paPPa.com informiert: Landgericht Zweibrücken vom 3.6.1996 - 4 T 29/97 - FamRZ 97, 633-634
Kein Umgangsausschluß für den Vater eines nichtehelichen Kindes - Anforderungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention
Redaktioneller Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff "Kindeswohl" ist so auszulegen, daß es nicht zu einem Verstoß gegen die EMRK kommt. Danach wird den Vorgaben der Art. 8 und 14 EMRK dadurch Rechnung zu tragen sein, daß ein Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters grundsätzlich nur dann völlig zu versagen ist, wenn dies zur psychischen Gesundheit des Kindes notwendig und im übrigen auch verhältmnismäßig ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Aus den Gründen:
I.
Das betroffene, mittlerweile 6 1/2 jährige Mädchen stammt aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. (...) Dieser von der Mutter zugestandene Umgang fand ein Ende, als sich die Beteiligten zu 1 und 2 im Herbst 94 zerstritten und die Antragsgegnerin daraufhin weiteren Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem Kind unterband.
Mit Schriftsatz (...) beantragte der Beteiligte zu 1. die gerichtliche Regelung eines Umgangsrechtes mit seiner Tochter und im weiteren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das darauf gerichtete Verfahren. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht PKH mangels Erfolgsaussichten versagt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsstellers, welcher das Vormundschaftsgericht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.
Aufgrund der bisher unter Verstoß gegen § 12 FGG nur unzureichend getätigten Ermittlungen kann entgegen der Meinung des Vormundschaftsgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß das auf gerichtliche Regelung eines Umgangsrechtes mit seiner nichtehelichen Tochter gerichtete Anliegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (§§ 14 FGG, 114 ZPO). Nach Aktenlage sind sich sachlichen Voraussetzungen der PKH vielmehr zu Unrecht verneint worden.
Im Einzelnen gilt dazu folgendes: Der Beteiligte zu 1 lebte nach der Geburt seiner Tochter mit dieser und der Mutter noch für mehr als ein Jahr zusammen. Auf diese Weise entstanden zwischen dem Antragssteller und dem Kind, auch wenn die Beteiligten zu 1 und 2 außerhalb einer Ehe zusammenlebten und die Beziehung zwischen den Eltern mittlerweil zerbrochen ist, faktische "Familien"-Bande, die dem Schutz des in Deutschland innerstaatlich unmittelbar im Rang von Bundesrecht geltenden Artikel 8 Abs. 2 EMRK unterliegen. Danach hat jedermann u.a. Anspruch auf Achtung seines Familienlebens, in den nur untern den tatbestandlichen Voraussetzungen der Schrankenregelung on Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden kann. Artikel 8 EMRK macht insbesondere auch keinen Unterschied zwischen einer "ehelichen" und einer "nichtehelichen" Familie, was im übrigen auch durch das Diskriminierungsverbot in Artikel 14 EMRK betätigt wird. (vgl. EuGHMR, Urteil in der Sache Keegan ./. Irland vom 26.5.1994, NJW 1995, 2153 = FamRZ 1995, 110; Urteil in der Sache Hokkanen ./. Finnland vom 29.9.1994, Seria A Nr. 299 - A; Brötel, FamRZ 1995, 72, 74; Frowein/Penkert, EMRK, Art. 8, Rz. 13 und 22; Palandt/Diederichsen, BGB, 55. Aufl. Einl. vor § 1297 Rz. 7).
Ob vor dem Hintergrund des sonach nach Artikel 8 EMRK gebotenen effektiven Schutzes der familiären Bindung zwischen dem nicht sorgeberechtigten Vater und seinem nichtehelichen Kind die geltende Regelung in § 1711 BGB als konventionswidrig anzusehen ist, soweit darin die Umgangsbefugnis grundsätzlich vom Willen der Mutter abhängig gemacht wird (so z.B. Ebert, FamRZ 1994, 273, 284; Brötel, FamRZ 1995, 72, 77 Fn. 59; zweifelnd auch Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1711, Rz. 1, m.w.N.) und, bejahendenfalls, welche rechtliche Konsequenz sich darauf für die Anwendbarkeit der Vorschrift ergibt (vgl. dazu Brötel, FamRZ 1995, 785), braucht im Rahmen des hier allein interessierenden PKH-Prüfungsverfahrens nicht entschieden zu werden. Denn auch bei fortdauernder Anwendung des § 1711 II BGB, der voraussetzt, daß ein gerichtlich angeordneter persönlicher Umgang mit dem nichtehelichen Vater "dem Wohl des Kindes dient", ist der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls so auszulegen, daß es nicht zu einem Verstoß gegen die EMRK kommt. Danach wird aber den Vorgaben der Artikel 8, 14 EMRK dadurch Rechnung zu tragen sein, daß ein Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters grundsätzlich nur dann völlig zu versagen ist, wenn dies zur psychischen Gesundheit des Kindes notwendig und i.ü. auch verhältnismäßig ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
(...)
Abschließend weist die Kammer darauf hin, daß es sich bei dem Verfahren nach § 1711 Absatz 2 Satz 1 BGB um ein Amtsverfahren handelt, dem auch unabhängig von der Entscheidung über die Bewilligung von PKH Fortgang zu geben ist. Das Vormundschaftsgericht wird daher Gelegenheit haben, nunmehr alsbald die zur Sachaufklärung nach den §§ 50a, 50b, 49 Abs. 1 Nr. 1k FGG gebotenen Anhörungen durchzuführen. Auch wird ggf. zu prüfen sein, ob es vor einer Entscheidung der Einholung gutachterlichen Rates eines Kinderpsychologen bedarf und ob wegen einer möglichen Interessenkollision zwischen der Beteiligten zu 2 als gesetzlicher Vertreterin und dem Kind für dieses ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Schließlich kommt auch in Betracht, daß das Vormundschaftsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung, um eine bessere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen, ein vorläufige Regelung dahin trifft, daß das Kind mit dem Vater bei einem überwachten Besuch, z.B. in den Räumen des Jugendamtes zusammentrifft (vgl. zum Ganzen Staudinger/Göppinger, BGB, 12. Aufl., § 1711, Rz. 65 ff.).