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Sorgerecht in Europa
Von unserer Korrespondentin CORNELIA BÖCKER
LONDON. Die Zeiten, in denen ein englischer Richter aus Prinzip gegen ein gemeinsames Sorgerecht war, weil man vielleicht die Ansicht vertrat, daß "ein Kind wissen müsse, wo es seine Cricketschuhe hinhängt", sind wohl vorbei. Zumindest in der Theorie gibt es seit dem "Childrens Act" von 1989 die Möglichkeit, daß im Fall einer Scheidung beiden Elternteilen das Sorgerecht zugesprochen wird.
Gemeinsame Kinder können demnach im Wechsel bei dem einen oder dem anderen Elternpaar wohnen. Beide Eltern müssen in diesem Fall zustimmen. Praktiziert werde dies jedoch nur in ganz seltenen Fällen, bestätigt Louise Spitz von der Solicitors Family Law Association, einer Anwaltsvereinigung für Familienjuristen. Dazu sei "eine Menge Kooperationsbereitschaft, Diskussion und Flexibilität erforderlich".
Nicht immer seien die Umstände während der Zeit einer Scheidung dazu gegeben. Meistens wird in Großbritannien der Mutter im Fall einer Scheidung das Sorgerecht zugesprochen. Aber auch jener Elternteil, der das Sorgerecht nicht bekommt, hat sogenannte "elterliche Verpflichtungen" und Mitspracherecht bei Ausbildungsfragen. Auch wenn wichtige Entscheidungen, wie eine Operation, für das Kind bevorstehen, ist das der Fall.
Nach Angaben von "Gingerbread", einer Organisation für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder, würden bis zu einem Drittel aller Väter, die von der Frau getrennt leben, jedoch den Kontakt zu ihren Kindern verlieren.
Vereine machen Druck
Vereinigungen wie die "Association for Shared Parenting" setzten sich in Großbritannien für ein gemeinsames Sorgerecht ein. Mitglieder sind nach Angaben eines Sprechers hier vor allem Männer oder Großeltern. Unverheiratete Väter hätten im Fall einer Trennung gar keine Rechte an dem Kind, so der Sprecher. Eine Gesetzesinitiative über elterliche Verantwortung von unverheirateten Vätern beschäftigt sich derzeit mit diesem Thema.
In der Republik Irland ist nach Angaben von Alan Beirne von der Vereinigung "Parental Equality" ein gemeinsames Sorgerecht seit Beginn diesen Jahres gesetzlich möglich. Auch hier beklagt man eine Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis. Nach Meinung von "Parental Equality" wäre es wohl auch im Interesse der Kinder besser, wenn nicht ein geteiltes, sondern ein gemeinsames Sorgerecht die Norm würde. Die "Shared Parenting Information Group" (SPIG) informiert ausführlich auf einer Internetseite (http://www.spig.clara.net) zum Thema. Von Richtlinien für die Trennung, über Argumente für und gegen geteiltes Sorgerecht bis hin zu bibliographischen Angaben findet man alles zum Thema. Allerdings nur in englischer Sprache.
"Gemeinsame Autorität"
In Frankreich wird das Sorgerecht nach der Scheidung
flexibel gehandhabt.
Von unserem Korrespondenten REINHOLD SMONIG
PARIS. Mit der Einführung der Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung im Jahr 1975 ist auch in Frankreich eine flexiblere Handhabung des Sorgerechts für die Kinder einhergegangen. Wenn - juristisch gesehen - aber auch nach wie vor kein gemeinsames Sorgerecht existiert oder geplant ist, so gilt für die wichtigen Entscheidungen wie Schul- und Ausbildungsfragen der Kinder im Normalfall das Prinzip der sogenannten "gemeinsamen elterlichen Autorität." Beide getrennten Elternteile haben demnach gleichrangige Mitsprache.
Die Übertragung des Sorgerechts an einen der Ex-Ehepartner - im Regelfall an die Mutter - schließt indessen freilich nicht Vereinbarungen aus, die nach außen hin den Anschein einer Halbe-Halbe-Lösung erwecken. Im Juristen-Französisch ist inzwischen auch gar nicht mehr von einem "Sorgerecht" die Rede, sondern vielmehr von einem "Hauptwohnsitz" des Kindes. Der "Hauptwohnsitz" entscheidet darüber, welcher der beiden Elternteile die diversen Steuerabschreibungsrechte und den Anspruch auf die sozialen Leistungen geltend machen kann.
Von unserem Korrespondenten EWALD KÖNIG
BONN. In Deutschland gilt ab 1. Juli eine völlig neue Regelung des Sorgerechts. Demnach haben Geschiedene nicht mehr ausnahmsweise, sondern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Außerdem können auch unverheiratete Paare, die sich trennen, ein gemeinsames Sorgerecht behalten.
Im Jahr 1980 änderte ein neues Gesetz das elterliche Sorgerecht grundlegend. Es schloß die gemeinsame Obsorge geschiedener Eltern aus: "Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein zu übertragen." Nur zwei Jahre später erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung für verfassungswidrig.
Seit dieser Entscheidung kann das Sorgerecht sowohl einem Elternteil allein als auch beiden gemeinsam übertragen werden. Davon machten auch immer mehr Eltern Gebrauch: Bei der letzten Erhebung (1995) wurde in ganz Deutschland schon in 17 Prozent der Fälle die elterliche Obsorge beiden gemeinsam belassen.
Die Verfassungsrichter forderten den Gesetzgeber aber auf, dafür die Grundlage zu schaffen. Das ist nun geschehen. Das neue Gesetz sieht vor, daß bei einer Scheidung das Sorgerecht prinzipiell Vater und Mutter gemeinsam zusteht. Wenn beide gewillt sind, auch nach der Scheidung die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam weiterzutragen; wenn beide auch erziehungsfähig sind, und es auch sonst keine Gründe gibt, im Interesse des Kindes besser nur einem Elternteil das Sorgerecht zu lassen, dann hält sich der Staat künftig zurück.
Bisher mußte sich das Gericht nach einer Scheidung zwingend mit dem Sorgerecht befassen. Künftig muß es das nur noch tun, wenn ein Antrag gestellt wird. Allerdings soll die gemeinsame Obsorge den geschiedenen Eltern nicht automatisch aufgezwungen werden, weil das nach Ansicht des Gesetzgebers nur dazu führen würde, die Konflikte auch noch nach der Scheidung oder Trennung auf dem Rücken der Kinder auszutragen. Durch den Wegfall der zwingenden Gerichtsentscheidung scheint das Kindeswohl im allgemeinen aber nicht gefährdet.
Das Bonner Justizministerium führt hier als Tatsache an, daß heute auch während der besonders konfliktträchtigen Trennungsphase vor Erlaß des Scheidungsurteils in den allermeisten Fällen die gemeinsame Obsorge weiterbesteht. Gemeinsame Obsorge bedeutet jedoch nicht, daß jede Kleinigkeit von den Ex-Partnern einhellig entschieden werden muß.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist befugt, in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Gemeinsam zuständig sind getrennt lebende Eltern nur in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, wenn es also um Weichenstellungen im Leben des Kindes geht. Können sich die Ex-Partner hier nicht einigen, kann jeder bei Gericht den Antrag auf Alleinsorge stellen. Das Gericht entscheidet dann, was dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.
Was soll mit der Neuregelung bezweckt werden? Der Gesetzgeber erhofft sich "segensreiche Auswirkungen", weil durch das gemeinsame Sorgerecht die Gefahr geringer wird, daß das Kind dem nicht-betreuenden Elternteil völlig entfremdet wird. Nach Untersuchungen des Justizministeriums hat nämlich mehr als die Hälfte der geschiedenen Väter schon ein Jahr nach der Scheidung überhaupt keinen Kontakt mehr zum Kind.
Der Verlust des Sorgerechts wirke bei den betroffenen Vätern oft so demotivierend, daß sie nicht einmal mehr ihr "Umgangsrecht" an Wochenenden oder in den Ferien wahrnehmen. Damit die Kinder aus unehelichen Beziehungen nicht benachteiligt sind, werden hier nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Ehen gleichgestellt. Nur wenn die Mutter widerspricht, wird der nichteheliche Vater vom Sorgerecht ausgeschlossen.
Von unserem Korrespondenten THOMAS GERBER
BERN. In der Schweiz wird es künftig ein gemeinsames Sorgerecht für Kinder geschiedener Eltern geben. Im Schweizer Bundesparlament wird derzeit das seit 90 Jahren geltende Scheidungsrecht mit der entsprechenden Zielsetzung überarbeitet. Die neuen Bestimmungen werden die Regelung ablösen, wonach die "elterliche Gewalt", so der Gesetzestext, entweder der Mutter oder dem Vater zugewiesen werden muß.
Die beiden Kammern des Parlamentes, der National- und Ständerat, sprachen sich mit deutlicher Mehrheit für die gesetzliche Grundlage aus, daß das Gericht bei einer Ehescheidung auf Antrag der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht beschließen kann.
Das Gesetz, das noch nicht in Kraft getreten ist, nennt mehrere Bedingungen: Die geschiedenen Partner müssen sich über die Betreuung sowie die Unterhaltskosten einig sein. Auch das Wohl des Kindes muß garantiert sein. Höhere Hürden für das gemeinsame Sorgerecht fanden im Parlament keine Mehrheit.
Bei unverheirateten Paaren wird die elterliche Obsorge nach dem neuen Gesetz ebenfalls nicht mehr ausschließlich der Mutter zugestanden. Die Regierung in Bern will erreichen, daß unverheiratete Eltern den geschiedenen gleichgestellt werden. Die persönliche Entscheidung gegen die Eheschließung dürfe sich nicht zulasten des Kindes auswirken, heißt es. Das neue Scheidungsrecht bringt den betroffenen Kindern mehr Gehör. Sie werden durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere gewichtige Gründe dagegen sprechen.
Nach geltenden Bestimmungen ist ein gemeinsames Sorgerecht auch ausnahmsweise nicht möglich. In einem Urteil wies das Bundesgericht in Lausanne, die höchste Gerichtsinstanz der Schweiz, kürzlich auf die fehlenden Paragraphen hin.
Das Bundesgericht erkannte zwar, daß Gerichte der unteren Instanz vereinzelt dazu übergangen seien, das elterliche Sorgerecht beiden Ehegatten zuzuweisen. Der europaweite Trend zum gemeinsamen Sorgerecht sei indes nicht eindeutig.
WEISSENBACH (kom). Justizminister Nikolaus Michalek will die Rechte von Minderjährigen erweitern: Zum Abschluß der Frühjahrstagung der Österreichischen Juristenkommission (ÖJK) in Weißenbach am Attersee kündigte Michalek am Samstag eine grundlegende Reform des Kindschaftsrechts an. Die Volljährigkeit soll, wie in ganz Europa außer Liechtenstein üblich, mit 18 erreicht werden und nicht erst mit 19. Zugleich präzisierte der Minister seine Pläne zur Neuregelung der elterlichen Obsorge von Geschiedenen, die künftig auch von beiden zusammen ausgeübt werden kann.
Nach Michaleks Vorstellungen sollen mündige Minderjährige (ab 14 Jahren) im Verfahren über die Obsorge selbständig Anträge stellen können (bisher haben sie nur ein Recht auf Anhörung). Bei besonders heftigem Streit der Eltern bestehe die Gefahr, daß die Kinder zum Spielball des Verfahrens werden. "Minderjährige, die reif genug erscheinen, sollen selbständig vor Gericht handeln können", sagte Michalek.
Die Position der Kinder wird auch dadurch gestärkt, daß deren Recht auf persönlichen Verkehr mit beiden Elternteilen ausdrücklich im Gesetz verankert wird. So weit, daß stets beide Ex-Partner die Obsorge über die Kinder haben und sich gemeinsam um Pflege, Erziehung, Aufenthalt und Vermögen der Töchter und Söhne kümmern sollen, geht Michalek aber nicht.
Nur dann, wenn die Eltern in der Lage und willens sind, ihren Trennungskonflikt zu bewältigen, werden sie die "Verantwortung für die Kinder gemeinsam wahrnehmen" können. Dabei muß klar sein, wer im Fall des Wegfalls des geforderten Einvernehmens der Eltern "die primäre Bezugsperson sein soll".
Daher soll zunächst die primäre Bezugsperson eruiert werden, und erst dann - "eventuell nach einem zeitlichen Abstand" - können beide Eltern bei Gericht beantragen, daß sie einzelne oder alle Bereiche der Obsorge gemeinsam ausüben dürfen.
Sind die geschiedenen Eltern aber nicht so gut miteinander, sondern streiten sie schon über den simplen Kontakt mit den Kindern, wird es künftig ebenfalls klarere Verhältnisse geben: Die Durchsetzung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts soll effektiver gemacht werden. So können einem nicht-betreuenden Elternteil - meist ist das der Vater - , der sich völlig desinteressiert zeigt, die Rechte auf Besuche und Information entzogen werden; umgekehrt kann das Gericht diese Rechte aber auch ausdehnen, wenn der betreuende Elternteil das Besuchsrecht des anderen hintertreibt. Die von VP-Justizsprecherin Maria Fekter vorgeschlagenen Geldstrafen für "tricksende Mütter" hält Michalek nicht für sinnvoll, weil sie das Haushaltsbudget auch zum Nachteil der Kinder schmälern würden.
Oft decken die früheren Partner fürs Leben einander mit Vorwürfen ein: Sie verhindere seinen Kontakt zu den Kindern, er beeinflusse diese negativ oder mißbrauche sie gar. In solchen Fällen soll das Gericht die "Besuchsbegleitung" durch einen Dritten anordnen können.
Generell müssen sich Eltern auf eine "Stärkung des Selbstbestimmungsrechts" der Kinder einstellen: Minderjährige, die schon die nötige Einsicht aufbringen, können allein in medizinische Behandlungen einwilligen; bei schwerwiegenderen Eingriffen muß auch der für Pflege und Erziehung verantwortliche Elternteil sein Plazet erteilen, und bei schwersten Eingriffen wie der Sterilisation ist über eine "strenge Indikation" hinaus auch noch die Zustimmung des Gerichts nötig. Den Entwurf für das neue Kindschaftsrecht will Michalek im Sommer in Begutachtung geben.
In Österreich ist anders als in den meisten ausländischen Rechtssystemen eine gemeinsame Obsorge beider Elternteile nach der Scheidung derzeit nicht zulässig. Nur in einem seltenen Fall kann die Obsorge - also die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung der Kinder - beiden Elternteilen zukommen: Wenn sie mit ihm in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und das Kindeswohl nicht dagegen spricht. Im Normalfall müssen sich geschiedene Eltern also einigen, wem die Obsorge über die Kinder künftig zukommen soll. Kommt keine Vereinbarung zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, nimmt das Gericht von Amts wegen eine Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten an einen Elternteil vor. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Eltern vor der Scheidung einigen, wem von ihnen die Obsorge zukommen soll. Gelingt ihnen keine Einigung, ist auch keine einvernehmliche Scheidung möglich. Ein über 10jähriges Kind ist bei der Entscheidung des Gerichts persönlich anzuhören. Über 14jährige müssen der Obsorgeregelung nach Meinung der Rechtsprechung zustimmen. Dem Elternteil, der die Obsorge nicht erhalten hat, bleiben bloß gewisse Mindestrechte - er muß von wichtigen Maßnahmen rechtzeitig verständigt werden und darf sich dazu äußern.