paPPa.com informiert:
Eine Mutter wird wegen Kindesentziehung in Frankreich strafrechtlich verurteilt
1. zu einer einjährigen Gefängnisstrafe und
2. zur Schadensersatzzahlung
an den Vater in Höhe von 28.000 Euro (materieller und immaterieller
Schaden)
paPPa.com dokumentiert das Strafurteil in anonymisierter, nicht-amtlicher ÜBERSETZUNG:
Großinstanzgericht TOULOUSE - Kontradiktorisches Verfahren - Strafurteil vom 2. März 2004
Verhandlung vom 27. Januar 2004
Fünfte Kammer - Urteilsnummer: 333/04
Registernr. Staatsanwaltschaft: 9975680
Bei der Sitzung des Strafgerichts TOULOUSE, am siebenundzwanzigsten Januar zweitausendvier
zusammengesetzt aus Frau B., stellvertretende Vorsitzende, vorsitzende Einzelrichterin, in Anwesenheit von Frau G., Gerichtsschreiberin,
im Beisein von Herrn V., frz. Staatsanwalt, wurde folgende Sache aufgerufen:
Zwischen Staatsanwalt der französischen
Republik
- Antragsteller und Kläger -
Nebenkläger: Herr S., wohnhaft Rue ..., Nebenkläger, anwesend und unterstützt von Frau L., Anwalt der Rechtsanwaltskammer Toulouse
und
S., Katrin, geb. H., Geburtsdatum: 01/01/1968
Geburtsort: DEUTSCHLAND
Abstammung: unbekannt
Staatsangehörigkeit: DEUTSCH
Adresse: M-Straße 1, D 1 …
Familienstand: verheiratet
Beruf: unbekannt
Bereits verurteilt, frei, Haftbefehl
vom 6. Februar 2001
Appel P 5/03/2004 - Appel MP 5/03/2004 - Appel P.C 11/03/2004
Nicht anwesend und vertreten durch Herrn B., Anwalt der Rechtsanwaltskammer Toulouse
beschuldigt der:
KINDESHINTERZIEHUNG DURCH EIN VERFAHREN GEGENÜBER DER PERSON, DER DIE ERZIEHUNGSBERECHTIGUNG DES KINDES ZUGETEILT WURDE.
Im Zusammenhang mit der zur heutigen Verhandlung aufgerufenen Sache, in Abwesenheit von Frau S., Katrin, geb. H., verliest der vorsitzende Richter die das Gericht anrufende Klage;
Frau L., Anwältin, ist im Namen ihres Klienten Herrn S. als Nebenkläger beigetreten;
der Anwalt der nebenklagenden Partei hat seine Anträge gestellt und sein Plädoyer gehalten; die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge gestellt; Herr B., Anwalt von Frau S. hat sein Plädoyer gehalten; der Gerichtsschreiber hat den Verlauf der Verhandlungen protokolliert.
Nach Beendigung der Verhandlungen bei der öffentlichen Sitzung am 27. Januar 2004 hat das Gericht die anwesenden oder ordentlich vertretenen Parteien darüber informiert, dass das Urteil am 2. März 2004 verkündet wird.
Zu diesem Termin hat Frau B., vorsitzende Richterin, in Anwesenheit von Frau A., Gerichtsschreiberin, nach gesetzesmäßiger Beratung und Entscheidung des Gerichts, in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und gemäß der Verfügungen des Gesetzes vom 30. Dezember 1985, das Urteil bekannt gegeben.
Das Gericht
In Anbetracht der Tatsache, dass Katrin S. geb. H.durch Beschluss vom 29. Januar 2003 von Herrn S., Untersuchungsrichter dieses Gerichts, vor das Strafgericht verwiesen wurde; dass sie vom Staatsanwalt gemäß der am 28. August 2003 in P. von Herrn P., Gerichtsvollzieher in Toulouse, übermittelten Ladung zur Verhandlung am 27. Januar 2004 vorgeladen wurde; dass diese Ladung ordnungsgemäß durchgeführt wurde; dass die Geladene nicht erschienen ist, aber ordnungsgemäß von ihrem Anwalt vertreten wurde; sodass kontradiktorisch sie betreffend entschieden werden kann.
In Anbetracht der Tatsache, dass Katrin S. geb. H. beschuldigt ist:
das Kind P. S., zwischen dem 22. Mai 1999 und dem 25.Februar 2000 in B. aus seiner gewohnten Umgebung entzogen zu haben, und das zu Ungunsten von S. S.
Diese Handlungen sind in Art. 227-7 des frz. Strafgesetzbuches beschrieben und werden gemäß Art. 227-7, Art. 227-29 des frz. Strafgesetzbuches und Art. 378, Art 379-1 des frz. Zivilgesetzbuches bestraft.
Am 23/05/03 hat Herr S., britischer Staatsbürger, wohnhaft in B. der französischen Grenzpolizei gemeldet er befürchtet seine Ehefrau Katrin, geb. H., deutsche Staatsbürgerin, wolle mit ihrem gemeinsamen Kind P., geboren am 01/01/1984 – nach Eheschließung des Paares am 27/08/93 – nach Deutschland flüchten.
Im Anschluss an das von Herrn S. eingeleitete Scheidungsverfahren hat der Familienrichter des Großinstanzgerichtes Toulouse den Wohnsitz des Kindes mit Beschluss vom 20. Mai 1999 beim Vater festgelegt und der Mutter verboten mit dem Kind das französische Territorium zu verlassen.
Bei den unternommenen Überprüfungen hat sich herausgestellt, dass Mutter und Kind wenige Stunden zuvor nach Deutschland geflogen waren. Am 16/06/99 wurden Untersuchungen gegen Katrin S. geb. H. eingeleitet.
Das Kind wurde jedoch am 07/07/99 zum Vater zurückgebracht und Herr S. hat seine Klage zurückgezogen, als er am 23/07/99 vom Untersuchungsrichter angehört wurde. Nachdem am 28/09/99 ein Verfahren gegen Frau S. eingeleitet wurde, machte sie geltend, dass ihr eine deutsche Gerichtsbarkeit das Sorgerecht für das Kind anvertraut hatte, das jedoch immer noch in Frankreich beim Vater lebte.
In der Verfügung des gescheiterten Schlichtungsverfahrens vom 19/10/99 hat der Familienrichter des Großinstanzgerichts Toulouse nochmals auf die Vorschriften der Territorialkompetenzen hingewiesen, bemerkt, dass Frau S. zu Unrecht behauptete der deutsche Richter fühle sich kompetent, den Wohnsitz im Interesse des Kindes beim Vater belassen, der Mutter ein Besuchs- und Unterkunftsrechts eingeräumt, und eine Untersuchung des Sozialamtes, und eine psychologische Untersuchung der Eltern und des Kindes verordnet.
Frau S., die in den Herbstferien 1999 über ein Besuchs- und Unterkunftsrechts verfügte, hat das Kind nach den besagten Ferien nicht an den Vater zurückgegeben.
Der Untersuchungsrichter wurde per Zusatzantrag vom 28/01/2000 in dieser Sache angerufen. Frau S. ist nicht mehr vor den französischen Behörden erschienen. Eine neue Klage von Herrn S. hat am 04/07/2000 zu einem neuen Zusatzantrag geführt.
Am 06/02/01 wurde ein Haftbefehl gegen Frau S. ausgestellt. Beim Verweisungsverfahren vor dem Großinstanzgericht Toulouse hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf einjährige Inhaftierung und die Verlängerung des Haftbefehls gestellt.
In Abwesenheit der Angeklagten hat ihr Anwalt auf Freispruch plädiert.
Amtsklage
In Anbetracht der Tatsache, dass Frau S. geb. H. die richterlichen Verfügungen unbeachtet lässt, ein unverantwortliches Verhalten zeigt und unter Missachtung der Interessen des gemeinsamen Kindes die Bande zwischen ihm und dem Vater löst;
in Anbetracht der Tatsache, dass es sich eindeutig um eine Straftat handelt, die eine unwiderrufliche Antwort der gerichtlichen Autorität fordert;
in Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht folglich Frau Katrin S. geb. H. zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und den für sie ausgestellten Haftbefehl vom 06/02/01 verlängert.
Zivilklage
In Anbetracht der Tatsache, dass Herr S. die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 20.000 Euro im Rahmen der materiellen Schäden und in Höhe von 27.000 Euro im Rahmen immaterieller Schäden fordert.
In Anbetracht der zulässigen Konstituierung der Nebenkläger;
In Anbetracht der Tatsache, dass Herr S. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hohe Ausgaben zu tragen hatte, da Frau Katrin S. geb. H. zahlreiche juristische Hindernisse eingeräumt hat, damit er das gemeinsame Kind nicht wiedersieht; insbesondere rechtfertigen die hohen Ausgaben im Rahmen der von ihm in Deutschland eingeleiteten Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung seiner Rechte die Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 8.000 Euro;
in Anbetracht der Tatsache, dass Herr S. sein Kind seit November 1999 nicht wiedergesehen hat, obwohl das Kind zu diesem Zeitpunkt und nach der Trennung des Ehepaares seit 8 Monaten bei ihm wohnte.
in Anbetracht der Tatsache, dass der durch diese Trennung entstandene Verlust, der ausschließlich von Frau S. verschuldet wurde, rechtfertigt letztere zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro an den Nebenkläger zu verurteilen.
Aus diesen Gründen:
Zur Amtsklage
Verkündet das Gericht öffentlich und in erster Instanz das kontradiktorische Urteil betreffend Frau Katrin S. geb. H.:
Erklärt Katrin S. geb. H. für schuldig und verurteilt sie zu einer einjährigen Gefängnisstrafe.
Verlängert die Gültigkeit des Haftbefehls vom 06. Februar 2001.
Zur Zivilklage
Verkündet das Gericht kontradiktorisch betreffend Herrn S.;
Erklärt die Konstituierung von Herrn S. als Nebenkläger als zulässig.
Verurteilt Frau Katrin S. geb. H. die Entschädigung für materielle Schäden in Höhe von 8.000 Euro (achttausend) an ihn zu zahlen;
Verurteilt sie die Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 20.000 Euro (zwanzigtausend) an ihn zu zahlen.
Der vorliegende Beschluss unterliegt einer festen Verfahrensgebühr von neunzig Euro (90 Euro), die jeder Verurteilte zu tragen hat.
Gemäß Art. 406 und weitere und Art. 485 der französischen Strafprozessordnung. Das vorliegende Urteil wurde vom vorsitzenden Richter und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
Der Gerichtsschreiber - Der vorsitzende
Richter
(Unterschrift) - (Unterschrift)
Anmerkung paPPa.com:
Zwar sind in Deutschland auch gesetzliche Möglichkeiten für die Bestrafung von umgangsboykottierenden Elternteilen vorgesehen, hiervon wird aber regelmäßig gegen Mütter nahezu kein Gebrauch gemacht. Lediglich sehr, sehr vereinzelt gibt es Entscheidungen, die auch Mütter in die Verantwortung nehmen, z.B.
OLG Bamberg vom 28.3.1996 - Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater und Anordnung sowie Vollstreckung von Zwangshaft durch das Erstgericht, weil nur auf diesem Wege die Mutter zur Befolgung der Anordnungen des Gerichts veranlasst werden kann. (Familiengerichtliche Entscheidung)
paPPa.com-Forum
+ Väteraufbruch-Forum
Druck durch Strafgericht wegen Umgangsboykott - § 235 StGB
"Trotz Beschlüsse durch das Familiengericht (AG und OLG) boykottierte
die Kindesmutter seit ca. 2 Jahren den Umgang mit dem Vater. Vorgegebene
Termine wurden nicht eingehalten und der Vater stand meist vor verschlossener
Tür ... "Die Staatsanwältin wollte unbedingt eine Verurteilung
und rief dazu auf, diesen Weg auch weiterhin einzuschlagen. Der Oberstaatsanwalt
gesprochen war der selben Ansicht. Er hat selbst kleine Kinder und würde
zum Tier werden, wenn man ihm diese weg nimmt. Nur sei die Umsetzung des
§ 235 äußerst schwierig ... Das Verfahren wurde vorläufig
mit der Auflage eingestellt, dass sich die Mutter die nächsten
6 Monate an den Beschluss des Familiengerichtes zu halten hat, erst dann
würde das Strafverfahren eingestellt werden."
http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=3120
„Jahrelang verwehrte mir die Kindesmutter den Umgang mit meinem jetzt neunjährigen
Sohn. Obwohl das Familiengericht Berlin bereits 2002 die Mutter zur Umgangsgewährung
verurteilte (alle 14 Tage übers Wochenende), vereitelte die Kindesmutter
seit August 2003 neuerlich dauerhaft den Umgang. Zahlreiche Verfahren führten
vor dem Familiengericht Berlin nicht zum Erfolg, weil dieses sich strikt
weigerte, den Gerichtsbeschluss von 2002 zwangsweise gegen die Kindesmutter
durchzusetzen. (Durchsetzung der angedrohten Geldstrafe, ersatzweise Ordnungshaft).
Selbst am 15.08.2004 unter Hinzuziehung der Polizei und versuchter zwangsweiser
Durchsetzung des Gerichtsbeschlusse aus dem Jahre 2002 verwehrte die Kindesmutter
selbst den Polizeibeamten die Herausgabe des Kindes. Es folgte eine Einleitung
eines Strafverfahrens wegen Kindesentziehung und Freiheitsberaubung."
Auszug aus dem gestrigen Verhandlungstag: "Das Verfahren wird mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers und der Angeklagten
gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldstrafe
in Höhe von 480,00 Euro, zahlbar in 6 Raten zu je 80,00 Euro an jedem
15. eines jeden Monats, vorläufig eingestellt."
© paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 13.3.05 (Einstellung)
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/Frankreich-Sanktion-Kindesentziehung.html
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