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Arbeitskreis
Eltern für Kinder (e.
V. ) i.G. Bundesverband
gegen eine vaterlose Gesellschaft – AEfK
– Zum Huchtinger Bhf. 54, 28259 Bremen
Dieter Mark, Tel./Fax: (0421) 57 13 73 - dmbhaefk@t-online.de
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.08.1998 – 2 UF 135/98
Sorgerechtsregelung zugunsten eines Elternteils gegen dessen Willen
Leitsatz:
Aufgrund der Neufassung von § 1671 Abs. 2 BGB (ab 01.07.1998) ist auch eine Sorgerechtsregelung zugunsten eines Elternteils gegen dessen entgegenstehenden Willen möglich, zumal inzwischen § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. diesbezüglich nicht mehr von "das Recht und die Pflicht", sondern von "die Pflicht und das Recht" spricht.
Vorbemerkung:
Es folgt eine nicht uninteressante OLG Entscheidung, die sicherlich von Vätern, Müttern, aber auch Psychologen und Richtern, aus den verschiedensten Gründen, staunend zur Kenntnis genommen wird.
Wenn Mama, mit aktiver Unterstützung des Gutachters und des Familienrichters, das Kind kaputtgemacht hat, dann, aber nur dann, bekommt es Papa zur Aufarbeitung zurück, denn er ist der einzige, der es kann. Ein Papa, den man vorher wegen angeblicher Unfähigkeit gemeinsam und mit allen Mitteln - bis zur Mißachtung des GG und der EMRK - entsorgt hat. Phantastisch, was sich da Richter und Psychologen erdenken. Obwohl man meint, alles schon zu kennen, fällt ihnen trotzdem noch was Neues ein.
Man(n) könnte noch darüber lachen, wenn da nicht menschliche Schicksale hinterstehen würden, wenn da nicht die notwendige gelebte und erlebte Nähe vermeidbar verweigert wurde. Mit dem Ergebnis, den Kindern wurde ihr gesamtes Leben vermeidbar erschwert, durch unfähige Gutachter und unentschlossene Richter. Es wurden Mütter, die mit dem Leben nicht klarkamen, mit Pflichten überfordert. Es wurde das Leben von Vätern vermeidbar zerstört. Nun gibt ein OLG den Vätern noch den Rest, durch gewaltsame Übereignung des Kindes an den Vater. Der soll jetzt das in Ordnung bringen, wo alle anderen gemeinsam herum experimentiert haben. Eine weitere Grundrechtsverletzung und Menschenrechtsverletzung. Macht aber nichts, denn damit haben deutsche Familienrichter allgemein ein Problem.
In die Pflicht zu nehmen sind der Gutachter und der Familienrichter, die mit der Situation nicht kindgerecht umgegangen sind. Denn "so etwas" will das Volk mit Sicherheit nicht. Ist es nicht eigentlich deren Aufgabe, Schaden vom Volke abzuwenden? So ist dann die geplante Änderung des § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) vom Freistaat Bayern im Bundesrat eingebracht, ein Weg in die richtige Richtung. Dann könnte sich etwas Derartiges vielleicht nicht mehr wiederholen. Nur, dieser Entwurf ist eher untauglich, setzt er doch ausgerechnet wieder den Familienrichter als Ausführenden ein, der soll dann nach § 33 FGG Zwangsmaßnahmen gegen den/die Sorgepflichtigen ergreifen. Etwas, was Richter, in Verbindung mit Müttern überhaupt nicht mögen, damit auch wahrscheinlich nicht machen. Hier, dieses OLG, hat es dann auch wohlweislich "nur" mit einem Vater gemacht. Verständlich, wenn der sich wehrt und sein Kind nur heil zurücknehmen will.
Auch begleitende Hilfestellungen für diesen Vater wären erforderlich. Es sollte darüber nachgedacht werden, Lösungen zu finden, eine solche Situation erst gar nicht entstehen zu lassen und falls es doch passiert, auch den Eltern die Möglichkeit zur direkten Hilfe vor Ort anzubieten.
Nunmehr zum Beschluß des OLG Karlruhe. Er ist wirklich nicht alltäglich.
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Stand dieser Seite: 22.02.2000
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/OKa908.htm