FuR - Familie und Recht 4/98, S. 104/105
Walther Schelhorn
Beihilfen der Sozialhilfe zur Ermöglichung
des Besuchs- und Umgangsrechts
Zum notwendigen Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehören als Pflichtleistungen der Sozialhilfe auch notwendige Aufwendungen, die der nichtsorgeberechtigte Elternteil bei Wahrnehmung seines Besuchs- und Umgangsrechts mit auswärts wohnenden Kindern hat. (1) Das BVerwG hatte die Leistungen allerdings in einer ersten Entscheidung (2) auf im Regelfall die Übernahme der Kosten für monatlich einen Wochenendbesuch begrenzt und sich dabei an die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 1634 Abs. 2 BGB zur gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts angelehnt. (3) Das BVerfG hat dieses Urteil aufgehoben, weil es in dieser Einschränkung eine Verletzung des Grundrechts des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen hat. (4)
Maßgebend ist nach der Entscheidung des BVerfG in erster Linie die einverständliche Regelung zwischen den geschiedenen Eltern über den Umfang des Umgangsrechts. Eine andere Beurteilung ist nach den Ausführungen des BVerfG allerdings gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine solche freie Vereinbarung der Eltern hinsichtlich des Umfangs des Umgangsrechts mißbräuchlich dazu genutzt werden soll, daß der – nicht sozialhilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf den Sozialhilfeträger verschiebt. Das BVerwG hat in seiner zweiten Entscheidung zu der Sache (5) als zusätzlich zu berücksichtigende Kriterien Alter, Entwicklung und Zahl der Kinder, Intensität ihrer Bindungen zum Umgangsberechtigten, Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Eltern und Art der Verkehrsverbindungen genannt. Dominierend muß aber nach der Entscheidung des BVerfG die einverständliche Regelung der Eltern bleiben.
Als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG kommen insbesondere in Frage
Leistungsberechtigter ist der nichtsorgeberechtigte Elternteil, nicht etwa das Kind. (7) Daraus ergibt sich auch, daß örtlich zuständig für die Gewährung der Leistung der Ort des tatsächlichen Aufenthalts des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist (§ 97 Abs. 1 BSHG). Die Leistungen für die Fahrkosten sind dabei als einmalige Leistungen nach §§ 12, 21 Abs. 1, 1 a BSHG zu gewähren, die Leistungen für den Lebensunterhalt als individueller Zuschlag zu dem Regelsatz des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG. (8)
In der Regel werden Leistungen nur zu gewähren sein, wenn der nichtsorgeberechtigte Elternteil bereits für sich laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht. Für solche Leistungen liegt Bedürftigkeit vor, wenn sein Einkommen die für die Hilfe zum Lebensunterhalt geltende Bedürftigkeitsgrenze, die sich aus dem Regelsatz, den angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfszuschlägen (9) zusammensetzt, nicht übersteigt. Daraus kann sich z.B. folgende individuelle Bedürftigkeitsgrenze ergeben:
| Regelsatz für den Haushaltsvorstand oder Alleinstehenden (10)
Miete (11) Mehrbedarf für Krankenkost (12) |
540 DM 720 DM 120 DM |
| 1380 DM |
Ist der nichtsorgeberechtigte Elternteil wieder verheiratet, sind auch sein nicht getrennt lebender Ehegatte und etwaige gemeinsame minderjährige unverheiratete Kinder in die Prüfung der Bedürftigkeit mit entsprechenden Regelsätzen und Einsatz ihres Einkommens mit einzubeziehen. Bei dem vorgenannten Betrag handelt es sich um bereinigtes Nettoeinkommen, bei dem z. B. neben den üblichen Abzügen für Sozialversicherungsbeiträge auch angemessene sonstige Versicherungsbeiträge sowie besondere, mit der Erzielung des Einkommens verbundene Aufwendungen zu berücksichtigen sind.
Nach § 21 Abs.2 BSHG sind einmalige Leistungen auch dann zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mittel aber nicht voll beschaffen kann. Diese Vorschrift, die für einmalige Leistungen eine erhöhte Bedürftigkeitsgrenze schafft, wird aber hier in Anbetracht der Geringfügigkeit der in Frage kommenden Beihilfen wohl selten greifen.
Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Sozialhilfeträger Schulden nicht übernehmen. Dies setzt voraus, daß der Bedarf rechtzeitig vor der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts dem Träger der Sozialhilfe mit- geteilt wird. (13) Bei einer einvernehmlichen Regelung des Umgangsrechts, die genaue Zeiten hierfür festlegt, könnte aber mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung angestrebt werden, daß ohne besondere jeweilige Antragstellung entsprechende Zahlungen »laufend« bis zur Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen. Dafür sprechen bei der relativ geringfügigen Leistung auch Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie.
Kritisch ist die lange Verfahrensdauer in dem den Grundsatzentscheidungen des BVerwG und des BVerfG zugrunde liegenden Fall anzumerken. Sie betrug mehr als 10 Jahre; die beiden betroffenen Kinder waren inzwischen längst volljährig geworden!
Walter Schellhorn, Geschäftsführer des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a. D., Kastanienstraße 24, 61476 Kronberg im Taunus
Siehe zum Thema auch: