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Von der Relevanz gemeinsamer
Sorge
Gemeinsames Sorgerecht auch bei Kopfschütteln der Mutter
Amtsgericht Potsdam, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 44 F 497/95 - 50(rechtskräftig, Beschwerde zurückgewiesen durch das Oberlandesgericht Brandenburg vom 2.3.1998, Aktenzeichen 10 UF 159/97)
In der Familiensache M
betreffend das Kind K
gegen V
hat das Amtsgericht -Familiengericht- Potsdam auf die Erörterunq vom 21.10.1997 am 29.10.1997 durch Richter am Amtsgericht R beschlossen:
Gründe:
Die Ehe der Kindeseltern wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 19.11.1996 geschieden.
Dem Scheidungsantrag wurde vor der Entscheidung zum Sorgerecht für K stattgegeben und im Wege der einstweiligen Anordnung das gemeinsame Sorgerecht vorläufig aufrechterhalten.
Diese Regelung ist abschließend beizubehalten. Zwar hat die Kindesmutter im Termin vom 21.10.1997 einen entgegenstehenden Willen dahin bekundet, daß sie angeregt hat, das Sorgerecht auf Dauer ihr zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
Dieser Anregung kommt jedoch eine durchschlagende Bedeutung nicht zu.
Nach der noch geltenden Gesetzesfassung trifft das Gericht die Regelung, "die dem Wohle des Kindes am besten entspricht, hierbei sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister zu berücksichtigen" (§ 1671 Abs. 2 BGB).
Sorgerecht ist auf dem Hintergrund der Verfassung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) kein isolierter Rechtsanspruch eines Elternteils am Kind mit der Konsequenz, daß ihm allein das Recht zugewiesen ist, nach eigenem Gutdünken über die für das Kind wichtigen Fragen zu entscheiden bzw. diese zu bestimmen.
Vielmehr handelt es sich ausdrücklich dem Kind gegenüber um eine Pflichtposition und ist diese nach Art. 6 auch nicht einem Elternteil zugewiesen, sondern obliegt von vornherein beiden Elternteilen gemeinsam ("Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht ..." Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG).
Was das bedeutet, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 03.11.1982 (FamRZ 1982, 1179 ff, 1182 f) hervorgehoben:
"Das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht setzt danach voraus, daß die Eltern bereit und in der Lage sind, ihr Erziehungsrecht zum Wohle des Kindes wahrzunehmen; nur unter dieser Voraussetzung kann davon aus gegangen werden, daß der mit dem Elternrecht verbundenen Verantwortung entsprochen wird ..."
Für den Trennungsfall der Eltern hat das BVerfG das Interesse des Kindes und die daraus resultierende Pflichtenstellung der Eltern näher umrissen. Wenn danach die Dauerhaftigkeit familiärer Sozialbeziehungen zu Mutter und Vater und zu dem dazugehörigen Umfeld von entscheidender Bedeutung für die psychische Gesundheit des späteren Erwachsenen ist, dann ergibt sich daraus für die Eltern, daß sie verpflichtet sind und bleiben, die Beziehungen des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil zu tolerieren und aktiv zu unterstützen. Das bedeutet folgerichtig, daß gleichzeitig die Elternteile verpflichtet sind, ihre möglicherweise insoweit entgegenstehenden eigenen subjektiven Interessen auf möglichst vollständige Ausgrenzung des anderen Elternteils aus dem eigenen Lebensbereich zurückzustellen.
Die Eltern bleiben dem Kind gegenüber kindheitslang verpflichtet, gewissermaßen stets aufs neue, wie das BVerfG ausführt, "eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu finden" (a.a.0. S. 1182).
Hierbei ist jeder Elternteil auf die Kooperation des anderen angewiesen. Ein Rückzug eines Elternteils aus dieser grundsätzlich geforderten Kooperationsbereitschaft im Interesse des Kindes hat für das Kind in aller Regel unmittelbare gravierende Auswirkungen. Das Kind, das liebevolle Bindungen an beide Eltern eingegangen ist und deren Erleben in ihrer auch gerade geschlechtsspezifischen Unterschiedlichkeit es zu einem gesunden Wachstum dringend benötigt, wird in erhebliche Konflikte gestürzt:
Bei jedem Überwechseln zu dem jeweils anderen Elternteil muß das Kind gewissermaßen psychisch einen Graben zwischen einander mehr oder weniger feindlich gesonnenen Lagern überspringen. Es muß befürchten, daß positive Zuwendungen oder das Ausdrücken positiver Wünsche in Richtung des das Kind nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils bei dem anderen Elternteil auf gefühlte oder direkt erfahrende Ablehnung stößt.
Das Kind wird damit mehr oder weniger dem Zwang ausgesetzt, sich überangepaßt oder schauspielerisch zu verhalten, indem es äußerlich und vordergründig die ablehnende Haltung des jeweiligen Elternteils gegen den anderen übernimmt. Kinder die diesen Konflikt nicht länger aushalten wollen oder können, werden mehr oder weniger gezwungen, eigene Wunsche nach Beziehungen zum anderen Elternteil zu unterdrücken und sich gegen jede weitere Konfliktsituation dadurch zu wehren, daß der Übergang zum anderen Elternteil verweigert wird (vgl. dazu Klenner: "Rituale der Umgangsverweigerung", FamRZ 95, S. 1529 f.; Ofuatey-Kodjoe: Zum Wohle des Kindes: Je jünger, desto weniger Kontakt? in Zbl. für Jugendrecht 97, 233 f).
Diese Gesichtspunkte sind nicht nur von den Eltern für die Zeit nach Trennung und Scheidung in den Mittelpunkt zu stellen, sondern haben für die Entscheidung des Gerichtes zur elterlichen Verantwortung tragende Bedeutung (vgl. z.B. OLG Celle FamRZ 1994, 924 f [Anmerkung paPPa.com: ähnlich Oberlandesgericht Celle vom 12.6.1995]; OLG Bamberg FamRZ 1997, 48 f).
Aus der Anhörung von K und seiner Halbschwester vom 18.11.1996 wird unterstrichen, daß K gleichermaßen an Mutter und Vater gebunden ist und beide liebt.
Ausdrücklich wünscht sich K zu dem Zeitpunkt noch, daß der Vater sich noch mehr um ihn kümmert.
In der Anhörung vom 21.10.1997 hat sich erkennbar an dieser Grundtendenz nichts geändert. Daß sich K stark an dem Vater orientiert, wird deutlich nicht zuletzt in seinem Wunsch, einen gleichen Beruf wie der Vater einmal auszuüben. Allerdings wird am 21.10.1997 auch deutlich, daß für K der Übergang von Mutter zum Vater schon nicht mehr leicht fällt. K braucht gewissermaßen "Verstärkung", indem F oder ein Freund aus der Nachbarschaft ihn begleiten soll.
Die Mutter bestätigt dies, indem sie darauf hinweist, daß, wenn F mal keine Lust hat, die Suche nach "anderen Begleitern" durch K nervig ist und sie sich entschlossen hat, sich bei der Frage des Zustandekommens der Kontakte am "Papawochenende" herauszuhalten und dies mehr als Angelegenheit des Vaters zu erklären.
Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts aus den Anhörungen vom 18.11.1996 und 21.10.1997 hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß die Schwierigkeiten, die K offenbar zunehmend mit den Kontakten hat, in dem für ihn offenbaren Konflikt der Mutter mit dem Vater seine Ursache hat und er diesem Konflikt zunehmend dadurch ausweicht, daß er sich auf die Seite dessen stellt, der ihn hauptsächlich betreut. Wenn die Mutter die Verantwortung dafür dem Vater zuschieben möchte, dann kann dem nicht gefolgt werden. Der Vater hat unwidersprochen deutlich gemacht, daß der neue Partner der Mutter von ihm akzeptiert wird, daß zwischen beiden ein gutes Verhältnis besteht, daß er im Interesse des Kindes keinesfalls auf konsequente Durchführung der vereinbarten Kontakte besteht, wenn von seiten des Kindes andere wichtige Veranstaltungen entgegenstehen und daß er bereit ist mit der Mutter den Bedürfnissen des Kindes entsprechende flexible Absprachen zu treffen.
Die Kindesmutter hat keine konkreten durchschlagenden Gründe anzuführen vermocht, die auf eine tatsächlich mangelnde Kooperationsbereitschaft des Vaters hindeuten. Der einzige konkrete Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf das Zuspätkommen des Vaters mit den Kindern nach Ende des Urlaubs 1997 hat keine durchschlagende Bedeutung. Der Vater hat versucht, die Mutter rechtzeitig zu erreichen und auf die drohende Verzögerung hinzuweisen.
Für die Verzögerung gab es einen verständigen Grund, den der Vater im einzelnen im Termin vom 21.10.1997 ausgeführt hat. In den Abendstunden ist es im übrigen dem Vater gelungen, die Mutter über die weitere Verzögerung zu unterrichten.
Das Beharren auf diesem Gesichtspunkt scheint für das Gericht eher darauf hinzudeuten, daß es der Kindesmutter nicht ohne weiteres möglich ist, sich bei Veränderungen der Situationen an den Interessen der Kinder .flexibel zu orientieren und hierauf auch flexibel zu reagieren, sondern selbst gewissermaßen als selbstverständlich vorauszusetzen, daß völlig unabhängig von den konkreten Befindlichkeiten und Bedürfnissen der Kinder einmal gefaßte Pläne genau einzuhalten sind.
Nach dem Eindruck des Gerichtes steht dahinter möglicherweise die Tendenz, daß Kontakte der Kinder und insbesondere von K zum Vater eher weniger als mehr sein sollten. Dies wird jedenfalls unterstrichen durch die Bemerkung der Kinder am 18.11.1996:
"Wenn der Papa mittwochs kommt, macht F die Tür auf. Die Mutter hat das dann wohl nicht so gerne. Sie (F) meint, daß es vielleicht auch daran liegt, daß der Papa immer auf den letzten Drücker kommt oder ein bißchen zu spät, mal um 16.30 Uhr oder auch, später...'"
Das Beharren der Kindesmutter auf der einseitigen Sorgerechtsübertragung zu ihren Gunsten ist unter den gegebenen Umständen nicht an den Kindesinteressen und Bedürfnissen orientiert, sondern birgt, wenn ihr gefolgt würde, eher die Gefahr, daß die Kindesmutter bei wichtigen Entscheidungen und Fragen des elterlichen Sorgerechts den für K wichtigen Vater ausblendet, klärende Gespräche und ggf. auch friedliche Auseinandersetzungen vermeidet und diese Fragen gewissermaßen im Alleingang entscheidet, statt sich auch weiterhin um Konfliktauflösung und Kooperation zu bemühen.
Damit aber würde die Gefahr bestehen, daß die Kontakte, wie sich bereits abzeichnet, von K zum Vater zunehmend erschwert werden. Mit der Beibehaltung der gemeinsamen Elternverantwortung wird dem entgegengewirkt und auch der Kindesmutter verdeutlicht, daß sie auf die Kooperation des Kindesvaters angewiesen ist und bleibt.
Sollten die Kontakte von K zum Vater sich zukünftig unabhängig von der jetzt getroffenen Regelung tatsächlich vermindern oder die Beziehungen des Kindes zum Vater aufgrund des Problems des Dazwischenstehens zunehmend schwieriger gestalten, könnte eine genauere Untersuchung der Gründe angezeigt und eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater bei ggf. festgestellter Bindungsintoleranz der Mutter geboten sein (vgl. OLG Celle a.a.0.).
Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird im übrigen von der inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedeten Kindschaftsrechtsreform, die am 01.7.1998 in Kraft tritt, getragen: Danach ist dem Antrag auf alleiniges Sorgerecht nur dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.).
Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge im Interesse der Kooperation der Eltern zugunsten des Kindes dringend erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
Vergleiche auch AG Groß-Gerau vom 26.8.1993 und Amtsgericht Potsdam - 44 F 87/93