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Beschluß Oberlandesgericht Braunschweig vom 5. Nov. 1998, Az. 1 UF 137/98
Zum Umgangsrecht des Vaters bei Vortrag des Verdachts auf sexuellen Mißbrauch an der Tochter
Wegen Ehescheidung, hier: Umgang mit C., geboren
1994
(...) hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig
(...) am 5. November 1998 beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das am 10. Juni 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Braunschweig zu Ziffer 3. der Entscheidungsformel - Umgangsbefugnis - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei versagt.
Beschwerdewert: Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
1. Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Familiengericht zugunsten des Kindesvaters ein behütetes Umgangsrecht mit seinen Kindern H. und C angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die mit Berufungsbegründung vom 22. September 1998 auf den Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters mit C. beschränkt worden ist.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht dem Kindesvater ein behütetes Umgangsrecht mit seiner Tochter C. eingeräumt.
Nach Gesetzesänderung bestimmt sich ab 1. Juli 1998 das Umgangsrecht von Kind und Eltern nach § 1684 n.F. BGB.
Danach hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist auch zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Im Vordergrund der neuen gesetzlichen Wertung steht damit die Umgangsbefugnis vornehmlich im Kindesinteresse. Es soll gewährleistet werden, dass das Kind zu dem von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen, abwesenden Elternteil Kontakt haben soll, damit die verwandtschaftlichen Beziehungen gepflegt werden können und einer Entfremdung vorgebeugt werden kann, vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., zu § 1684 Rdr. 3. Die Umgangsbefugnis steht allerdings auch unter dem Blickwinkel des Elternrechts. Dem abwesenden Elternteil soll durch den persönlichen Umgang ermöglicht werden, sich kontinuierlich einen eigenen Eindruck über die persönliche Entwicklung des Kindes zu verschaffen. Eine Beschränkung dieses Umgangsrechtes ist nur angezeigt, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Grundsätzlich ist der von der Antragsgegnerin geäußerte Verdacht des sexuellen Mißbrauchs umgangsrelevant, weil sich bei Erhärtung des Tatverdachts eine schwerwiegende Vertrauensstörung zwischen dem Kind und dem Elternteil entwickeln kann. Allerdings gilt auch hier das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs, so dass jeweils geprüft werden muss, ob tatsächlich ein konkreter sexueller Mißbrauch vorgekommen ist, dessen weitere Ausübung zu befürchten ist und ob es nicht ausreicht, der nur durch Verdacht begründeten Gefährdung auf andere Weise zu begegnen. Gerade in der Situation eines Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs bietet sich insoweit als weniger gravierender Eingriff in die Umgangsbefugnis der geschützte Umgang an, vgl. OLG Hamm, FamRZ 1993, 1233, 1234.
Dabei braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, ob tatsächlich ein sexueller Mißbrauch erweisbar ist, denn der vorliegend angeordnete geschützte Umgang, der von kompetenten Mitarbeitern des Jugendamtes begleitet wird, reicht aus, um jegliche Gefährdung seelischer oder sexueller Art des Kindes nach menschlichem Ermessen auszuschließen. Auch die inhaltliche Beschränkung der Besuchszeit auf 3 Stunden wöchentlich und die Begleitung von fachkundigen, umgangsbetreuenden Personen stellt sicher, daß auch ablehnenden Reaktionen des Kindes Rechnung getragen werden kann und diese sich ggfs. vermittelnd in den Vater-Kind-Kontakt einschalten können.
Soweit die Kindesmutter auf der Grundlage der "kinderpsychiatrischen Stellungnahme" der Dr. A. vom 10. Juni 1998 gleichwohl eine Gefährdung sieht, läßt sich dies aus der vorgelegten Stellungnahme nicht erhärten. Die kinderpsychiatrische Stellungnahme befasst sich nur mit der Beurteilung von Realitätskriterien eines Tonbandmitschnitts, der dem Kind zugeordnet worden ist. Diese Stellungnahme rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass die Durchführung eines geschützten Umgangskontaktes dem Kindeswohl entgegensteht. Denn hierzu nimmt der von der Antragsgegnerin überreichte Befund keine Stellung.
Nach alledem obliegt es nunmehr der Antragsgegnerin, will sie sich als erziehungskompetent erweisen, den Vater-Kind-Kontakt auch in der jetzt angeordneten eingeschränkten Ausgestaltung zu fördern. Dies legt ihr das Wohlverhaltensgebot, § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB, auf. Der Entwicklung des Kindes wäre es im höchsten Maße schädlich, wenn infolge eines - sich später als unberechtigt erweisenden Vorwurfs - eine Entfremdung zwischen Vater und Kind eintreten würde, die später erst mühsam wieder aufgearbeitet werden müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 3 ZPO.
3. Der Antragsgegnerin war aus oben angerührten Gründen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen.