Da es nicht nur bei vielen Eltern, sondern auch bei Jugendämtern
noch große Unsicherheiten zu den durch das neue Kindschaftsrecht
eingeführten Sorgeerklärungen gibt, die Voraussetzung für
das gemeinsame Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern sind, hier einige
Hinweise:
- Das Deutsche Notarinstitut hat unter der URL http://www2.dnoti.de/archivge.htm#Sorgeerklärung
eine detaillierte Darstellung zum Thema "Notarielle Beurkundung der
Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB" (mit
Formulierungsvorschlägen) von Notar Prof. Dr. Brambring, Köln,
veröffentlicht.
Einige seiner Empfehlungen kann ich allerdings nicht teilen, so z.B. die
Empfehlung, Sorgeerklärungen erst nach der Geburt abzugeben.
- Laut telefonischer Auskunft des zuständigen Abteilungsleiters
beim hiesigen Jugendamt (Essen, NRW) gibt es jetzt einen Formularsatz für
die Abgabe von Sorgeerklärungen. Darin ist auch ein Durchschlag für
die Mutter enthalten, was ich für sinnvoll halte (im Gesetz ist die
Information der Mutter nicht vorgesehen, sondern nur ein Durchschlag für
das Jugendamt des Geburtsortes).
Dies könnte neben der Kostenersparnis ein weiterer Grund sein, eine
Sorgeerklärung nicht beim Notar, sondern beim Jugendamt abzugeben.
Gesehen habe ich diesen Formularsatz nicht, weiß also auch nicht,
ob die Formulierung vorgegeben ist oder ob sie frei gestaltet werden kann.
Insbesondere in den Fällen, in denen nicht mit einer inhaltlich
gleichen Sorgeerklärung der Mutter zu rechnen ist, die Sorgeerklärung
also eher ein symbolischer Akt ist, sehe ich Vorteile einer freien Formulierung.
Das Kind kann die Sorgeerklärung ggf. später nachlesen.
Bitte postet weitere Infos und Meinungen zum Thema Sorgeerklärungen.
Burkard Schoof