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Bannmeile für nichtehelichen Vater
Umgangsboykott gerichtlich
abgesichert mit Strafandrohung
(Hervorhebungen im Text durch Fettschrift durch paPPa.com)
Amtsgericht Stuttgart
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Az. 18 C 6467/97 - Verkündet am 22.07.97
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In Sachen
1) K.M., (...) 70 Stuttgart - Klägerin
(...)
3) T., 70 Stuttgart, gesetzt. vertr. d.d. Klägerin
gegen K., (...), 70 Stuttgart
Beklagter
wegen einstweiliger Verfügung
hat das Amtsgericht Stuttgart durch Richterin am Amtsgericht H. auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.97 für Recht erkannt:
Auf den Antrag der Verfügungsklägerin Ziffer 1 und auf den Antrag des Kindes T. wird dem Verfügungsbeklagten bis zum 31.07.1998 verboten, sich länger als einen Tag (der Tag gerechnet 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) und öfter als einmal pro Woche (die Woche gerechnet von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr) in folgendem Gebiet in Stuttgart aufzuhalten:
Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000. - DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
(...)
Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin Ziffer 1 und des Kindes T. trägt der Verfügungsbeklagte. (...) Im übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Der Verfügungsbeklagte ist der nichteheliche Vater des am (...) 1990 geborenen Kindes T. Der Verfügungsklägerin ziffer 1 steht als Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht zu. (...)
In einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht des Verfügungsbeklagten mit seiner Tochter vor dem Landgericht Stuttgart - Aktenzeichen 10 T 478/95 - schlossen die Verfügungsklägerin Ziffer 1 und der Verfügungsbeklagte einen Vergleich, wonach sich die Verfügungsklägerin verpflichtete, dem Verfügungsbeklagten einen betreuten Umgang mit T. unter Vermittlung des Jugendamtes in monatlichen Abständen zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtete sich der Verfügungsbeklagte, alle unerwünschten Kontakte mit dem Kind und der Kindesmutter außerhalb des geregelten Umgangsrechtes zu unterlassen.
[Zusatzinformation durch paPPa.com: Diesen Vergleich vom Januar 97 hat die Mutter nach Angaben des Vaters nicht eingehalten, der Vater hingegen schon bis einschließlich April 97. Erst nach diesem Zeitpunkt fing er an, den Kontakt zu seiner Tochter in eigener Initiative zu suchen.]
Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Stuttgart - Aktenzeichen 25 FGR 1520/97 - vom 07.07.1997 wurde gemäß den §§ 50 a, 50 b FGG nach richterlicher Anhörung der Beteiligten die Umgangsregelung in Ziff. 1 des Vergleichs vom 15.01.1997 aufgehoben und klargestellt, daß der Verfügungsbeklagte derzeit keine Befugnis zum Umgang mit seiner Tochter hat. Der Beschluß stellt in den Gründen darauf ab, daß der Verfügungsbeklagte der von ihm vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, alle unerwünschten Kontakte außerhalb des vereinbarten betreuten Umgangs zu unterlassen, zuwidergehandelt habe, indem er dazu übergegangen sei, sich möglichst oft in der Nähe des Hauses aufzuhalten, wo seine Tochter lebe, und auf diese Weise nahezu täglich Begegnungs- und Sichtkontakte mit seiner Tochter herbeigeführt habe. Gegen diesen Beschluß hat der Verfügungsbeklagte Beschwerde zum Landgericht Stuttgart eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.
Unstreitig hält sich der Verfügungsbeklagte, so oft es seine Freizeit zulässt, in der Nähe des Hauses, in dem seine Tochter wohnt und auf dem dort gelegenen Spiel-/Bolzplatz auf, um seiner Tochter nahe sein zu können.
Da das Kind T. mit den Kindern J. und L. befreundet ist und die Kinder gemeinsam in der Nachbarschaft spie1en, werden die von dem Verfügungsbeklagten mit seiner Tochter herbeigeführten Begegnungs- und Sichtkontakte auch von den Kindern J. und L. wahrgenommen.
In dem vorliegenden Verfahren wollen die Verfügungskläger erreichen, daß der Verfügungsbeklagte sich nicht mehr übermäßig in ihrer Wohngegend, insbesondere nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnhäuser, des gegenüberliegenden Spielplatzes und auf dem Schulweg der Kinder aufhält.
Die Verfügungskläger beantragen, dem Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die Kinder der Verfügungskläger Ziffer 1 und 2 durch seine ständige Anwesenheit auf dem Spielplatz oder näheren Umgebung gegenüber Rstraße 00 und vor dem Haus oder auf dem Schulweg durch seine bloße Anwesenheit zu belästigen und zu ängstigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen.
Das Gericht hat durch Verfügung vom 04.07.1997 mündliche Verhandlung über den Antrag angeordnet. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbeklagte erklärt, die Richterin wegen Befangenheit abzulehnen.
Die Akten des Familiengerichts Stuttgart 25 F GR 1520197 sowie des Landgerichts Stuttgart 10 T 478/95 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Die Anträge der Verfügungskläger sind zulässig.
Das Zivilgericht ist auch für die Anträge zuständig, die auf eine Verletzung des Sorgerechts durch Dritte gestützt sind. Neben der Möglichkeit, den Rechtsschutz für Kinder durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen, bleibt den Sorgeberechtigten der allgemein zivilrechtliche Rechtsschutz offen (vgl. Staudinger, 29. Aufl., § 1666 Rn. 9, OLG Zweibrücken, NJW 1994, 1741).
Das erkennende Gericht bleibt auch nachdem der Verfügungsbeklagte die Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.1997 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat für den Erlaß der einstweiligen Verfügung zuständig, da die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren keinen Aufschub gestattet, § 47 ZPO.
II. Der Antrag der Verfügungsklägerin Ziffer 1 ist auch begründet.
1. Es kann dahinstehen, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin Ziffer 1 aus dem mit dem Verfügungsbeklagten geschlossenen Vergleich ergibt, oder ob der Verfügungsbeklagte an die dort übernommene Verpflichtung, sich aller unerwünschten Kontakte zu enthalten, nur solange gebunden ist, als ihm ein geregeltes Besuchsrecht über das Jugendamt gewährt wird.
Der Mutter des Kindes T. M. steht jedenfalls aus den §§ 1004, 823 Abs. 1, 1705 BGB [Anm. paPPa.com: Der offensichtlich verfassungswidrig ist ...] ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten wegen der Verletzung ihres Sorgerechtes zu.
Als alleinige Inhaberin des Sorgerechts für das Kind T. ist die Verfügungsklägerin Ziffer 1 im Sorgerecht einer alleinstehenden ehelichen Mutter gleichzusetzen. Gemäß den §§ 1631, 1632 Abs. 2 BGB darf die Verfügungsklägerin Ziffer 1 damit auch den Umgang des Kindes mit Wirkung für und gegen Dritte und gem. § 1711 BGB auch gegenüber dem nichtehelichen Vater als Ausfluß ihres elterlichen Sorge- und Erziehungsrechtes bestimmen.
In Ausübung dieses Rechtes hat sie mit dem Verfügungsbeklagten am 15.01.1997 den Vergleich vor dem Landgericht geschlossen. Über die Bestimmung des persönlichen Umgangs hinaus hat die Verfügungsklägerin Ziffer 1 als Ausfluß des allgemeinen Sorgerechtes auch das Recht, das Kind T. vor Sicht- und Begegnungskontakten jeder Art zu bewahren und es insoweit auch gegen den Verfügungsbeklagten abzuschirmen. Das Erziehungs- und Beaufsichtigungsrecht erlaubt dem Sorgeberechtigten, die Einflüsse Dritter nach Möglichkeit zu verhindern bis zur Grenze des Mißbrauchs wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB.
Daß die Verfügungsklägerin von ihrem Recht, den Einfluß des Verfügungsbeklagten - außerhalb des im Vergleich geregelten Umgangsrechts - auf das Kind T. nach Möglichkeit zu verhindern und jeden Sicht- und Begegnungskontakt des Kindes mit dem Verfügungsbeklagten zu vermeiden, pflichtwidrigen Gebrauch gemacht habe, läßt sich nicht feststellen. Je jünger das Kind ist, desto freier kann der Sorgeberechtigte die auf das Kind wirkenden Einflüsse bestimmen bzw. versuchen fernzuhalten.
Indem der Verfügungsbeklagte sich nicht an die von der Verfügungsklägerin Ziffer 1 getroffene Bestimmung hält, sich nicht in der Nähe des Kindes aufzuhalten, greift er in das Sorgerecht der Mutter als absolut geschütztes Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB ein.
2. Die Verfügungsklägerin Ziffer 1 ist nicht zur Duldung dieses Eingriffs gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet. Zwar steht dem Verfügungsbeklagten aufgrund seines durch Art. 1 Ziffer 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts die aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit zu, sich dort aufzuhalten, wo es ihm beliebt. Im Grundsatz steht es dem Verfügungsbeklagten frei, sich aus dem höchstpersönlichen Motiv heraus, seiner Tochter nahe sein zu wollen, auch in dem Gebiet ihrer Wohnung und in ihren täglichen öffentlichen Aufenthaltsbereichen zu bewegen.
Der Verfügungsbeklagte ist jedoch nicht befugt, seine Präsenz in einer Art zielgerichteter Verfolgung seiner Tochter gegen das Bestimmungsrecht der sorgeberechtigten Mutter aufzuzwingen. Die vorliegend gebotene Abwägung der Erziehungsrechte der Verfügungsklägerin Ziffer 1 und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsbeklagten führt zu einer Einschränkung der Häufigkeit der von dem Verfügungsbeklagten ausgeübten Sicht- und Begegnungskontakte.
Die miteinander in Konflikt stehenden geschützten Rechtsgüter scheinen dem Gericht für beide Seiten bestmöglichst dadurch gewahrt, daß der Verfügungsbeklagte, die von ihm entwickelte Ubung, "sich seiner Tochter zu zeigen", zwar deutlich einschränken, aber nicht völlig unterlassen muß. Insgesamt erschien dem Gericht die Begrenzung der von dem Verfügungsbeklagten gewünschten Sicht- und Begegnunskontakten auf nicht mehr als einen Tag pro Woche angemessen.
Für den von der Verfügungsklägerin Ziffer 1 geltend gemachten Anspruch ist auch ein Verfügungsgrund im Sinn der §§ 935, 940 ZPO gegeben. Die einstweilige Verfügung dient vorliegend der Regelung des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses, das sich aus der Verletzung des Sorgerechts der Verfügungsklägerin Ziffer 1 durch den Verfügungsbeklagten ergibt. Die Verfügungskläger haben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß die fortlaufende und sich steigernde nämlich in der Häufigkeit zunehmende Mißachtung des Bestimmungsrechts der Verfügungsklägerin Ziffer 1 den persönlichen Lebensbereich unerträglich beeinträchtigt, insbesondere das ständig zu gewärtigende, aber unvermittelte Auftauchen des Verfügungsbeklagten für die Alltagsgestaltung und den höchstpersönlichen Lebensbereich wesentliche Nachteile bringt.
Angesichts des vorläufigen Regelungscharakters einer einstweiligen Verfügung kam nur ein begrenztes Unterlassungsgebot in Betracht (vgl. zu der Befristung bei Unterhaltsansprüchen Zöller, 20. Aufl. § 940, Rn 8 "Unterhaltsrecht"). Die zeitliche Begrenzung von einem Jahr erschien angemessen. Den Verfügungsklägern bleibt unbenommen, bis dahin einen rechtskräftigen Unterlassungstitel im Hauptsacheverfahren zu erwirken.
III. Neben dem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin Ziffer 1 hat auch das Kind T. selbst einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.
Das Verhalten des Verfügungsbeklagten greift störend in die durch § 823 Abs. 1 BGB als absolutes Recht geschützte Privatsphäre des Kindes T. ein. Die Privatsphäre des jetzt 7-jährigen Kindes wird, da es in diesem Alter in seinen Vorstellungen noch wesentlich von seiner mit ihm lebenden Mutter geprägt ist, durch die Verfügungsklägerin Ziffer 1 inhaltlich bestimmt und gestaltet. In der Verletzung des Bestimmungsrechts der Verfügungsklägerin Ziffer 1 durch den Verfügungsbeklagten liegt insoweit auch eine Verletzung der Privatsphäre des Kindes.
Für den Verfügungsgrund und die zeitliche Begrenzung des Unterlassungsgebots gelten die unter Ziffer II. Dargelegten Erwägungen entsprechend.
(...)
gez. H.
Richterin am Amtsgericht
Kommentar eines anderen Vaters:
Liebe Väter,
"Wer die Wahrheit nicht weiß,
der ist bloß ein Dummkopf.
Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein
Verbrecher."
Berthold Brecht
"Es erben sich Gesetz' und Rechte
Wie eine ewige Krankheit fort;
Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte
Und ruecken sacht von Ort zu Ort
Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage;
Weh dir, dass du ein Enkel bist!
Vom Rechte, das uns geboren ist,
Von dem ist leider! nie die Frage.
Johannes Wolfgang von Goethe, Faust I
Ein Wortschatz reicht nicht aus dieses, von einer potentiellen Psychopathin gefälltes Urteil mit irgendwelchen Gegenargumenten irgendetwas entgegentzusetzen. Ich empfinde tiefste Entwürdigung und Trauer. Entwürdigung auch des Kindes.
Mahnwache organisieren!
Ich hoffe ich kann dabei sein.
N.S.