die neuen §§ 52a FGG und 1684 BGB in der vorliegenden Form formuliert hat.
Es ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, daß die Kindesmutter den Kindesvater deshalb auszugrenzen versucht, weil sie weiß, daß dieser seinen Sohn liebt und ein Kontaktverbot den Vater an seinem empfindlichsten Punkt, an seiner Seele, verwundet.
Rechtsanwalt Koeppel empfiehlt Vätern, nach einer Trennung vom Kind für eine längere Zeitspanne - ein halbes oder ein ganzes Jahr - die Alleinversorgung des Kindes zu übernehmen. «Das wäre erstens fürs Kind sehr gut, weil es so den Vater besser kennenlernt. Zweitens kann der Vater sein emotionales Bedürfnis befriedigen, sein Kind aus der Nähe zu erleben. Drittens ist es für die Mutter eine große Entlastung.» Sie kann zum Beispiel Weiterbildung machen oder - ganz einfach innerlich reifen.
Väter, die sich das Recht erfochten haben, ihre Kinder jedes zweite Wochenende zu sehen, sind nur bessere «Onkel» (Judith Wallerstein). Deshalb ist die wöchentliche Umgangsregelung vorzuziehen.
Angesichts der physischen Erkrankung des Kindes an Adipositas und seiner verdeckten psychischen Erkrankung ist jedoch auch ein Wechsel des alleinigen Sorgerechts nicht auszuschließen, um auf diese Weise eine Heilung befördern zu helfen. Um aber nicht mißverstanden zu werden: Kinder brauchen beide Eltern «und sie sollen die Verbindung zu beiden Eltern behalten, da sie von beiden abstammen und die korrigierenden Erfahrungen bei dem jeweils anderen Elternteil brauchen» (MdB und "Mutter" des neuen Kindschaftsrechts Margot von Renesse).
Dem Kindesvater ist es sehr ernst. Deshalb noch einmal. Kinder, die ohne Väter aufwachsen, sind