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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ, 10.2.99
BESCHLUSS - Geschäftsnummer: 11 WF 59/99 (AG Mainz 34 F 257/98)
in der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für X, geboren am x Monat 1993, Straße, PLZ ORT - Kind der getrennt lebenden Eheleute
Frau F, - Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K, L, M, und
Herr Q, - Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte N, O, P und Q in ORT
-
weiter beteiligt:
Kreisverwaltung R - Kreisjugendamt - Straße, PLZ ORT
hier Prozeßkostenhilfe
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Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Landgericht J. am 10. Februar 1999
b e s c h l o s s e n
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 9. November 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eltern des Kindes X sind verheiratet. Im Juli 1998 ist die Antragstellerin aus der Ehewohnung in R ausgezogen und wohnt seither bei ihrem Lebensgefährten in einer 2-Zimmer-Wohnung in D. Das Kind blieb beim Vater; es besucht die Mutter regelmäßig.
Die Antragstellerin begehrt die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich mit der Begründung, sie sei bis zu ihrem Auszug die Hauptbezugsperson für X gewesen, der Antragsgegner habe sich nur wenig um ihn gekümmert. Da er berufstätig sei, könne er auch jetzt X nur mit Hilfe einer Tagesmutter versorgen. Schließlich vernachlässige er ihn auch medizinisch.
Das Amtsgericht verweigerte der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, ihr Vortrag rechtfertige nicht die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Beschwerde, mit der sie im wesentlichen ihren früheren Vortrag wiederholt.
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Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs.2 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht ging zu Recht davon aus, das Vorbringen der Antragstellerin gebe keinen Anlaß, ihr die elterliche Sorge für X zu übertragen. Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen und jetzt anzuwendenden Neuregelung des § 1671 BGB kann, wenn die Eltern getrennt leben, ein Elternteil beantragen, dass das Familiengericht ihm die elterliche Sorge oder einen Teil derselben allein überträgt (Abs. 1). Dem Antrag ist stattzugeben, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt und das mindestens vierzehnjährige Kind nicht widerspricht (Abs. 2 Nr. 1) oder wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Abs. 2 Nr. 2); nur diese Alternative kommt hier in Frage.
Die Vorschrift geht davon aus, daß eine gemeinsame elterliche Sorge im Grundsatz dem Kindeswohl am besten entspricht, wenngleich sie keine Festlegung eines "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge darstellt (vgl. Jäger in Johannsen-Henrich, Eherecht, 3. Aufl. Rdnr 34 zu § 1671 BGB). [Anmerkung paPPa.com: Siehe aber zu dieser Frage die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 31.8.1999, vgl. FamRZ 1999, S.1577-1578.] Die gemeinsame elterliche Sorge ist die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung, wenn sich beide Eltern dafür entschieden haben und eine Basis für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vorhanden ist. Objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft sind hierfür unabdingbare Voraussetzungen (Jaeger, a.a.O. Rdnr. 35 f., m.w.N.).
Nach wie vor Maßstab für die Sorgerechtsentscheidung ist das Kindeswohl, ein vom Gesetzgeber nicht näher definierter komplexer wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff <Jaeger, a.a.O.; Rdnr 47, m.w.N.). An Bemessungskriterien, die sich allerdings vielfach überschneiden und in Wechselwirkung zu einander stehen, dafür, was den nun den Ausschlag für die Entscheidung geben soll, haben sich herausgebildet:
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- das Förderungsprinzip, das die Eignung der Eltern zur Übernahme der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für das Kind betrifft, ihre Fähigkeit und innere Bereitschaft, Verantwortung für die Erziehung und Versorgung des Kindes zu übernehmen,
- das Kontinuitätsprinzip, das auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt,
- die Bindungen des Kindes,
- der Wille des Kindes
Diese einzelnen Prinzipien stehen nicht in einer bestimmten Rangordnung. Vielmehr ist die Gesamtsituation des Kindes unter Beachtung dieser Kriterien zu untersuchen und abzuwägen, welche Regelung seinem Wohl am besten entspricht, was auch heißen kann, ihm am wenigsten schadet (vgl. Jaeger, a.a.O. Rdnr. 83 zu § 1671 BGB).
Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nicht X Interessen, der Mutter allein die elterliche Sorge oder auch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Es spricht alles dafür, daß bei beiden Eltern die Bereitschaft, für X Verantwortung zu übernehmen, gleichermaßen vorhanden ist und auch beide gleich oder ähnlich gut in der Lage und willens sind, ihm die bestmögliche Förderung angedeihen zu lassen, wobei es bei dem im deutschen Sprachraum aufwachsenden Kind durchaus problematisch (wenn auch sicher nicht allein entscheidend) ist, dass die Antragstellerin auch nach dem Bericht des Jugendamtes die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht.
Ebenso sind die emotionalen Bindungen zu Vater und Mutter gleich gut. Dies legen der Bericht des Jugendamtes vom 4. November 1998 nahe: Aus dem jeweiligen Vortrag der Eltern ergibt sich nichts Gegenteiliges.
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Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wäre mit einem Ortswechsel für X verbunden und würde ihn aus dem bisherigen Umfeld, in dem er aufgewachsen ist, zum Kindergarten geht und im Sportverein ist, herausreißen, insbesondere auch, was nicht unwichtig ist, aus dem 110 qm großen Familienheim in eine kleine Wohnung zu dem Lebensgefährten der Antragstellerin, zu dem jedenfalls noch keine tragfähige Beziehung aufgebaut werden konnte.
Daß die Mutter ganztägig (oder nahezu ganztägig) als Betreuungsperson zur Verfügung stünde, während der Vater teilweise auf die Betreuung durch eine Tagesmutter zurückgreifen muß, ist, nachdem X sich ohnehin einen Teil des Tages im Kindergarten befindet und der Vater inzwischen seine Arbeitszeit reduziert hat, demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung.
Anmerkung paPPa.com:
Es wird jedem Betroffenen (und dessen anwaltlicher Vertretung) ans Herz gelegt zu prüfen, inwieweit beim Familiengericht vorgetragen werden sollte, dass Anträge auf Alleinsorge oder auch Verfahren auf (Neu-)Regelung des Umgangsrechts des anderen Elternteils auf willkürlichem und/oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten basieren. Sollte eine solche Konstellation vorliegen, könnte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass entweder
Das könnte das Ergebnis bringen, dass entsprechende Verfahren in Zukunft doch weniger häufig notwendig werden - denn schliesslich geht es doch auch um´s Geld ...
paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 9.1.2000
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/OKo90210.htm
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