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Trauriges Thema: Umgangskosten und kein Geld, um den Umgang wahr zu nehmen ...

Wer bis Ende 2004 sozialhilfeberechtigt war, konnte die Umgangskosten beim Sozialamt beantragen und bekam diese auch regelmäßig erstattet (Fahrtkosten, Erhöhung des Regelsatzes für die Verpflegung des Kindes). Nachdem nun Anfang des Jahres 2005 ca. 90 % der Sozialhilfeempfänger als "arbeitsfähig" und damit als Arbeitslose eingestuft worden sind, beginnt der Kampf um die Umgangskosten erneut und - wen wundert es wirklich - der Staat stellt sich erst mal dumm und verweigert die bisher geleisteten Umgangskosten einfach pauschal mit der Begründung, es gebe für die Kostenerstattung nun "keine Rechtsgrundlage mehr".

Betreffend die anfallenden Verpflegungs- und ggf. zusätzliche Wohnkosten richtet sich ein Erstattungsanspruch aber gegen die Arbeitsagentur - siehe Musterklage gegen die "Arbeitsgemeinschaft" mit einer inhaltlich anderen Begründung.

Weitere Erfarungen, Anregungen und auch andere aktuelle Entscheidungen bitten wir uns mitzuteilen mittels email an den webmaster, danke!


[ABSENDER Antragsteller]

Sozialgericht X-Stadt
Ystraße

1000 Berlin

1. März 2007

vorab per Telefax: 555– 555

Klage

durch XY
[Adresse]

                                                                                    - Kläger -

gegen

[Bezeichung und Adresse des Sozialamts sowie dortiges Aktenzeichen]

                                                                                    - Beklagter -

Es wird beantragt, den Widerspruchsbescheid des [Sozialamts] – Geschäftszeichen: xxx - vom xx.xx.05 (Eingang am xx.xx.05, hier beigefügt als Anlage 1) teilweise abzuändern und wie folgt zu beschließen:

Begründung

Gegen den ablehnenden Bescheid über die Bewilligung von Leistungen betreffend die Fahrtkosten zur Sicherung der Umgangskontakte vom xx.xx.0X (Anlage 2) hatte der Kläger am xx.xx.05 Widerspruch (Anlage 3) eingelegt, u.a. weil dort die notwendigen Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangs nicht berücksichtigt worden waren. Die hierauf ergangene Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.05 hilft diesem Umstand nicht ab. Vielmehr wird dem Kläger weiterhin die Übernahme der Kosten verwehrt mit der Begründung, dass „eine gesonderte Übernahme dieser Kosten durch das ab 01.01.05 geltende Recht nicht vorgesehen“ sei.

Diese Begründung ist nicht haltbar.

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts X-Stadt vom xx.x.03 (Anlage 4) zum Umgang berechtigt und verpflichtet worden mit folgenden Regelungen:

Aus dieser gerichtlichen Regelung ergibt sich, dass der Kläger auf das Jahr gerechnet zwischen 110 und 120 Tagen die Tochter betreut, was ungefähr zehn Tagen im Monatsdurchschnitt entspricht. Zu jedem regulären Wochenendumgang und zu den Ferienaufenthalten muss der Kläger nach X-Stadt reisen und das Kind abholen, am Ende des Umgangs diesen Weg erneut zur Rückgabe des Kindes anzutreten. Regelmäßig werden diese Fahrten mit der Deutschen Bahn vorgenommen.

Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts wurden dem Kläger in der Vergangenheit durch das Sozialamt die Kosten erstattet. Die rechtliche Begründung hierfür muss auch heute noch Bestand haben, was zuletzt auch durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - bestätigt worden ist.
Internet-Fundstelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2006-11-7&nr=9749

Das Bundessozialgericht führt dort u. a. aus:

Eine sonstige Lebenslage muss vorliegend anerkannt werden. Die Wahrnehmung des Umgangs mit dem weit entfernt bei der Mutter lebenden Kind ist von dem Regeltatbestand typischer Haushalte unterer Einkommensgruppen nicht erfasst.

Der Beklagte hat die notwendige Auslegung der bestehenden rechtlichen Vorschriften vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht vorgenommen. Er hat die Situation verkannt und noch nicht einmal den grundsätzlich eingeräumten Ermessenspielraum im Rahmen des § 73 SGB XII in Erwägung gezogen.

Ein Ermessen des Sozialleistungsträgers ist vorliegend nicht mehr gegeben, eine Ablehnung der Kostenerstattungen nicht gerechtfertigt. Kosten der Ausübung des Umgangsrechtes sind als Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu übernehmen und stehen unter dem besonderen Schutz des Grundrechts auf Familie, Art. 6 Grundgesetz.

Einfache Abschrift (ohne Anlagen) anbei.

[Unterschrift]

Anlagen:

1. Widerspruchsbescheid des Sozialamts vom xx.xx.05, x Seiten
2. Bescheid über die Bewilligung von Leistungen ... vom xx.xx.04, x Seiten
3. Widerspruch des Klägers vom xx.xx.05, x Seiten
4. Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom xx.xx.XX (nur Tenor), x Seiten
5. Leistungsbescheid des Amts für Soziale Dienste vom xx.xx.04, x Seiten
6. Leistungsbescheid des Amts für Soziale Dienste vom xx.xx.04, x Seiten


[ABSENDER]

Sozialgericht X-Stadt
Sozialstraße 1

10000 X-Stadt

vorab per Telefax: 123 - 456

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

durch XY [Adresse]                                               - Antragsteller -

gegen

[Bezeichung und Adresse des Sozialamts
sowie dortiges Aktenzeichen]                             - Antragsgegner -

Es wird beantragt, ohne vorherige Anhörung der Beteiligten

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine Bezüge ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid, eingereicht als Anlage 2 zur unter dem heutigen Datum eingereichten Klage mit dem gleichen Regelungsbegehren im Hauptsacheverfahren. Sollten weitere Angaben notwendig sein, wird für diesen Fall ein richterlicher Hinweis erbeten.

Begründung

Mit eingereichter Klage vom xx.xx.05 begehrt der Antragsteller die Zahlung der Fahrtkosten, die zur Wahrnehmung des Umgangs notwendig sind. Auf die dortigen Ausführungen und beigefügten Anlagen wird voll umfänglich Bezug genommen.

In der Klage ist dargelegt, dass die hier im einstweiligen Verfahren begehrten Zahlungsverpflichtungen gegeben sind. § 73 SGB XII ermöglicht eine Berücksichtigung der hier streitigen Umgangskosten. Der Einsatz öffentlicher Mittel für Umgangskosten ist gerechtfertigt. Angesichts der in Bezug genommenen Rechtsprechung - insbesondere zuletzt des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7.11.2006 zum Aktenzeichen B 7b AS 14/06 R - kann hieran kein Zweifel bestehen.

Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann dem Antragsteller aber nicht zugemutet werden, da ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile entstehen würden. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen:

Bereits seit Beginn des Jahres 2005 muss der Antragsteller alle zwei Wochen Kosten aufbringen für Fahrten nach Y-Stadt, zurück nach X-Stadt, dann am Ende der Umgangszeit wieder nach Y-Stadt und zurück und er erhält diese Kosten bislang nicht erstattet (auf der Grundlage des Leistungsbescheids vom xx.xx.04, beigefügt bei der Klagschrift als Anlage 2). Hierdurch sind seit Beginn des Jahres 2005 alleine schon Kosten i.H.v. ca. Euo XXX entstanden (vier mal Bahnfahrkarten à Euro XXX). Außerdem muss der Antragsteller sein Kind verpflegen; die entsprechenden Kosten liegen aber mindestens bei Euro 6 pro Tag und werden - bislang ebenfalls erfolglos - beim JobCenter eingefordert.

Diese Kosten konnte der Antragsteller bislang gerade noch durch private Ausleihe und Vernachlässigung anderweitiger Zahlungspflichten aufbringen. Diese Möglichkeiten sind nun aber erschöpft, so dass unmittelbar die Gefahr des Ausfalls weiterer Umgänge aufgrund Geldmangels besteht und auch die Gläubiger des Antragstellers nachhaltig auf Einhaltung der sonstigen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Damit würde das Recht des Kindes auf regelmäßigen Umgang mit dem Vater und das Recht des Vaters auf Wahrnehmung seiner familiären Pflichten tatsächlich unmöglich gemacht. Beide Rechte stehen unter dem besonderen Schutz des Rechts auf Familie, Art. 6 GG. Außerdem muss der Antragsteller befürchten, dass ihm weitere wesentliche Nachteile dadurch entstehen, dass Dritte ihn auf Erfüllung seiner Zahlungspflichten verklagen, welche aufgrund der bisherigen Aufrechterhaltung der Umgangstermine nicht erfüllt worden sind. Hiermit wird auch die begehrte Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners ab dem 1.1.05 bis heute begründet.

Diese drohenden und wesentlichen Nachteile gilt es abzuwenden.

Hieraus ergibt sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers.

[Unterschrift]

Einfache Abschrift anbei.


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Stand dieser Seite: 12.2.07 - eingestellt 23.3.05 - Fundstelle: http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage.htm
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