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Bundesgerichtshof (Az.:
4 StR 594/98 vom 11.02.99):
Alleiniges Sorgerecht ist kein Freibrief für Kindesentführung
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Umgangsvereitelung/Kindesentzug ist strafbar
Kommentar paPPa.com
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung steht im krassen Gegensatz zur Praxis von Staatsanwaltschaften und erstinstanzlichen Strafgerichten: Dort werden Anzeigen nach § 235 StGB im Falle der Entfernung der Kinder sowohl bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht als auch "nur" bei Vereitelung des Umgangsrechts des "entsorgten" Elternteils nicht angenommen. Entsprechende Beispiele liegen uns vor.
Die Besonderheit ist in diesem Fall die Entführung ins Ausland und das schwebende Sorgerechtsverfahren (und der Umstand, dass hier ein Mann der Täter ist ?). Ungeachtet dessen sind die Ausführungen des BGH aber allgemeiner Natur und es muß erneut darüber nachgedacht werden, inwieweit dieses Instrument zur Aufrechterhaltung des Eltern-Kind-Kontaktes eine neue Bedeutung erlangen kann. Die Rechtslage ist mit dieser Entscheidung jedenfalls eindeutig.
Am 25.5.99 wird vor dem Münchener Strafgericht eine Verhandlung gegen eine Mutter wegen Entziehung Minderjähriger mit List stattfinden (§ 235 StGB).
Der Tatvorwurf:
Die verheiratete Mutter und der Vater leben seit März '98 getrennt,
nachdem die Frau einen neuen Partner gefunden hat. Trotz gerichtlicher
Vereinbarung, dass die damals noch 2-jährige Tochter in München
trotz Trennung weiterhin bleiben und leben soll (die Frau hat damals auch
in München gewohnt) hat sie im Juli '98 eine Versetzung nach Frankfurt
bei ihrem Arbeitgeber beantragt und heimlich den Umzug vorbereitet. Ende
August nahm sie das Kind, das sich damals beim Vater aufhielt, einfach
mit und verschwand aus München. Ihr Auszug aus ihrer Wohung wurde
vom Vater bemerkt, bevor er wusste, dass sie zu ihrer Familie (badischer
Odenwald) gezogen ist. Bei der Übergabe des Kindes versicherte sie,
dass sie keine Umzugspläne hätte - dabei war sie bereits umgezogen.
Die Eltern hatten beide das Sorgerecht.
Der Vater hat zwei Tage später, nachdem er bemerkt hat was passiert war, bei der Polizei einen Strafantrag gestellt. Die Polizei hat sich zunächst geweigert, diesen anzunehmen. Hier hat aber das gerichtliche Protokoll vom 17.07.98 geholfen, in dem stand, dass "beide Parteien sich drauf verstaendigen, dass der Lebensmittelpunkt der Tochter München ist und auch auf weiteres bleiben soll". Der Antrag wurde schließlich aufgenommen und der zuständige Staatsanwalt zugeschaltet. Dieser hat zur Überraschung des Vaters die Ermittlungen aufgenommen, hat Zeugen und die Mutter verhört und will es zu einer Verurteilung bringen.
Käme es zu einer Verurteilung, so würde man Wissens auch ein für uns Väter ein außergewöhnliches Exempel statuieren, da gerade im Bereich der "Inland-Entführung" Staatsanwälte bislang erst gar nicht tätig werden wollten. Das Familiengericht in Mosbach (Odenwald) sah z.B. die Rechte des Kindes gar nicht verletzt. Für das Gericht war das Recht der Mutter auf Freizügigkeit viel wichtiger, was sogar im Protokoll steht. Der Vater konnte die Rückführung des Kindes leider nicht erreichen.
Dennoch: Kommt es zu einem Urteil, so wird sich dies auch in den Anwaltskreisen herumsprechen und so könnte man so manche Entführung verhindern, da skrupellose Anwälte zu so was nicht mehr so leichtsinnig raten werden. Gerade im Hinblick auf die Entziehung Minderjähriger innerhalb der Bundesrepublick gibt es eine klaffende Gesetzeslücke, die offensichtlich im Widerspruch zur Kindesentführungskonvention, die allerdings Konsequenzen nur bei Entführung ins Ausland hat, steht. Es könnte sein, dass dieser Prozess einen wichtigen Meilenstein setzt und willkürlichen Entführungen auch im Inland einen Riegel vorschiebt.
Halten wir die Daumen, dass auch der Richter unvoreingenommen und unparteiisch ist. Bei jeder Vermutung, dass die Mutter mit dem Kind weit weg ziehen könnte, sollte man möglichst bald gerichtlich den Aufenthaltsort des Kindes festlegen. Dies erschwert bereits eine Entführung. Mehr Informationen per Anfrage an: jt1@stud.mw.tum.de