• AG Düsseldorf vom 22.12.1994 - 251 F 2177/94

  • BGB § 1627, BGB § 1628 Abs 1, BGB § 1634, BGB § 1666, FGG § 50a, FGG § 50b, StPO § 52 Abs 2, StPO § 252

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Anordnung eines Sachverständigengutachtens bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch eines ehelichen Kindes. Anhörung der Beteiligten und Folgen einer Aussageverweigerung des Kindes

    Leitsätze

    1. Eine nicht alleinsorgeberechtigte Mutter ist bei Verdacht sexuellen Mißbrauchs eines ehelichen Kindes durch den Vater wegen des Gesamtvertretungsgrundsatzes des BGB § 1627 nicht allein befugt, das Kind medizinisch und/oder psychologisch untersuchen zu lassen.

    2. Wegen der erheblichen Bedeutung für das Kind bedarf es in diesem Fall gem. BGB § 1628 Abs. 1 einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, das auch Maßnahmen nach BGB § 1666 treffen kann.

    3. Vor einer solchen Entscheidung sind beide Eltern stets persönlich anzuhören, ggf. auch das Kind.

    4. Bei der Kindesanhörung ist im Hinblick darauf, daß ggf. strafrechtliche Vorwürfe gegen den Vater erhoben werden, StPO § 52 Abs. 2 zu beachten. Die berechtigte Aussageverweigerung des Kindes erlaubt auch im FGG-Verfahren wegen der Konkurrenz zu StPO § 52 Abs. 2 keine Exploration durch einen Sachverständigen mehr.

    5. Begutachtungen, die entgegen diesen Rechtsgrundsätzen vorgenommen werden, unterliegen entsprechend StPO § 252 einem Verwertungsverbot.

    DAVorm 1995, 1005-1009
    FamRZ 1995, 498-500
    ZAP EN-Nr 518/95


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