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In Deutschland undenkbar ...

    Eine Mutter wird wegen Kindesentziehung in Frankreich strafrechtlich verurteilt

        1. zu einer einjährigen Gefängnisstrafe und 
        2. zur Schadensersatzzahlung an den Vater in Höhe von 28.000 Euro
(materieller und immaterieller Schaden)

paPPa.com dokumentiert das Strafurteil in anonymisierter, nicht-amtlicher ÜBERSETZUNG:


Großinstanzgericht TOULOUSE - Kontradiktorisches Verfahren - Strafurteil vom 2. März 2004

Verhandlung vom 27. Januar 2004

Fünfte Kammer - Urteilsnummer: 333/04
Registernr. Staatsanwaltschaft: 9975680

Bei der Sitzung des Strafgerichts TOULOUSE, am siebenundzwanzigsten Januar zweitausendvier

Zwischen Staatsanwalt der französischen Republik
- Antragsteller und Kläger -

Nebenkläger: Herr S., wohnhaft Rue ..., Nebenkläger, anwesend und unterstützt von Frau L., Anwalt der Rechtsanwaltskammer Toulouse

und

S., Katrin, geb. H., Geburtsdatum: 01/01/1968
Geburtsort: DEUTSCHLAND
Abstammung: unbekannt
Staatsangehörigkeit: DEUTSCH
Adresse: M-Straße 1, D 1 …
Familienstand: verheiratet
Beruf: unbekannt

Bereits verurteilt, frei, Haftbefehl vom 6. Februar 2001
Appel P 5/03/2004 - Appel MP 5/03/2004 - Appel P.C 11/03/2004

Nicht anwesend und vertreten durch Herrn B., Anwalt der Rechtsanwaltskammer Toulouse

beschuldigt der:

Im Zusammenhang mit der zur heutigen Verhandlung aufgerufenen Sache, in Abwesenheit von Frau S., Katrin, geb. H., verliest der vorsitzende Richter die das Gericht anrufende Klage;

Frau L., Anwältin, ist im Namen ihres Klienten Herrn S. als Nebenkläger beigetreten;

der Anwalt der nebenklagenden Partei hat seine Anträge gestellt und sein Plädoyer gehalten; die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge gestellt; Herr B., Anwalt von Frau S. hat sein Plädoyer gehalten; der Gerichtsschreiber hat den Verlauf der Verhandlungen protokolliert.

Nach Beendigung der Verhandlungen bei der öffentlichen Sitzung am 27. Januar 2004 hat das Gericht die anwesenden oder ordentlich vertretenen Parteien darüber informiert, dass das Urteil am 2. März 2004 verkündet wird.

Zu diesem Termin hat Frau B., vorsitzende Richterin, in Anwesenheit von Frau A., Gerichtsschreiberin, nach gesetzesmäßiger Beratung und Entscheidung des Gerichts, in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und gemäß der Verfügungen des Gesetzes vom 30. Dezember 1985, das Urteil bekannt gegeben.

Das Gericht

In Anbetracht der Tatsache, dass Katrin S. geb. H.durch Beschluss vom 29. Januar 2003 von Herrn S., Untersuchungsrichter dieses Gerichts, vor das Strafgericht verwiesen wurde; dass sie vom Staatsanwalt gemäß der am 28. August 2003 in P. von Herrn P., Gerichtsvollzieher in Toulouse, übermittelten Ladung zur Verhandlung am 27. Januar 2004 vorgeladen wurde; dass diese Ladung ordnungsgemäß durchgeführt wurde; dass die Geladene nicht erschienen ist, aber ordnungsgemäß von ihrem Anwalt vertreten wurde; sodass kontradiktorisch sie betreffend entschieden werden kann.

In Anbetracht der Tatsache, dass Katrin S. geb. H. beschuldigt ist:

Am 23/05/03 hat Herr S., britischer Staatsbürger, wohnhaft in B. der französischen Grenzpolizei gemeldet er befürchtet seine Ehefrau Katrin, geb. H., deutsche Staatsbürgerin, wolle mit ihrem gemeinsamen Kind P., geboren am 01/01/1984 – nach Eheschließung des Paares am 27/08/93 – nach Deutschland flüchten.

Im Anschluss an das von Herrn S. eingeleitete Scheidungsverfahren hat der Familienrichter des Großinstanzgerichtes Toulouse den Wohnsitz des Kindes mit Beschluss vom 20. Mai 1999 beim Vater festgelegt und der Mutter verboten mit dem Kind das französische Territorium zu verlassen.

Bei den unternommenen Überprüfungen hat sich herausgestellt, dass Mutter und Kind wenige Stunden zuvor nach Deutschland geflogen waren. Am 16/06/99 wurden Untersuchungen gegen Katrin S. geb. H. eingeleitet.

Das Kind wurde jedoch am 07/07/99 zum Vater zurückgebracht und Herr S. hat seine Klage zurückgezogen, als er am 23/07/99 vom Untersuchungsrichter angehört wurde. Nachdem am 28/09/99 ein Verfahren gegen Frau S. eingeleitet wurde, machte sie geltend, dass ihr eine deutsche Gerichtsbarkeit das Sorgerecht für das Kind anvertraut hatte, das jedoch immer noch in Frankreich beim Vater lebte.

In der Verfügung des gescheiterten Schlichtungsverfahrens vom 19/10/99 hat der Familienrichter des Großinstanzgerichts Toulouse nochmals auf die Vorschriften der Territorialkompetenzen hingewiesen, bemerkt, dass Frau S. zu Unrecht behauptete der deutsche Richter fühle sich kompetent, den Wohnsitz im Interesse des Kindes beim Vater belassen, der Mutter ein Besuchs- und Unterkunftsrechts eingeräumt, und eine Untersuchung des Sozialamtes, und eine psychologische Untersuchung der Eltern und des Kindes verordnet.

Frau S., die in den Herbstferien 1999 über ein Besuchs- und Unterkunftsrechts verfügte, hat das Kind nach den besagten Ferien nicht an den Vater zurückgegeben.

Der Untersuchungsrichter wurde per Zusatzantrag vom 28/01/2000 in dieser Sache angerufen. Frau S. ist nicht mehr vor den französischen Behörden erschienen. Eine neue Klage von Herrn S. hat am 04/07/2000 zu einem neuen Zusatzantrag geführt.

Am 06/02/01 wurde ein Haftbefehl gegen Frau S. ausgestellt. Beim Verweisungsverfahren vor dem Großinstanzgericht Toulouse hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf einjährige Inhaftierung und die Verlängerung des Haftbefehls gestellt.

In Abwesenheit der Angeklagten hat ihr Anwalt auf Freispruch plädiert.

Amtsklage

In Anbetracht der Tatsache, dass Frau S. geb. H. die richterlichen Verfügungen unbeachtet lässt, ein unverantwortliches Verhalten zeigt und unter Missachtung der Interessen des gemeinsamen Kindes die Bande zwischen ihm und dem Vater löst;

in Anbetracht der Tatsache, dass es sich eindeutig um eine Straftat handelt, die eine unwiderrufliche Antwort der gerichtlichen Autorität fordert;

in Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht folglich Frau Katrin S. geb. H. zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und den für sie ausgestellten Haftbefehl vom 06/02/01 verlängert.

Zivilklage

In Anbetracht der Tatsache, dass Herr S. die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 20.000 Euro im Rahmen der materiellen Schäden und in Höhe von 27.000 Euro im Rahmen immaterieller Schäden fordert.

In Anbetracht der zulässigen Konstituierung der Nebenkläger;

In Anbetracht der Tatsache, dass Herr S. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hohe Ausgaben zu tragen hatte, da Frau Katrin S. geb. H. zahlreiche juristische Hindernisse eingeräumt hat, damit er das gemeinsame Kind nicht wiedersieht; insbesondere rechtfertigen die hohen Ausgaben im Rahmen der von ihm in Deutschland eingeleiteten Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung seiner Rechte die Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 8.000 Euro;

in Anbetracht der Tatsache, dass Herr S. sein Kind seit November 1999 nicht wiedergesehen hat, obwohl das Kind zu diesem Zeitpunkt und nach der Trennung des Ehepaares seit 8 Monaten bei ihm wohnte.

in Anbetracht der Tatsache, dass der durch diese Trennung entstandene Verlust, der ausschließlich von Frau S. verschuldet wurde, rechtfertigt letztere zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro an den Nebenkläger zu verurteilen.

Aus diesen Gründen:

Zur Amtsklage

Verkündet das Gericht öffentlich und in erster Instanz das kontradiktorische Urteil betreffend Frau Katrin S. geb. H.:

Zur Zivilklage

Verkündet das Gericht kontradiktorisch betreffend Herrn S.;

Der vorliegende Beschluss unterliegt einer festen Verfahrensgebühr von neunzig Euro (90 Euro), die jeder Verurteilte zu tragen hat.

Gemäß Art. 406 und weitere und Art. 485 der französischen Strafprozessordnung. Das vorliegende Urteil wurde vom vorsitzenden Richter und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Der Gerichtsschreiber - Der vorsitzende Richter
(Unterschrift) - (Unterschrift)


Anmerkung paPPa.com:

Zwar sind in Deutschland auch gesetzliche Möglichkeiten für die Bestrafung von umgangsboykottierenden Elternteilen vorgesehen, hiervon wird aber regelmäßig gegen Mütter nahezu kein Gebrauch gemacht. Lediglich sehr, sehr vereinzelt gibt es Entscheidungen, die auch Mütter in die Verantwortung nehmen, z.B.


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