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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung, durch die Mutter entführte Kinder ins Ausland zurückzubringen
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden einer Mutter und ihrer beiden minderjährigen Kinder mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung der Mutter, die Kinder nach Argentinien zurückzubringen.
I.
Die in Argentinien geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin zu 1., die deutsche und brasilianische Staatsbürgerin ist, wurde 1994 geschieden. Sie erhielt das Sorgerecht für die 1989 und 1990 geborenen Kinder, die die deutsche und die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen. Alle Fragen, die Erziehung, Gesundheit und Interessen der Minderjährigen betreffen, sollten jedoch von den Eltern gemeinsam entschieden werden. Zudem müssen nach argentinischem Recht auch im Falle einer Scheidung beide Eltern übereinstimmen, um z.B. dem Kind das Verlassen des Landes zu gestatten.
Von einer durch ein argentinisches Gericht erlaubten USA-Reise kehrten die Beschwerdeführer nicht zurück, sondern reisten im Juli 1996 nach Deutschland ein.
Im Mai 1997 verpflichtete das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) aufgrund des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntfÜ) die Beschwerdeführerin 1, die Kinder nach Argentinien zurückzubringen. Ein Sorgerecht im Sinne dieses Übereinkommens habe auch derjenige, dem lediglich das Recht zustehe, dem Verbringen des Kindes ins Ausland zu widersprechen. Daß die Beschwerdeführerin 1 aufgrund einer Anzeige des Kindesvaters in Argentinien einem Strafverfahren wegen Kindesentführung ausgesetzt sei, könne nicht berücksichtigt werden. Es sei widersprüchlich, ihr die Berufung auf diesen durch eigenes widerrechtliches Handeln selbstgeschaffenen Umstand zu gestatten.
Gegen diesen Beschluß des OLG wendeten sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden. Zur Begründung trugen sie u.a. vor, die Kindesentführung durch einen weit überwiegend sorgeberechtigten Elternteil könne nicht ebenso behandelt werden wie die durch eine nur gleichberechtigt oder geringer an der Sorge beteiligte Person.
II.
Die Verfassungsbeschwerden hatten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sind weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, noch sind ihre Annahmen zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt.
Der Schutz eines Kindes vor Entführung hat Vorrang vor den Elterninteressen. Das HKiEntfÜ hat insoweit einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgleich zwischen Kindes- und Elternrechten gefunden. Das Übereinkommen soll verhindern, daß ein Kind unter Verstoß gegen das Sorgerecht und somit widerrechtlich ins Ausland gebracht wird. Das durch einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Teils in einen anderen Vertragsstaat verbrachte Kind soll schnellstmöglichst rückgeführt und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden. Auf diese Art dient das HKiEntfÜ dem Kindeswohl.
Nach dem HKiEntfÜ ist ein Verbringen oder Zurückhalten des Kindes bereits dann widerrechtlich, wenn dadurch ein bloßes Mitsorgerecht verletzt wird.
Die Kammer führt aus, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Berücksichtigung eines solchen Mitsorgerechts, wie es dem Kindesvater zustand, nicht bestehen. Anderenfalls würde der dem Kindeswohl dienende Schutz vor Entführung in zahlreichen Fällen leerlaufen.
Hat eine Person sorgerechtliche Befugnisse und insbesondere das Recht, über den Aufenthalt des Kindes mitzubestimmen, so entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn diese Befugnisse faktisch dadurch außer Kraft gesetzt werden können, daß eine andere, mit einem umfangreicheren Sorgerecht ausgestattete Person das Kind entführt und so vollendete Tatsachen schafft. Ob die alleinige Ausübung aller sorgerechtlichen Befugnisse durch einen Elternteil oder ein Aufenthaltswechsel ins Ausland dem Wohle des Kindes entsprechen, soll allein das international zuständige Gericht entscheiden.
Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ist auch dann nicht erforderlich, wenn dem Entführer gerade wegen der Entführung ein Strafverfahren im Herkunftsland droht. Das Haager Übereinkommen soll vermeiden, daß durch die Entführung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Nur so sind widerrechtliche Entführungen effektiv zu verhindern. Dem widerspräche es, wenn der Entführer die Möglichkeit hätte, unter Hinweis auf die möglichen, etwa strafrechtlichen Konsequenzen seines eigenen widerrechtlichen Verhaltens der dadurch geschaffenen rechtswidrigen Lage dauerhaften Bestand zu geben.
Im übrigen begegnet die Rechtsanwendung durch das OLG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auslegung und Anwendung des Haager Übereinkommens sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Eine Entscheidung über das Sorgerecht, bei der strengere Maßstäbe in Betracht kommen, stellt ein Rückführungsbeschluß nach dem HKiEntfÜ nicht dar.
Beschluß vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 1126/97
Karlsruhe, den 6. August 1997
paPPa.com dankt Karl-Heinz Zier für den Hinweis