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Frühzeitig
einsetzende, informelle oder normative Umgangshilfe
- Ein Modell zur Verhinderung des Eltern-Entfremdungs-Syndroms (PAS)
(11.99)
Von Robert Emmanuel Mayer, Dipl.-Psych.
Inhalt
Zusammenfassung
1. Vereinfachtes, systemisches Erklärungsmodell für die derzeitige Scheidungssituation
2. Mangelnde Sensibilität der Familiengerichtsbarkeit gegenüber dem Scheidungsgeschehen
3. Das normative Umgangshilfe-Modell
3.1. Neue, angemessene Instrumentarien der Familiengerichtsbarkeit
3.2. Rechtlich gegebene Notwendigkeit der normativen Umgangshilfe
3.3. Zum Argument der Ressourcenknappheit
4. Das informelle Umgangshilfe-Modell
4.1. Konkretisierung der informellen Umgangshilfe
5. Psychologische Aspekte
des Umgangshilfe-Modells
5.1. Eigendynamik familiendynamischer Prozesse
5.2. Gefährlichkeit von Schwellenkontakten
5.3. Entstehung eines Rest-Einvernehmens: der "Nachscheidungs-Schulterschluß"
5.3.1 "Letzte Gemeinsamkeit"
5.4. Internale Familienrekonstitution: Eine späte Versöhnungleistung
6. Die Idee des Umgangshelfers
in der PAS-Literatur
6.1. "Modell Norderney"
6.2. Der Fall einer gerichtlich bestellten "Umgangspflegerin"
6.3. Professionelle Scheidungsbegleitung
6.4. Das "Selbstverständlichste"
Zusammenfassung
Das Eltern-Entfremdungs-Syndrom läßt sich als positiver Regelkreis auffassen, der zur emotionalen Entfremdung des Kindes gegenüber der sorgeberechtigten Person und dem Kontaktabbruch gegenüber der umgangsberechtigten Person sowie zur Verelendung des Familiensystems führt. Die Familiengerichtbarkeit leugnet leider die Versehrtheit von Scheidungsfamilien und gibt ein schädliches Entführungssetting vor. Die Umgangshilfe kann deswegen nur lindernd wirken. Das hier dargestellte Umgangshilfe-Modell ist für alle Mitglieder einer Scheidungsfamilie im Prinzip konsensfähig. Die Familiengerichtbarkeit hätte dadurch, daß sie den erfolgten Umgang an das Sorgerecht koppelt, eine wirksames Instrument an der Hand, um dem Eltern-Entfremdungs-Syndrom entgegenzusteuern. Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz "Hilfe geht vor Entscheidung" obliegt es dem Staat, unter Berufung auf das Kindeswohl die Umgangshilfe normativ zu instantiieren. Das Modell ist finanzierbar, weil es sich im Grunde um eine modifizierte Familienhilfe-Leistung handelt. Die informelle Umgangshilfe veranschaulicht, wie das normative Umgangshilfemodell verwirklicht werden könnte. Bei jeglicher Form der Umgangshilfe sind gewisse psychologische Aspekte zu beachten: (1) Dadurch daß Familien Systeme sind, gibt es keine verursachende Personen, meist werden aber einzelne Familienmitglieder der Verursachung bezichtigt, was eine Heilung verhindert. (2) Schwellenkontakte sind hochgefährlich und sollten vermieden werden. (3) Wenn Umgangshilfe zuverlässig erfolgt, kann im Laufe der Zeit ein gewisser Konsens in bezug auf die gemeinsamen Kinder neu entstehen. (4) Eine internale Familienrekonstitution führt zu einer gesunden Fortentwicklung von Scheidungskindern.
1 Vereinfachtes, systemisches Erklärungsmodell für die derzeitige Scheidungssituation
Das Eltern-Entfremdungs-Syndrom läßt sich vereinfacht als positiver Regelkreis mit den Wirkgrößen "subjektiv empfundene Ressourcenknappheit" und "gefährdeter Umgang" auffassen. Dieser Regelkreis endet in der subtilen, emotionalen Entfremdung des Kindes gegenüber der sorgeberechtigten Person und dem vollständigen Kontaktabbruch gegenüber der umgangsberechtigten Person. Ferner ist eine psychische Gefährdung der Eltern sowie eine allgemeine Verelendung des Familiensystems sehr oft festzustellen.
Im Zuge der tatsächlichen Verarmung und/oder der subjektiv stark empfundenen Ressourcenknappheit von Scheidungsfamilien grenzt die sorgeberechtigte Person die umgangsberechtigte Person im Sinne des Eltern-Entfremdungs-Syndroms zunehmend aus, fördert den Kontaktabbruch u.a. durch Verleumdung der umgangsberechtigten Person. Die umgangsberechtigte Person ihrerseits eliminiert sich selbst u.a. aus tiefen Beschämungsgefühlen heraus abrupt als Elternteil aus. Beides, das Verhalten der umgangsberechtigten und der sorgeberechtigten Person wird - in Absehung, daß Familiensystemik noch viele andere Variablen betrachten muß - hier als Ursache für die extreme psychosoziale Verelendung und Verarmung aller Familienmitglieder angesehen - nicht zuletzt der Kinder.
Es liegt demnach ein circulus vitiosus vor, der das negative Verhalten der sorgeberechtigten wie der umgangsberechtigten Person jeweils unmäßig verstärkt. Durch diesen positiven Regelkreis - je weniger Geld desto gefährdeter der Umgang, je gefährdeter der Umgang, desto weniger Geld - entwickelt sich eine Sprengkraft, die den radikalen Kontaktabbruch und die langfristige Verelendung des zersprengten Familiensystems bewirkt. Dieses "Geld-gegen-Umgang-Syndrom", das in den Köpfen aller Familienmitglieder spukt, muß man - "man" heißt: es muß erst einmal gesellschaftlich als gegeben hingenommen werden - sich eingestehen.
Das "Geld-gegen-Umgang-Syndrom" ist also eine psychische Realität, die sich im aktuellen, extrem morbiden Scheidungsgeschehen manifestiert und tunlichst beachtet werden will. Die Elternteile befinden sich dabei in einem unerbittlichen Antagonismus, bei dem das Grundargument ein erpresserisches ist, nämlich: Nur bei reichlichem Geldfluß gibt es Kinder zu sehen, ansonsten nicht. Dieses Argument wird von beiden Elternteilen als erdrückender Faktor erlebt, beide schließen sich von erlebter Nähe zum Kinde selbst aus, wenn der Ressourcenfluß - und sei es nur aus subjektiver Sicht - nicht ausreicht. Beim sorgeberechtigten Elternteil liegt eine subtile Entfremdung zum Kinde vor, trotz körperhafter Nähe; beim umgangsberechtigten Elternteil ist die Entfremdung manifest z.B. durch jahrelangen, zeitlich unbegrenzten Kontaktabbruch.
Die umgangsberechtigte Person verliert die intrinsische Motivation, für die Familie, die sie geschaffen hat, "schaffen" zu gehen; verliert die Arbeitsfähigkeit und wird krank, z.B. psychiatrisch auffällig oder siecht psychosomatisch dahin: schlaf- und appetitlos gibt sie das Bild einer zumindest reaktiven Depression ab. Sie verliert vollkommen den Glauben an den Sinn der Versorgung der eigenen Familienmitglieder, die sie ihrerseits fundamental abzulehnen scheinen - was die finanzielle Notlage der gesamten Familie verstärkt. Die sorgeberechtigte Person, die nach uraltem patriarchalischen Muster und durch das BGB festgeklopft "am Herd bleiben" muß, wird motivational und emotional von der Aufgabe, Ressourcen zu bilden, geradezu abgehalten; verspinnt sich in einem Kokon von Selbstmitleid und Passivität. Auch sie liefert zumindest das Bild der reaktiven Depressivität - was sie an einer angemessen Betreuung ihrer eigenen Kinder hindert. Ihre Haltung ist geprägt von extremem Fatalismus und Negativität - jeweils gegenüber dem außerhalb lebenden Elternteil, den eigenen Kindern und dem gesellschaftlichen Umfeld.
2 Mangelnde Sensibilität der Familiengerichtsbarkeit gegenüber dem Scheidungsgeschehen
Die Jurisprudenz leugnet die Versehrtheit von Scheidungsfamilien und gibt vor, daß Besitzstandswahrung vorgenommen werden muß. Dabei werden Kinder implizit zu Geiseln gemacht, was dem behandelten Familiensystem extrem schadet. Die Umgangshilfe kann diese Grundsituation nicht abändern, sehr wohl aber das Weiterleben von Scheidungsfamilien erträglich machen.
Die Jurisprudenz verschlimmert das "Geld-gegen-Umgang-Syndrom" ihrerseits dadurch, daß sie es leugnet: Sie gibt durch die klinisch-säuberliche Trennung von Umgangsrecht und Unterhaltsrecht vor, daß es so etwas wie "Kind-Geld-Verquickung" gar nicht gibt. Sie gibt außerdem vor, daß es sich bei Scheidungen um ein Problem der Besitzstandswahrung dreht und nicht um eine eminent familiendynamische Katastrophe, bei denen Fragen der Besitzstandswahrung einzelner Personen zunächst von untergeordneter Bedeutung sind und nur aufgrund der falschen Akzentuierung hochgespielt werden. Die reduktionistische Sicht der Jurisprudenz - reduktionistisch, weil sie von der zwischenmenschlichen Dimension des Scheidungsgeschehens gründlich absieht - ist ihrerseits eine Noxe; so wie von einer iatrogenen Schädlichkeit kann man hier durchaus von einer durch die rechtsphilosophischen Annahmen bedingten Schädlichkeit, einer juridischen Schädlichkeit sprechen.
Die Rechtssituation fordert die sorgeberechtigte Person implizit dazu auf, eine Entführungssituation herzustellen; die Kinder und die umgangsberechtigte Person, sie zu erleiden. Diese fatale Aufteilung in eine Person, die alles darf, und eine, die nichts darf und sogar noch inkriminiert wird, ist krank, institutionell bedingt, aber erst einmal nicht aus der Welt zu schaffen. Da schafft meines Erachtens auch das Lippenbekenntnis "gemeinsame Sorge" keine Abhilfe, denn es wird mit etwas filigraneren Begriffen, wie Aufenthaltsbestimmungsrecht usw., genau dasselbe produziert wie vor der Kindschaftsrechtsreform.
Die legalisierte Entführungssituation wird durch das noch vorzustellende Umgangshilfe-Modell nicht abgeschafft, sondern nur erträglich gemacht. Es handelt sich um ein Palliativ, um das Morphium, das erforderlich ist, um im persönlichen Falle den Kindesentzug aushalten zu können. Es handelt sich auch nicht um eine familientherapeutische Maßnahme, so daß zu hoffen wäre, daß die gegenseitige Wertschätzung der Eltern wiederhergestellt und zu einer Gesundung des gesamten Familiensystems führen würde. Nein, es bleibt alles beim alten, die Machtverhältnisse bleiben unausgeglichen, die Kinder weiterhin legal gekidnappt. Und doch ist durch den Umgangshelfer so etwas wie ein tragischer Optimismus möglich; durch das Leid des Kindesentzuges hindurch kann die umgangsberechtigte Person ihre Liebe und Beständigkeit gegenüber den leiblichen Kindern über Jahre hinweg manifestieren.
3 Das normative Umgangshilfe-Modell
Ab dokumentierter Trennungswilligkeit sollte der Umgangshelfer in Aktion treten, damit sich das Eltern-Entfremdungs-Syndrom nicht einschleift. Die psychische Verelendung der Familie kann auf diese Weise verhindert werden. Die Abholung, Betreuung und das Zurückbringen der Kinder ohne allzu große emotionale Involviertheit durch den Umgangshelfer ist die konkrete Maßnahme, die dazu erforderlich wäre, Scheidungsfamilien vor PAS zu schützen.
Dem oben beschriebenen Symptomenkomplex könnte ein wirksamer Riegel dadurch vorgeschoben werden, daß ein Umgangshelfer mit seiner ganz konkreten Aufgabe von dem Zeitpunkt an in die Familie tritt, an dem die Scheidung gerichtskundig und das sogenannte Trennungsjahr anfängt oder beim Jugendamt die Trennungswilligkeit gemeldet wird. Denn zu diesem Zeitpunkt haben sich bereits ungute Interaktionsmuster eingeschliffen, die das Auftreten des Eltern-Entfremdungs- bzw. "Geld-gegen-Umgang-Syndroms" - sowie den immer zu beobachtenden, schwelenden Ressourcenkampf - in den Folgemonaten sehr wahrscheinlich macht. Durch die automatische Beiordnung des Umgangshelfers wird die offizielle Intention, es nicht zum Kontaktabbruch zwischen der umgangsberechtigten Person und ihren Kindern kommen zu lassen, eindrucksvoll deutlich gemacht; das "Geld-gegen-Umgang-Syndrom" durch Schaffung eines zuverlässigen Besuchssettings frühzeitig konterkariert.
Der sorgeberechtigten Person wird somit die Möglichkeit entzogen, verleumdend gegen die umgangsberechtigte Person zu agieren; die umgangsberechtigte Person wird daran gehindert, aus Beschämungsgefühlen heraus den Kontakt abzubrechen. Dem Umgangshelfer gelingt es, durch seine Anwesenheit, die destruktiven Tendenzen zu neutralisieren, ein verläßliches Umfeld zu schaffen, in dem die Begegnungen der umgangsberechtigten Person mit den Kindern langfristig möglich und nötig ist. Der circulus vitiosus, von dem oben die Rede war, wird durch die Umgangshilfe im Keim erstickt, mit der Folge, daß die Verelendung und Verarmung der Familie möglicherweise verhindert wird, dadurch daß Arbeitskraft und positive Lebenseinstellung beider Elternteile erhalten bleiben. Der Umgangshelfer hat also als Anliegen die konkrete Familienrettung im Auge, dadurch daß er Begegnungen zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und seinen Kindern ausrichtet und hat nur mittelbar einen stabilisierenden Einfluß auf das gesamte Familiensystem. Nicht gemeint ist eine umfassende Beratungsarbeit mit den Eltern, vielmehr ist die rechtzeitige Sicherung des Umgangs der Kinder mit dem ausgegrenzten Elternteil im Sinne einer Schaffung objektiver Tatsachen gemeint, die von Eltern-Kind-Entfremdungs-Tendenzen nicht so leicht unterwandert werden können.
Notwendig ist, daß der Umgangspfleger jeden Monat in der Tür steht und die Kinder entgegennimmt, er braucht nicht einzutreten. So wie die umgangsberechtigte Person aus dem Privatleben der sorgeberechtigten Person ausgeschlossen ist, ist es der Umgangspfleger selbstredend auch. Er sollte sich zum Beispiel gar nicht so genau mit den Folgebeziehungen der Eltern abgeben, das ist nicht seine Aufgabe. Wichtig ist, daß die Begegnung mit dem außerhalb lebenden, leiblichen Elternteil regelmäßig und vorhersehbar stattfindet. Ansonsten können diese Themen, mit wem die Eltern Lebensgemeinschaften gebildet haben, ruhig tabuisiert werden. Es dreht sich wie gesagt, nicht um eine familiensystemische Rundum-Versorgung der Familie, sondern nur um die Möglichkeit für die umgangsberechtigte Person und die Kinder, einander nicht zu verlieren, vor allem nicht aufgrund von positiven PAS-Regelkreisen.
3.1 Neue, angemessene Instrumentarien der Familiengerichtbarkeit
Wenn der erfolgreich durchgeführte Umgang für den Erhalt der Sorgeberechtigung auf undramatische Weise zur Bedingung gemacht würde, hätte die Jurisprudenz das geeignete Instrument, um Kindesentzug zu vermeiden. Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz "Hilfe geht vor Entscheidung" obliegt es dem Staat, unter Berufung auf das Kindeswohl, wenn auch keine umfängliche Beratung, so doch zumindest die Umgangshilfe normativ zu instantiieren.
Die heute zu beobachtenden, hilflosen Manifestationen der Jurisprudenz und der Jugendämter angesichts der gewalttätigen, grausamen psychischen Scheidungsfolgen beruhen gerade darauf, daß es kein Instrument, keine Ressource gibt, die dem PA-Syndrom wirksam und breit gestreut Einhalt gebietet. Die punktuelle Verschreibung von Betreutem Umgang beim Kinderschutzbund durch die Familiengerichtbarkeit, die Regelung des Umgangsrechts mit Zeitangaben hat nur Empfehlungscharakter, die legislative Intention hat keinerlei exekutiven Nachdruck.
Das muß geändert werden, so zwar daß der erfolgreich durchgeführte Umgang mithilfe des Umgangspflegers an die Vergabe des alleinigen Sorgerechts bzw. an das heute übliche Aufenthaltsbestimmungsrecht gebunden wird: Nur dann, wenn die sorgeberechtigte Person während des Trennungsjahres und danach das Kind zur Begegnung mit der umgangsberechtigten Person hergibt und dies nicht offen torpediert, winkt für sie das ersehnte Sorgerecht als Grundlage für die persönlichen Unterhaltsansprüche. Ansonsten geht die Pflegschaft auf das Jugendamt über oder wird sogar auf die umgangsberechtigte Person übertragen. Wenn die Sache so aufgezogen wird, werden die Richter und Jugendamtsmitarbeiter in Zukunft ganz anders handeln können als bisher: Viel selbstsicherer, weil sie auf das Ereignis Kindesentzug mit vorhersehbaren und wirksamen Konsequenzen aufwarten können.
Wesentlich ist, analog zum Instrumentarium der Unterhaltssicherung für die Restfamilie ein umgangsrechtliches Instrumentarium zu entwickeln, daß machbar und wirksam ist. Die bisher möglichen Zwangsgelder bei Umgangsverweigerung sind - im Gegensatz zur ausgefeilten Unterhaltsrechtsprechung - ein aus familiensystemischer Sicht kontraproduktiver Unsinn, der bei der sorgeberechtigten Person zu Reaktanz führt und auch in vielen Fällen nicht greift, weil Pfändbarkeit nicht gegeben ist. Anders wäre es mit der staatlich eingerichteten, an die Sorgerechtsvergabe gekoppelte Umgangshilfe: Sie wäre immer durchführbar, auch bei armseligen Einkommensverhältnissen.
So wie das Unterhaltsrecht es vermeiden will, daß die Kinder mit der sorgeberechtigten Person in Armut geraten, so soll das reformierte Umgangsrecht in Zukunft dafür sorgen, daß Kindesentzug nicht vorkommt, weil normativ der Umgang gesichert ist, so daß keine Erwartungsängste hinsichtlich des Kindesverlustes und -entfremdung entstehen können. Die umgangsberechtigte Person weiß dann mit ruhiger Zuversicht, daß sie die Kinder immer wird sehen können, egal wie sehr die sorgeberechtigte Person zu PAS neigt. Mit dem Einsetzen des Getrenntlebendenunterhalts oder sogar schon vorher, ab Einsetzen des Trennungsjahrs oder der Umgangsregelung beim Jugendamt, muß, wie gesagt, der Umgangshelfer in die Bresche springen und dem sonst hochwahrscheinlichen Fall der Kindesentfremdung und -entziehung Einhalt gebieten.
Bisher leben wir juristisch und institutionell gesehen im Busch: Familiendynamische Prozesse werden wie gesagt als Besitzstandswahrungsinteressen interpretiert. Ausgegrenzte Elternteile können zwar manchmal mit bombastischen Umgangsregelungen aufwarten, die aber aufgrund des PAS-Problematik nicht realisiert werden können. Zur Zeit wäre z.B. mit Abonnements auf Kinderzeitschriften wirklich mehr getan für die Beziehungspflege und positive Beziehungsfdefinition als mit den psychodynamisch schädlichen Unterredungen und Anhörungen bei Gericht und Jugendämtern.
3.2 Rechtlich gegebene Notwendigkeit der normativen Umgangshilfe
Fthenakis (1987) stellt die rechtlich gegebene Notwendigkeit zur normativen Umgangshilfe im Sinne einer gesetzlich vorgegebenen, strukturellen Bewältigungsstrategie klar heraus. In dieser Stellungnahme geht es um ein 10-jähriges PAS-Kind, das nicht zum Vater will. Das Gericht hat entschieden, daß der Umgang ausgesetzt wird:
"Sind die Eltern nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes richtig einzuschätzen und dementsprechend eine Einigung zu erzielen, obliegt es nach dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz "Hilfe geht vor Entscheidung" dem Gericht, durch Information und Aufzeigen von Handlungsmöglichkeiten zu intervenieren. Dabei kann es sich durch Hinzuziehung von sachverständigem Rat unterstützen lassen. Die Entscheidung, den Umgang auszusetzen, stellt in diesem Sinne keine Hilfe dar.
Für das Gericht hätte unter Berufung auf das Kindeswohl die Möglichkeit bestanden, den Antrag auf Aussetzung des Umgangs abzulehnen und die Eltern dahingehend zu motivieren, eine Beratung aufzunehmen, deren Konzept eine doppelte Absicht verfolgt:
- Verdeutlichen der Konsequenzen elterlichen Handelns und Vermittlung von Maßnahmen, die das Kind aus dem Mittelpunkt elterlicher Konflikte nehmen.
-Reduzierung des Konfliktniveaus der Eltern, so daß künftig zumindest für kindbezogene Fragestellungen eine gewisse Kommunikation und Kooperation möglich wird" (Seite 22).
Dazu ist zu bemerken, daß die sich scheidenden Eltern die Mündigkeit für ihre Kinder grundsätzlich verloren haben und auf Jahre hinaus nicht in der Lage sein werden, kindgerechte Entscheidungen zu treffen, d.h. Entscheidungen, die das Kind nicht hinsichtlich von Loyalitätskonflikten und PAS belasten. Die PAS-Belastung ist in dieser Hinsicht regelhaft und muß konterkariert werden. Es zeigt sich tagtäglich, daß PAS in irgendeinem Ausprägungsgrad bei jeder Nachscheidungsfamilie stattfindet, sofern der in Abschnitt 5.3 erläuterte Nachscheidungs-Schulterschluß nicht stattgefunden hat.
"Wie ein sogenannt kritisches Ereignis bewältigt wird, ist abhängig von den gewählten Bewältigungsstrategien, die ihrerseits durch die zu Verfügung stehenden Ressourcen bestimmt werden. Besonders im Falle von nichtnormativen kritischen Ereignissen, für die nur in geringem Maße Bewältigungsstrategien vorgegeben sind, ist die Gefahr groß, daß der Situation nicht angemessene Strategien entwickelt werden, die dann ihrerseits zusätzlich als Stressoren wirken können" (Seite14).
Auch das läßt sich hinsichtlich PAS und Umgangshilfe interpretieren: Mit der Umgangshilfe ist eine wichtige Ressource angeboten, den nichtnormativen Trennungs- und Scheidungsereignissen zu begegnen. Eine gesetzlich vorgegebene Bewältigungsstrategie wäre da von allergrößter Bedeutung.
3.3. Zum Argument der Ressourcenknappheit
Der argumentativ vorgeschobenen Ressourcenknappheit läßt sich dadurch entgegnen, daß es sich bei der Umgangshilfe lediglich um eine langfristige Umverteilung bereits eingesetzter Mittel handelt: Von der zeitintensiven Familienhilfe zur zeitübergreifenden Umgangshilfe.
Als allererstes Argument gegen die normative Umgangshilfe drängt sich der Gedanke auf, daß die Staatskasse eigentlich mehr als leer ist und keine zusätzlichen Gelder für die vielen erforderlichen Umgangshelfer vorhanden sind. Bei ca. 160 000 Scheidungen pro Jahr wäre ein Bedarf von ca. 16000 Umgangshelfern anzusetzen. Ein zusätzlicher Bedarf wird dadurch begründet, daß in jedem Jahr, die Scheidungskinder aus den Vorjahren betreut werden müssen.
Gegen das Argument der Ressourcenknappheit ist anzuführen, daß für eine flächendeckende Umgangshilfe insgesamt vermutlich nicht mehr Ressourcen erforderlich sind, als bisher z.B. im Rahmen der sog. Familienhilfe, die von den Jugendämtern geführt wird. Die bisherige Praxis besteht darin, einer Familie, der es psychosozial seit längerem schlecht geht, wo z.B. die Kinder zu verwahrlosen drohen, einen geringfügig beschäftigten Familienhelfer beizustellen, der sich über einen langen Zeitraum hinweg um diese eine Familie kümmert, z.B. durch regelmäßige Hausaufgabenbetreuung, durch "Auslüften" der Kinder zur Entlastung der sorgeberechtigten Person oder um die Kinder vom trübsinnigen Fernsehkonsum abzuhalten.
Im Gegensatz zum Familienhelfer würde es beim Umgangshelfer darum gehen, diese Ressourcen, die dann bereitgestellt werden, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, präventiv anstatt palliativ einzusetzen. Also bevor das oder die Kinder psychosozial verwahrlosen, weil sie sich z.B. eben in der Elternentfremdungsspirale befinden, sollte der Umgangshelfer wirken und von Anfang an dafür sorgen, daß der Umgang mit der umgangsberechtigten Person sichergestellt ist. Im Vergleich zu einem geringfügig beschäftigten Familienhelfer, der sich je nach Gehalt und Symptomatik um höchstens zwei Familien kümmern kann, könnte sich der Umgangshelfer um ca. 10 bis 20 Familien oder mehr kümmern; um eben alle in einem Straßenzug oder Stadtbereich in Scheidung befindlichen Familien. Denn der zeitliche Aufwand pro Familie ist viel geringer als bei einer Familienhilfe. Außerdem muß von den Familien akzeptiert werden, daß der kontrollierte Umgang nachmittags an den Wochentagen stattfindet. Der Anspruch, ihn aufs Wochenende zu verlegen, sollte aus Rücksicht vor dem Privatleben des Umgangspflegers fallengelassen werden.
Es dreht sich also vor allem um den Mut zur Umverteilung von Ressourcen: Weg von der bisher praktizierten, relativ ineffektiven, palliativen Familienhilfe, hin zur langfristig viel wirksameren, präventiven Umgangshilfe, die bewerkstelligen würde, daß pychosoziale Mißstände gar nicht auftreten.
4 Das informelle Umgangshilfe-Modell
Die informelle Umgangshilfe veranschaulicht, wie das normative Umgangshilfemodell umgesetzt werden könnte: Einvernehmliche Abholung der Kinder durch den Umgangshelfer bei der sorgeberechtigten Person, gemeinsam verbrachte Zeit mit der umgangsberechtigten Person. Der Gesamt-Zeitraum, in dem Umgangshilfe stattfinden soll, beträgt ca. vier Jahre. In dieser Zeit entsteht trotz allem eine gewisse Herzlichkeit, die allen Familienmitgliedern guttut. Es wird ein verläßlich Rahmen vorgegeben, in dem die Familienbeziehungen positiv konnotiert weiterbestehen können.
Bevor es den staatlich bestellten Umgangshelfer gibt, kann jede umgangsberechtigte Person versuchen, für sich einen privaten Umgangshelfer zu verpflichten: Zunächst muß ein schriftliches Einvernehmen zwischen den Eltern hergestellt sein: Ein langjähriger gemeinsamer Freund, eine Freundin, der Pate, die Patin, muß bestimmt werden. Es ist auch möglich, daß er oder sie ehrenamtlich arbeitet und somit aus dem Vereinswesen stammt. Der Umgangshelfer soll das Kind abholen, die Schwellen- oder Übernahmegespräche einvernehmlich führen, das Kind zum umgangsberechtigten Elternteil bringen. Er oder sie möge dem sorgeberechtigten Elternteil versprechen, daß sie das Kind nicht mit der umgangsberechtigten Person allein läßt, womit sich die Ängste und das Mißtrauen der sorgeberechtigten Person wirksam eindämmen läßt. Schließlich muß noch der Raum, in dem man sich immer trifft, bestimmt werden, Uhrzeit und die Dauer der Treffen. Anderthalb Stunden sind ein guter Richtwert für die Dauer, einmal monatlich für die Häufigkeit, ein möglichst offizieller Raum das günstige Umfeld, denn das Hinbringen des Kindes in das Wohnumfeld der umgangsberechtigten Person schürt auch massive Ängste bei der sorgeberechtigten Person.
Im persönlichen Umfeld des Autors gibt es solch einen - freiwilligen - Umgangshelfer, der als Student zunächst als Familienhelfer vom Jugendamt angestellt wurde, und sich zunächst einige Jahre lediglich um die Restfamilie kümmerte. Allmählich, auf Anfrage des Vaters hin, wuchs er in die Rolle des Umgangshelfers hinein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Jugendamt kümmerte er sich aus einem persönlichem Anliegen heraus weiterhin um die Familie, nun aber wegen zeitlicher Begrenzung und einem neuen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt notwendigerweise mit dem eingeschränkten Fokus auf die Vater-Kind-Begegnungen. Diese seit nunmehr zwei Jahren stattfindenden Begegnungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen und unter dem Zeichen der Freiwilligkeit aller Teilnehmer stabilisieren sowohl den Vater als auch die Kinder und nicht zuletzt die Mutter.
Die hier beschriebene informelle Umgangshilfe ist also eine Abmachung, die von allen Beteiligten jahrelang vollkommen freiwillig eingehalten wird. Jeder Vater, jede Mutter kann von sich aus darauf hinwirken, daß so ein Besuchssetting entsteht: Dann können alle stolz darauf sein, so ein großes Problem, wie das der Beziehungskontinuität mit dem außerhalb lebenden Elternteil, ohne Autonomieverlust gelöst zu haben.
4.1. Konkretisierung der informellen Umgangshilfe
Der Umgangshelfer kümmert sich langfristig darum, daß es zu keinem Kontaktabbruch kommt. Er oder sie holt die Kinder ab, fährt sie zum Treffpunkt (z.B. einer speziell hierfür eingerichteten Eltern-Kind-Begegnungsstätte), die Begegnung dauert ca. anderthalb Stunden, er oder sie interagiert ebenso lebhaft mit oder hält sich zurück, schreibt den nächsten Termin auf, und bringt die Kinder wieder nach Hause. Es ist wichtig, daß dieser Umgangshelfer mindestens drei bis vier Jahre diesen Dienst tut. Er oder sie hat Vater- oder Mutter-Kind-Termine zu vereinbaren, die Kinder beim sorgeberechtigten Vater oder der Mutter abzuholen, die Begegnung auszurichten und die Kinder wieder zurückzubringen, so daß die äußerst gefährlichen Schwellengespräche vermieden werden können.
Das Wesentliche am Wirken des Umgangshelfers ist folgendes: Er oder sie baut im Laufe der Zeit zur sorgeberechtigten Person eine langjährige, freundschaftliche Beziehung auf, zu den Kindern und - nicht zuletzt - zur umgangsberechtigten Person. Er oder sie sollte ein persönliches Interesse daran entwickeln, daß die Begegnungen stattfinden und wird damit sozusagen zum hilfreichen Verbindungsstück, zum Kitt, der die zerbrochene Familie zusammenhält. Durch den Umgangshelfer können krisenhafte Zustände neutralisiert und objektiviert werden. Ein besonderes Merkmal dieses kontrollierten Besuchsrechts sollte die Freiwilligkeit aller Personen sein, das wäre sozusagen der Sauerstoff, den Beziehungen brauchen, um lebendig zu bleiben.
Der Umgangshelfer schützt die Kinder u.a. vor dem destruktiven Zugriff der umgangsberechtigten Person, z.B. davor, daß die sorgeberechtigte Person im Beisein der Kinder von der umgangsberechtigten Person beschimpft und abgewertet wird. Andererseits hat der Umgangshelfer entlastende Funktionen: Entfremdete Kinder haben nämlich anfangs und zu Beginn jeder Sitzung erneut massive Interaktionsschwierigkeiten mit ihrem ausgegrenzten Elternteil und so ist der Umgangshelfer dazu da, peinliche Stille zu überwinden oder insgesamt die Sitzung zu strukturieren, insbesondere das Ende der Sitzungen und die nächsten Termine festzusetzen. Die umgangsberechtigte Person wird mit der Zeit immer dankbarer über den Beitrag des jeweiligen Umgangshelfers sein. Wichtig ist, für die Kinder zu sorgen durch einen Saft und süße Teilchen, aber auch persönliche Geschenke können überbracht werden und kommen gut an. Weiterhin läßt sich an gemeinsamen Erinnerungen stricken, Fotoalben aus der gemeinsam gelebten Zeit kann man dann zeigen. Insgesamt sind diese Treffen für alle psychisch sehr anstrengend und auslaugend. Andererseits ist man als ausgegrenztes Elternteil - und als Kind - dringend darauf angewiesen, wenigstens diesen zeitlich geringen Kontakt zu erleben, auch tut es gut, die Zukunft strukturiert zu haben durch regelmäßige Termine. Aus diesem kontrollierten Umgang läßt sich mehr machen als es zunächst aussieht: Die Beziehung zum Kind kann über die Jahre hinweg gleichsam repariert und das Märchen des unzuverlässigen, bösen Elternteils, das seine Kinder würdelos verlassen hat, kann dauerhaft entkräftet werden. Die Kinder und das ausgegrenzte Elternteil haben trotz des eingeschränkten zeitlichen Rahmens eine sehr gute Chance, ihre Beziehung langfristig zu pflegen und sie in positiver und dauerhafter Weise repräsentiert zu halten.
Wie wird nun eine mehrjährige Phase der Umgangshilfe beendet? Ein allmähliches Hinüberführen zu autonomem Umgang sollte vom Umgangshelfer unterstützt werden. Eine zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit anzubieten wäre aber nicht schlecht. Dann nämlich, wenn Umgangsprobleme neu auftauchen, läßt sich das leicht auffangen, indem noch einmal eine Phase kontrollierten Umgangs durchgeführt wird, bevor man die Umgangshilfe endgültig ausklingen läßt.
Der Umgangshelfer sollte bleibend zum verbindlichen Mitglied der Familie werden, zum Garanten, für den geregelten Ablauf des Umgangs, auch wenn er oder sie die Begegnungen mit dem außerhalb lebenden Elternteil lange nicht mehr durchführt. Denn gegenüber dem Umgangshelfer entsteht nicht nur Dankbarkeit im Laufe der konstruktiv verbrachten Zeit, sondern auch Verbindlichkeit, die der Umgangshelfer seinerseits auf keinen Fall ausschlagen sollte. Die stets gegebene Ansprechbarkeit des Umgangshelfers ist also wichtig. Wichtig ist auch, sie am Anfang zu formulieren, so daß alle Familienmitglieder sich auf die Familienimmanenz des Umgangshelfers einstellen. Diese langfristige, zwischenmenschliche Verbindlichkeit ist natürlich keine leichte Angelegenheit. Somit wäre vom Umgangshelfer verlangt, sich ethisch fundiert zu verhalten und keine der Familien, die er oder sie jemals betreut hat, aus dem Blick zu verlieren.
5. Psychologische Aspekte des Umgangshilfe-Modells
5.1. Eigendynamik familiendynamischer Prozesse
Die Familie ist ein System und deswegen kann keinem der Mitglieder irgend eine primäre Verursachung zugeschrieben werden; das entlastet. Es ist auch ratsam, vom ehemaligen Gatten grundsätzlich das beste zu erwarten und auch seine Veränderbarkeit anzunehmen.
Aus familiensystemischer Sicht, ist die inzwischen allgemein bewußt gewordene PAS-Problematik ein Automatismus ohne Verursacher. Das heißt, daß letztlich weder die Mutter, noch der Vater, noch das Kind für die Polarisierung und das Auseinanderreissen der Familien-Triade verantwortlich zu machen sind. Aus dieser Warte betreibt z.B. eine Mutter aus einer unverantwortbaren, unerbittlichen Getriebenheit heraus die Vater-Kind-Entfremdung, ein Vater begünstigt seinerseits durch falsches Verhalten die dauerhafte Ablehnung der Kinder und letztere stabilisieren ihrerseits langfristig diesen schlimmen Zustand.
Eine sorgeberechtigte Person entzieht somit gleichsam "unfreiwillig" die Kinder, sie kann gar nicht anders, als die Kinder der umgangsberechtigten Person zu entziehen. Von daher sollte nicht sie es sein, die im persönlichen Falle einen Umgangspfleger bestellt, sondern letzterer muß im Sinne einer normativen, externen Ressource gestellt werden, weil es einfach regelhaft so ist, daß sich trennende Eltern ihre Kinder schädigen. Der gute Wille, den Kindern die umgangsberechtigte Person zu erhalten, ist bei verclinchten Scheidungsfamilien in den ersten Jahren nicht zu erwarten, da die Eltern aufgrund der Trennung schlechterdings nicht in der Lage sind, sich um die eigenen Kinder gut zu kümmern (z.B. "Maligner Clinch", Stierlin, 1997).
Die PAS-Literatur (z.B. O.-Kodjoe, 1998) spricht ausdrücklich von einem "programmierenden" Elternteil, was, wie gesagt, aus systemischer, familiendynamischer Sicht nicht zutreffend ist. Auch ist es extrem beziehungsschädigend, einem Mitglied des Familiensystems irgendwelche Verursachungen zuzuschreiben. Das ist gleichsam ein Festschreiben, eine self-fulfilling prophecy. Eine sorgeberechtigte Person "tut" nichts, ihr "geschieht" gleichsam, wie allen übrigen Familienmitgliedern auch. Wenn also PAS auftritt, sollte man nicht die sorgeberechtigte Person anklagen, daß sie die Kinder entfremdet. Das ist der erste Schritt aus der Misere. Es handelt sich bei zwischenmenschlichen Beziehungen nämlich um Endlosketten von einander in ungewisser Weise bestimmenden Ereignissen - ich sage ausdrücklich nicht: verursachenden -, bei denen nicht auszumachen ist, welche Partei nun wirklich verursachend war. Oft liegt der Anfang in unterschwelligen, unausgesprochenen Gefühlen, beispielsweise die Einstellung, der Mann beute die Frau ein Leben lang aus. Aber kann man das nachweisen? Nachzuweisen sind allenfalls später auftretende negative Manifestationen bei dem einen oder anderen Familienmitglied.
Eines ist sicher: Wenn zwei sich mögen, ist die Wahrscheinlichkeit, daß die nächste Manifestation positiv sein wird, sehr groß (positive Gegenseitigkeit, Stierlin, 1997), wenn sie sich nicht mögen, ist die nächste Manifestation irgend eines Partner hochwahrscheinlich negativ (negative Gegenseitigkeit). Und darum geht es: Die negative in eine positive Gegenseitigkeit umzuwandeln. Das ist allerdings eine schwierige Kunst. Der erste Schritt ist allerdings, daß man sein Gegenüber nicht verteufelt. Ein Aphorismus von Goethe ist hilfreich: "Wenn wir die Menschen so nehmen, wie sie sind, dann machen wir sie schlechter; wenn wir sie aber so nehmen, wie sie sein sollen, dann machen wir sie zu dem, was sie sein können." Lieber das Gute von den getrenntlebenden Eltern, dem Kinde erwarten, auch wenn einem zunächst das Schlechte entgegenschlägt; aufgrund der Erwartung des Guten, kommt einem mit einiger Verspätung das Gute entgegen. Das ist auch bei PAS-Familien eine berechtigte Hoffnung.
5.2. Gefährlichkeit von Schwellenkontakten
Sich selbst auferlegte oder von außen erzwungene Schwellenkontakte mit dem ehemaligen Gatten sind ein großes Übel bei Umgangsregelungen, denn es wird ein grundlegendes Distanzierungsbedürfnis mißachtet.
Es gibt keine sorgeberechtigte Person, die nicht in den frühen Stadien des Ehezerwürfnisses versichert hätte, daß sie niemals die gemeinsamen Kinder der umgangsberechtigten Person vorenthalten würde. Warum geschieht es dann doch in regelhafter Weise? Weil sich u.a. im Zuge der sogenannten Schwellengespräche bei der Abholung und dem Zurückbringen der Kinder Aggressionen zwischen den Gatten im Beisein der Kinder dermaßen hochschaukeln, daß es kein Zurück mehr gibt und von da an die Verleumdungskampagne und das PAS eingeläutet sind. Somit sind Schwellenkontakte hochgefährlich. Es sind mir Fälle bekannt, bei denen es gerade anläßlich der Schwellenkontakte zu Beschimpfungstiraden oder aggressiven Ausbrüchen kam, was abrupt einsetzende, langjährige Kindesentziehung und viele wirkungslose Umgangsprozesse zur Folge hatte. Die Gefahr besteht also vor allem darin, daß die Eltern einander vor den Kindern dauerhaft demütigen und so die Bereitschaft zu weiteren Kontakten bei beiden Eltern sich stark vermindern - ja, die Verpflichtung, einander immer wieder sehen zu müssen, führt zu aversiven Gefühlen, die den Umgang verunmöglichen.
Welche umgangsberechtigte Person kann nicht bezeugen, daß es unterschwellig sehr belastend ist, die Kinder regelmäßig zu holen oder herzugeben? Eine drückte diese Gefühlsambivalenz so aus: "Wie geht ihr damit um, jede Woche bei der Kindesübergabe immer wieder diese Frau zu sehen, die man zwar am liebsten in die Hölle wünscht, die man aber trotzdem liebt oder mag wegen der Zeit vor der Trennung?" Für die sorgeberechtigte Person ist es analog eine extreme Belastung, der umgangsberechtigten Person die Kinder zu überreichen. Im Grunde verliert jede sorgeberechtigte Person den emotionalen "Draht" zu ihrem Kinde, die Hingabebezeugungen bekommen einen faden Geschmack, aus spontanen Liebesbezeugungen werden verkrampfte, verfehlte Hingabebemühungen. Sie schreibt diese emotionale Entfremdung zum eigenen Kinde der umgangsberechtigten Person ursächlich zu. Und so entsteht der Teufelskreis, daß je wütender sie darüber wird, daß sie die Intimität mit ihrem Kinde verloren hat, desto mehr sie die angestrebte Intimität auch verliert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind von der umgangsberechtigten Person zurückkommt. Sie lebt dann in der akuten Erwartungsangst, daß sie das nicht mehr hinkriegt mit der emotionalen Zuwendung. Es ist also durchaus sinnvoll, wenn eine unbeteiligte dritte Person, die heikle Aufgabe der Kinderabholung übernimmt und auf diese Weise die Distanzierungsinteressen gewahrt werden sowie die konflikthaften inneren Zustände bei beiden Eltern nicht jedesmal auf die Spitze getrieben werden. Die im BGB gesetzlich festgelegte Erwartung, die Abholungen der Kinder selbst vorzunehmen, ist eine Zumutung für getrennte Väter und Mütter.
5.3 Entstehung eines Rest-Einvernehmens: der "Nachscheidungs-Schulterschluß"
Der "Nachscheidungs-Schulterschluß" ist das Rest-Einvernehmen der Eltern in bezug auf die Kinder und kann im Laufe der Jahre nach der Trennung entstehen. Er bewirkt, daß Loyalitätskonflikte der Kinder gemindert werden. Der Umgangshelfer hilft unterschwellig mit, das Familiensystem zu erhalten.
Die bei der informellen Umgangshilfe mögliche Intimität des Umgangshelfers mit allen Familienmitgliedern ist aus familiendynamischer Sicht der günstigste Fall, daß nämlich über den Umgangshelfer eine gewisse familiale Verbundenheit neu entsteht, die sich gesundend auf die Kinder aber auch auf die Eltern auswirkt. Der "Nachscheidungs-Schulterschluß" ist das stillschweigende Einvernehmen der Eltern in bezug auf die Kinder, ein Hinüber-Retten der inneren Familie über die Trennung hinweg. Er kann auf dem Wege einer zuverlässigen Umgangshilfe entstehen.
Der Nachscheidungs-Schulterschluß, der im Laufe der Jahre nach der Trennung entstehen kann, wenn der Kontakt des Kindes mit der umgangsberechtigten Person durch normative oder informelle Umgangshilfe gesichert wird, bewirkt, daß die Loyalitätskonflikte, in denen die Scheidungswaisen stecken, erheblich gemindert werden. Loyalitätskonflikte sind nämlich eine große Gefährdung für Kinder: Sie dürfen sich der umgangsberechtigten Person emotional nicht nähern, ohne Gefahr zu laufen, von der sorgeberechtigten Person ernsthaft unter Druck gesetzt zu werden. Kaum sind die Kinder von der umgangsberechtigten Person beschwingt zurück, verzieht die sorgeberechtigte Person auf eine bestimmte, kaum merkliche Art das Gesicht und die Kinder wissen sofort: "Ich darf mich nicht allzu froh zeigen, sonst ... "
In diesem Zusammenhang ist der Umgangshelfer eine wichtige Größe: Er oder sie ist gleichsam die personifizierte Erlaubnis, sich der umgangsberechtigten Person zuzuwenden. Er oder sie wird im Laufe der Zeit zur Vertrauensperson beider Elternteile in bezug auf die Kinder und das ist sehr wichtig. Diese Person ist der Kitt, das Rest-Einvernehmen, das zwischen den Eltern noch möglich ist. Sie ist die gesunde Objektivierung, die Verkörperung der Eltern-Vernunft. Der stabilisierende Einfluß des Umgangshelfers beim Eintritt in das zerrüttete Familiensystem verstärkt sich, je länger die Umgangshilfe andauert. Letztlich entsteht Vertrautheit und Dankbarkeit gegenüber dieser dritten, vernünftigen Person unterschwellig ganz von selbst.
Auch wenn das freiwillige Besuchsetting mit dem Umgangshelfer steht, bedeutet es nicht, daß alles einfach wird. Friede, Freude, Eierkuchen ist das nicht, sondern allerhärteste, allerschwierigste Arbeit an sich selbst und mit den Kindern. Im Laufe der Begegnungen werden die Kinder z.B. Aggressivität und Ablehnung gegenüber der umgangsberechtigten Person ausdrücken (dürfen), die von der umgangsberechtigten Person nur schwer zu verkraften ist. Tröstlich ist dabei, daß es sich um eine Art Katharsis handelt, so daß auf eine Stunde voller Vorwürfe und Verletzungsabsichten der Kinder meist eine besonders friedliche, versöhnliche Stunde folgen (kann). Demut seitens der umgangsberechtigten Person ist in diesem Zusammenhang erforderlich. Aber diese Demut ist mindestens genauso ein Zeichen innerer Stärke wie Mut, denn sie bezeugt die Liebe zum Kind.
Letztlich sind Wohwollensbekundungen vor den Kindern von seiten der umgangsberechtigten Person, die an die sorgeberechtigte Person gerichtet sind, sehr wichtig. Zum Beispiel aus der Sicht eines ausgegrenzten Vaters: Auf jeden Fall die Mutter herzlich grüßen lassen; zeigen, daß die Mutter trotz allem immer noch für einen große Bedeutung hat. Vielleicht kommt irgendwann von der Mutter etwas Positives vermittelt durch die Kinder zurück. "Wie oft sind es erst die Ruinen, die den Blick auf den Himmel freigeben!" (Frankl, 1996).
5.3.1 "Letzte Gemeinsamkeit"
Reinhard Lempp (19??) spricht in seinem Aufsatz "Hilflose Kinder geschiedener Eltern" von einer "Letzten Gemeinsamkeit" der Eltern, womit er die Voraussetzung für die psychische Unversehrtheit der Kinder meint. Wiederholt sagt er, daß so eine Letzte Gemeinsamkeit von getrennten Eltern nicht aufzubringen ist.
"Ein solcher Konflikt (d.h. PAS, Anmerkung von mir) aus der Trennung der Eltern ist für das Kind nur dann vermeidbar, wenn die Eltern sich im Einvernehmen trennen oder ihre Trennung schließlich beide akzeptieren können und dann noch in einer letzten Gemeinsamkeit dem Kinde miteinander so verständlich zu machen versuchen, daß das Bild beider Eltern beim Kind keine Verletzung und keine inakzeptablen Abstriche erfährt, sondern jedes von den Eltern dem Kind zeigt, daß es den anderen noch achtet und schätzt und daß jeder das Kind dem anderen gönnt. Dann ist die Trennung allenfalls eine Trennung in Raum und Zeit, doch keine Trennung in der Vorstellung und im Gefühl. Das aber kann schlechterdings nicht von allen Eltern erwartet und verlangt werden." (Seite 115)
"Eltern, die sich scheiden lassen und dies nicht in einer letzten Gemeinsamkeit und unter gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme tun können, scheiden sich letztlich immer auf Kosten und zu Lasten der Kinder, ob sie dies wollen oder nicht. Sie sollten daher daran denken, daß die Kinder nicht so sehr unter der Trennung von Vater und Mutter leiden, (...) sondern daß sie unter der Trennung der Eltern voneinander leiden, weil die Eltern es versäumen oder nicht dazu imstande sind, auch weiterhin den anderen Elternteil beim Kinde zu erhalten. " (Seite: 116)
"So scheint mir das Entscheidende für die Kinder zu sein, daß sie (die Eltern) nicht mehr weiterleben können, wie zwei erwachsenen Menschen, die für das Kind von großer Bedeutung waren und noch sind und auf deren Gemeinsamkeit das Kind bisher bauen konnte, auch wenn diese Gemeinsamkeit oft brüchig war und in Frage stand, aber doch immer wieder zu einer gemeinsamen Basis zurückgefunden hat, ... daß diese Gemeinsamkeit nicht mehr gilt und von ihm nicht mehr miterlebt werden kann." (Seite 119)
Es kann und sollte nicht erwartet werden, daß sich die Eltern zu Beginn oder mitten im Scheidungskampf - dann wenn der Ressourcenkampf seinen Höhepunkt hat und hinsichtlich der Versorgung alles im Argen ist oder zu werden droht - zu dieser "Letzten Gemeinsamkeit" aufraffen können. Sie können es einfach nicht, das muß als gegeben hingenommen werden. Von daher ergibt sich zwingend die Notwendigkeit der Umgangshilfe, eines externen Krückstocks oder vielmehr einer strukturell gegebenen Ressource zur Erhaltung der psychischen Gesundheit der Kinder. Bei einer Trennung hört die Gemeinsamkeit gegenüber den Kinder grundsätzlich auf, sie löst sich ins Nichts auf. Die Eltern können nicht anders als den Kindern zu schaden; deswegen ist Umgangshilfe vonnöten. Eine dritte Person muß dauerhaft in das Familiensystem eintreten, entlastend wirken und Verläßlichkeit produzieren.
5.4 Internale Familienrekonstitution: Eine späte Versöhnungleistung
Die mögliche Versöhnungleistung von Scheidungsfamilien wird nur selten aufgezeigt. Sie besteht darin, daß der Trennung zum trotz die Möglichkeit besteht, das zerbrochene Familiensystem internal zu rekonstituieren, indem beide Eltern eine wohlwollende Grundhaltung pflegen, die dem Kinde gegenüber manifestiert wird. Die Pflege der Ursprungsbeziehungen über die Grenzen von Folgefamilien hinweg ist wichtig für die Unversehrtheit aller Familienmitglieder. Das Eltern-Entfremdungs-Syndrom ist umkehrbar, sofern achtungsbetonte Signale gesetzt werden.
Die faktische Rechtsunsicherheit, die Marginalisierung, Inkriminierung einer ganzen Bevölkerungsschicht wurde vielfältig artikuliert (z.B. Jäckel, 1997; Matussek, 1998); die Problematik des Alleinerziehendentums und der Stieffamilienbildung wurde aus verschiedenen Blickwinkeln auch thematisiert (z.B. Figdor, 1996; Krähenbühl et al., 1991; Olivier, 1998).
Allerdings wird in dieser Literatur der o.g. "elterliche Nachscheidungs-Schulterschluß", d.h. trotz inzwischen unverrückbarer Trennung die dem Familiensystem notwendige Versöhnungsleistung in einer symbolischen, abstrakten, verinnerlichten Weise zu vollziehen, zumeist nicht vorgezeichnet. Es wird dort nicht auf die trotz Scheidungsbedingtheit vorhandene menschliche Freiheit hingewiesen, die abhanden gekommenen Kinder - und letztlich auch den verlorenen Gatten - weiter zu lieben, ohne auf Gegenliebe stoßen zu wollen oder diese zu erwarten: "Entweder ich liebe wirklich - dann muß ich mich bereichert fühlen, unabhängig davon, ob ich Gegenliebe finde oder nicht; oder aber ich liebe nicht eigentlich." (Frankl, 1982, S. 147)
Als nächste Aufgabe steht also bei jedem getrennten Elternteil an, das in tragischer Weise unwiederbringlich entstandene Familienleid in einen erträglichen, gesunden familiensystemischen Zusammenhang zu stellen, dergestalt, daß die Mutterschaft, Vaterschaft, Kindschaft internalisiert wiederhergestellt und als "in Ordnung" markiert wird. Schuld im Sinne von in der Vergangenheit begangener Fehler wird also umgewandelt in Nichtschuld und so entsteht ein friedliches, harmonisches Familiensystem: "Die Reue hat den Sinn und die Macht, ein äußeres Geschehen in der inneren Geschichte (im moralischen Sinne) ungeschehen zu machen; die Trauer hat den Sinn und die Macht, das Vergangene irgendwie fortbestehen zu lassen. Beide korrigieren die Vergangenheit und lösen damit ein Problem." (Frankl, 1982, S. 117)
Natürlich bedarf diese Schuldumwandlung gewisser Verankerung in der Realität, wie zum Beispiel das beständige Aufzeigen von Liebe zum Kinde anläßlich der kurzen Begegnungen im Rahmen der Umgangshilfe oder eines klärenden Briefes an ein inzwischen erwachsen gewordenes Kind, in dem dargelegt wird, wie schmerzhaft es einem ist, das andere Elternteil dem Kinde vorenthalten zu haben. Auch ein Brief an den verlorenen Ehegatten in dem Tenor ist möglich. Es ist wichtig, die späte Versöhnungsabsicht und -leistung deutlich nachvollziehbar für alle betroffenen Mitglieder zu dokumentieren, den Beginn der Umkehr von negativer zu positiver Gegenseitigkeit zu markieren. Daraufhin entsteht so etwas wie ein interaktionaler Optimismus, die Zuversicht, daß im Grunde die Weichen gestellt sind, daß es für alle Mitglieder der Familie im Prinzip "wieder gut werden" kann.
Familienprozesse sind immer reflexhaft, es "geschieht" dem Familiensystem, daß ein Subsystem im Zuge der Polarisierung, Zersprengung des Gesamten koaguliert, sich gegenseitig stützt und solidarisiert: Zum Beispiel hält die Mutter das Kleinkind eng an sich und schirmt es vor dem ihr inakzeptablen Vater ab (vgl. Abschnitt 5.1). In der Rückschau ist es wichtig, diese unwillkürlichen Prozesse anzuschauen und die Verantwortung für dieses Verhalten im nachhinein zu tragen; eine Mutter: "Ja, ich habe den Vater ausgegrenzt. Von nun an kann und soll aber meine eigene Hinwendung zum ehemaligen Gatten dem Kinde klarmachen, daß es sich dem Vater auch zärtlich hinwenden darf." Die Polarisierung/Koagulierung des Mutter-Kind-Subsystems wird in diesem Fall zu später Stunde aufgehoben und für eine gesunde Dreiecksbeziehung in der Familie Platz geschaffen. Aus der Sicht der umgangsberechtigten Person gilt Analoges. Familie ist ein sehr empfindliches Gebilde: Sobald eine der Verbindungen der Eltern-Kind-Triade, des Beziehungsdreiecks, gestört ist, wirkt sich das auf das gesamte System aus. Umgekehrt kann eine neue, positive Beziehungsdefinition aller Familienbeziehungen zu überraschenden Ergebnissen führen.
Auch wenn nun die Eltern eines oder mehrerer Kinder getrennt voneinander und in nachfolgenden Stieffamilienverbänden leben, bedeutet das nicht, daß die Ursprungsfamilie nicht mehr existiere. Sie existiert sehr wohl und zwar zumindest in den Köpfen bzw. den Herzen aller Familienmitglieder entweder positiv - oder negativ repräsentiert. Entweder wird die Ursprungsfamilie in ihrer Existenz und Bedeutung trotz nachfolgender Stieffamilienbildung hochgehalten, gewürdigt, was ein eher gesunder Umgang mit diesem Problem ist, oder eben - was auch durch die Scheidungspraxis suggeriert wird - geleugnet, was krankmachend ist; die verleugnete Ursprungsfamilie schwelt dann symptomerzeugend fort: auffällig-aggressives Verhalten bei Jungen, bindungsunfähiges Verhalten bei Mädchen. Väter büßen meist Arbeitskraft und Lebensfreude ein, die Mutter in einer bestimmten Weise auch (vgl. Napp-Peters, 1995). Auch Folgefamilien profitieren sehr davon, wenn nicht dem Kernfamilienideal gehuldigt und das außerhalb lebende Elternteil ausgegrenzt wird, sondern die älteren Familiensysteme respektiert werden (Krähenbühl et al., 1991; vgl. Figdor, 1998).
Das Eltern-Entfremdungs-Syndrom ist ein zähes, aber nicht unumkehrbares Phänomen. Es läßt sich durch eine fortgesetzte, innere Betreuung der Kinder trotz Entfremdung und dadurch daß ein Elternteil dauerhaft positive Signale sendet, umkehren, obwohl lange keine Rückmeldung kommt. Irgendwann wird sich ein Anflug von gegenseitiger Achtung in die Familienbeziehungen einschleichen, aus dem neue Schritte resultieren können. So ein Vorgehen ist eine beachtliche Leistung und hat Vorbildcharakter. Jeder getrennte Vater, jede Mutter kann durch die eigene Erfolgsgeschichte der scheidungskranken deutschen Gesellschaft den Weg aus der Misere zeigen: Akzeptieren, daß die Scheidungsfamilie insgeheim und ungebrochen weiterlebt; akzeptieren, daß das gute Einvernehmen zwischen den geschiedenen Gatten die Hauptbedingung ist, damit die Kinder langfristig unversehrt bleiben; nach dem Motto: "Eine Mutter ohne Vater ist keine Möglichkeit für das Kind, und wenn das Leben sie trennt, dürfen die Eltern nicht vergessen, daß die Kraft ihres Kindes in ihrer gegenseitigen Ergänzung beruht, die lange über die Scheidung hinaus bestehen bleiben muß" (Olivier, 1997, Seite 87).
Letztlich kann es sein, daß Groll und Unversöhnlichkeit bei einem oder mehreren Familienmitgliedern langfristig bestehen bleiben und es zu keiner konstruktiven Einstellungsänderung mehr kommt. Es geht dann um die eigene Versöhnung mit der Unversöhnlichkeit der anderen. Der einzelne kann sich sagen: Was miteinander erlebt und erlitten wurde ist nicht einfach verschwunden, sondern immer da und zwar sorgfältig aufgehoben in der gemeinsamen Vergangenheit. Das ist ein Schatz, den ihm keiner mehr wegnehmen kann, auch wenn das weitere Leben ohne Kontakt mit den verlorenen Familienmitglieder bestanden werden muß (Frankl, 1982).
6 Die Idee des Umgangshelfers in der PAS-Literatur
Engagierte Autoren haben über PAS nachgedacht. Dies ist eine unvollständige Zusammenstellung unter dem Blickwinkel der jeweils konkret angesprochenen Umgangshilfe.
6.1. "Modell Norderney"
Uwe Jopt berichtet in seinem Artikel "Ein Zwei-Phasen-Modell zu PAS" (April 99) zum Schluß kurz vom "Modell Norderney": "Dort arbeitete eine Psychologin, zusammen mit einer Sozialarbeiterin, gezielt mit PAS-Kindern am Wiederaufbau ihrer Gefühlsbeziehungen zu beiden Eltern - zunächst mit ihnen allein, danach unter Einbeziehung des abgelehnten Elternteils und schließlich auch des betreuenden, einschließlich gemeinsamer Gespräche mit beiden. Flankiert könnte das ganze durch eine befristete Vormundschaft, um unmißverständlich deutlich zu machen, daß das Gericht sowohl von einer klaren Kindeswohlgefährdung, als auch von der Überzeugung ausgeht, daß der betreuende Elternteil erkennbar nicht in der Lage ist, seine eigenen Probleme mit der Trennung vom Partner vom Kind fernzuhalten."
Das ist allerdings ein sehr subtiles und aufwendiges Verfahren, das inzwischen vielleicht wieder eingefroren worden ist, weil zu aufwendig. Betont wird dabei die Kontextabhängigkeit PAS-kranker Kinder. Ich meine nicht, daß Kinder auf eine Insel gebracht werden müssen, um an ihre Eltern emotional herangeführt werden zu können. Was ich meine, ist eine breit gestreute, billige und möglichst wirksame Methode vor Ort zur Verhinderung von PAS.
6.2 Der Fall einer gerichtlich bestellten "Umgangspflegerin"
Dipl.-Psych. Ursula Kodjoe führt am Schluß ihres Artikels "PAS - Die feindselige Ablehnung eines Elternteils durch sein Kind" (November 98) den Fall einer Familie an, der das Gericht eine bezahlte "Umgangspflegerin" für die Dauer von sechs Monate beigestellt hat, weil sich der Umgang als besonders problematisch erwies (AG Ettlingen, Az: 1 F 5/98).
Hier gebe ich zu bedenken, daß die Dauer der Betreuung durch die Umgangspflegerin nicht ausreicht. PAS-Prozesse ziehen sich über Jahre hin, in den ersten Wochen und Monaten sind sie zwar besonders akut, aber in den nachfolgenden Jahren schwelen sie unbereinigt dahin. Diese Eltern haben außerdem nicht rechtzeitig Hilfe bekommen, die PAS-Symptomatik war virulent und Frau Kodjoe hat mir bestätigt, daß die Umgangspflegerin nicht viel daran ändern konnte. Daran sieht man, wie wichtig es ist, einen Umgangspfleger rechtzeitig, d.h. möglichst frühzeitig einzusetzen.
6.3 Professionelle Scheidungsbegleitung
Dr. Anneke Napp-Peters empfiehlt am Schluß ihres Artikels "Scheidungswaisen - ein weise Entscheidung?" (März 99) professionelle Scheidungsbegleitung. Sie schreibt: "Ich meine, daß die meisten Scheidungsfamilien, die nicht über entsprechende private Ressourcen verfügen, auf ein erweitertes Angebot finanzieller und fachlicher Hilfe angewiesen sind, um als Eltern verantwortungsvoll handeln zu können und nicht in Armut und soziale Isolierung abgedrängt zu werden." Dabei denkt sie eher an die Notwendigkeit einer umfassenderen Trennungs- und Scheidungsberatung.
Diese umfassende Hilfe ist zwar nötig, aber ist sie machbar? Familiensystemisch orientierte Beratungen sind sehr komplex und schwierig durchzuführen, bedürfen eines Teams. Mir schwebt eher eine minimale Maßnahme mit großer Wirkung vor - das familiendynamische Aspirin - alles andere ist zu teuer und wird deswegen nicht gemacht.
6.4 Das "Selbstverständlichste"
Prof. Dr. Wolfgang Klenner beschreibt in seinem Aufsatz "Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern" eine konkrete Übergabesituation: "Gelingt es den Eltern, aus ihrer Sprachlosigkeit wieder ins Gespräch zu kommen, können noch weitere Hindernisse zu beseitigen sein. Das zeigt das folgende Beispiel, das sich neulich zutrug, aber doch so oder ähnlich immer wieder auftreten wird: Nach der Trennung lebt der Achtjährige beim Vater. Wie die übrige Familie lehnt das Kind seine Mutter, die als "Persona non grata" gilt, offensichtlich ab. Der amtierende Richter apelliert an die elterliche Verantwortung des Vaters, der dadurch erst erfährt, daß sich der Sohn mit der Mutter heimlich trifft. Danach sprechen beide Eltern - nach langer Zeit - wieder miteinander. Und dann bekräftigt der Vater, nichts dagegen zu haben, wenn der Sohn die Mutter besuche. Zugleich fragt er, was er denn machen solle, wenn der Sohn noch immer nicht wolle. Nun, die Antwort ist nicht nur einfach, sondern auch naheliegend. Der Richter sagte ihm, er solle seinem Sohn als Vorbild dienen und ihm vormachen, wie der Weg zur Mutter zu finden sei, und ihn an die Hand nehmen und bis an die mütterliche Wohnung bringen (AG Brakel - 2 F 252/94). Dieses Beispiel soll nur zeigen, daß es keiner besonderen Professionalität im Umgang mit Kindern und Eltern bedarf, und es soll auch dazu ermutigen, das zu tun, was das Natürlichste und meistens auch das Selbstverständlichste ist."
Es stimmt, daß der Umgangshelfer keiner besonderen Ausbildung bedarf, er muß nur das stellvertretend tun, was oben als das "Natürlichste und Selbstverständlichste" beschrieben wird. Dadurch daß ein Stellvertreter für die Kinderübergabe bestimmt wird und dies auch über Jahre hinweg durchführt, entsteht eine gewisse unangreifbare Stabilität; die "Sprachlosigkeit" zwischen den Eltern, die von Klenner als ursächlich für den Umgangsboykott angesehen wird, wird überlistet, das anfangs stets gemachte Zugeständnis der sorgeberechtigten Person beim Wort genommen. So wird sie auch entlastet und von der Verführung abgehalten, das eigene Kind psychisch zum Krüppel zu machen. Die Eltern unter Umständen in ihrer Kommunikationslosigkeit verharren, ohne daß weiterer Schaden an den Kindern entsteht.
Ich möchte mich bei Dr. Karin Jäckel, Ursula Kodjoe und vielen anderen für Gespräche und schriftlichen Austausch zum Umgangshilfe-Modell bedanken. Ganz besonders möchte ich der in Abschnitt 4 erwähnten Person danken, die mich veranlaßt hat, über Umgangshilfe nachzudenken.
Literatur
Figdor, H. (1998). Scheidungskinder - Wege der Hilfe. Gießen: Psychosozial-Verlag.
Frankl, V. E. (1982). Ärztliche Seelsorge. Wien: Franz Deuticke
Frankl, V. E. (1996). Der leidende Mensch. Anthropologische Grundlagen der Psychotherapie. Bern: Hans Huber
Fthenakis, W., & Oberndorfer, R. (1987). Entscheidungshilfen zum Familienrecht, § 1634, Nr. 3, EzFamR 10 vom 23. Februar 1987.
Jäckel, K. (1997). Der gebrauchte Mann. Abgeliebt und abgezockt - Väter nach der Trennung. München: dtv.
Jopt, U. (1999). Ein Zwei-Phasen-Modell zu PAS (Internet bei VafK.de)
Klenner, W. (1995). Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern. Ein psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung. FamRZ 42 vom 15. Dezember 1995.
Krähenbühl, V., Jellouschek, H., Kohaus-Jellouschek, M. Weber, R. (1991). Stieffamilien. Struktur - Entwicklung - Therapie. Freiburg i. B.: Lambertus.
Lempp, R. (19??). Hilflose Kinder geschiedener Eltern. In ? (pp. 105-116). ?: Kreuz Verlag.
Matussek, M. (1998). Die vaterlose Gesellschaft. Überfällige Anmerkungen zum Geschlechterkampf. Reinbek: Rowohlt.
Napp-Peters, A. (1995). Familien nach der Scheidung. München: Verlag Antje Kustmann.
Napp-Peters, A. (1999). Scheidungswaisen - ein weise Entscheidung? (Internet bei VafK.de)
O.-Kodjoe, U., Koeppel, P. (1998). The Parental Alienation Syndrome (PAS). In Der Amtsvormund (pp. 10-28.). Heidelberg: Monatsschrift des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen e.V.
O.-Kodjoe, U., (1998). PAS - Die feindselige Ablehnung eines Elternteils durch sein Kind (Internet bei paPPa.com)
Olivier, C. (1997). Die Söhne des Orest. Ein Plädoyer für Väter. München: dtv
Stierlin, H., Rücker-Embden, I., & Wetzel, N. (1997). Das erste Familiengespräch: Theorie, Praxis, Beispiele. Stuttgart: Klett-Cotta.
Dipl.-Psych. Robert Emmanuel Mayer, Jahrgang 1956, vier Kinder, ist seit 1986 als wissenschaftlicher Angestellter am Deutschen Institut für Fernstudienforschung, Abteilung für Angewandte Kognitionsforschung tätig. Privatadresse: Stauffenbergstr. 27, 72379 Hechingen
Siehe von selben Autoren auch: Juridisch-familienpflegerisches Interventionsmodell als zentrale Maßnahme zur gesellschaftlichen Behandlung des Scheidungsgeschehens - Über das Zusammenspiel von kontradiktorischem Rechtssystem mit einer familiensystemisch orientierten Umgangspflegschaft
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Stand dieser Seite: 24.12.1999 - Link nachgetragen am 22.04.00
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/pas/PAS-Umgangspflege.htm
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