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Fortsetzung: Schadensersatz
Umgangskosten
- Sanktion bei Umgangsboykott -
Bereits im Juni 2002 hatte paPPa.com eine Grundsatzentscheidung des OLG Karlsruhe dokumentiert, in der die den Umgang verweigernde Mutter zum Schadensersatz für die (frustrierten) Kosten des Umgangs - Stornierungskosten für die Ferienwohnung und Fahrtkosten - verurteilt worden war. Ergänzend wurde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.6.02 - Az. XII ZR 173/00 - verwiesen.
Aktuell werden jetzt weitere Hinweise auf vorhergehende und aktuelle Entscheidungen von Amtsgerichten dokumentiert sowie Hinweise auf die Stimmen in der juristischen Fachliteratur:
AG Gütersloh, Urteil vom 19.3.1997 - 14 C 315/96 - FamRZ 1998,
576
- BGB §§ 823 I, 1711 II, 1606 II, 242 - www.vaeterfuerkinder.de/gueters.htm
Erstattung der Fahrkosten bei Umgangsvereitelung und Auskunftspflicht
wegen Ortszuschlag
Die Verweigerung des gerichtlich festgelegten Umgangs des Vaters mit seinem Kindes stellt in verfassungskonformer und menschenrechtskonformer Auslegung von § 1711 II BGB die Verletzung eines absoluten Rechtes i.S. von § 823 I BGB dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Die Mutter handelte rechtswidrig und schuldhaft als sie die Ausübung des Umgangsrechts des Vater mit der gemeinsamen Tochter vereitelte. Sie hatte von den Terminen Kenntnis aufgrund des ergangenen gerichtlichen Beschlusses. Sie kann sich nicht damit entschuldigen, daß sie Rechtsmittel eingelegt hatte. Zu erstatten waren die tatsächlichen Betriebskosten für 2 vergebliche Fahrten, zusammen 780 DM.
AG Essen, Urteil vom 17.12.1999 - 131 C 110/99 - FamRZ 2000, 1110
www.koeppel-kindschaftsrecht.de/agessen1.htm
= www.miknuth.keepfree.de/gericht/urteile/ag_essen_131_c_110_99.htm
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 592,80 DM zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Umgangsrecht wurde dem Kläger an folgenden Terminen von der Beklagten
verweigert: ... An diesen Terminen fuhr der Kläger mit seinem Pkw
nach Essen, um seinen Sohn bei der Beklagten abzuholen, stand dort jedoch
immer vor verschlossener Tür und musste unverrichteter Dinge wieder
nach Hause fahren. ... Obwohl ihm der Umgang mehrfach verweigert worden
war, reiste der Kläger zu jedem neuen Umgangstermin erneut bei der
Beklagten an. Dem Kläger ist durch die vergeblichen Autofahrten zwischen
sein ein Haus und der Wohnung der Beklagten ein Schaden in Höhe von
592,80 DM entstanden.
AG Essen, Urteil vom 24.2.2003 - 18 C 128/02 - FamRZ 2004, 52 = NJW 2003, 2247
Schadensersatz bei vereiteltem Umgang
Die durch einen Elternteil bewirkte Vereitelung des Umgangs des Kindes
mit dem anderen Elternteil kann zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens
verpflichten (hier: nutzlose Aufwendungen für geplanten Musikunterricht).
Ist der Umgang allerdings nur durch einstweilige Anordnung geregelt, so
kann es im Hinblick auf ein Mitverschulden geboten sein, dass der umgangsberechtigte
Elternteil sich mit aufwändigen Planungen zunächst zurückhält
(vorliegend Reduzierung um 50 %).
AG Mainz, Urteil vom 24.4.2003 - 88
C 40/03
www.miknuth.keepfree.de/zeitung/TXT/2003/230603/ag_mainz_schadenersatz_230603.htm
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 381,78 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
OLG Frankfurt, Beschluss 29.4.2005 - 1 UF 64/05 - www.hefam.de/urteile/1UF6405.html
Verweigert eine allein sorgeberechtigte Mutter dem Vater den Urlaub mit den gemeinsamen Kindern, muß sie dem Mann die Reisekosten anteilig ersetzen (vorliegend 50 % der gesamten Kosten).
Beachte aber auch, dass an den Nachweis der fehlenden Mitwirkung des betreuenden Elternteils bisweilen hohe Anforderungen gestellt werden, siehe
OLG Schleswig vom 25.2.2004 - 12 UF
23/02 - FamRZ 2004, 808, 809
Schadensersatz bei Umgangsvereitelung
Kann nicht festgestellt werden, dass die Unterhaltsberechtigte das Fehlschlagen von Umgangsversuchen zu vertreten hat, so bestehen weder Schadensersatzansprüche noch ist der nacheheliche Unterhalt wegen Vereitelung des Umgangsrechts verwirkt.
Kommentar: Soweit ersichtlich die erste obergerichtliche Entscheidung, welche die neuen Vorgaben des BGH (FamRZ 2002, 1099) zum Schadensersatz umsetzt. Ein Ersatzanspruch gemäß § 280 BGB scheiterte in diesem Fall daran, dass der umgangsberechtigte Vater nicht konkret nachweisen konnte, dass die betreuende Mutter ihre Mitwirkungspflicht verletzt hatte. Entgegen der Ansicht des OLG ist dies allerdings keine Frage des Vertretenmüssens, dessen Voliegen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, sondern eine Frage der Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, für deren Vorliegen in der Tat der Umgangsberechtigte die Beweislast trägt.
Hinzuweisen ist auch auf diesen Umstand:
"Seit dem Inkraftkreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 sind die vom BGH favorisierten Grundsätze über die positive Forderungsverletzung in § 280 Abs. 1 BGB kodifiziert. Nach S. 2 dieser Vorschrift muss der Pflichtige dartun und beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Beweislastverteilung wirkt sich zum Nachteil des betreuenden Elternteils aus, wenn zweifelhaft ist, ob der Besuchskontakt von ihm hintertrieben wurde oder ob er an der ablehnenden Haltung des Kindes gescheitert ist. Vor der Frage des Vertretenmüssens ist allerdings der Frage nachzugehen, ob auf Seiten des in Anspruch Genommenen überhaupt ein Pflichtenverstoß festzustellen ist." Motzer in FamRZ 2003, 793, 799
Offene Frage: Bei welchem Gericht soll man den Schadensersatz einklagen?
Die Rechtsprechung ist hierzu nicht eindeutig.
BGH, Beschluß vom 27.1.2004 - VI ZB 33/03 - Zur Frage der Unanfechtbarkeit der Nichtabgabe von Zivil- an Familiengericht
"Der Kläger verlangt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz, weil diese ihn am Umgangsrecht mit seinen Kindern gehindert und ihn dabei verletzt habe. Er hat Klage beim Amtsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2002 stellte er den Antrag auf Verweisung an das Familiengericht. (...)
Ergänzend weist der Senat noch auf folgendes hin: In dem vom Rechtsbeschwerdeführer herangezogenen Urteil vom 19. Juni 2002 hat der Bundesgerichtshof zwar dem umgangsberechtigten Elternteil einen Schadensersatz zugesprochen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen. Er hat in den Entscheidungsgründen aber zugleich die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß es sich um ein Streitverfahren und nicht um eine Familiensache im Sinne des § 23b GVG handelt (vgl. BGHZ 151, 155, 157 f.)."
Danach wäre die Klage bei der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts einzureichen ...
Anders aber OLG Karlsruhe vom 21.12.01 - FamRZ 2002, 1056
"Die Familiengerichte sind zur Entscheidung über den Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vereitelung von Umgangskontakten sachlich zuständig (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Familiengerichte nicht nur für die in § 23 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Nr. 1-15 GVG unmittelbar erfassten Verfahren zuständig, vielmehr erstreckt sich die Zuständigkeit der Familiengerichte auch auf Nebenverfahren einer Familiensache oder auf andere in einem engen Sachzusammenhang damit stehende Verfahren. Mit Familiensachen zusammen hängen nach dieser Auffassung auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der in § 621 Abs. 1 ZPO genannten Verpflichtungen (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 Nr. 7; vgl. auch Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 23 b GVG Rn. 83 zu einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an und sieht keinen Anlass, diese mit dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB in engem Zusammenhang stehenden Ersatzansprüche den Zivilgerichten zuzuweisen. Zutreffend hat das Familiengericht XXX somit seine sachliche Zuständigkeit bejaht."
Insofern können wohl beide Wege - Klage zum Familiengericht oder auch Klage zur Zivilabteilung - beschritten werden. Es ist aber Vorsicht geboten. Soweit das Familiengericht vor Sanktionen zurück scheut (was häufig der Fall ist), sollte die Klage eher beim Zivilgericht anghängig gemacht werden.
Literaturbeiträge zum Thema:
Prof. Dr. Dieter Schwab, Gemeinsame elterliche Verantwortung - ein Schuldverhältnis?
-
Anmerkungen zur Entscheidung desBGH vom 19.6.2002 - XII
ZR 173/00 (FamRZ 2002, 1099) - in: FamRZ 2002,1297 - viele kritische
Anmerkungen
Dr. Dieter Weychardt, Anmerkungen zur Entscheidung des BGH vom 19.6.2002 - XII ZR 173/00 (FamRZ 2002, 1099) - in: FamRZ 2003, 927
U.a. "Schwab sorgt sich in FamRZ 2002, 1297, wegen der "Verschuldrechtlichung" personaler Pflichten im Familienrecht durch den BGH. Wer aber seit 7/1977 miterlebt hat, wieviele Sorgerechts-"Inhaber" ihre Rechtsposition gnadenlos ausüben, der kann nur sagen: Wenn es nicht anders geht, dann muss eben auch die finanzielle Schiene bemüht werden. Das Ergebnis der BGH-Entscheidung ist daher aus meiner Sicht uneingeschränkt zu begrüßen. Damit wird endlich renitenten Aufenthaltsbestimmungsberechtigten präventiv klargemacht, dass die Vereitelung des Umgangsrechts nicht (mehr) zum Null-Tarif zu haben ist. Wenn der BGH Verweigerungshaltungen auch noch unterhaltsrechtlich sanktionieren würde, bis hin zum vollständigen Ausschluss des Ehegattenunterhalts (nicht nur durch teilweise Herabsetzung, wie auf OLG-Ebene vielfach üblich), dann wäre dies noch ein weiteres § 33 FGG ergänzendes "Zwangsmittel", um die Gleichberechtigung von Mutter und Vater im Bereich der elterl. Verantwortung voranzutreiben."
Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Schadensersatz
bei Verletzung des Umgangsrechts? - Zu den Rechtsgrundlagen und zum Umfang
- in: FF 2004, 202
Zustimmung zur bisherigen Rechtsprechung
Schadensersatz Umgangskosten, Schadensersatz, Umgangskosten, Mehraufwendung, BGB 823, BGB 1684, Umgangsvereitelung, Umgangsboykott, Sanktion, 14 C 315/96, 131 C 110/99, 18 C 128/02, 88 C 40/03, 12 UF 23/02, XII ZR 173/00
Stand dieser Seite: 2.10.05 - eingestellt
11.4.05 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/Umgangskosten-Schadensersatz.htm
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