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Saarländisches Oberlandesgericht vom 16.02.1999 - 6 WF 4/99
In FGG-Verfahren betreffend Sorge- und Umgangsrecht ist die Beschwerde als ein außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass ein sachlich nicht zu rechtfertigender Verfahrensstillstand vorliegt, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. - ZPO § 567
Zusammenfassung der Entscheidung (Originaltext ist abgedruckt in NJW-RR 1999, 1290-1291 und OLGR Saarbrücken 1999, 179-180):
Mit Beschwerde vom 17.12.1998 beklagte die Mutter den Nichtfortgang eines von ihr am 07.08.1998 eingeleiteten Verfahrens betreffend Sorge- und Umgangsrecht. Das Familiengericht hatte der Beschwerde mit dem Hinweis, dass bislang keine beschwerdefähige Entscheidung vorliege, nicht abgeholfen und hatte die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Der Senat sah sich für die Entscheidung über die Beschwerde als berufen an, da die Verfahrensgegenstände seit dem 01.07.1998 Familiensachen seien (mit Hinweis auf § 23 b Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG; §§ 1696, 1666, 1684 BGB).
Auch wenn bislang eine anfechtbare Entscheidung des Familiengerichts noch nicht vorliege, sei die eingelegte Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig, weil nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin Veranlassung zu der Annahme bestehe, dass ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben sei, der auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufe (mit Hinweis auf Saarländisches OLG vom 18.04.1997 - 8 W 279/96-29, OLGR Saarbrücken 1997, 173 = MDR 1997, 1062 = NJW-RR 1998, 1531 m. w. N.; zustimmend - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG v. 06.05.1997 - 1 BvR 711/96, NJW 1997, 2811 und des EGMR vom 01.07.1997 - 125/1996/744/943, NJW 1997, 2809 -: Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rz.21 b; ablehnend: Musielak/Ball, ZPO, § 567 Rz. 11).
Die Untätigkeitsbeschwerde der Mutter vom 15.12.1998 sei auch begründet, weil davon auszugehen sei, dass es zu einem einer Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand gekommen sei.
Mit Beschluss vom 10.07.1996 hatte das zuständige Vormundschaftsgericht der Mutter nach § 1666 BGB die Personensorge für das 1995 geborene Kind entzogen und dem Kreisjugendamt als Pfleger übertragen. Mit Beschluss vom 25.07.1996 war der Mutter im Wege einstweiliger Anordnung ein 14-tägiges Umgangsrecht in Anwesenheit einer Aufsichtsperson eingeräumt worden.
Mit einem an das Vormundschaftsgericht gerichteten und dort am 12.8.1998 eingegangenen, an das Familiengericht weitergeleiteten Antrag vom 07.08.1998 begehrt die Mutter die Aufhebung der am 9.11.1995 angeordneten Pflegschaft sowie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Hilfsweise beantragte sie, den Beschluss dahin abzuändern, dass das Umgangsrecht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson ausgeübt werden könne und dass dem Kreisjugendamt aufgegeben wird, einen Plan vorzulegen, aus welchem die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt hervorgehen soll.
Im weiteren Fortgang verfügte der Familienrichter am 21.8.1998, die Durchschrift des Antrags dem Kreisjugendamt zur Stellungnahme zuzuleiten. Mit Schriftsatz vom 28.09.1998 bat die Anwältin der Mutter um Terminsanberaumung, am 23.10.1998 verfügte der Familienrichter eine Sachstandsanfrage beim Kreisjugendamt, am 23.11.1998 dann eine erneute Sachstandsanfrage. Ein privates Schreiben der Mutter vom 27.10.1998, in welchem sie ihr Anliegen um Rückführung des Kindes in ihren Haushalt zum Ausdruck bringt, wurde weitergeleitet.
Dem am 12.8.1998 eingeleiteten Verfahren wurde bis Anfang Februar 1999 (mithin sechs Monate lang) der gebotene Fortgang nicht gegeben worden. Der OLG-Senat erkenne dabei, dass der eingetretene Verfahrensstillstand entscheidend darauf beruhe, dass das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt den wiederholten Bitten des Familiengerichts um Stellungnahme zu den Anträgen nicht nachgekommen sei und auch die ihm vom Senat eingeräumte Gelegenheit, zur Beschwerde der Mutter Stellung zu nehmen, ungenutzt habe verstreichen lassen. Die von der Mutter geäußerte Befürchtung, das Kreisjugendamt wolle "Fakten schaffen", könne nicht von der Hand gewiesen werden.
Diese "Nichtkooperation" des Kreisjugendamtes hätte allerdings nicht zu einem faktischen Stillstand des Verfahrens führen dürfen. Nachdem ersichtlich gewesen sei, dass das Kreisjugendamt die ihm gegebene schriftliche Stellungnahmemöglichkeit zu dem Antrag der Mutter nicht abgeben wollte, hätte das Familiengericht den Fortgang des Verfahrens etwa durch die Anberaumung eines Termins fördern können, zumal es zuvor nicht mit der Sache befasst war und die Kindeseltern bislang noch nicht persönlich angehört hat (§ 50a FGG).
Redaktionelle Anmerkung: Vergleiche auch
Stand dieser Seite: 10.02.2001 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/osaar90216.htm
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