paPPa.com informiert:
"Schlampig,
zynisch und unsozial"
- Bald Gesetzesänderung beim Kindesunterhalt
? -
Neue Kindergeldanrechnung droht den Vätern - muss Umgang halbiert
werden ?
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung soll am 29.9.2000 auch das Kindesunterhaltsrecht erneut geändert werden.
AKTUELL: Bundesrat billigt Änderung des Kindesunterhaltsrechts- Info, Kommentare und Gegenwehr
Der Gesetzentwurf BT-Drs. 14/3781 sieht vor, dass der § 1612 b BGB Abs. 5 dahingehend geändert wird, dass eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltsverpflichtung unterbleiben wird, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
Die beabsichtigte Gesetzesänderung würde weitreichende und nachhaltige finanzielle Konsequenzen für alle Unterhaltspflichtige haben, deren Einkommen bis 3900 DM bereinigt netto beträgt, da diesen nicht mehr wie bisher die Hälfte des auf das jeweilige Kind entfallenden Kindergeldes (1. und 2. Kind 135 DM, 3. Kind 150 DM und jedes weitere gemeinsame Kind 175 DM), sondern nur noch anteilig und lediglich bis zur Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes angerechnet werden soll.
Diese Gesetzesänderung würde dazu führen, dass mehrere Hunderttausende unterhaltspflichtiger Personen von einem Tag auf den anderen von einer nachhaltigen Erhöhung ihrer Unterhaltsverpflichtung betroffen sein werden:
|
Einkommen DM |
bisheriger Unterhalt |
Zahlbetrag neu |
Differenz |
Steigerung |
| unter 2400 |
220 |
345 |
125 |
56,8 % |
| 2400 bis 2700 |
245 |
345 |
100 |
40,8 % |
| 2700 bis 3100 |
270 |
345 |
75 |
27,7 % |
| 3100 bis 3500 |
295 |
345 |
50 |
16,9 % |
| 3500 bis 3900 |
320 |
345 |
25 |
7,8 % |
Im Vergleich mit dieser wesentlichen und bislang von der Öffentlichkeit relativ unbemerkt ihren Weg gegangenen Gesetzgebung stellt die derzeit geführte Diskussion um Benzin-, Heizölpreis und Ökosteuer finanziell gesehen eine Bagatelle dar:
Bei einem Einkommen von z.B. 2100 DM muss ein Unterhaltspflichtiger, der lediglich einem Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, derzeit monatlich 220 DM (Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle) Kindesunterhalt zahlen. Wenn das vorgenannte Gesetz zum 01.11.2000 in Kraft treten wird, erhöht sich dessen Zahlungsverpflichtung um 125 DM auf dann monatlich 345 DM, dies entspricht einer jährlichen Mehrbelastung von 1500 DM.
Hiervon könnte der Unterhaltspflichtige - selbst bei einem Benzinpreis von 2,50 DM pro Liter und 10 Liter Verbrauch auf 100 km - eine Gesamtfahrleistung von 6000 km pro Jahr finanzieren, was bei 220 Arbeitstagen einer Strecke für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte von 27,2 km entspricht.
Wie es dazu gekommen ist, dass diese Änderung des Unterhaltsrechtes sich in den sinnvollen Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 14/1247) zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung eingeschlichen hat, ist kaum nachzuvollziehen. Die beabsichtigte gesetzliche Neuregelung scheint in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" und unter erheblichem Zeitdruck vom Bundestag beschlossen worden zu sein.
Hintergrund ist offensichtlich die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben hat, vor dem 01.01.2001 das Existenzminimum von Kindern sicherzustellen, andernfalls hätten für das Jahr 2001 pauschal Kinderbetreuungskosten ohne Nachweis in erheblicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden können. Dies hätte zu einer Verringerung der Steuereinnahmen zu Lasten des Bundes geführt.
Vor diesem Hintergrund ist die beabsichtigte Neuregelung ein taktischer Schachzug, für die Kasse des Finanzministers zum "Nulltarif". Da das staatliche Kindergeld seit seiner Verlagerung aus dem Bundeskindergeld- in das Einkommensteuergesetz (über 98% aller Berechtigten beziehen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz) per se gesetzessystematisch dazu dient, das steuerliche Existenzminimum von Kindern sicherzustellen, ist nunmehr beabsichtigt, den dem Barunterhaltspflichtigen anzurechnenden Teil dieser Leistung quasi noch einmal zu benutzen, um - zwar zu Lasten der Unterhaltspflichtigen, aber immerhin ohne Kosten für den Bund - die Sicherstellung des Existenzminimums wenigstens rechnerisch sicherzustellen.
Niemand in der Regierungskoalition hat, so scheint es, einen Gedanken an den gesellschaftlichen Sprengstoff gedacht, den diese beabsichtigte Neuregelung in sich birgt: sie gefährdet nachhaltig den sozialen Frieden.
Regelmäßig Unterhalt zu zahlen ist bedauerlicherweise kein Umstand in der Bundesrepublik, aus dem man soziales Prestige und gesellschaftliches Ansehen erlangt. Er ist auch keine Selbstverständlichkeit: entsprechend hoch ist die Anzahl der Personen, die keine Unterhaltszahlungen leisten, was die Statistiken über das Ansteigen der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nachhaltig belegen.
Die geplante Neuregelung wird in vielen Fällen auch gar nicht dazu führen, dass Kindern - wie beabsichtigt - ein höherer Unterhalt zur Verfügung stehen wird.
Bei den meisten Unterhaltspflichtigen handelt es sich nämlich bedauerlicherweise um Menschen, die in den unteren Einkommensgruppen liegen und die oft noch wenigstens ein weiteres minderjähriges Kind, teilweise auch noch eine Ehefrau von einem Einkommen zu ernähren haben. Unter Berücksichtigung des sogenannten Selbstbehaltes (das ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhaltsbedarfes verbleiben muss), werden die meisten dieser Personen dann zu sogenannten Mangelfällen werden, was bedeutet, dass das nach Abzug des Selbstbehaltes verfügbare Einkommen unter dem Gesamtbedarf aller unterhaltsberechtigten Personen liegt.
Die Gesetzesänderung ist daher ein Schnellschuss, unausgegoren und nicht durchdacht.
Sollte das Gesetz wie beabsichtigt in Kraft treten, werden die Jugendämter, insbesondere das Sachgebiet Beistandschaft, das schwerpunktmäßig im Jugendamt den privatrechtliche Kindesunterhaltsanspruch geltend macht, erneut erheblich belastet werden. Nachdem zum 01.04.98 das Erbrechtsgleichstellungsgesetz, zum 01.07.98 das Kindschaftsrechtsreformgesetz, das Kindesunterhaltsgesetz und das Beistandschaftsgesetz in Kraft getreten ist, waren bereits diese Änderungen - ohne personellen Aufstockungen - fristgerecht von den Jugendämtern zu bewältigen. Hinzu kam die Arbeitsbelastung durch die Kindergelderhöhungen zum 01.01.99 und zum 01.01.2000 sowie die erste Dynamisierung der Unterhaltsbeträge zum 01.07.99. Jede Änderung beim Kindesunterhalt führt zu Irritationen in diesem hochsensiblen Bereich.
Auch die beabsichtigte Neuregelung wird diese Auswirkungen haben, da die Jugendämter schnellstmöglich handeln müssen. Denn in Art. 4 § 2 des vorliegenden Entwurfes zur Änderung des Kindesunterhaltes ist geregelt, dass Urteile, Beschlüsse und Urkunden, in denen die hälftige Kindergeldanrechnung festgehalten ist, in einem vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO umgestellt werden können. Dieses Umstellungsverfahren muss beim Familiengericht beantragt werden, d.h. auch die Justiz wird mit einer Flut von entsprechenden Anträgen zu rechnen haben.
Die Korrektur der vorgenannten Kindesunterhalt-Titel ist jedoch erst für die Zeit ab Antragstellung möglich, was bedeutet: sollte dieses Gesetz am 01.11.2000 in Kraft treten, werden die Jugendämter zur Vermeidung eventueller Regressansprüche zwischen dem 29.09.2000 und dem 31.10.2000 binnen vier Wochen vorsorglich die Umstellung aller Titel bei den Familiengerichten beantragen.
Auch ihren Ärger und ihren Unmut werden die Unterhaltspflichtigen schwerpunktmäßig bei den Jugendämter abladen, so dass zur erneuten Arbeitsüberlastung der dort Bediensteten auch noch die schwerwiegendere psychische Belastung kommen wird.
Durch das Kindesunterhaltsgesetz wurden zum 01.07.98 die gesetzlichen Regelungen für "eheliche" und "nichteheliche" Kinder harmonisiert und vereinfacht. In der Regel wurden durch die Jugendämter mit allen Unterhaltspflichtigen sogenannte "dynamische" Unterhaltstitel auf Regelbetrag-Basis in Form einer Urkunde geschaffen. Im Zusammenhang mit diesen Beurkundungen wurde den Unterhaltspflichtigen erläutert, dass das Kindesunterhaltsgesetz dazu führen wird, dass sie nicht - wie in den Jahren davor - alle zwei bis drei Jahre zu einer erneuten Beurkundung beim Jugendamt erscheinen müssten, da ein dynamischer Titel quasi bis zur Volljährigkeit des Kindes Bestand haben könne, weil sich der Zahlbetrag alle zwei Jahre durch die Dynamisierungen zum jeweils 01.07. eines jeden ungeraden Jahres "automatisch" verändern würde, alle drei Altersstufen gemäß der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls berücksichtigt seien und sich der Zahlbetrag abschließend auch anpassen (verringern) würde, sollte das Kindergeld noch einmal erhöht werden.
In Anbetracht des vorliegenden Gesetzentwurfes wird dies alles Makulatur.
Die Absicht des Gesetzgebers, das Existenzminimum eines jeden Kindes sicherzustellen, ist ein erforderliches und löbliches Ziel. Das zum 01.07.98 in Kraft getretene Kindesunterhaltsgesetz wurde noch von der CDU als Regierungspartei verabschiedet, die jetzige Regierungskoalition muss unter dem Druck der Verhältnisse "nachbessern". Ob dies aber derart schlampig und überhastet erfolgen muss, ist zweifelhaft.
Es wird den Unterhaltspflichtigen kaum oder nur sehr schwer zu vermitteln sein, dass sie zukünftig z.T. 50% mehr Unterhalt zu zahlen haben werden.
Belastet werden durch die Neuregelung eindeutig die einkommensschwächeren Unterhaltspflichtigen. Dass z.B. derjenige, der 2350 DM netto verdient, zukünftig genauso viel Unterhalt zahlen muss wie derjenige, der 4200 DM verdient, wird vielen - zu Recht - als grobes Unrecht erscheinen.
Es wird ferner kaum zu vermitteln sein, dass ein Unterhaltspflichtiger mit einem Einkommen unter 2400 DM netto monatlich 345 DM Unterhalt in der ersten Altersstufe eines Kindes zu zahlen hat, ein Unterhaltspflichtiger, der über 7200 DM netto im Monat verdient jedoch nur 540 DM. Obwohl das dreifache Nettoeinkommen erzielt wird, ist also gerade einmal das 1,5 fache des Unterhalts eines Geringverdieners zu zahlen.
Die nun sich anbahnende Gesetzesänderung lässt uns allen jedoch in der Tat "die Haare zu Berge stehen", da noch keine Änderung der vergangenen Jahre solche Auswirkungen hatte wie die beabsichtigte Änderung des Kindesunterhaltes und keine zu derartigem sozialen Unfrieden führte, wie dies nun zu befürchten steht.
Da hierüber in den wichtigen Printmedien noch kein einziges Wort verloren wurde, besteht Bedarf und Anlass, die Öffentlichkeit zu informieren, bevor dieses Gesetz so verabschiedet wird, wie es im Entwurf zur Verabschiedung angenommen wurde.
Besonders perfide Taktik von Rot-Grün: Sollte der Gesetzentwurf an den unions-regierten Ländern scheitern, wird man landauf-landab schreien: "CDU für Gewalt gegen Kinder !!!"
webmaster@maennerberatung.de Kommentar vom 14.9.2000:
Schlechte Botschaft für Zahlväter und Zahlmütter - In Zukunft weniger Umgang !?
Die gute Nachricht zuerst. Kinder, die getrennt von ihrem Vater (oder ihrer Mutter) beim anderen Elternteil leben sollen demnächst mehr Kindesunterhalt bekommen.
Nun die schlechte Nachricht. Der nichtbetreuende Vater (die nichtbetreuende Mutter) kann nun eventuell nur noch alle vier Wochen sein Kind besuchen. Die geplante Änderung ist im Bundestag beschlossen und kommt am 29.9. in den Bundesrat. Gelten soll die Regelung, wenn der Bundesrat zustimmen sollte ab dem 1.1.2001.
Zahlväter und Zahlmütter dürfen zukünftig nur noch die Hälfte des Kindergeldes auf den zu leistenden Kindesunterhalt anrechnen, wenn sie mindestens 135 Prozent des Regelbetrages bezahlen, d.h. für Kinder bis 5 Jahre 480 DM. Praktisch heißt das, ein Vater mit 2000 DM Nettoeinkommen, der bisher 220 DM zahlte, zahlt zukünftig 355. Klar, dass der Vater nun nicht mehr alle 2 Wochen zu seinen beiden Kindern in die 200 Kilometer entfernt liegende Stadt fahren kann, sondern nur noch alle vier Wochen. "Umgangskosten" muss der Vater nämlich von seinem Selbstbehalt bestreiten. Für einen arbeitslosen "Ostvater" sind das derzeit 1190 DM.
Von der Website der Bundesregierung: http://www.bundesregierung.de/frameset/index.jsp
Pressemitteilung Nr. 211: Berlin, 7. Juli 2000
Die geplante Änderung ist im Bundestag beschlossen und kommt am 29.9. in den Bundesrat. Gelten soll die Regelung ab dem 1.1.2001.
Die Regelung konkret lautet bisher:
"§ 1612b Anrechnung von Kindergeld
(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten."
Und künftig in Absatz 5:
"(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des 135%-Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten."
Pressemitteilung VAfK: "Väter verlieren Anspruch auf Kindergeld" http://www.vafk.de/news/kigeld.htm
"(...) Der Väteraufbruch für Kinder e.V. lehnt den Vorstoß des Ministeriums in dieser Form entschieden ab. Nach Auffassung des Vereins werden hier Väter erneut einseitig zur Kasse gebeten und in den vorhergehenden Erklärungen des Ministeriums pauschal in ein unzutreffendes Licht gestellt. (...)"
Frankfurter Rundschau 20.9.2000 http://www.frankfurter-rundschau.de/fr/101/t101001.htm
Mit TV-Spots gegen Gewalt, die immer noch als Erziehung gilt - Ministerin Bergmann startet Kampagne "Mehr Respekt vor Kindern" / Unionsregierte Länder wollen Gesetz blockieren
Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU lehnt die geplante Verschlimmerung für Trennungsväter (und die wenigen barunterhaltspflichtigen Mütter) in Form der beabsichtigten Kindergeldkürzung ab. SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS sind dafür. Siehe Seite 6 der folgenden Bundestagsdrucksache: http://dip.bundestag.de/btd/14/037/1403781.pdf
Am 29.9.00 wird darüber im Bundesrat abgestimmt. Es bleibt zu hoffen, dass CDU und CSU mit ihrer Stimmenmehrheit diesen zu Fall bringen. Wer also etwas gegen die geplante Kindergeldkürzung unternehmen will, sollte an seine Landesregierung schreiben und sie bitten, sicherzustellen, dass gegen den Gesetzentwurf gestimmt wird.
Die Welt 26.7.2000 http://www.welt.de/daten/2000/07/26/0726h1181980.htx?print=1
Mehr Hilfe für misshandelte Kinder - Neues Gesetz zur Ächtung der Gewalt bringt erhöhten Arbeitsaufwand für Jugendämter und Gerichte
Auf Hamburgs Jugendämter und auch Familiengerichte kommt massive Mehrarbeit zu. Der Grund: das neue "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung". Das Regelwerk, das erstmals auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorschreibt, dass körperliche und seelische Gewalt in der Erziehung von Kindern unzulässig ist, war in der ersten Juliwoche nach einem 25-jährigen Diskussionsprozess vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet worden.
Siehe schon http://www.isuv.de/meinung/presse2000_04.html
ISUV-Presseerklärung April 2000: Unausgewogene und unsoziale Änderung des Kindesunterhaltsrechts beantragt
(...) Der Verband ISUV/VDU lehnt diesen Änderungsvorschlag mit Nachdruck ab. (...) "Es grenzt doch an Zynismus, wenn die Menschen, die nicht genügend verdienen und daher entsprechend weniger Unterhalt zahlen können, deswegen nochmals bestraft werden, indem ihnen durch die Hintertür auch noch der Selbstbehalt gekürzt wird, der sowieso kaum höher ist als der Sozialhilfesatz."
Stand dieser Seite: 30.10.2000 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/unterhaltsnovelle009.htm.htm
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