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Deutsche Rechtsprechung zur Eltern-Kind-Entfremdung
(PAS) - Teil 2
(Teil 1)
OLG Hamm v. 17.12.1999 - 12 UF 234/99
FamRZ 2000, 1239-1240 (auszugsweise)
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Nach § 1666 I BGB hat das FamG, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterl. Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; wenn die Gefahr nicht anders abzuwenden ist, ist die elterl. Sorge zu entziehen. Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, daß das Wohl des Kindes nicht unerheblich gefährdet ist, so daß die elterl. Sorge auf den Vater zu übertragen ist. Dies ergibt sich aus folgendem:
Das 1992 geb. Kind befindet sich auf einer Sonderschule für Erziehungshilfe und ist nach den Feststellungen der SV psychisch geschädigt, erziehungsschwierig und erheblich verhaltensauffällig. Ursache ist die durch die Trennung der [nicht miteinander verheiratet gewesenen] Eltern mißglückte Sozialisation in seiner bisherigen Kindheit ... [wird ausgeführt] ...
Bei dieser Sachlage ist die Gefahr für das Kindeswohl unabweisbar. Die Trennung der Eltern, der Bezugswechsel des Kindes und letztlich auch der Aufenthalt des Jungen bei der Mutter haben zu einer gravierenden Schädigung des Kindes geführt. Es sind daher, um die Zukunft des Kindes zu sichern, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Jungen zu treffen, damit dieser seine Schädigungen aufarbeiten kann. ...
Die SV haben festgestellt, daß die Lebenssituation P.s bei seiner Mutter von Einflüssen und Faktoren bestimmt sei, die z. T. erheblich gegen das Kindeswohl verstießen. Das beziehe sich einmal auf die Betreuung und Versorgungssituation, die angesichts des erhöhten Bedarfs P.s an Zuwendung und Beachtung durch seine Bezugspersonen als defizitär beurteilt werden müssen ... [wird ausgeführt] ...
Die Bewertung der erfahrenen SV wird nach Auffassung des Senats dadurch gestützt, daß nicht erkennbar ist, daß die Mutter sich mit der erforderlichen Intensität um die Aufarbeitung der durch die Trennung der Eltern entstandenen Schädigungen des Jungen bemüht hat. Die Mutter hat die Zusammenarbeit mit der Erziehungsberatungsstelle beendet. Sie hat auch nicht für die psychiatrische Abklärung gesorgt.
Demgegenüber ist die Situation beim Vater deutlich stabiler und übersichtlicher ... [wird ausgeführt].
Der Senat weist darauf hin, daß der Wechsel für alle Beteiligten erneut eine schwierige Entwicklung bedeutet. Er muß für das Kind sorgsam und in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt vorbereitet werden. Es ist unabdingbar, daß für die Kindesmutter sofort eine anspruchsvolle Umgangsregelung verabredet werden muß, damit der Junge nicht erneut das Gefühl vermittelt bekommt, einen Elternteil zu verlieren. Zudem muß die Mutter die Möglichkeit haben, mit Hilfe des Umgangsrechts ihre Beziehungen zu dem Jungen zu erhalten und zu stärken. Die Eltern müssen sich im klaren sein, daß, nur wenn sie den Wechsel schonend für den Jungen durchführen und durch gesicherte Besuchskontakte des Jungen bei der Mutter absichern, sie ihrem Kind die Möglichkeit geben, die eingetretenen Schäden zu verarbeiten, die sie durch ihr Verhalten dem Kind zugefügt haben.
OLG Karlsruhe vom 21.1.2000 - 16 WF 102/99
JAmt 2002, 135-137 (Leitsatz und Gründe) - OLGR Karlsruhe 2002, 126-127
(Leitsatz und Gründe)
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach BGB § 1666 die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. (Einzelfallentscheidung; die Maßnahme wurde durch das Familiengericht verfügt)
Der Vater behauptet, ihm sei am 27. Februar 1999 die Wohnungstür nicht geöffnet worden; auf den Versuch, mit der Mutter zu telefonieren, sei das Telefon nicht abgenommen worden. Die Mutter hatte am 26. Februar 1999 ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt H telefonisch mitgeteilt, Ri. lehne den Besuchskontakt mit seinem Vater ab; sie wisse nicht mehr; was sie tun solle; sie könne das Kind doch nicht zwingen. Gutes Zureden habe keinen Erfolg. Das Kind sei völlig verunsichert und sage immer wieder, es wolle nur seine Ruhe haben.
Für den 20. März 1999 behauptet der Vater, Ri habe ihm auf Aufforderung der Mutter ("Los, sag was ich dir gesagt habe!") erklärt: "Ich will nicht mit!". Über Ro habe die Mutter erklärt, sie halte sich bei Bekannten auf. Auf einen Kontaktversuch über die Sprechanlage habe die Mutter erklärt: "Hau ab oder ich rufe die Polizei!". Die Mutter hat dieser Darstellung nicht widersprochen.
In einem durch das Amtsgericht erhobenen Gutachten wird deutlich, besonders für Ri, daß die Kinder unter dem Streit der Eltern leiden und ihre Wiederversöhnung wünschen. Ri erklärt dem Sachverständigen gegenüber zunächst, er wolle den Vater nicht sehen, weil er die Mama geschlagen habe. Ro will den Papa nicht wiedersehen; ihre Mama habe erklärt, sie mag nicht. Papa habe eine Frau und habe sie (die Kinder und die Mutter) im Urlaub verlassen. Während der Begegnung der Kinder mit dem Vater vor dem Sachverständigen erklärt Ro traurig: "Papa, ich will mal zu dir ..., aber die Mama, die laßt mich nicht ..., aber ich komm bald". Ri erklärt, nachdem Ro ihren Wunsch noch einmal bekräftigt hat, "Ich komm auch bald, aber ich darf nicht". Der Sachverständige kommt aufgrund der Exploration der Kinder und der Eltern zum Ergebnis, daß die Mutter unbewußt exzessiv dazu neige, die Kinder innerhalb des ehelichen Konfliktfeldes zu instrumentalisieren. Er meint, daß bei einem Verbleib des Lebensmittelpunktes der Kinder bei der Mutter diese hinsichtlich der Regelung von Vater-Kinder-Kontakten eindeutiger externaler Vorgabe mit dem dringenden Hinweis, sich daran zu halten, bedürfe.
Zum körperlichen, geistigen und seelischen Wohl eines Kindes im Sinne des § 1666 BGB gehört auch konfliktfreier Umgang eines Kindes mit beiden Elternteilen. Die Beeinträchtigung des so beschriebenen Kindeswohles durch Störung des Umgangs eines Kindes mit einem anderen Elternteil kann auch dann Maßnahmen des § 1666 BGB nach sich ziehen, wenn die Störung nicht auf bösem Willen oder gar mißbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge beruht, sondern auch dann, wenn ein Elternteil, ohne daß man ihm einen nennenswerten Schuldvorwurf machen könnte, nicht oder noch nicht in der Lage ist, die Kinder aus dem Ehestreit herauszuhalten und deshalb von ihnen erwartet, daß die Kinder gegen den anderen Elternteil Partei ergreifen.
Das Wohl der Kinder ist wegen der dadurch auf der Hand liegenden Gefährdung ihres Umgangs mit dem Vater gefährdet, aber auch dadurch, daß die Mutter von den Kindern erwartet, sich über den Vater und den Umgang mit ihm in einer Weise zu äußern, wie es nicht ihren Gefühlen, die sie zu ihrem Vater haben, entspricht. Die Kinder stehen, wie von unterschiedlicher Seite beobachtet werden mußte, unter psychischem Druck, der nicht nur durch den von ihnen als bedrückend empfundenen Ehestreit verursacht ist. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB sind sonach erfüllt.
Das Familiengericht wird die Verhältnisse weiter beobachten. Muß es feststellen, daß sich die Einsicht der Mutter in die wahren Bedürfnisse der Kinder nicht einstellt, wird es erwägen, das Sorgerecht der Mutter überhaupt in Frage zu stellen.
OLG Karlsruhe vom 14.3.2000 - 2 UF 174/99
AG Baden-Baden vom 6.8.1999 - 3 F 230/96
JAmt 2001, 192-194 (Leitsatz und Gründe) - OLGR Karlsruhe 2001, 329-330 (Leitsatz und Gründe)
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Auch eine psychische Erkrankung eines Elternteils kann die Entziehung der elterlichen Sorge und die Trennung des Kindes von ihm rechtfertigen.
Nach Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens der Klinischen Psychologin und Psychotherapeutin gab das Amtsgericht B. dem Antrag der Mutter statt, ihr die elterliche Sorge für die beiden Kinder für die Zeit des Getrenntlebens der Eltern zu übertragen. In der Entscheidung des Amtsgerichts B., das gleichzeitig das Verfahren wegen Umgangsrechts abtrennte, ist ausgeführt, die elterliche Sorge sei der Empfehlung der Gutachterin S. folgend der Mutter zu übertragen. Letztlich gebe es zu dieser Regelung keine Alternative. Die Kinder seien eng an die Mutter als Bezugsperson gebunden, was auch vom Vater eingestanden worden sei. Auch nach dessen Auffassung wäre eine Trennung von der Mutter für die Kinder kaum zu verarbeiten. Allerdings widerspreche die mütterliche zielstrebige Beeinflussung der Kinder gegen den Vater dem Kindeswohl. Die Mutter vermittle ihnen ein äußerst negatives und angstvolles Bild vom Vater, obgleich die Töchter in kindlicher Weise an diesem hingen. Sie lehnten den Vater nur ab, weil es die Mutter tue. Sie hätten keine eigenen Negativ-Erfahrungen mit ihm. Eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater, der sich selbst in einer Lebenskrise befinde, sei gleichwohl nicht in Betracht gekommen.
Die vom Familiengericht in einem weiter anhängigen Umgangsrechtsverfahren angeordnete Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Erziehungsfähigkeit der Mutter scheiterte zunächst daran, daß diese eine Begutachtung ablehnte. Ebenso weigerte sich die Mutter, dem Vater ein Umgangsrecht mit den Kindern einzuräumen. In der Folgezeit lehnte die Ehefrau im vorliegenden Verfahren den zuständigen Familienrichter erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Das Jugendamt teilte dem Familiengericht mit, die Mutter habe die Kinder aus dem Unterricht in der V.-Grundschule in B. abgeholt. Hierbei habe sie gegenüber dem Schulleiter, Rektor S., geäußert, sie habe die Kinder mitgenommen, weil sie und diese hätten ermordet werden sollen. Rektor S. teilte dem Jugendamt mit, die Mutter habe ihm gegenüber am Telefon verschiedene Äußerungen folgenden Inhalts gemacht:
"Ich habe sie (die Kinder) mitgenommen, weil ich und die Kinder ermordet werden sollen. Ich weiß, da ist was im Busch. Wenn es mir schlecht geht, geht die Sonne unter. Die Welt ist nah am Abgrund. Das sagt mir meine Intuition.
Haben sie gemerkt, daß gestern der Strom ausgefallen ist? Ich habe das gemacht. Ich habe gestern das Weltall verändert. Ich verkörpere das Gute, das ganze Weltall steht hinter mir.
Mein Freund kämpft gegen das Böse. Das Schlechte kommt weg, die Hölle kämpft gegen den Himmel."
(weitere Beispiele)
Mit Beschluß vom 16.3.1999 entzog das Familiengericht der Ehefrau das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder unter gleichzeitiger Übertragung auf das Jugendamt als Pfleger. Am 17.3.1999 wurden die Kinder vom Jugendamt in einer Außenwohngruppe des Jugend- u. Kinderheims B. untergebracht. Seit 01.09.1999 befinden sich K. und R. in einer sozialpädagogischen Erziehungsstelle in W.-O. (Pflegefamilie A.).
Am 30.6.1999 erstattete der Sachverständige Dr. R., nachdem die Mutter inzwischen der Untersuchung der Kinder zugestimmt hatte, dem Familiengericht ein kinderpsychiatrisches Gutachten. Der Sachverständige, der zum Ergebnis kommt, der psychische Befund bei der Mutter lege die Diagnose einer paranoiden Psychose nahe, verneint deren Erziehungsfähigkeit. Sowohl die Induktion des "Parental Alienation Syndroms" bei ihren Kindern, wie auch die eigene schwere psychiatrische Erkrankung, die wesentlich das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater und der erweiterten Familie betreffe, machten die Mutter ungeeignet, weiterhin für das Wohl der Kinder verantwortlich zu sorgen. Die derzeitige Unterbringung sollte fortgeführt werden, um eine gesicherte und kontinuierliche Annäherung an den Vater, bei gleichzeitiger Distanzierung zur Mutter ohne vollständigen Kontaktverlust zu ermöglichen (zu den Einzelheiten vgl. das Gutachten).
Wie das Familiengericht vor allem aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen festgestellt hat, ist das geistige und seelische Wohl der Kinder durch die mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge der Mutter gefährdet. Dieses Verhalten der Mutter ist offensichtlich auf ihren eigenen psychischen Befund zurückzuführen, der nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R. die Diagnose einer paranoiden Psychose nahe legt. Dabei werden diese diagnostischen Kriterien sowohl durch die Wahnvorstellungen der Mutter erfüllt (der Ehemann wird durch nicht belegbare und nachvollziehbare Verdächtigungen, Unterstellungen seines Verhaltens, als für die Kinder bedrohlich monströse Erscheinung erlebt), wie dies auch hinsichtlich der akustischen Halluzinationen (Nachrichten aus dem Radio) der Fall ist. Der Sachverständige kommt zu dem in jedem Punkte seiner Darlegungen nachvollziehbaren, den Senat überzeugenden Ergebnis, daß die Frage nach der Erziehungsfähigkeit der Mutter eindeutig negativ beantwortet werden muß. Sie stellt - wie der Gutachter aus seinen eingehenden Explorationen herausgearbeitet hat - durch ihre eigene Erkrankung und die daraus resultierende paranoide Weltsicht mit allen ihren Konsequenzen eine erhebliche Gefährdung der Kinder K. und R. dar. Danach kann auch nach Auffassung des Senats eine Rückführung der Kinder zur Mutter derzeit nicht in Erwägung gezogen werden.
OLG Frankfurt vom 4.5.2000 - 3 UF 146/99
http://www.hefam.de/urteile/3UF14699.html
Es ist anerkannt, daß die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1998, 1463).
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Die elterliche Sorge für F. wird dem Vater übertragen.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Eltern sowie das Kind angehört. Mit Beschluß vom 21.4.1999 hat es der Antragstellerin unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F. übertragen und den Umgang des Kindes mit dem Antragsgegner an jedem Mittwoch sowie an zwei Wochenenden im Monat geregelt.
Der Senat hat am 22.11.1999 im Wege vorläufiger Anordnung dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, weil die Mutter trotz Belehrung durch das Sachverständigengutachten und die erstinstanzliche Entscheidung dem Vater keinen Umgang mit F. ermöglichte.
Die Antragstellerin will ferner aufgrund ihrer Gewalterfahrungen mit dem Antragsgegner in der Ehe das Umgangsrecht des Antragsgegners auf den Mittwoch in betreuter Form beschränkt wissen.
(...) erweist sich auch aus ihrer Sicht nunmehr die Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil für erforderlich. Dies ist der Antragsgegner als derjenige Elternteil, der den Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zu unterbinden trachtet. Diese Möglichkeit war aufgrund der von der Sachverständigen herausgearbeiteten Persönlichkeitsstruktur der Mutter bereits gesehen und in den Raum gestellt worden. Daß die Antragstellerin trotz dieses deutlichen Hinweises und trotz anschließender Umgangsregelung des Familiengerichts gleichwohl jedwede Kontaktversuche des Vaters zu dem Kind beharrlich mit Erfolg ausgehebelt hat, ist dem Senat bereits Anlaß für die vorläufige Anordnung gewesen. Bei dieser hat es im Ergebnis sein Bewenden, weil sich die Mutter aufgrund dieses ihres Verhaltens als nicht so gut erziehungsgeeignet wie der Vater erwiesen hat. Es ist anerkannt, daß die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1998, 1463).
Kammergericht vom 30.5.2000 - 17 UF 1413/99
FamRZ 2000, 1606
http://www.gwg-gutachten.de/pages/Gerichtsurteile/17UF1413_99.html
- http://www.wirbelwind.de/recht/urteile/17UF1413-99.html
Zur Bedeutung der seelischen Gefährdung des Kindeswohls bei Auftreten des Parental-Alienation-Syndroms (PAS) im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung der elterlichen Sorge (Belassen des Sorgerechts bei der Mutter trotz entgegenstehender Willensbekundungen der Kinder).
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Die sachverständigen Ärzte vertreten die Auffassung, mit einer Übertragung des Sorgerechts auf den Vater sei eine seelische Kindeswohlgefährdung verbunden. Zwar sei auch der Vater in der Lage, die Versorgung der Kinder und Sorge für deren Gesundheit zu übernehmen. Da es aber so sei, daß der Vater seine eigene, nicht verarbeitete Kränkung durch die Trennung seiner Frau abspalte und auf die Kinder projiziere, lasse er die kindliche Realität außer acht und nehme das Bedürfnis der Kinder nach der Beziehung zu ihrer Mutter nicht wahr. Unter Hinweis auf das Erziehungsziel, dem Kind in zunehmend stärkerem Maße die Fähigkeit zu vermitteln, seine Rechte und Interessen und seinen Willen selbst vertreten zu können, kommt das Gutachten zu dem Schluß, daß der Vater zur Erziehung der Kinder insoweit nicht geeignet sei, obwohl er sie versorge und fördere. Die Richtigkeit dieses Ansatzes wird insbesondere deutlich dadurch, daß der Vater in der Vergangenheit mit den Kindern nicht nur Fragen der elterlichn Sorge in einer unangemessenen Weise erörtert, sondern sich nachhaltig über die bestehende Sorgerechtsregelung hinweggesetzt und die Kinder der Mutter im August 1998 und F. nochmals im Oktober 1999 entzogen hat.
Die im weiteren Gutachten festgestellte emotional mißbrauchende Beziehung des Vaters zu seinen Kindern hat bereits für das Kindeswohl gefährdende Folgen. Denn nach dem Ergebnis der Begutachtung leidet B. an einer mittelschweren Form von Parental-Alienation-Syndrom (PAS). Bei T. wurden eine leichte Form von PAS und eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert. Beide Kinder leiden unter der Trennung von ihrer Mutter sowie der Trennung von F.
Zwar geht auch das Gutachten zutreffend davon aus, daß der geäußerte Kindeswille bei der zu treffenden Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich zu beachten ist. Da aber die Willensbekundungen von B. und T., die sich für einen Verbleib bei ihrem Vater ausgesprochen haben, vom Einfluß der jeweiligen Umgebung abhängig sind und die eindeutige Parteinahme nicht ihrem tatsächlichen Willen entspricht, wenn sie nicht mehr dem programmierenden väterlichen Einfluß ausgeliefert sind, sind die Äußerungen der Kinder ebenfalls kein hinreichender Grund für eine Änderung der bestehenden Sorgerechtsregelung.
OLG Zweibrücken vom 29.8.2000
- 5 UF 39/99 + 5 UF 40/99
DAVorm 2000, 998-1006 (red. Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2001, 639-642 (Leitsatz und Gründe)
OLGR Zweibrücken 2001, 247-251 (Leitsatz und Gründe)
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils sowie die hervorgehobene Stellung des Alleinsorgeberechtigten gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten, deren Einhaltung durch beide Eltern das Familiengericht überwacht. Zur Umschreibung dieser beiderseitigen elterlichen Positionen dienen familiengerichtliche Anordnungen.
Das Familiengericht hat Sachverständigenbeweis erhoben, ob die Abänderung der Sorgerechtsregelung im Interesse des Kindes angezeigt sei, welche Folge es hätte, wenn das Kind aus seinem Umfeld beim Vater genommen sowie, ob und wieweit das Kind von den Eltern beeinflusst werde, insbesondere in Bezug auf den jeweils anderen Elternteil. Die Sachverständige hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller zeige gegenüber dem Kind Verhaltensweisen, die eine Bindungskontinuität zur Mutter gefährdeten und Merkmale einer Entfremdungssymptomatik im Sinne einer als PAS beschriebenen Verhaltensweise beim Kind feststellen ließen. Das Familiengericht hat das Kind und die Eltern mehrfach angehört. Das Jugendamt hat sich in diesem Verfahren nicht geäußert. Auf den Antrag der Antragstellerin, die Sachverständige zur mündlichen Gutachtenserläuterung zu laden, ist das Familiengericht nicht eingegangen, sondern hat durch Beschluss den Abänderungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es gebe keinen triftigen Grund zur Änderung der früheren Entscheidung. Das Kind werde beim Antragsgegner ordentlich betreut und versorgt. Beide Elternteile seien grundsätzlich geeignet, die elterliche Sorge auszuüben und hätten im Erleben des Kindes eine wichtige Bedeutung.
Die Sachverständige hatte das Gewicht der Symptome, die ihrer Auffassung zu Folge denen eines PAS-Syndroms entsprächen, nicht näher dargelegt. Es ist aber in der sozialwissenschaftlichen Literatur anerkannt, dass bei Entfremdungsstrategien von entsprechendem Gewicht, die der betreuende Elternteil gegen den anderen richtet, auch sorgerechtliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden müssen (vgl. Leitner/Schoeler, DAVorm 1998, 849; Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, 9; KindPrax 1998, 138; OLG Köln, FuR 1998, 373), ein solches Phänomen also auch das Gewicht eines triftigen Grundes im Sinne von § 1696 BGB haben kann. Dem hätte schon das Familiengericht nachgehen müssen.
Eines näheren Eingehens auf die sozialwissenschaftlich noch nicht abgeschlossene Diskussion zur Behandlung einer fremdgesteuerten Überidentifikation mit einem Elternteil verbunden mit einer sich gegenüber dem anderen Elternteil in unterschiedlicher Ausprägung ausdrückender Feindseligkeit bedarf es hier nicht weiter, nachdem eine Schwere, die einen Eingriff erfordert, nicht erreicht ist.
Dieser Einstellung beider Eltern, die das Kind in einen anhaltenden, in seiner schädlichen Konsequenz nicht absehbaren Loyalitätskonflikt gebracht hat, kann durch eine Sorgerechtsregelung allein nicht beigekommen werden, weshalb hierfür eine ändernde Entscheidung untauglich wäre.
Es ist in diesem Fall nicht wesentlich, ob das Sorgerecht weiterhin beim Vater bleibt oder von der Mutter ausgeübt wird. Kein Sorgerechtsmodell vermag ohne Mitwirkung beider Eltern das Kind aus seinem Loyalitätskonflikt zu holen.
So präsentiert sich die Situation jetzt: Beide Elternteile haben weder eine Form für ihre beendete Paarbeziehung, noch für ihre Elternbeziehung gefunden. Immerhin lässt sich in letzter Zeit heraushören, dass die Antragstellerin beginnt, mit dem Antragsgegner zu sprechen. Wenn dies so wäre, wäre dies ein sehr wichtiger Schritt (vgl. Klenner, FamRZ 1995, 1529). Wenn das Kind, das in beiden Elternteilen seine primären Bezugspersonen sieht (SVGA GA I Blatt 164), wie hier einen überaus ausgiebigen Umgang mit beiden Eltern hat und nach dem Willen beider Elternteile - lediglich mit den aufgezeigten Querelen belastet - haben darf, dann aber wegen eines extremen Loyalitätskonflikts unter Neurodermitis leidet, liegt dies nicht am Maß des Umgangs, sondern daran, dass es bisher nicht gelungen ist, eine Elternebene zu finden. Erschwert wird diese Situation insbesondere dadurch, dass es - der zeitliche Ablauf weist darauf hin - keine funktionierende Kernfamilie gegeben hat, deren Struktur und Werte eine modifikationsfähige Basis für den Aufbau einer Nachscheidungsfamilie sein könnte. Nochmehr wie sonst gilt hier, dass nicht Gemeinsamkeit erzwungen werden darf, sondern ein Weg für die Zweisamkeit, anstelle des Miteinanders Raum für ein Nebeneinander geschaffen werden muss.
Erst wenn geklärt ist, wie eine solche Nachscheidungsfamilie tatsächlich strukturiert werden kann und beide Eltern bereit sind, sich in ihrer elterlichen Verantwortung zu akzeptieren und zu achten, kann sich die Diskussion auf die beste Rechtsform dieser gefundenen Struktur erstrecken. Derzeit gibt bei vergleichbarer, jedenfalls nicht eindeutig zu Gunsten der Antragstellerin zu bewertender Versorgungsqualität, die Qualität keines von beiden Elternteilen für die Regelung der elterlichen Sorge den Ausschlag. Bis dahin steht die Bemühung im Vordergrund, das Kind durch eine vom Familiengericht gegebenen Ordnung auf der Grundlage der derzeit praktizierten Besuchs- und Umgangsregelung zu entlasten. Der Senat versucht, unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die sich ihm gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 1687 a BGB und § 1684 Abs. 3 BGB bieten, einen Rahmen zu schaffen. Die Antragstellerin ist als nicht ständig betreuender Elternteil auch im Rahmen der Alleinsorge von der Ausübung der elterlichen Sorge nicht insgesamt ausgeschlossen. Gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB übt auch der nichtbetreuende Elternteil die elterliche Sorge in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung aus, unabhängig, ob die gemeinsame Sorge fortbesteht oder nicht (vgl. § 1687 a BGB).
OLG Frankfurt vom 26.10.2000 - 6 WF
168/00
FamRZ 2001, 638
http://www.hefam.de/urteile/6WF16800.html
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Die Eltern der beiden jetzt zehn und elf Jahre alten Mädchen sind geschiedenen Eheleute. Die elterliche Sorge für die Kinder steht der Mutter alleine zu. Die Eltern streiten seit Jahren wegen der Umgangsbefugnis des Vaters. Seit einiger Zeit verweigert die Mutter dem Vater jeglichen Umgang mit seinen Kindern mit der Behauptung, diese wollten ihren Vater nicht mehr sehen. Der Familienrichter hat die Beteiligten, insbesondere auch die beiden Kinder angehört und nach Abschluß seiner eigenen umfangreichen Ermittlungen die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens angeordnet. Da die Mutter sich weigert, daran mitzuwirken, hat ihr der Familienrichter ein Zwangsgeld angedroht. Hiergegen wendet sich die Mutter in diesem vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Die rechtliche Beurteilung des gegenwärtigen Verfahrensstandes führt nun dazu, daß die Androhung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Teilnahme von Mutter und Kindern an einer Begutachtung ersatzlos aufzuheben ist, weil unter Zugrundelegung der Verfahrensordnungen FGG und ZPO keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ersichtlich ist, die die Begutachtung der Verfahrensbeteiligten in Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen ermöglicht.
Zur 'Beruhigung' des Vaters und als letztmaligen Appell des Senats an die Mutter mögen die nachfolgenden Hinweise dienen:
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13.7.2000 (DAVorm 2000, 679) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Im vorliegenden Fall führt die Mutter dem Vater die Kinder nicht zu, sie mißbraucht daher ihre Stellung als derzeit alleinsorgeberechtigter Elternteil, sie erweist sich als erziehungsunfähig. Gehört doch zur Erziehungsfähigkeit auch die Bindungstoleranz, wie der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. die Inbezugnahme durch das OLG Zweibrücken in DAVorm 2000, 694/699) und wie auch Prof. X der Mutter im Anhörungstermin eindringlich klargemacht hat; auch wurde im Termin darauf hingewiesen, daß die Mädchen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit des gegengeschlechtlichen Elternteils bedürfen. Die Familiengerichtsbarkeit hat daher alles zu tun, um auch den Vorgaben des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nachzukommen aber wie? Die zitierten Entscheidungen des 2. Familiensenats des OLG Ffm und des OLG Koblenz geben gewisse Hinweise, wie das weitere Vorgehen in derartigen Verweigerungsfällen (Parental Alienation Syndrome) gestaltet werden kann. Nach dem nun aber die Mutter den Hinweis des Senats in seinem Beschluß vom 1.8.2000, daß aus ihrer Verweigerungshaltung negative Schlüsse auf ihre weitere Erziehungsfähigkeit gezogen werden können, beharrlich ignoriert, und Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchführung der noch immer bestehenden Umgangsregelung wegen derzeitiger Pfandlosigkeit der Mutter ins Leere gehen (ein früheres Zwangsgeld mußten die Kinder vom Taschengeld mitfinanzieren), wird das Amtsgericht nunmehr zu prüfen haben, ob nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der sich zur Übernahme des alleinigen Sorgerechts bereiterklärt hat, der Mutter das Sorgerecht gemäß 1666 BGB zu entziehen sein wird. Nach dem Eindruck, den der Vater im Termin hinterlassen hat, ist davon auszugehen, daß er das Umgangsrecht der Mutter uneingeschränkt gewährleisten wird.
Hier nimmt das OLG Frankfurt Bezug auf das OLG Zweibrücken vom 12.5.1999 - 5 WF 36/99 (in DAVorm 2000, 694 = FamRZ 2000, 299) und vermutlich auf diese Ausführung:
"Gerade der vorliegende Sachverhalt, der Hinweise enthält, daß bei dem Kind Merkmale bestehen könnten, die in der familienrechtlichen Literatur mitunter als „PAS“ (Parental Alienation Syndrom) bezeichnet werden (vgl. dazu Klenner, FamRZ 1998, 1529; Leitner/Schoeler, DAVorm 1998, 849; Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, 9) und das (noch nicht abschließend erforschte) Phänomen beschreiben, dem das Kind aufgrund einer nicht wertfreien Beeinflussung im Verhältnis zu einem Elternteil durch den anderen Elternteil ausgesetzt sein kann, zeigt, daß ein sorgsames Vorgehen, das beiden Elternteilen viel abverlangt, nicht mit einer Zwangsgeldandrohung belastet begonnen werden kann."
AG Gifhorn, 30.3.2000 - 26 F 26230/99 SO - sowie Bestätigung durch OLG Celle, 12.12.2000 - 15 UF 70/00 http://www.pappa.com/recht/urt/oce01212.htm - http://www.vafk.de/urteile/sorgerecht/ag%20gifhorn%2026%20f%2026230_99.htm
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Beschluss AG: Das elterliche Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Parteien wird mit sofortiger Wirkung auf den Antragssteller allein übertragen.
Wegen der Eltern-Kind-Bindung und der Frage der Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt worden.
Nach Auffassung des Gutachters sind die Einschränkungen in der erzieherischen Eignung bei der Antragsgegnerin nicht nur im unmittelbaren Umgang mit dem Kind zu sehen. Die Antragsgegnerin weist auch eine sehr reduzierte Bindungstoleranz auf, während der Antragsteller und seine Eltern sich eher zu einer gemeinsamen Verantwortung für das Kind, und zwar unter Einbeziehung der Kindesmutter, aussprechen können. Die Antragsgegnerin dagegen drängt auf eine massive Ausgrenzung des Kindesvaters. Dabei kommt es dann auch zu einer persönlichen Abwertung des Vaters vor dem Kind. Hinzu kommt ein völlig unsubstantiierter Vorhalt des sexuellen Missbrauchs, was schon deshalb nicht überzeugend erscheint, weil die Kindesmutter das auffällige Verhalten des Vaters im Umgang mit C. schon beobachtet haben will, als das Kind ein halbes Jahr alt war. Trotzdem hat sie auch nach der Trennung das Kind meistens beim Vater übernachten lassen, wenn sie morgens früh zur Arbeit musste.
Da sich beim Antragsteller keine begründbaren Zweifel an seiner allgemeinen und speziell erzieherischen Eignung ergeben, hat das Gericht auch keine Bedenken, den Erkenntnissen des Gutachters zu folgen und sich für einen Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater und den Großeltern väterlicherseits auszusprechen. Gerade wegen der erzieherischen Defizite der Kindesmutter in der Vergangenheit war es häufiger erforderlich, dass der Vater oder dessen Eltern intervenieren mussten, sowie auch jetzt die Antragsgegnerin einräumen muss, ohne fremde Hilfe nicht fertig zu werden, zumal die Geburt des weiteren Kindes sie noch mehr belastet.
Beschluss OLG: Das Amtsgericht hat die elterliche Sorge für C. dem Kindesvater mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, übertragen.
OLG Naumburg vom 29.12.2000 - 14
UF 106/00
JAmt 2001, 197 ff.
http://www.gabnet.com/jus/olg-naumburg.html
Sorgerechtsabänderung auf gemeinsame elterliche Sorge (nach Alleinsorge der Mutter) - Aufenthalt des Sohnes in Zukunft beim Vater
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Das Amtsgericht hat, nachdem es zuvor die Kindeseltem, G., dessen Bruder J., das Jugendamt, den Verfahrenspfleger und Zeugen angehört hatte, den Antrag auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg durch Beschluss vom 30. Mai 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass triftige Gründe, welche nach § 1696 BG3 nur die Abänderung einer Anordnung des Familiengerichts rechtfertigen könnten, nicht vorhanden seien. Georg lebe mit seinem Vater und seinem Bruder Jonathan in einer stabilen Beziehung, die weder emotional noch in anderen Bereichen belastet sei. Soweit Georg den Wunsch äußere, zu seiner Mutter zurückzukehren sei dies weniger Ausdruck einer sich zunehmend verstärkenden Bindung des Kindes zu seiner Mutter als vielmehr der Tatsache geschuldet, dass sich das Kind einem permanenten Erklärungsdruck von Seilen und zu Gunsten der Mutter ausgesetzt sehe.
Zutreffend ist nach Auffassung des Senates die in den vorgenannten Entscheidungen enthaltene weitere Feststellung, dass die Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Parteien auf der Elternebene - insbesondere die der Kindesmutter - in der Vergangenheit allenfalls eingeschränkt vorhanden gewesen ist.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner und damit der Verbleib des Kindes im Haushalt des Antragsgegners dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wenn auch beide Eltern gleichwertig geeignet sein mögen, G. bei dem Aufbau einer eigenen Persönlichkeit zu unterstützen, fordert doch bereits die Bindungstoleranz, nämlich die Bereitschaft und die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner. Er war bis heute in weit größerem Umfang, auch unter Zuhilfenahme von öffentlichen Beratungsstellen darum bemüht, einvernehmliche Lösungen, sei es wegen des gemeinsamen Besuches von Veranstaltungen des Kindergartens, der Schule oder allgemein des Umgangsrechts herbeizuführen, die dem Kind zeigen, dass es nach wie vor beide Eltern hat. Hieran hat die Kindesmutter jedenfalls in der Vergangenheit wenig Interesse gezeigt.
Berücksichtigt werden muss auch das Verhältnis des Kindes zu seinen Großeltern väterlicherseits, die ihn, wie er bei seiner Anhörung erklärte, in S. oft besuchen. Auch der regelmäßige Kontakt zu den Großeltern ist für die Entwicklung eines Kindes von Bedeutung. Demgegenüber pflegt die Antragstellerin, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat einräumte, weder zu ihren eigenen Angehörigen noch zu den Großeltern des Kindes väterlicherseits Kontakte. Es stünde somit zu befürchten, dass auch der Kontakt des Kindes zu den Großeltern bei einer Aufenthaltsveränderung des Kindes zum mindesten beeinträchtigt würde.
AG Fürstenfeldbruck vom 17.1.2001 - 1 F 1258/99 - FamRZ 2002, 117 und vom 14.3.2001 - 1 F 138/01 - FamRZ 2002, 118
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit der Eltern des (1997 geborenen) Kindes und zur Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter nach den Grundsätzen der Kontinuität und der Geschwisterbindung
Entziehen des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei nachhaltiger Umgangsvereitelung als Ausdruck von "PAS"
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Beschluß v. 17.1.2001 - 1 F 1258/99: Auszugehen ist im Grundsatz von den Ausführungen des OLG München, FamRZ 1999, 1007, wonach jedes Kind von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen hat. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit einer Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Elternteilen hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes.
Beschluß v. 14.3.2001 - 1 F 138/01 In Abänderung der bisherigen Sorgerechtslage gemäß § 1696 BGB ist nunmehr der Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen und im übrigen die alleinige Sorge der Mutter aufzuheben, gemeinsame elterl. Sorge zu etablieren mit der gesetzlichen Rechtsfolge, daß der Vater auch die Angelegenheiten des täglichen Lebens gemäß § 1687 BGB als sog. Alltagszuständigkeit erhält; vgl. hierzu Schwab, FamRZ 1998, 469.
Seit Jahrzehnten fordert insbesondere auch das BVerfG einen sog. Paradigmenwechsel in bezug auf elterl. Sorge und Umgangsrecht mit der Begründung, daß verfassungsmäßige Rechte des Kindes berührt seien. Dem hat der Gesetzgeber durch das KindRG auch entsprochen und dem Umgangsrecht einen neuen Stellenwert beigemessen. Leider hat er dabei den Gerichten nicht im erforderlichen Ausmaß Zwangsmittel zur Verfügung gestellt, wie der vorliegende Fall wieder einmal zeigt.
Der Fall ist im Vorverfahren voll durchermittelt worden, u. a. durch zwei Sachverständigengutachten. Beide Gutachter sind dem erkennenden Richter als sachverständig und hochkompetent bekannt, bereits das Erstgutachten Dr. H. hätte voll ausgereicht. Dr. H. ist ein Hippius-Schüler mit erheblicher forensischer Erfahrung, Prof. Dr. K. eine Weltkapazität. Beide Gutachter sahen keine ernstzunehmenden Einwände gegen unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Kinde. Gleichwohl hat dies die Mutter mit den verschiedensten Tricks unterlaufen; es liegt hier eine deutliche Gefährdungssituation vor in Form eines sog. PAS-Syndroms, welches das Gericht zum Eingreifen verpflichtet (BVerfG, FamRZ 1997, 873). Insbesondere ist nunmehr ein Riegel vorzuschieben, weil die Mutter ihrem neuesten Lebensgefährten in die Gegend von G. folgen möchte, und zwar ganz offensichtlich zumindest billigend hierbei in Kauf nimmt, daß der Vater dann auch noch vor dem Entfernungsproblem steht, wobei es ihm bisher sowieso nicht gelungen ist, irgendeinen sinnvollen Umgang herzustellen, trotz großer Nähe zu dem Kind. In der mündlichen Verhandlung und bei der Anhörung des Kindes wurde ein deutlicher Schaden beim Kind festgestellt.
Es liegt hier ein Fall vor, wie ihn Klenner, FamRZ 1995, 1529, beschrieben hat. Die Argumente bei Umgangsvereitelungen sind immer wieder dieselben. Verhaltensauffälligkeiten von Kindern werden gerade nicht vom Umgangsberechtigten verursacht, sondern von dem anderen Elternteil. Daß das Kind bei Kontaktabbruch beruhigter erscheint, wird als Beweis für die Richtigkeit der Umgangsvereitelung gewertet, während die in Wahrheit durch den Kontaktabbruch erzwungene emotionale Schädigung übersehen wird; bezüglich dieser Schädigung vgl. eingehend H. Petri: "Das Drama der Vaterentbehrung", Freiburg/Basel/Wien, 1999. Das Verhalten des Kindes, auch bei der richterlichen Anhörung und insbesondere nach Bekanntgabe des richterlichen Beschlusses unter Einwirkung der Mutter, entspricht fugen- und nahtlos den Verhaltensweisen, wie sie in der Literatur beim Vorliegen eines schweren PAS-Syndroms geschildert werden (vgl. hierzu Kodjoe/Koeppel, Kind-Prax 1998, 138 ff.). Kinder, welche die Trennung ihrer Eltern erleben mußten, befürchten vor allem, ebenfalls verlassen zu werden. Ihr Bedürfnis nach Sicherheit treibt sie dazu, sich mit einem Elternteil zu identifizieren, um diesen nicht ebenfalls zu verlieren. Hat dieser Elternteil aber krankhafte Angst, das Kind zu verlieren oder ist er selbst von neurotischer Persönlichkeitsstruktur, so wird dieser Elternteil seine eigenen Ängste und Wahrnehmungsveränderungen in das Kind hineinimplantieren, bis hin zur Vornahme einer sog. Gehirnwäsche. Die Folge ist, daß beim Kind das Vertrauen in die eigene Wahrnehmung untergraben wird, wenn es diese "Geschichten" nicht in Einklang bringen kann mit seinen eigenen Erfahrungen.
Das erstmals von Gardner festgestellte PAS-Syndrom ist deshalb so gefährlich, weil es nur dem geübten Auge erkennbar wird, so daß teilweise auch dramatische Fehlentscheidungen von FamGen aufgrund mißverstandener Kindesanhörung vorkommen. In der herkömmlichen Bezeichnung läuft das Problem noch unter dem Bereich der sog. Bindungstoleranz als Sorgerechtskriterium, vgl. OLG Celle, FamRZ 1994, 925. Dort ist ausgeführt, daß diese Bindungstoleranz eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung sei, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Dies kann dann im besonderen Fall auch dazu führen, daß einem Elternteil, der ansonsten ungünstigere Rahmenbedingungen aufzuweisen hat, das Sorgerecht übertragen wird, wenn dadurch gewährleistet erscheint, daß das Kind die Bindungen zum anderen Elternteil bewahren und fortentwickeln kann, während andererseits auch einem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn ungeachtet sonst günstigerer Umstände das Kindeswohl dadurch Schaden nimmt, daß die natürlichen Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil behindert oder sogar zerstört werden.
In derartigen Fällen ist vielmehr eine Änderung der Sorgerechtslage nötig, wie bereits vom BGH in der Entscheidung BGH, NJW-RR 1986, 1264, angeregt und außerdem vom BVerfG, s. o. Das OLG München hat bereits in einer Entscheidung FamRZ 1991, 1343, in einem Fall von nachhaltiger Umgangsverweigerung die elterl. Sorge auf den anderen Elternteil übertragen. Das sog. Kontinuitätsprinzip stehe dem nicht entgegen. Dem ist nur zuzustimmen. Bei einer krankmachenden Beziehung kann nicht das Kontinuitätsprinzip für deren Aufrechterhaltung sprechen.
[Anmerkung: Das AG Fürstenfeldbruck nimmt hier Bezug auf die Entscheidung des OLG München vom 15.3.1999 - 26 UF 15/02, FamRZ 1999, 1007 und dort auf diese Ausführung: "Die gänzliche Aufhebung der gemeinsamen Sorge entspricht vorliegend nach Ansicht des Senats nicht am besten dem Wohle des Kindes. - Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Elternteilen hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge der gemeinsamen elterl. Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen besser aufrechterhalten und gepflegt werden und daß das Verantwortungsgefühl und damit die Verantwortungsbereitschaft beider Elternteile gegenüber dem Kind erhalten bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern, daß das Kind trotz der Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile behält (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, EheR, 3. Aufl., § 1671 BGB Rz. 34)."]
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Eltern-Kind-Entfremdung, PAS, Parental Alienation Syndrom, Rechtsprechung, Sorgerecht, Umgangsrecht, induzierte Eltern-Kind-Entfremdung, mangelnde Bindungstoleranz, Bindungstoleranz, Bindungsakzeptanz, Erziehungsfähigkeit, Umgangsboykott, Umgangsvereitelung, Umgangspflegschaft, Wohlverhaltenspflicht, 1684 BGB, mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts, Missbrauchsvorwurf, Kindeswille, Manipulation
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