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OLG Zweibrücken vom 01.10.1998 - 5 UF 24/98
- BGB § 1671 Abs. 1 und Abs. 2
Gemeinsame elterliche Sorge trotz Widerspruch eines Elternteils
Orientierungssätze (nachträglich hinzugefügt)
Fundstellen: NJW 1998, Heft 51, Seite 3786-3787 und Kind-Prax Heft 6/98, Seite 189-190 (dort mit zustimmender Kommentierung)
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - Aus dem Beschluß: (Hervorhebungen durch paPPa.com)
In der Familiensache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern für die Kinder
S., geboren September 1988 und B, geboren Dezember 1990, (...)
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat (...) auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners vom 10. Februar 1998 gegen die Regelung der elterlichen Sorge des Ehescheidungsverbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht- Kaiserslautern vom 7. Januar 1998 (...) nach Anhörung aller Beteiligter am 1. Oktober 1998 beschlossen:
1. Auf die befristete Beschwerde wird das angefochtene Urteil in seiner
Nummer II geändert: Der Antrag der Antragstellerin, ihr die elterliche
Sorge für die beiden ehegemeinsamen Kinder
S. und B. allein zu übertragen, wird zurückgewiesen.
2. Wegen der Kosten der ersten Instanz hat es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eltern aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe:
I .
Die Eltern der betroffenen Kinder waren seit Dezemher 1983 miteinander verheiratet und sind seit Mai 1998 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe gingen keine weiteren Kinder hervor. Die beiden Kinder leben seit der Trennung im August 1995 bei der Antragstellerin. Diese will die elterliche Sorge allein ausüben und hat am 15. September 1998 zu Protokoll des Senats einen dahingehen den Antrag gestellt. Der Antragsgegner will es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
Der Antragsgegner ist Biologie- und Sportlehrer mit erstem Staatsexamen
für die Sekundarstufe II. Er hat ein Seminar für die Tätigkeit
als Lehrer an ... absolviert.
In den Referendardienst zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung
ist er nicht eingetreten. Eine Stelle an der ... ... wurde ihm nach 30-monatiger
Tätigkeit im Februar 1996 gekündigt. Auf seine Kündigungsschutzklage
wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs
befristet ohne Anspruch auf Beschäftigung zunächst weitergeführt.
In der Zeit nach dem Studium war der Antragsgegner, gelernter Konditor,
kurze Zeit Verkäufer in einem Sportgeschäft. Er betrieb dann
einen nach ungefähr vier Jahren wegen mangelnder Rentabilität
aufgegebenen Naturkostladen. Der Antragsgegner betätigte sich dann
als Hausmann. In dieser Zeit renovierten die beteiligten Eltern zwei mittlerweile
verkaufte Häuser für den eigenen Wohnbedarf. Derzeit ist der
Antragsgegner ohne Arbeit. Er will ins Finanzdienstleistungsgeschäft
einsteigen. Nachdem er vom Jugendamt, das Leistungen nach dem UVG erbracht
hatte, in Anspruch genommen wurde, zahlt er seit September 1997 Kindesunterhalt.
Die Antragstellerin ist gelernte Systemprogrammiererin und arbeitet als Bankangestellte teilschichtig. Sie war, abgesehen von den Zeiträumen, in denen ihr nach der Geburt der Kinder Erziehungsurlaub gewährt worden war, auch während der Ehe erwerbstätig.
Nach Anhörung der Kinder, der Parteien und des Jugendamtes, das eine gemeinsame elterliche Sorge nach dem früheren Rechtszustand nicht befürwortet hat, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern mit Urteil vom 7. Januar 1998 nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich die Ehe geschieden und der Antragstellerin die elterliche Sorge für die beiden Kinder allein übertragen
Gegen dieses ihm am 12. Januar 1998 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner am 10. Februar 1998 die als Berufung bezeichnete befristete Beschwerde gegen die Regelung der elterlichen Sorge eingelegt und sein Rechtsmittel innerhalb gewährter Fristverlängerung am 9. April 1998 begründet. Er will die elterliche Sorge gemeinsam mit der Antragstellerin ausüben.
Der Antragsgegner hält beide Elternteile für geeignet, die elterliche Sorge auch gemeinsam auszuüben. Er will im Interesse der Kinder an deren Erziehung beteiligt werden. Eine Basis für ein gemeinsames Sorgerecht sieht er insbesondere darin, dass es während des Ehescheidungsverfahrens nicht notwendig gewesen sei, ein Verfahren nach § 1672 BGB a.F. durchzuführen. Mittlerweile habe sich auch die Situation unter den früheren Ehegatten entspannt. Das Umgangsrecht habe einschließlich der Feiertagsregelung einvernehmlich gelöst werden können. All dies rechtfertige eine positive Prognose für die Möglichkeit eines einvernehmlichen Zusammenwirkens der Elternteile zu Gunsten der Kinder.
Die Antragstellerin teilt diese Beurteilung nicht. Sie meint, genauso das Jugendamt, daß der Antragsteller in dem Verlust des Sorgerechtes eine Abwertung seiner Person sehe und ihm an der Erlangung einer bestimmenden Position bei der Ausübung der elterlichen Sorge gelegen sei.
Der Senat hat die betroffenen Kinder und die übrigen Beteiligten angehört.
II.
Die befristete Beschwerde ist zulässig und begründet. Dabei beurteilt sich die Rechtslage nach dem seit dem 1. Juli 1998 geltenden Recht. Die Antragsgegnerin hat den nach Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG erforderlichen Antrag gestellt.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder allein zu übertragen, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Ziffer 2 BGB zurückzuweisen, weil nicht zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
1. Beide Elternteile sind geeignet, die elterliche Sorge für die Kinder auszuüben.
a) Allerdings ist der persönliche Werdegang des Antragsgegners von einer wenig kontinuierlichen und stabilen Entwicklung gekennzeichnet. Dieser vermochte den von ihm erstrebten beruflichen Aufstieg aus Gründen, die zumindest teilweise auch aus seiner Sphäre rühren, nicht zu verwirklichen. Eine entscheidende Wende ist derzeit auch nicht sicher absehbar. Auch der Antragsgegner sieht dies nicht als befriedigend an. Letztlich waren dies, wie beide Ehegatten zwar unter Darlegung ihrer Sichtweise, im Ergebnis aber übereinstimmend berichtet haben, auch Umstände, die mit zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Dennoch ist es dem Antragsgegner uneingeschränkt gelungen, zu den beiden Kindern ein elterngerechtes Verhältnis zu schaffen, dieses im ehelichen Konflikt zu erhalten und an die veränderten Verhältnisse so anzupassen, daß er seine Aufgabe als Vater wahrnehmen kann. Seine persönlichen Schwierigkeiten haben ihn weder davon abgehalten, noch sich in einer dem Wohl der Kinder abträglichen Weise ausgewirkt.
b) Im Gegensatz zum Antragsgegner lebt die Antragstellerin in gefestigten Verhältnissen. Es bestehen hinsichtlich deren Person keinerlei Zweifel, daß sie in der Lage und befähigt ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen.
2. Es ist nicht zu erwarten, daß die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin, die diese durchaus auch allein ausüben könnte, dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
a) Der Senat ist bei der Anhörung der Beteiligten, insbesondere der Kinder, zur Überzeugung gelangt, daß es dem Wohl der Kinder dient, wenn sich ihr Verhältnis zum Vater nicht darauf beschränkt, daß die Beziehung im Rahmen eines beiderseitigen Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB aufrechterhalten wird. Die Kinder haben in einer ihrem Entwicklungsstand entsprechenden, dennoch aber eindringlichen Weise zu erkennen gegeben, daß sie bei der Mutter leben, den Vater, zu dem sie, wie der Senat gesehen hat, eine unbefangene und kindgerechte Beziehung haben, aber auch nach der Scheidung und räumlichen Trennung "behalten" wollen. Den Kindern ist ersichtlich daran gelegen, daß sich auch dieser um sie kümmert und sorgt.
c) Antragstellerin und Antragsgegner sind in der Lage, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben.
Die Antragstellerin, die sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht wehrt,
hat dem Senat Gegebenheiten berichtet, die die fehlende Konsensfähigkeit
der Eltern untereinander dokumentieren sollten. Bei diesen geschilderten
Kontroversen handelte es sich aber ausschließlich um aus der zerbrochenen
Partnerschaft herrührende Konflikte.
Auch aus solchen Umständen kann sich zwar die Unfähigkeit
gemeinsamem Handeln dokumentieren. Bei den hier zu beurteilenden Verhältnissen
scheint dies dem Senat aber nicht der Fall zu sein. Die Antragstellerin
ist ersichtlich bestrebt, die partnerschaftliche Trennung zum Antragsgegner
vollständig zu vollziehen, während sich dieser damit offenbar
noch nicht abzufinden vermag. Sie weiß aber, daß diese erstrebte
Loslösung vom Antragsgegner nur die Partnerebene betrifft, die gemeinsame
Elternschaft aber fortbesteht und sie in diesem Bereich auch künftig
mit dem Vater der Kinder verbunden bleiben wird. Nachdem sich der
Antragsgegner nunmehr räumlich neu orientiert hat, kann angenommen
werden, daß er die Trennung von der Antragstellerin akzeptieren wird.
Seit der Trennung haben beide Eltern gezeigt, daß sie gemeinsam Verantwortung für die Kinder tragen können. Es ist ihnen gelungen, die Trennungszeit ohne eine Regelung der elterlichen Sorge zu bewältigen. Das läßt sich, wie der Antragsgegner meint, durchaus als Grundlage für ein, dort wo es erforderlich ist, gemeinsames Handeln verstehen. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in dieser Zeit ist auch nicht daran gescheitert, daß beide Elternteile, wie sie dem Senat berichtet haben, in ihren Auffassungen zu Erziehungsfragen, teils auch im Grundsätzlichen, sehr unterschiedlich sind. Sie waren gleichwohl in der Lage, eine trennungsbedingte zeitweilige Distanz der Kinder zum Vater in einer für die Familie inzwischen befriedigenden Weise zu überwinden. Ganz wichtig ist schließlich, daß die Kinder ihre Eltern zwar als Eheleute, weniger aber als Eltern im Streit erlebt haben.
Elternschaft und Partnerschaft sind mit Blick auf die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder auseinanderzuhalten. Es ist die Pflicht und Verantwortung getrenntlebender Eltern, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden, mögen sie auch ihr Verhältnis als getrennte Partner nicht einvernehmlich gestalten können. Diese Pflicht wird erleichtert durch die im Gesetz vorgesehene Aufgabenverteilung (vgl. z.B. § 1687 BGB oder § 1629 Abs. 3 BGB) und die Möglichkeit, einzelne, nicht allein zu überwindende Differenzen mit familiengerichtlicher Hilfe zu bewältigen (vgl. z.B. § 1628 BGB oder § 1684 Abs. 2 BGB). Aus dieser Pflicht können Eltern auch nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohl des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint. Derzeitige oder künftige Schwierigkeiten in der Elternbeziehung, sei es wegen fehlender Kommunikationsfähigkeit, sei es wegen sachlicher Differenzen, haben deshalb bei der Prüfung, ob die Ausübung der elterlichen Sorge allein durch einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht, außer Betracht zu bleiben, solange die kindlichen Belange davon nicht berührt werden. Dies kann selbst dann gelten, wenn das Wohl der Kinder nur unberührt bleibt, weil von Dritter Seite Ausgleich geschaffen wird. Deshalb ist es hier auch unerheblich, daß erst der Rückgriff auf den Antragsgegner nach dem Unterhaltsvorschußgesetz diesen bewogen hat, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1994, 1485; und zur einheitlichen Kostenentscheidung nach den Vorschriften der ZPO auch für die isolierte Anfechtung einer FGG-Folgesache siehe zuletzt etwa OLG Köln FamRZ 1997, 2 21 oder OLG Dresden FamRZ 1997, 1019). Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 GKG festgesetzt.
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