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Trauriges Thema: Umgangskosten und kein Geld, um den Umgang wahr zu nehmen ...
Wer bis Ende 2004 sozialhilfeberechtigt war, konnte die Umgangskosten beim Sozialamt beantragen und bekam diese auch regelmäßig erstattet (Fahrtkosten, Erhöhung des Regelsatzes für die Verpflegung des Kindes). Nachdem nun Anfang des Jahres 2005 ca. 90 % der Sozialhilfeempfänger als "arbeitsfähig" und damit als Arbeitslose eingestuft worden sind, beginnt der Kampf um die Umgangskosten erneut und - wen wundert es wirklich - der Staat stellt sich erst mal dumm und verweigert die bisher geleisteten Umgangskosten einfach pauschal mit der Begründung, es gebe für die Kostenerstattung nun "keine Rechtsgrundlage mehr".
paPPa.com hat eine Dokumentation der bisherigen Rechtsprechung erstellt, siehe Umgangskosten und Sozialhilfe.
Auswege aus diesem Dilemma in Form von Urteilen der Sozialgerichte wurden fortlaufend seit Frühjahr 2005 bei paPPa.com dokumentiert und heute (im Februar 2007) liegt eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R) vor, die zumindest den zukünftigen Weg beschreibt, der von bedürftigen Eltern gegangen werden muss: Die Fahrtkosten sind ab sofort beim Sozialamt (nicht beim JobCenter) zu beantragen, die erhöhten Lebenshaltungskosten sind beim JobCenter (nicht beim Sozialamt) zu beantragen. Dass derartige Ansprüche tatsächlich bestehen, dass hat das Urteil des Bundessozialgerichts eindeutig festgestellt, siehe die Auszüge aus dem Urteil vom 7.11.2006.
Zusätzlich hat uns ein Betroffener seine Klage und einen gleichzeitig einzureichenden Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verfügung gestellt, die nützliche Hinweise enthalten und anderen Betroffenen als Hilfe dienen sollten.
Unbedingt beachten: Die hier im Folgenden aufgeführte Klage betreffend die notwendigen Verpflegungskosten geht gemäß Urteil des Bundessozialgerichts davon aus, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 20 SGB II gegeben ist. Leistungspflichtiger ist dann die "Agentur für Arbeit" und nicht das Sozialamt. Entsprechend hier also die Musterklage gegen die "Arbeitsgemeinschaft" (Agentur für Arbeit).
Eine Muster für Klage gegen das Sozialamt betreffend die Fahrtkosten findet sich hier.
Weitere Anregungen und auch andere aktuelle Entscheidungen bitten wir uns mitzuteilen mittels email an den webmaster, danke!
[ABSENDER]
Sozialgericht X-Stadt
Ystraße
1000 Berlin
1. März 2007
vorab per Telefax: 555– 555
durch XY
[Adresse]
- Kläger -
gegen
[ARGE / Arbeitsgemeinschaft
/ JobCenter
vertreten durch die Geschäftsführung
N.N., Adresse, dortiges Aktenzeichen]
- Beklagter -
Es wird beantragt, den Widerspruchsbescheid der [ARGE] – Geschäftszeichen: xxx - vom xx.xx.05 (Eingang am xx.xx.05, hier beigefügt als Anlage 1) teilweise abzuändern und wie folgt zu beschließen:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30
des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung
des Besuchsrechts als Beihilfe zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass dieser Umgang im
Jahresmittel an XX Tagen im Monat stattfindet.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine Bezüge ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid (Anlage 2). Sollten weitere Angaben notwendig sein, wird für diesen Fall ein richterlicher Hinweis erbeten.
Gegen den ablehnenden Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom xx.xx.0X (Anlage 2) hatte der Kläger am xx.xx.05 Widerspruch (Anlage 3) eingelegt, u.a. weil dort die Kosten für die Betreuung und Beherbung seines Kindes zur Wahrnehmung des Umgangs nicht berücksichtigt worden waren. Die hierauf ergangene Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.05 hilft diesem Umstand nicht ab. Vielmehr wird dem Kläger weiterhin die Übernahme der Kosten vollständig verwehrt mit der Begründung, dass „eine gesonderte Übernahme dieser Kosten durch das ab 01.01.05 geltende Recht nicht vorgesehen“ sei.
Diese Begründung ist nicht haltbar.
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts X-Stadt vom xx.x.03 (Anlage 4) zum Umgang berechtigt und verpflichtet worden mit folgenden Regelungen:
Umgang an jedem zweiten Wochenende von
Freitag bis Sonntag
Zusätzliche Ferienaufenthalte zu Christi
Himmelfahrt Mittwoch bis Sonntag (5 Tage), die zweite Hälfte der Sommerferien
(23 Tage) sowie die Hälfte der Osterferien (8 Tage), jedes zweite
Jahr die Pfingstferien (4 Tage) sowie regelmäßig in den Weihnachtsferien
vom 26.12. bis zum 1.1. (7 Tage).
Aus dieser gerichtlichen Regelung ergibt sich, dass der Kläger auf das Jahr gerechnet zwischen xx und xx Tagen die Tochter betreut, was ungefähr xx Tagen im Monatsdurchschnitt entspricht. Zu jedem regulären Wochenendumgang und zu den Ferienaufenthalten muss der Kläger nach X-Stadt reisen und das Kind abholen, am Ende des Umgangs diesen Weg erneut zur Rückgabe des Kindes anzutreten. Regelmäßig werden diese Fahrten mit der Deutschen Bahn vorgenommen, die hierfür die günstigste bzw. auch allein verfügbare Variante ist, um auch die Umgangszeiten einhalten zu können.
Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts
wurden dem Kläger in der Vergangenheit durch das Sozialamt die Kosten
erstattet. Die rechtliche Begründung hierfür muss auch heute
noch Bestand haben, was zuletzt auch durch Urteil des Bundessozialgerichts
vom
7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - bestätigt worden ist.
Internet-Fundstelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2006-11-7&nr=9749
Das Bundessozialgericht führt dort u. a. aus:
"Bereits unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr 32). Dabei war im Hinblick auf Art 6 Abs 2 Satz 1 GG zu beachten, dass die Leistungen mehr als das Maß an Umgang ermöglichen mussten, das im Streitfall zwangsweise hätte durchgesetzt werden können (BVerfG aaO). Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen danach - und insoweit ist weder eine zeitliche Zäsur (1. Januar 2005: In-Kraft-Treten des SGB XII) noch eine strukturelle Unterscheidung zwischen SGB II und SGB XII gerechtfertigt - im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art 6 Abs 1 und 2 S 1 GG auszulegen ist.
Für die zusätzlichen Lebenshaltungskosten in den Zeiten, in denen die Töchter des Klägers bei diesem gewohnt haben, ist allerdings die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der jeweiligen Fassung) gerechtfertigt. Die Regelung verlangt schon nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" im Haushalt wie etwa Abs 3 Nr 2 und 3. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wie vorliegend - bei dem Kläger länger als einen Tag wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann bei minderjährigen Kindern eine getrennte und damit doppelte Bedarfsgemeinschaft sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen Elternteil angenommen werden, etwa wenn sich die Eltern darauf einigen, die Kinder abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen zu versorgen. Diese Situation unterscheidet sich jedenfalls qualitativ nicht von der vorliegenden Konstellation, dass die Kinder nur an wenigen Tagen außerhalb des Haushalts der Mutter dem Haushalt des Vaters angehören. Der rein quantitative Unterschied der Anzahl der Tage kann jedoch nicht bedeuten, dass die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, die sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Elternteil besteht, ausgeschlossen ist. Auf diese Weise ergibt sich zumindest zum Teil eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten, die der Lösung des SGB XII in dessen § 28 Abs 1 Satz 2 nahe kommt und der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 GG gerecht wird.
(...) In der hier gegebenen Mangelsituation als Folge einer scheidungsbedingten Trennung einer Familie gilt es vor allem, eine Benachteiligung derjenigen Mitglieder der früheren Familie zu vermeiden, die von deren Nachwirkungen ebenfalls betroffen sind. Dies ist hier unter Umständen die frühere Ehefrau des Klägers und Mutter der beiden Töchter. Ihre Rechtsposition würde jedoch auch bei eigenem Alg-II-Bezug nicht nachteilig betroffen. Einem bedürftigen sorgeberechtigten Elternteil wird durch die Existenz einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nichts genommen, weil dessen eigene Leistungsansprüche aus §§ 20 - 22 SGB II nicht zu kürzen sind, sondern dessen individueller Anspruch aus § 23 SGB II während der Abwesenheit der Kinder ggf sogar erhöht werden kann, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen sind. Zuständig für die Leistungen nach §§ 20 - 22 SGB II an die Kinder während deren Aufenthalts beim Vater ist dann die für diesen Aufenthalt nach § 36 SGB II zuständige Beklagte. Insoweit muss § 36 SGB II eine der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft gerecht werdende Auslegung erfahren. Grundsätzlich gilt die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II. Probleme bei Leistungen "an zwei Bedarfsgemeinschaften" sind jedenfalls lösbar.""
Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurden dem Kläger bis Ende des Jahres 2004 durch das Sozialamt jeweils der Regelsatz für das Kind i.H.v. Euro 5,97 pro Tag der Anwesenheit beim Vater sowie zwei mal im Monat die Fahrtkosten X-Stadt-Y-Stadt-X-Stadt i.H.v. jeweils Euro 167,70 erstattet, siehe beispielhaft die Leistungsbescheide des Amts für Soziale Dienste vom xx.xx.04 (Anlage 5) und vom xx.xx.04 (Anlage 6).
Der Kläger beruft sich auch auf Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieser Artikel schützt das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils (BVerfG vom 25.10.94 – 1 BvR 1197/93). Nach den Darlegungen des BVerfG bedeutet die Übertragung des Sorgerechts von einem Elternteil, nach der Scheidung, dass nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich wahrnimmt. Jedoch soll nach der gesetzlichen Regelung des Umgangsrechts die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend berücksichtigt werden. Das Umgangsrecht ermöglicht es, die Entwicklung des Kindes zu verfolgen und sich durch gegenseitige Absprache fortlaufend vom Wohlergehen des leiblichen Kindes zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen.
Dabei sind seitens der Beklagten die zwischen den Eltern getroffenen Besuchsregelungen oder die gerichtliche Festlegung der Umgangszeiten zu beachten. Berücksichtigt man die Entfernung von A-Stadt nach B-Stadt, ist die Kostenbelastung für die Beklagte noch vertretbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Mehrbedarfs von 7,00 Euro täglich, den das Kind zum Essen und Trinken und Befriedigen der sonstigen lebensnotwendigen Bedürfnisse mindestens braucht.
Die Beklagte hat die notwendige Auslegung der bestehenden rechtlichen Vorschriften vor dem Hintergrund der hier zitierten Rechtsprechung nicht vorgenommen. Sie hat die Situation verkannt und noch nicht einmal den grundsätzlich eingeräumten Ermessenspielraum im Rahmen des § 20 SGB II in Erwägung gezogen.
Ein Ermessen der Beklagten ist vorliegend nicht mehr gegeben, eine Ablehnung der Kostenerstattungen nicht gerechtfertigt. Kosten der Ausübung des Umgangsrechtes sind als Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu übernehmen und stehen unter dem besonderen Schutz des Grundrechts auf Familie, Art. 6 Grundgesetz.
Das Feststellungsbegehren in Ziffer 1 meiner Anträge ergibt sich aus dem Umstand, dass bei einer derartigen Verwaltungspraxis zu befürchten ist, dass bei einer grundsätzlichen Anerkennung der Zahlungspflicht anschließend Diskussionen entstehen über die jeweilige Höhe der zu erstattenden Aufwände. Dem kann durch eine gerichtliche Feststellung entgegen gewirkt werden.
Einfache Abschrift (mit Anlagen) anbei.
[Unterschrift]
Anlagen:
1. Widerspruchsbescheid der ARGE vom xx.xx.05,
x Seiten
2. Bescheid über die Bewilligung von
Leistungen ... vom xx.xx.04, x Seiten
3. Widerspruch des Klägers vom xx.xx.05,
x Seiten
4. Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom
xx.xx.XX (nur Tenor), x Seiten
5. Leistungsbescheid des Amts für Soziale
Dienste vom xx.xx.04, x Seiten
6. Leistungsbescheid des Amts für Soziale
Dienste vom xx.xx.04, x Seiten
[ABSENDER]
Sozialgericht X-Stadt
Sozialstraße 1
10000 X-Stadt
X. März 2005
vorab per Telefax: 123 - 456
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
durch XY [Adresse] - Antragsteller -
gegen
[ARGE / Arbeitsgemeinschaft
vertreten durch die Geschäftsführung
N.N., Adresse, dortiges Aktenzeichen]
- Antragsgegner -
Es wird beantragt, ohne vorherige Anhörung der Beteiligten
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechts zu gewähren;
2. klarstellend festzulegen, dass die Verpflichtung aus Ziffer 1. bereits seit Beginn des Jahres 2005 besteht;
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine Bezüge ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid, eingereicht als Anlage 2 zur unter dem heutigen Datum eingereichten Klage mit dem gleichen Regelungsbegehren im Hauptsacheverfahren. Sollten weitere Angaben notwendig sein, wird für diesen Fall ein richterlicher Hinweis erbeten.
Begründung
Mit eingereichter Klage vom xx.xx.05 begehrt der Antragsteller die Zahlung des Regelsatzes für sein Kind, während er dieses betreut und die zur Wahrnehmung des Umgangs notwendig sind. Auf die dortigen Ausführungen und beigefügten Anlagen wird voll umfänglich Bezug genommen.
In der Klage ist dargelegt, dass die hier im einstweiligen Verfahren begehrten Zahlungsverpflichtungen gegeben sind. § 20 ff.SGB II ermöglichen eine Berücksichtigung der hier streitigen Umgangskosten, entsprechende Leistungen können erbracht werden. So wurde es zuletzt auch festgestellt durch Urteil des Bundessozialgerichts vom vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, siehe die entsprechenden Ausführungen im Hauptsacheverfahren.
Durch das Umgangsrecht mit meinem Kind besteht ein untypischer Bedarf, der im Sozialhilferecht früher als besondere Leistung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG abgedeckt war. Dieser Bedarf stellt gemäß obergerichtlicher Rechtsprechung (siehe ausführliche Hinweise in der Klage vom xx.xx.05) unzweifelhaft einen untypischen und notwendigen Bedarf dar. Der Einsatz öffentlicher Mittel für Umgangskosten ist gerechtfertigt. Angesichts der in Bezug genommenen Rechtsprechung kann hieran kein Zweifel bestehen.
Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann dem Antragsteller aber nicht zugemutet werden, da ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile entstehen würden. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen:
Bereits seit Beginn des Jahres 2005 muss der Antragsteller alle zwei Wochen Kosten aufbringen für Fahrten nach A-Stadt, zurück nach B-Stadt, dann am Ende der Umgangszeit wieder nach A-Stadt und zurück und er erhält diese Kosten bislang vom Sozialamt immer noch nicht erstattet. Hierdurch sind seit Beginn des Jahres 2005 alleine schon Kosten i.H.v. ca. Euro XXX entstanden. Außerdem muss der Antragsteller sein Kind verpflegen; die entsprechenden Kosten werden vorliegend nicht genauer beziffert, liegen tatsächlich aber mindestens bei Euro 7 pro Tag.
Diese Kosten konnte der Antragsteller bislang gerade noch durch private Ausleihe und Vernachlässigung anderweitiger Zahlungspflichten aufbringen. Diese Möglichkeiten sind nun aber erschöpft, so dass unmittelbar die Gefahr des Ausfalls weiterer Umgänge aufgrund Geldmangels besteht und auch die Gläubiger des Antragstellers nachhaltig auf Einhaltung der sonstigen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Damit würde das Recht des Kindes auf regelmäßigen Umgang mit dem Vater und das Recht des Vaters auf Wahrnehmung seiner familiären Pflichten tatsächlich unmöglich gemacht. Beide Rechte stehen unter dem besonderen Schutz des Rechts auf Familie, Art. 6 GG. Außerdem muss der Antragsteller befürchten, dass ihm weitere wesentliche Nachteile dadurch entstehen, dass Dritte ihn auf Erfüllung seiner Zahlungspflichten verklagen, welche aufgrund der bisherigen Aufrechterhaltung der Umgangstermine nicht erfüllt worden sind. Hiermit wird auch die begehrte Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners ab dem 1.1.05 bis heute begründet.
Diese drohenden und wesentlichen Nachteile gilt es abzuwenden.
Hieraus ergibt sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers.
[Unterschrift]
Einfache Abschrift anbei.
Stand dieser Seite: 12.2.07 - eingestellt
am 23.3.05 - Fundstelle: http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage-arge.htm
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