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Rechtsprechung zur Unterhaltsminderung bei Umgangsvereitelung
oder bei leichtfertiger Beschuldigung des Missbrauchs -> http://www.paPPa.com/recht/urt/unt_umgr.htm

Hier: OLG München, Urteil vom 14.2.2006 - 4 UF 193/05


Quelle: Forumsbeitrag bei 123recht.net http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=70496

OLG München - Urteil vom 14.2.2006 - Aktenzeichen: 4 UF 193/05

Fundstelle u. a. FamRZ 2006, 1605-1607 (Heft 21 vom 1.11.2006)

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die abgetrennte Folgesache nachehelicher Unterhalt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 25.4.2005 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 25.4.2005 das Versäumnisurteil vom 19.7.2004 aufrechterhalten. Mit Versäumnisurteil vom 19.7.2004 hat das Amtsgericht die Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt sei wegen fortgesetzter schwerer Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegender falscher Anschuldigungen sowie wegen massiver Umgangsvereitelung verwirkt.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit Berufung. Sie trägt vor, sie habe sich vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Antragsteller distanziert. Ihre Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs hat die Antragsgegnerin am 19.7.2003 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin meint, sie müsse sich die Äußerungen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 16.7.2003 im Verfahren 1 F 611/02 Amtsgericht Landsberg am Lech (Regelung des Umgangs) nicht zurechnen lassen. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, sie sei zutiefst überzeugt, dass es massive Störungen des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem gemeinsamen Kind der Parteien gäbe, die es ihr angemessen erscheinen ließen, sämtliche Kontakte des Vaters mit dem Kind zu unterbinden.

Der letzte unbegleitete Umgang fand am 8.6.2002, der letzte begleitete Umgang im Januar 2003 statt. Die Antragsgegnerin erklärt, dass sie einem Umgang des Antragstellers mit dem Kind nicht gewährt und auch künftig nicht gewähren will.

Auf mehrfachen Hinweis des Senats, dass für den Fall des Bezugs von Sozialhilfe die Aktivlegitimation der Antragsgegnerin für ihre Unterhaltsklage fehlen kann, falls die Ansprüche nicht auf die Antragsgegnerin rückübertragen worden sind, erklärte die Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 20.1.2006, sie beziehe Sozialhilfe in Höhe von monatlich 588 Euro. Eine Rückübertragung der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Sie erklärte sich auch nicht zur Dauer des Sozialhilfebezugs.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antragsteller beantragt,

Der Antragsteller erklärte sich auf Aufforderung des Senats zu seinem Einkommen in den Jahren 2004 und 2005 sowie zu den erwarteten Einkünften im Jahr 2006. Die Antragsgegnerin ließ diesen Vortrag unbestritten.

Der Senat hat auf Antrag der Antragsgegnerin die Akten der Verfahren 1 F 610/02 (elterliche Sorge) sowie 1 F 611/02 (Regelung des Umgangs), jeweils Amtsgericht Landsberg am Lech, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Auf den Vortrag der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 5.8.2005 und vom 20.1.2006 sowie auf den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 9.1.2006 wird ergänzend Bezug genommen.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergab die Antragsgegnerin ein Gesuch, wonach Richter ..., Richter am Oberlandesgericht München, bzw. der 4. Zivilsenat, Zivilsenate in Augsburg, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das Ablehnungsgesuch hat die Gesuchstellerin bereits vor der mündlichen Verhandlung vorbereitet und nach Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung handschriftlich ergänzt.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin (§§ 511, 517 BGB) gegen das Endurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 25.4.2005 ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen (§ 540 I Nr. 2 ZPO).

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach § 1570 BGB sowie auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB) ist ausgeschlossen (§ 1579 BGB).

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.


Laut Angaben in der Zeitschrift FamRZ wurde die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof nicht eingelegt.



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