Gemeinsame Sorge für nichteheliches Kind JETZT, völkerrechtliche Verpflichtungen


    Leitsätze

  1. § 1705 S. 1 BGB verstößt dadurch, daß er die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder allein der Mutter zuweist, auch dann gegen Art. 6 Abs. 2 S 1, Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 2 GG, wenn Vater und Mutter nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit ihrem Kind zusammenleben, beider aber dennoch bereit und in der Lage sind, gemeinsam die elterliche Sorge und Verantwortung zu übernehmen, und dies dem Kindeswohl entspricht.

  2. Das gilt vor allem bei völkerrechtskonformer Auslegung der Grundrechte. Im Hinblick auf den Verzug von Deutschland bei der Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ist ein Maximum an Völkerrechtsfreundlichkeit dringend geboten.

  3. Das Hauptsacheverfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Fundstelle: FamRZ 1997, 237-241 (Heft 4/97)


    Die ausführlich begründete und hervorragend die einschlägige Rechtsprechung und wissenschaftliche Literatur berücksichtigende Entscheidung wird hier kurzfristig mit Anmerkung veröffentlicht werden.


paPPa.com-Homepage