Gemeinsame Sorge für nichteheliches Kind JETZT,
völkerrechtliche Verpflichtungen
Leitsätze
- § 1705 S. 1 BGB verstößt dadurch, daß
er die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder allein der Mutter
zuweist, auch dann gegen Art. 6 Abs. 2 S 1, Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs.
2 GG, wenn Vater und Mutter nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit ihrem
Kind zusammenleben, beider aber dennoch bereit und in der Lage sind, gemeinsam
die elterliche Sorge und Verantwortung zu übernehmen, und dies dem
Kindeswohl entspricht.
- Das gilt vor allem bei völkerrechtskonformer Auslegung
der Grundrechte. Im Hinblick auf den Verzug von Deutschland bei der Erfüllung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen ist ein Maximum an Völkerrechtsfreundlichkeit
dringend geboten.
- Das Hauptsacheverfahren wird gemäß Art. 100
Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Fundstelle: FamRZ 1997, 237-241 (Heft 4/97)
Die ausführlich begründete und hervorragend
die einschlägige Rechtsprechung und wissenschaftliche Literatur berücksichtigende
Entscheidung wird hier kurzfristig mit Anmerkung veröffentlicht werden.
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