paPPa.com dokumentiert das Elend der deutschen Familienrechtspraxis


    Die nachfolgende Entscheidung verdeutlicht, wie die Rechtspraxis vor deutschen Gerichten aussieht:

  • Umgangsboykott wird mit der Zuteilung des Sorgerechts belohnt.
  • Konkrete Maßnahmen zur Wiederherstellung des Kontaktes zum Vater werden nicht vorgesehen.
  • Das Gericht deutet an, daß der Vater das Kind ja hätte entführen können.
  • Fazit: Wer die Interessen des Kindes mit Füßten tritt, der hat die deutsche Justiz auf seiner Seite. Aus der Entscheidung kann man wieder einmal nur lesen: "Das Kind gehört der Mutter." Weitere Erwägungen zum Kindeswohl sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Wir danken dem Oberlandesgericht Bamberg für die deutlichen Worte.

    Die Kindschaftsrechtsreform wird an diesem Zustand nichts ändern. Auch dort wird der Umangsboykott nicht sanktioniert. Warum finden sich die Verbände, die vermeintlich die Interessen von Kindern und nichtsorgeberechtigten Elternteilen vertreten wollen, mit einer so gestalteten Reform ab? Die Frage ist gestellt - wir warten weiter auf Antwort ...

    hp


    (Hervorhebungen durch Fettschrift durch paPPa.com)

    OLG Bamberg vom 29. März 1996 - 7 UF 265/93 zu BGB § 1671

    Sorgerecht für die Mutter trotz vorsätzlicher Zerstörung der Bindung zum Vater

    Leitsatz

    Die elterliche Sorge ist selbst dann der Mutter zuzuweisen, wenn diese darauf ausgeht, aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen die Bindungen des Kindes an den anderen Elternteil zu zerstören, aber Gesichtspunkte der Kontinuität so schwer wiegen, daß die Trennung des Kindes von der Mutter dessen Wohl in massivster Weise beeinträchtigen würde. (Vorinstanz: AG Gemünden/Main vom 9. Dez. 1993 - 13 F 275/92)

    FamRZ 1997, 102

    Aus den Gründen

    I.

    Das Amtsgericht Gemünden am Main hat mit Urteil vom 9.12.1993 die Ehe der Parteien geschieden, in Ziffer II die elterliche Sorge für das minderjährige Kind der Parteien auf den Antragsgegner übertragen (...)

    Gegen Ziffer II und III dieses ihr am 15.12.1993 zugestellten Urteils wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 24.12.1993 beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegten und am 24.1.1994 begründeten Beschwerde, mit der sie die Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind auf sich sowie den Ausschluß des Versorgungsausgleichs erstrebt. (...)

    Das Beschwerdegericht hat die Parteien, das betroffene Kind sowie die Vertreterin des zuständigen Jugendamts persönlich gehört; (...)

    Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 3.2.1995 (Bl. 144 f. d.A.) Bezug genommen, zu dem den Parteien unter dem 9.2.1995 mit Frist per 8.3.1995 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Bis einschließlich 28.3.1995 ist keine Stellungnahme der Parteien hierzu zu den Akten gelangt.

    II.

    (...)

    A

    Die Beschwerde gegen die Sorgerechtsregelung in Ziffer II des angefochtenen Urteils ist auch begründet.

    Gemäß § 1671 Abs. 2 BGB hat das Familiengericht bei der Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung der Eltern maßgeblich auf das Wohl des betroffenen Kindes abzustellen. Die persönliche Anhörung dieses Kindes durch den erkennenden Senat hat hierzu ergeben, daß es tragfähige Beziehungen nicht nur zur Mutter, sondern auch zum Vater hat, deren Fortführung es sich wünscht. Unverkennbar stand dieses Kind jedoch selbst bei seiner Anhörung in Abwesenheit der Mutter unter massiver, bestimmender und überdies sachfremder Beeinflussung seitens der Antragstellerin, die nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens offensichtlich seit Jahren die Bindungen des Kindes zu seinem Vater systematisch zu zerstören trachtet, obwohl deren Erhaltung und Pflege für das nach § 1671 BGB absolut vorrangige Wohl dieses Kindes auch nach Auffassung des beigezogenen Sachverständigen von nicht zu unterschätzendem Wert wäre. Dieses unqualifizierte Verhalten der Antragstellerin erstaunt um so mehr, als die Beschwerdeführerin als Grundschullehrerin tätig ist, ihrer Berufsausbildung und -tätigkeit nach also an sich in der Lage sein müßte, die im wohlverstandenen Interesse eines heranwachsenden Kindes liegenden Bedürfnisse zu erkennen, diesen nach Möglichkeit gerecht zu werden und sie insbesondere strikt von ihrer persönlichen Scheidungsauseinandersetzung mit dem Antragsgegner zu trennen. Trotz der deshalb gegen die Tauglichkeit der Antragstellerin zur Ausübung des Sorgerechts bestehenden Bedenken beurteilt der Senat nach dem Gesamtergebnis des Beschwerdeverfahrens bei Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden allenfalls in Betracht kommenden Regelungsvarianten unter dem Aspekt des § 1671 BGB die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter letztlich als die für das Kind günstigere Lösung.

    Für diese Regelung spricht insbesondere der bisherige Lebenslauf dieses Kindes; bei einem Verbleib bei der Mutter, der vom Antragsgegner im übrigen trotz der gegenteiligen erstinstanzlichen Sorgerechtsregelung nicht unterbunden wurde und nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Sachverständigen im Gutachten vom 3.2.1995 nunmehr sogar ausdrücklich befürwortet wird, ist die Fortführung der gewachsenen Beziehungs- und Lebensverhältnisse des Kindes in bezug auf Schule und Freundeskreis gesichert. Für einen Verbleib bei der Mutter sprechen ferner soziale bzw. wirtschaftliche Aspekte. Nach den plausibel begründeten Erwägungen des Sachverständigen Dr. F. aus psychologischer Sicht ist außerdem gerade jetzt im Hinblick auf Alter und Geschlecht dieses Kindes, einem kurz vor der Pubertät stehenden Mädchen, für dessen weitere vorteilhafte Entwicklung der Aufenthalt bei der Mutter von vorrangiger Bedeutung.

    Diese Entscheidung des Senats ist allerdings auch verbunden mit der Erwartung, daß es die Antragstellerin künftig unterläßt, aus eigensüchtigen und mit dem Wohl des betroffenen Kindes unvereinbaren Beweggründen den Umgang, insbesondere regelmäßige, im Umfang etwa dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. F. auf Seite 7 des Gutachtens vom 3.2.1995 entsprechende Kontakte des Kindes mit seinem Vater zu hintertreiben. Als Inhaberin des Sorgerechts ist die Antragstellerin darüber hinaus verpflichtet, auf die Pflege solcher Kontakte des Kindes mit seinem Vater und dessen Angehörigen sogar aktiv hinzuwirken.

    Zusammenfassend war der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Sorgerechtsregelung im angefochtenen Urteil deshalb stattzugeben.

    (...)


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