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AG Gifhorn - 30.03.200 - und OLG Celle - 12.12.2000:

Alleinsorge geht an den Vater + Tochter lebt zukünftig bei ihm
Mutter zeigt sehr reduzierte Bindungstoleranz, u.a. unsubstantiierter Vorhalt des sexuellen Missbrauchs

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Amtsgericht Gifhorn, 30.03.2000 - 26 F 26230/99 SO

Beschluss

In der Familiensache

Name, Strasse, Ort - Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Name, Ort, Geschäftszeichen

gegen

Name, Strasse, Ort - Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Name, Ort, Geschäftszeichen

Das elterliche Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Parteien Name, geb. am ... wird mit sofortiger Wirkung auf den Antragssteller allein übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 5.000,00 DM.

Gründe:

Kindname ist das nichteheliche Kind der Parteien. Mit Urkunde über die Vereinbarung des gemeinsamen Sorgerechts vor dem Landkreis Gifhorn vom 07.08.1998 wurde das gemeinsame Sorgerecht zwischen ihnen vereinbart.

Nunmehr haben sich die Parteien getrennt und jede Partei will das alleinige Sorgerecht für sich in Anspruch nehmen.

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Gemäß § 1671 BGB war über die gegensätzlichen Anträge zu entscheiden. Da die Parteien nicht übereinstimmend eine Abänderung herbeigeführt wissen wollen, ist eine solche Entscheidung lediglich möglich, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei ist die Konkretisierung des Kindeswohls ausschlaggebend.

Das Kind, das sich zur Zeit in Obhut der Kindesmutter befindet, ist regelmäßig besuchsweise vom Antragsteller geholt worden und von der Großmutter väterlicherseits betreut worden.

Wegen der Eltern-Kind-Bindung und der Frage der Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt worden. Dieses Gutachten ist erstellt worden durch Prof. Dr. T., medizinische Hochschule Hannover.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Erkenntnisse des Sachverständigen Bezug genommen. Danach kann der Kindesvater nach Lage der Erkenntnisse dem Kind wesentlich mehr Lebensqualität und ein günstigeres soziales Milieu als die Kindesmutter bieten. Die Kindesmutter unterstelle zwar, daß die Gegenseite das Kind auf ihre Seite ziehe, indem man es materiell besteche, wobei sie aber übersieht, dass nicht einzelne Zuwendungen die Attraktivität für das Kind ausmachen, sondern die gesamten Lebensverhältnisse. Der Sachverständige hat feststellen können, dass der Kindesvater und seine Eltern wesentlich mehr Erziehungskompetenz aufzuweisen haben als die Kindesmutter und ihr jetziger Lebensgefährte. Die Kindesmutter wirkt dem gegenüber teilweise überfordert bezüglich des Kindes, was sie für die Vergangenheit auch selbst zugesteht. In dem Zusammenhang hat das Gericht von den Vertreterinnen des Jugendamtes Gifhorn bzw. Peine in Erfahrung gebracht, dass diese beide es der Kindesmutter nahegelegt haben, eine Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, zumal sie jetzt nach der Geburt eines weiteren Kindes mit ihrem neuen Lebenspartner durchaus überfordert erscheint.

Nach Auffassung des Gutachters sind die Einschränkungen in der erzieherischen Eignung bei der Antragsgegnerin nicht nur im unmittelbaren Umgang mit dem Kind zu sehen. Die Antragsgegnerin weist auch eine sehr reduzierte Bindungstoleranz auf, während der Antragsteller und seine Eltern sich eher zu einer gemeinsamen Verantwortung für das Kind, und zwar unter Einbeziehung der Kindesmutter, aussprechen können. Die Antragsgegnerin dagegen drängt auf eine massive Ausgrenzung des Kindesvaters. Dabei kommt es dann auch zu einer persönlichen Abwertung des Vaters vor dem Kind. Hinzu kommt ein völlig unsubstantiierter Vorhalt des sexuellen Missbrauchs, was schon deshalb nicht überzeugend erscheint, weil die Kindesmutter das auffällige Verhalten des Vaters im Umgang mit C. schon beobachtet haben will, als das Kind ein halbes Jahr alt war. Trotzdem hat sie auch nach der Trennung das Kind meistens beim Vater übernachten lassen, wenn sie morgens früh zur Arbeit musste.

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Nach Auffassung des Sachverständigen ergeben sich deutliche Hinweise auf die Einschränkung der allgemeinen und speziell erzieherischen Eignung der Kindesmutter. Die Lebensverhältnisse wirkten auf den Gutachter teilweise so ungeordnet, dass man sie nicht ausschließlich als Übergangsstadium wegen eines Umzugs ansehen kann. Insbesondere die Tatsache, dass noch ein zweites Kind zu versorgen ist, zumal ein Säugling, ist es nach Auffassung des Sachverständigen schwer abschätzbar, ob die Kindesmutter den noch wesentlich höheren Anforderungen dann gewachsen ist. Eine Entlastung könnte sie sich nur dann verschaffen, wenn sie den Kindesvater und dessen Eltern vermehrt in die Verantwortung für das Kind einbindet, wozu sie aber offensichtlich nicht bereit ist. Insgesamt seien die Beeinträchtigungen bei der Kindesmutter so offensichtlich, dass aus gutachterlicher Sicht ein Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter nur unter der Voraussetzung vertretbar wäre, dass für längere Zeit eine Familienhilfe eingerichtet wird.

Zwar hat sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Jugendamt Peine und in der mündlichen Verhandlung für die Zuhilfenahme einer Familienhilfe ausgesprochen. Doch kam auch zur Sprache, dass sie frühere Hilfen dieser Art frühzeitig wieder abgebrochen hat. Die Betreuungsarbeit durch eine Familienhilfe stellt auch nur eine Krücke dar, wenn andererseits Vater und Großeltern als bewährte Bezugspersonen zur Verfügung stehen.

Da sich beim Antragsteller keine begründbaren Zweifel an seiner allgemeinen und speziell erzieherischen Eignung ergeben, hat das Gericht auch keine Bedenken, den Erkenntnissen des Gutachters zu folgen und sich für einen Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater und den Großeltern väterlicherseits auszusprechen. Gerade wegen der erzieherischen Defizite der Kindesmutter in der Vergangenheit war es häufiger erforderlich, dass der Vater oder dessen Eltern intervenieren mussten, sowie auch jetzt die Antragsgegnerin einräumen muss, ohne fremde Hilfe nicht fertig zu werden, zumal die Geburt des weiteren Kindes sie noch mehr belastet.

Ausgehend von der Frage, welche Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht, war deshalb das elterliche Sorgerecht gemäß § 1671 BGB auf den Antragsteller und Kindesvater allein zu übertragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Amtsgericht Gifhorn, 30.03.2000


Oberlandesgericht Celle, 12.12.2000 - 15 UF 70/00 - (26 F 26230/99 AG Gifhorn)

B e s c h l u s s

In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für C., geb. am ... 1995, (Adresse)

Verfahrensbeteiligte:

1. Kindesmutter: C., (Adresse)
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Küster und Partner

2. Kindesvater: A, (Adresse)
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Wille in Gifhorn –

3. Jugendamt des Landkreises Gifhorn (Adresse)

4. Jugendamt des Landkreises Peine, (Adresse)

hat der 15. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaul sowie die Richter am Oberlandesgericht Brick und Dr. Meyer-Holz am 12. Dezember 2000 beschlossen:

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin ... zur Vertretung beigeordnet.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Peine vom 30. März 2000 AZ: 26 F 26230/99 SO

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wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Kindesmutter hat dem Kindesvater dessen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Beschwerdewert: 5.000 DM. 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die elterliche Sorge für C. dem Kindesvater mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, übertragen. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Kindesmutter sind nicht stichhaltig. Dafür, dass der Kindesvater sich gegenüber seiner Tochter auf sexuellem Gebiet unangemessen verhält, ist nichts ersichtlich. Die Anhörung des Kindes hat ergeben, dass es keineswegs so ist, dass C. mit ihrem Vater zusammen in einem Bett schlafen muss, wie die Kindesmutter behauptet. Vielmehr hat C. glaubhaft angegeben, dass sie von ihrem Vater abends in ihr eigenes Bett gebracht wird und sie nur, wenn sie schlecht geträumt habe und aufwache, in das Schlafzimmer ihres Vaters geht und bei ihm ins Bett kriecht, wobei der Kindesvater, wenn er schlafe, dies nicht bemerke. Dieses Verhalten, das ein Schutz- bzw. Liebesbedürfnis ausdrückt, ist für Kinder im Alter von C. völlig normal. Auch der Umstand, dass das Kind im Genitalbereich wund ist, lässt nach dem vorgelegten ärztlichen Attest keinen Schluss auf sexuellen Missbrauch zu. Ebensowenig haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass C. vom Kindesvater gesundheitlich vernachlässigt wird. Dass der Kindesvater hierauf nicht angemessen reagiert, lässt sich nicht feststellen. Allerdings bestehen

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Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter insoweit nicht die erforderliche Rücksicht nimmt, weil sie C. bei Autofahrten der Zugluft aussetzt, was seine Ursache darin hat, dass sie und ihr Ehemann während der Autofahrt rauchen, was für ein infektanfälliges Kind schon an und für sich schädlich ist.

Schließlich hat der Senat Bedenken, dass die Kindesmutter zu einer Betreuung Cs in der Lage ist. Sie hat angegeben, ab Februar 2001 wieder ihrer früheren Erwerbstätigkeit (...) nachgehen zu wollen. Da der Ehemann der Kindesmutter ebenfalls ganztätig erwerbstätig ist, dürfte eine Fremdbetreuung erforderlich werden. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass geeignete Betreuungspersonen aus dem Verwandtenkreis in der Nähe des Wohnortes der Kindesmutter leben, ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter C. während ihrer Berufstätigkeit in I. entweder durch einen Kindergarten oder ihre Eltern betreuen lässt. Das hätte zur Folge, dass das Kind täglich gemeinsame Autofahrten mit seiner Mutter, die sich auf seine Gesundheit negativ auswirken, unternehmen müsste.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Kaul - Brick - Dr. Meyer-Holz



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