Bundesverfassungsgericht vom
EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
gerügt und Deutschland verurteilt
Nachdem die BRD im Fall Süssmann (hier ging es um eine überlange Verfahrensdauer von fünf Jahren beim BVerfG) nicht verurteilt wurde (siehe u.a. Stuttgarter Zeitung vom 14.3.96, Seite 1 "Straßburg rügt Bundesverfassungsgericht"), entschied der Gerichtshof am 1.7.97 gleich in zwei Fällen, daß eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Verfahrensdauer, Recht auf ein faires Verfahren) vorliegt. Verursacher ist in beiden Fällen das Bundesverfassungsgericht wegen überlanger Verfahrensdauer.
Im Fall v. Pammel vom 1.7.97 (48/1996/667/853) handelte es sich um 5 Jahre und 3 Monate. Hier argumentierte der Europäische Gerichtshof unter Rn. 69 seines Urteils, daß sich das Bundesverfassungsgericht nicht auf eine chronische Arbeitsüberlastung berufen kann, um eine Verfahrenslänge wie die vorliegende zu rechtfertigen.
Im Fall Probstmeier vom 1.7.97 (125/1996/744/943) handelte es sich um 7 Jahre und 4 Monate. Hier argumentiert der Gerichtshof ebenfalls unter Rn. 64 seines Urteils, daß sich das Bundesverfassungsgericht nicht auf einen temporären Rückstand der laufenden Gerichtsgeschäfte berufen kann, um eine solche Verfahrenslänge zu rechtfertigen.
In beiden Fällen handelt es sich nicht um familienrechtliche Angelegenheiten. Wir können aber daraus den lehrreichen Schluß ziehen, daß wir als betroffene Eltern und Kinder nicht nur einen finanziellen Schaden erleiden, sondern Schicksale von Familien besiegelt werden, wenn auch noch laufend das Bundesverfassungsgericht durch Verfahrensverschleppung versagt.
Was nützt uns die internationale Haftung des Staates aus dem Fehlverhalten seiner Gerichte, wenn Politiker das bewußt in Kauf nehmen und lieber Schadensersatz aus Steuergeldern bezahlen, anstatt etwas zu ändern.
Wie wir bei der Reformdiskussion gesehen haben, war die Diskussion durch die Präsens lobbyistischer Feministinnen und änlicher Interessenbewegungen dominiert. Die Tendenz, entgegen internationaler Verpflichtungen die Rechtsentwicklung zugunsten egoistischer Einzelinteressen auf den Kopf zu stellen, war hier mehr als deutlich.
Was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch geschrieben hat, gilt für Instanzgerichte erst recht. Hier erleben wir die überlange Verfahrensdauer, besser bekannt als Verfahrensverschleppung, als Regelfall. "Fakten schaffen" nennt man so etwas. Die anschließenden Entscheidungen sind schon vorprogrammiert (siehe hierzu nur die Entscheidung des OLG Bamberg vom 29.3.96).
Die Bundesrublik ist mit ihrer Gerichtsbarkeit aber nicht erst seit den negativen Fällen Süßmann, Pammel und Probstmeier aufgefallen, sondern in dem Internationalem Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention 1986 von Miesler/Vogeler, Carl Heymanns Verlag unter der Randnummer 326 mit folgenden Worten zitiert worden:
"Die unangemessen lange Dauer des Verfahrens wird häufig gerügt, besonders viele der Beschwerden sind gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Sie ist für die Langatmigkeit ihrer Verfahren bekannt".
Das Vertrauen in die Verfassungsgerichtsbarkeit sinkt natürlich angesichts solch einer Verfahrensweise. Einen ersten Vertrauensverlust hat es ja schon gegeben, als sich das Bundesverfassungsgericht seiner Pflicht entledigt hat, einen ablehnenden Bescheid begründen zu müssen. Sehr oft habe ich den Eindruck, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Richter des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Auge verloren haben, daß sie es mit menschlichen Schicksalen zu tun haben.
Es stand auch schon zur Debatte, das Verfassungsbeschwerderecht einzuschränken. Bundeskanzler Helmut Kohl ermahnte vor einem Jahr die deutschen Bürger, keinen Mißbrauch mit der Verfassungsbeschwerde zu betreiben. Den Bürgern hier einen Vorwurf zu machen, geht an der eigentlichen Problemtaik vorbei: Nicht die deutschen Bürger sondern die Schwachstellen im Recht und der Rechtsanwendung verursachen die hohe Zahl der Verfassungsbeschwerden. Die Abmahnung des Bundeskanzlers gehört an die Adresse der Richter, die sich als Handlanger der Landesregierungen (Frauenlobby) und von den "Mütterverbänden" (dazu gehören ganz besonders die Jugendämter) mißbrauchen lassen. Diese Richter berufen sich immer (nur) dann auf ihre richterliche Unabhängigkeit, wenn Väter sich über sie bei der Dienstaufsicht beschweren. Wenn die Mehrzahl der Richter Nägel mit Köpfen (im Interesse unserer Kinder) machen würden, gäbe es nicht einmal halbsoviel anhängige Verfassungsbeschwerden.
Schloßkommentar des Verfassers:
"Eine extrem hohe Anzahl von Verfassungsbeschwerden ist nicht auf ein höheres Streitpotential bei den Bürgern, sondern auf ein Versagen der Justiz zurückzuführen."
Reinhold Schoeler Tel. &
Fax 0421-534667 rsbn@vossnet.de
Kritik und Anregungen erwünscht.
Kommentar paPPa.com: Wundert es da eigentlich noch, daß MitarbeiterInnen des Bundesverfassungsgerichts in der Redaktion von STREIT - Feministische Rechtszeitschrift, herausgegeben vom Verein: "Frauen streiten für ihr Recht e.V.", vertreten sind und eine Richterin in führender Rolle sich als "Feministin" bezeichnet [siehe EMMA-Kalender 1997, 21. Februar: ""Eine Feministin ist eine Frau mit einem begnadeten Selbstbewußtsein." Jutta Limbach, Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes, die sich selbst als "Feministin" bezeichnet."]?