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Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg

Tatbestand

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht XXXX anhängig (1 F 120/98). Aus der Ehe der Parteien sind die beiden Kinder Lxxx (geb. am 02.06.1990) und Cxxx (geb. am 28.04.1992) hervorgegangen. Die Kinder leben in der Obhut der Beklagten, beide Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ist ein umfangreiches Umgangsverfahren anhängig. Unter anderem mit Beschluss vom 24.04.2000 hat das Familiengericht XX im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang des Klägers mit den beiden Kindern Lx und Cx geregelt: so hat das Gericht einen Umgangskontakt in den Pfingstferien 2000 von Montag, den 05.06.2000, 10.00 Uhr, bis Montag, den 12.06.2000, 17.00 Uhr, angeordnet. In Ziffer 2 des Beschlusses hat das Familiengericht der Beklagten aufgegeben, die Kinder zum Umgangstermin vorzubereiten und sie pünktlich zur Abholung durch den Kindesvater bereit zu halten und diese dem Vater zu den genannten Zeitpunkten zu übergeben. Auf Antrag der Beklagten hat das Gericht im Termin vom 18.05.2000 zum Umgang verhandelt. Mit Beschluss vom 26.05.2000 hat das Familiengericht jedoch die einstweilige Anordnung vom 25.04.2000 bestätigt.

Der Kläger ist zum Umgangskontakt am 05.06.2000 angereist, er hat die Kinder jedoch nicht mitnehmen können. Er macht im Wege der Schadensersatzklage Stornierungskosten für eine Ferienwohnung sowie Fahrtkosten geltend. Er hat ausgeführt, dass die schuldhafte Verletzung des Umgangsrechts des Klägers eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach sich ziehe. Die Beklagte habe die Herausgabe der Kinder schuldhaft verweigert und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe die Verpflichtung, den Umgang durch positives Tun zu ermöglichen, eine ablehnende Haltung der Kinder sei von der Beklagten beeinflusst. Der Kläger hat die Stornierungskosten für die Ferienwohnung in Höhe von DM 481,60 durch die Stornobestätigung der X. Tourismus GmbH vom 07.06.2000 nachgewiesen. Zudem macht er Fahrtkosten für die Anreise in Höhe von DM 1,40 je Kilometer, somit bei 850 Kilometern einen Gesamtschaden von DM 1.190,00 geltend.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.671,60 zuzüglich 8% Zinsen aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 und 8% Zinsen aus weiteren DM 850,00 seit der Rechtshängigkeit am 01.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat ausgeführt, dass das Familiengericht für den Schadensersatzanspruch nicht zuständig sei. Zudem ergebe sich keine Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch. Ferner liege keine schuldhafte Verletzung des Umgangsrechts durch die Beklagte vor. Die Beklagte habe ihrerseits vom 10. bis zum 12.06.2000 einen Urlaub in einem Hotel gebucht. Die Kinder hätten daraufhin nicht zum Kindesvater gewollt und mit diesem telefoniert. Als der Kindesvater am 05.06.2000 erschienen sei, habe er mit den Kindern gesprochen und ihnen lediglich Geschenke übergeben.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 23.02.2001 die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Schadensersatzverpflichtung nicht erkennbar sei. Das Umgangsrecht mit Kindern gehöre nicht zu den „absoluten“ Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Das Umgangsrecht des § 1684 BGB stelle auch kein „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Ein Schadensersatzanspruch könne auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gefolgert werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er führt aus, dass nach der Rechtsprechung das Umgangsrecht sehr wohl ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstelle und seine Verletzung zum Schadensersatz verpflichten könne. Zudem habe die Beklagte bei der Verweigerung rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Die Beklagte sei mit den Kindern zum Zeitpunkt des Umgangstermins weggefahren, so dass der Kläger vor verschlossenen Türen gestanden habe.

Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, das Urteil des Familiengerichts XXXX vom 23.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.671,60 zuzüglich 8% Zinsen aus DM 821,60 seit dem 04.07.2000 und 8% Zinsen aus weiteren DM 850,00 seit dem 01.02.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie führt aus, dass das Umgangsrecht kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstelle. Die Beklagte habe den Umgang der Kinder mit dem Vater auch nicht vereitelt, vielmehr habe sie versucht, die Kinder zu dem Umgang zu motivieren. Die Kinder hätten jedoch nicht gewollt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte zur Leistung eines Schadensersatzes in Höhe von DM 923,60 zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die darüber hinaus gehende Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.

1. Die Familiengerichte sind zur Entscheidung über den Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vereitelung von Umgangskontakten sachlich zuständig (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Familiengerichte nicht nur für die in § 23 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Nr. 1-15 GVG unmittelbar erfassten Verfahren zuständig, vielmehr erstreckt sich die Zuständigkeit der Familiengerichte auch auf Nebenverfahren einer Familiensache oder auf andere in einem engen Sachzusammenhang damit stehende Verfahren. Mit Familiensachen zusammen hängen nach dieser Auffassung auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der in § 621 Abs. 1 ZPO genannten Verpflichtungen (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 Nr. 7; vgl. auch Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 23 b GVG Rn. 83 zu einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an und sieht keinen Anlass, diese mit dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB in engem Zusammenhang stehenden Ersatzansprüche den Zivilgerichten zuzuweisen. Zutreffend hat das Familiengericht XX somit seine sachliche Zuständigkeit bejaht.

2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anreise und die Hotelkosten in Folge des vereitelten Umganges ist auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB zu bejahen.

3. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus den nachgewiesenen Stornierungskosten für die Ferienwohnung bei der X. Touristik GmbH in Höhe von DM 481,60 und den Fahrtkosten in Höhe von DM 442,00. Dabei hat der Senat nach ständiger Rechtsprechung als Kilometerentschädigung einen Satz von 0,52 DM je Kilometer, also bei 850 Kilometern Anreise hin und zurück, einen Betrag von DM 442,00 zu Grunde gelegt. Den geltend gemachten Satz von DM 1,40 je Kilometer hält der Senat für überhöht. Es ergibt sich damit ein Gesamtschadensersatzanspruch von DM 923,60 (DM 481,60 Stornierungskosten und 442,00 Fahrtkosten). Der darüber hinaus gehende Schadensersatzanspruch des Klägers ist zurückzuweisen.

II.

Die Entscheidung zur Kostentragung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Von einer Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat abgesehen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Senat sieht keine Veranlassung, zur Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechtes diese Frage dem Bundesgerichtshof als Revisionsgericht vorzulegen. Eine Rechtssache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass sie auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Zöllner/Gummer, a.a.O., § 546 Rn. 31). Eine derartige streitige Auseinandersetzung in der Rechtsprechung über die vorliegende Frage ist nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes kommt eine Revisionsentscheidung nicht in Betracht.


AG Gütersloh, Urteil vom 19.3.1997 - 14 C 315/96 - FamRZ 1998, 576
- BGB §§ 823 I, 1711 II, 1606 II, 242 -
Erstattung der Fahrkosten bei Umgangsvereitelung und Auskunftspflicht wegen Ortszuschlag
Die Verweigerung des gerichtlich festgelegten Umgangs des Vaters mit seinem Kindes stellt in verfassungskonformer und menschenrechtskonformer Auslegung von § 1711 II BGB die Verletzung eines absoluten Rechtes i.S. von § 823 I BGB dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Die Mutter handelte rechtswidrig und schuldhaft als sie die Ausübung des Umgangsrechts des Vater mit der gemeinsamen Tochter vereitelte. Sie hatte von den Terminen Kenntnis aufgrund des ergangenen gerichtlichen Beschlusses. Sie kann sich nicht damit entschuldigen, daß sie Rechtsmittel eingelegt hatte. Zu erstatten waren die tatsächlichen Betriebskosten für 2 vergebliche Fahrten, zusammen 780 DM.


Urteil als pdf-Datei (veröffentlicht in FamRZ 2002, 1099)



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Stand dieser Seite: 11.4.05 (Ergänzung) - eingestellt 27.6.02 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/OLG_Karlsruhe5UF78-01.htm
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