paPPa.com informiert:
Trauriges Thema: Umgangskosten und kein Geld, um den Umgang wahr zu nehmen ...
Wer bis Ende 2004 sozialhilfeberechtigt war, konnte die Umgangskosten beim Sozialamt beantragen und bekam diese auch regelmäßig erstattet (Fahrtkosten, Erhöhung des Regelsatzes für die Verpflegung des Kindes). Nachdem nun Anfang des Jahres 2005 ca. 90 % der Sozialhilfeempfänger als "arbeitsfähig" und damit als Arbeitslose eingestuft worden sind, beginnt der Kampf um die Umgangskosten erneut und - wen wundert es wirklich - der Staat stellt sich erst mal dumm und verweigert die bisher geleisteten Umgangskosten einfach pauschal mit der Begründung, es gebe für die Kostenerstattung nun "keine Rechtsgrundlage mehr".
paPPa.com hat eine Dokumentation der bisherigen Rechtsprechung erstellt, siehe Umgangskosten und Sozialhilfe.
Auswege aus diesem Dilemma in Form von Urteilen der Sozialgerichte wurden fortlaufend seit Frühjahr 2005 bei paPPa.com dokumentiert und heute (im Februar 2007) liegt eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R) vor, die halbwegs verbindlich den Weg beschreibt, der von bedürftigen Eltern gegangen werden muss: Die Fahrtkosten sind ab sofort beim Sozialamt (nicht beim JobCenter) zu beantragen, die erhöhten Lebenshaltungskosten sind beim JobCenter (nicht beim Sozialamt) zu beantragen. Dass derartige Ansprüche tatsächlich bestehen, dass hat das Urteil des Bundessozialgerichts eindeutig festgestellt, siehe die Auszüge aus dem Urteil vom 7.11.2006.
Zusätzlich hat uns ein Betroffener seine Klage und einen gleichzeitig einzureichenden Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verfügung gestellt, die nützliche Hinweise enthalten und anderen Betroffenen als Hilfe dienen sollten.
Unbedingt beachten: Die hier im Folgenden aufgeführte Klage betreffend die notwendigen Fahrtkosten geht gemäß Urteil des Bundessozialgerichts davon aus, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 73 SGB XII gegeben ist. Leistungspflichtiger ist dabei das Sozialamt, nicht die "Agentur für Arbeit".
Betreffend die anfallenden Verpflegungs- und ggf. zusätzliche Wohnkosten richtet sich ein Erstattungsanspruch aber gegen die Arbeitsagentur - siehe Musterklage gegen die "Arbeitsgemeinschaft" mit einer inhaltlich anderen Begründung.
Weitere Erfarungen, Anregungen und auch andere aktuelle Entscheidungen bitten wir uns mitzuteilen mittels email an den webmaster, danke!
[ABSENDER Antragsteller]
Sozialgericht X-Stadt
Ystraße
1000 Berlin
1. März 2007
vorab per Telefax: 555– 555
durch XY
[Adresse]
- Kläger -
gegen
[Bezeichung und Adresse des Sozialamts sowie dortiges Aktenzeichen]
- Beklagter -
Es wird beantragt, den Widerspruchsbescheid des [Sozialamts] – Geschäftszeichen: xxx - vom xx.xx.05 (Eingang am xx.xx.05, hier beigefügt als Anlage 1) teilweise abzuändern und wie folgt zu beschließen:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger die notwendigen Fahrtkosten für die Ausübung des
Umgangsrechts als Beihilfe zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass dieser Umgang alle
zwei Wochen stattfindet und mittels Fahrten mit der Deutschen Bahn zwischen
X-Stadt und Y-Stadt durchgeführt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine Bezüge ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid (Anlage 2). Sollten weitere Angaben notwendig sein, wird für diesen Fall ein richterlicher Hinweis erbeten.
Gegen den ablehnenden Bescheid über die Bewilligung von Leistungen betreffend die Fahrtkosten zur Sicherung der Umgangskontakte vom xx.xx.0X (Anlage 2) hatte der Kläger am xx.xx.05 Widerspruch (Anlage 3) eingelegt, u.a. weil dort die notwendigen Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangs nicht berücksichtigt worden waren. Die hierauf ergangene Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.05 hilft diesem Umstand nicht ab. Vielmehr wird dem Kläger weiterhin die Übernahme der Kosten verwehrt mit der Begründung, dass „eine gesonderte Übernahme dieser Kosten durch das ab 01.01.05 geltende Recht nicht vorgesehen“ sei.
Diese Begründung ist nicht haltbar.
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts X-Stadt vom xx.x.03 (Anlage 4) zum Umgang berechtigt und verpflichtet worden mit folgenden Regelungen:
Umgang an jedem zweiten Wochenende von
Freitag bis Sonntag
Zusätzliche Ferienaufenthalte zu Christi
Himmelfahrt Mittwoch bis Sonntag (5 Tage), die zweite Hälfte der Sommerferien
(23 Tage) sowie die Hälfte der Osterferien (8 Tage), jedes zweite
Jahr die Pfingstferien (4 Tage) sowie regelmäßig in den Weihnachtsferien
vom 26.12. bis zum 1.1. (7 Tage).
Aus dieser gerichtlichen Regelung ergibt sich, dass der Kläger auf das Jahr gerechnet zwischen 110 und 120 Tagen die Tochter betreut, was ungefähr zehn Tagen im Monatsdurchschnitt entspricht. Zu jedem regulären Wochenendumgang und zu den Ferienaufenthalten muss der Kläger nach X-Stadt reisen und das Kind abholen, am Ende des Umgangs diesen Weg erneut zur Rückgabe des Kindes anzutreten. Regelmäßig werden diese Fahrten mit der Deutschen Bahn vorgenommen.
Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts
wurden dem Kläger in der Vergangenheit durch das Sozialamt die Kosten
erstattet. Die rechtliche Begründung hierfür muss auch heute
noch Bestand haben, was zuletzt auch durch Urteil des Bundessozialgerichts
vom
7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - bestätigt worden ist.
Internet-Fundstelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2006-11-7&nr=9749
Das Bundessozialgericht führt dort u. a. aus:
"Bereits unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr 32). Dabei war im Hinblick auf Art 6 Abs 2 Satz 1 GG zu beachten, dass die Leistungen mehr als das Maß an Umgang ermöglichen mussten, das im Streitfall zwangsweise hätte durchgesetzt werden können (BVerfG aaO). Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen danach - und insoweit ist weder eine zeitliche Zäsur (1. Januar 2005: In-Kraft-Treten des SGB XII) noch eine strukturelle Unterscheidung zwischen SGB II und SGB XII gerechtfertigt - im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art 6 Abs 1 und 2 S 1 GG auszulegen ist.
Vor diesem Hintergrund kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden, die die Anwendung des § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt (...) Eine derartige Bedarfslage, und nicht nur ein erhöhter Bedarf wie im Rahmen des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII, ist - wie vorliegend - in der mit der Scheidung der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten zu sehen (...)"
Eine sonstige Lebenslage muss vorliegend anerkannt werden. Die Wahrnehmung des Umgangs mit dem weit entfernt bei der Mutter lebenden Kind ist von dem Regeltatbestand typischer Haushalte unterer Einkommensgruppen nicht erfasst.
Der Beklagte hat die notwendige Auslegung der bestehenden rechtlichen Vorschriften vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht vorgenommen. Er hat die Situation verkannt und noch nicht einmal den grundsätzlich eingeräumten Ermessenspielraum im Rahmen des § 73 SGB XII in Erwägung gezogen.
Ein Ermessen des Sozialleistungsträgers ist vorliegend nicht mehr gegeben, eine Ablehnung der Kostenerstattungen nicht gerechtfertigt. Kosten der Ausübung des Umgangsrechtes sind als Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu übernehmen und stehen unter dem besonderen Schutz des Grundrechts auf Familie, Art. 6 Grundgesetz.
Einfache Abschrift (ohne Anlagen) anbei.
[Unterschrift]
Anlagen:
1. Widerspruchsbescheid des Sozialamts
vom xx.xx.05, x Seiten
2. Bescheid über die Bewilligung von
Leistungen ... vom xx.xx.04, x Seiten
3. Widerspruch des Klägers vom xx.xx.05,
x Seiten
4. Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom
xx.xx.XX (nur Tenor), x Seiten
5. Leistungsbescheid des Amts für Soziale
Dienste vom xx.xx.04, x Seiten
6. Leistungsbescheid des Amts für Soziale
Dienste vom xx.xx.04, x Seiten
[ABSENDER]
Sozialgericht X-Stadt
Sozialstraße 1
10000 X-Stadt
X. März 2005
vorab per Telefax: 123 - 456
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
durch XY [Adresse] - Antragsteller -
gegen
[Bezeichung und Adresse des Sozialamts
sowie dortiges Aktenzeichen]
- Antragsgegner -
Es wird beantragt, ohne vorherige Anhörung der Beteiligten
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller seine durch Ausübung des im Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom xx.xx.0x beschriebenen Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten vorläufig als Beihilfe zu gewähren und entsprechend den Widerspruchsbescheid vom xx.x.05 abzuändern;
2. klarstellend festzulegen, dass die Verpflichtungen aus Ziffer 1. bereits seit Beginn des Jahres 2005 bestehen;
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine Bezüge ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid, eingereicht als Anlage 2 zur unter dem heutigen Datum eingereichten Klage mit dem gleichen Regelungsbegehren im Hauptsacheverfahren. Sollten weitere Angaben notwendig sein, wird für diesen Fall ein richterlicher Hinweis erbeten.
Begründung
Mit eingereichter Klage vom xx.xx.05 begehrt der Antragsteller die Zahlung der Fahrtkosten, die zur Wahrnehmung des Umgangs notwendig sind. Auf die dortigen Ausführungen und beigefügten Anlagen wird voll umfänglich Bezug genommen.
In der Klage ist dargelegt, dass die hier im einstweiligen Verfahren begehrten Zahlungsverpflichtungen gegeben sind. § 73 SGB XII ermöglicht eine Berücksichtigung der hier streitigen Umgangskosten. Der Einsatz öffentlicher Mittel für Umgangskosten ist gerechtfertigt. Angesichts der in Bezug genommenen Rechtsprechung - insbesondere zuletzt des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7.11.2006 zum Aktenzeichen B 7b AS 14/06 R - kann hieran kein Zweifel bestehen.
Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann dem Antragsteller aber nicht zugemutet werden, da ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile entstehen würden. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen:
Bereits seit Beginn des Jahres 2005 muss der Antragsteller alle zwei Wochen Kosten aufbringen für Fahrten nach Y-Stadt, zurück nach X-Stadt, dann am Ende der Umgangszeit wieder nach Y-Stadt und zurück und er erhält diese Kosten bislang nicht erstattet (auf der Grundlage des Leistungsbescheids vom xx.xx.04, beigefügt bei der Klagschrift als Anlage 2). Hierdurch sind seit Beginn des Jahres 2005 alleine schon Kosten i.H.v. ca. Euo XXX entstanden (vier mal Bahnfahrkarten à Euro XXX). Außerdem muss der Antragsteller sein Kind verpflegen; die entsprechenden Kosten liegen aber mindestens bei Euro 6 pro Tag und werden - bislang ebenfalls erfolglos - beim JobCenter eingefordert.
Diese Kosten konnte der Antragsteller bislang gerade noch durch private Ausleihe und Vernachlässigung anderweitiger Zahlungspflichten aufbringen. Diese Möglichkeiten sind nun aber erschöpft, so dass unmittelbar die Gefahr des Ausfalls weiterer Umgänge aufgrund Geldmangels besteht und auch die Gläubiger des Antragstellers nachhaltig auf Einhaltung der sonstigen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Damit würde das Recht des Kindes auf regelmäßigen Umgang mit dem Vater und das Recht des Vaters auf Wahrnehmung seiner familiären Pflichten tatsächlich unmöglich gemacht. Beide Rechte stehen unter dem besonderen Schutz des Rechts auf Familie, Art. 6 GG. Außerdem muss der Antragsteller befürchten, dass ihm weitere wesentliche Nachteile dadurch entstehen, dass Dritte ihn auf Erfüllung seiner Zahlungspflichten verklagen, welche aufgrund der bisherigen Aufrechterhaltung der Umgangstermine nicht erfüllt worden sind. Hiermit wird auch die begehrte Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners ab dem 1.1.05 bis heute begründet.
Diese drohenden und wesentlichen Nachteile gilt es abzuwenden.
Hieraus ergibt sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers.
[Unterschrift]
Einfache Abschrift anbei.
Stand dieser Seite: 12.2.07 - eingestellt
23.3.05 - Fundstelle: http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage.htm
© Urheberrechtsvermerk:
Dieses Dokument und Teile davon unterliegen dem Urheberrechtsschutz.
Unerlaubtes Kopieren ist auch
gesetzlich untersagt. paPPa.com behält sich vor, gegen Verstöße
auch rechtlich vorzugehen. Wir verweisen auf die Möglichkeit, einen
LINK zu legen.
Wenn
Sie unsere Informationen nützlich finden, freuen wir uns auch über
Ihre Unterstützung durch eine
Spende an paPPa.com e.V. (Konto 337 02 00, BLZ 100 205 00 - Bank für
Sozialwirtschaft). Sie ist steuerlich absetzbar und wir sind darauf
...
Ab 20 Euro senden wir unaufgefordert
eine Spendenquittung.