Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur gewaltsamen Kindesherausgabe:
Auszüge:
1. Die Durchsuchung, die der Beschwerdeführer abwenden wollte, war nicht durch den gesetzlichen Richter angeordnet. (...)
a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Wenn Vollstreckungsorgane eine Wohnung betreten, um dort dem Inhaber der Wohnung ein Kind wegzunehmen, das dieser von sich aus nicht herausgeben will, greifen sie in diese räumliche Lebenssphäre ein. Bei einem solchen Eingriff handelt es sich um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. (...)
b) Nach Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung hat durch geeignete Formulierungen im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, daß der Grund-rechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie meßbar und kontrollierbar bleibt. Die richterliche Anordnung der Durchsuchung hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muß Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Eine solche rechtliche Grundlage kann die richterliche Anordnung nur schaffen, wenn sie so be-stimmt ist, daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind. Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der richterlichen Anordnung, wissen die Vollstreckungsorgane nicht sicher, wozu sie befugt sind; der Inhaber der Wohnung und andere, die eine unmittelbar bevorstehende Durchsuchung abwen-den wollen, wissen nicht sicher, was sie dulden müssen. Diese Unsicherheit zu vermeiden ist nach Art. 13 Abs. 2 GG Aufgabe allein des für die präventive Kontrolle zuständigen Richters (vgl. BVerfGE 51, 97 <114>).
Die einstweilige Anordnung des Familiengerichts konnte deshalb nicht Grundlage einer in jeder Hinsicht rechtmäßigen Durchsuchung sein. Sie läßt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, wozu sie die Vollstreckungsorgane befugte und was der Inhaber der Wohnung und der Beschwerdeführer dulden mußten. Ihr fehlte hinsichtlich der Anordnung der Durchsuchung der Wohnung jede Bestimmtheit. ... Das gilt umso mehr, als nichts dafür ersichtlich ist, daß das Familiengericht beim Erlaß der einstweiligen Anordnung die Möglichkeit der Durchsuchung einer Wohnung überhaupt bedacht hat. Insofern gibt es auch keinen Anhaltspunkt für eine eigenverantwortliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch den zuständigen Richter, insbesondere deren Erforderlichkeit (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). (...)
2. Feststellungen, die eine Gefahr im Verzuge begründen können, haben die Gerichte nicht getrof-fen. Das ist in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG nur dann der Fall, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (vgl. BVerfGE 51, 97 <111>). Erfolg der Durchsuchung sollte die Herausgabe des Kindes an die Mutter sein. Dieser Erfolg war durch die mit der Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung verbundene Verzögerung zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Anhaltspunkte dafür, daß der Vater das Kind verstecken oder sonstwie dem Zugriff des Vollstreckungsbeamten entziehen würde, sind nicht erkennbar. Daß der Vater mit Selbsttötung für den Fall des sofortigen Eindringens drohte, begründete diese Gefahr gerade nicht.
Stand dieser Seite: 30.4.2000 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/bvg991191.htm
Wenn Sie unsere Informationen nützlich finden, freuen wir uns auch über Ihre Unterstützung durch eine Spende an paPPa.com e.V. (Konto 337 02 00, BLZ 100 205 00 - Bank für Sozialwirtschaft). Sie ist steuerlich absetzbar und wir sind darauf ... Ab 30 DM senden wir unaufgefordert eine Spendenquittung.