(Hervorhebungen durch Fettschrift durch Redaktion paPPa.com)
BVerfG: Zur Frage, ob ein nichteheliches Kind Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verlangen kann - 1 BvR 409/90 vom 6. Mai 1997
Der Erste Senat des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren entschieden, daß die Grundrechte kein bestimmtes Ergebnis vorgeben, ob ein nichteheliches Kind einen Auskunftsanspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat. Vielmehr steht den Gerichten bei der Abwägung der Grundrechte der Mutter einerseits und des Kindes andererseits ein weiter Spielraum zu.
Wegen Verkennung dieses weiten Spielraums hat der Senat die landgerichtliche Verurteilung einer Mutter zu einer bestimmten Auskunftserteilung aufgehoben und die Sache an das Landgericht (LG) zurückverwiesen.
I.
Eine 1959 nichtehelich geborene Tochter verlangte von ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, Auskunft über Namen und Anschrift des leiblichen Vaters. Zur Begründung trug die Tochter u.a. vor, sie wolle die Identität ihres Vaters aus persönlichen Gründen und zur Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche erfahren. Die Beschwerdeführerin weigerte sich und erklärte, es kämen mehrere Männer in Betracht, die inzwischen verheiratet seien und in intakten Familien lebten.
Auf die Klage der Tochter verurteilte das LG im Berufungsverfahren die Beschwerdeführerin, unter Angabe von Namen und Adressen Auskunft über die in Betracht kommenden Väter zu erteilen. Dieser Anspruch folge aus § 1618a BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 5 GG (Gleichstellung des nichtehelichen mit dem ehelichen Kind), Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie).
§ 1618a BGB lautet:
"Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig."
Zur Begründung führte das LG u.a. aus, die Abwägung der Interessen von Mutter und Tochter ergäben, daß die Interessen der Tochter überwögen. Da die Durchsetzung der einen Rechtsposition nur durch die Einschränkung der anderen möglich sei, müsse darauf abgestellt werden, wer das Aufeinandertreffen der verschiedenen Interessen zu vertreten habe, wobei eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes weitgehend zu vermeiden sei.
Gegen dieses Urteil wendete sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde und rügte eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung ihres Rechts auf Wahrung der Intimsphäre.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach Auffassung des Ersten Senats begründet. Er hat deshalb das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die Verurteilung zur Auskunftserteilung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Recht schützt u.a. auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Allerdings hat der Einzelne insoweit grundsätzlich die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden. Das LG hat bei seiner Entscheidung verkannt, daß ihm ein weiter Spielraum bei der Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und deren Tochter zustand:
1. Der Senat führt aus, daß weder Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung) noch Art. 6 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG ein bestimmtes Ergebnis hinsichtlich der Frage vorgeben, ob ein nichteheliches Kind einen Auskunftsanspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat. Diese Frage ist vielmehr vom Gesetzgeber oder von den Gerichten bei der Wahrnehmung ihrer aus den Grundrechten folgenden Schutzpflicht zu entscheiden.
Zwar folgt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht der staatlichen Organe, die sich auch auf die Gewährleistung der für die Persönlichkeitsentfaltung konstitutiven Bedingungen bezieht. Wie der Gesetzgeber seine Schutzpflicht erfüllt, ist jedoch von ihm in eigener Verantwortung zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn die Zivilgerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers die Schutzpflicht wahrnehmen. Ähnliches trifft für Art. 6 Abs. 5 GG zu, der von den Gerichten bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen ist. Zwar folgt aus diesem Grundrecht, daß nichteheliche Kinder grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürfen als eheliche. Eine völlige Gleichstellung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die gesetzlichen Vorschriften bei ehelichen Kindern nicht darauf abstellen, wer der leibliche Vater ist, sondern an die Ehe der Mutter anknüpfen.
2. Den ihm zustehenden Spielraum für eine Abwägung hat das LG verkannt.
Bei der Anwendung des im Wortlaut allgemein gehaltenen § 1618a BGB hat es eine grundrechtlich geschützte Interessenlage des nichtehelichen Kindes angenommen, die eine Abwägung der Interessen der Mutter nur in engen Grenzen zuläßt. Insbesondere verschließt die vom LG als entscheidend angesehene Frage, "wer das Zusammentreffen der verschiedenen Interessen zu vertreten hat", die Möglichkeit einer ausreichenden Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Mutter, weil das Kind die von den Eltern durch seine Erzeugung geschaffene Kollision niemals zu vertreten hat. Auch bei der konkreten Interessenabwägung hat das LG nur einen sehr engen Spielraum gesehen. Letztlich hat es dem Interesse der Mutter, die möglichen Väter nicht zu benennen, kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil es den Interessen des nichtehelichen Kindes ohne konkrete Abwägung Vorrang vor den Interessen der Mutter und den betroffenen Männern eingeräumt hat.
Beschluß vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 409/90
III.
Eine Kammer des Ersten Senats des BVerfG hatte sich bereits 1988 mit dem Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Kenntnis des leiblichen Vaters befaßt (Beschluß vom 18. Januar 1988 - 1 BvR 1589/87, FamRZ 1989, S. 147). Durch zivilgerichtliche Urteile war die Mutter auf der Grundlage von § 1618a BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet worden. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Zivilgerichte eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechte der Mutter und des Kindes vorgenommen hatten.
Karlsruhe, den 22. Mai 1997
Mutter muß Tochter den möglichen Vater nennen
dpa Münster - Nach zehnjährigem Rechtsstreit hat das Landgericht Münster eine Mutter dazu verurteilt, ihrer Tochter die Namen der möglichen Väter zu nennen. Laut der gestern veröffentlichten Entscheidung droht der Frau anderenfalls ein Zwangsgeld von 50 000 Mark oder Beugehaft.
Die mittlerweile 40 Jahre alte Tochter hatte lange vergeblich nach dem Namen ihres Vaters gefragt und schließlich ihre Mutter verklagt. Diese weigerte sich jedoch beharrlich und war in den ersten drei Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.
Die Mutter erklärte stets, sie habe in der Empfängniszeit mit vier Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Einer der möglichen Väter sei inzwischen gestorben, die übrigen drei lebten in geordneten Verhältnissen. Daher sei es unzumutbar, die möglichen Väter nach so langer Zeit zu belasten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Entscheidung zur erneuten Prüfung an das Landgericht Münster zurückverwiesen. Nach der Verurteilung behauptete die Mutter, sie kenne nur die Vornamen ihrer Ex-Liebhaber. Dies wiesen die Richter als wenig glaubhaft zurück. (Az.: 1 S 414/89).