paPPa.com informiert:
Deutsche Rechtsprechung zur Eltern-Kind-Entfremdung
(PAS) - Teil 3
(Teil 1 - Teil 2)
OLG Brandenburg vom 21.11.2001
- 9 UF 219/01
JAmt 2002, 133-135 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2002, 975-978 (Leitsatz und Gründe)
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Die Eltern streiten seit mehreren Jahren um das Umgangsrecht für ihren Sohn, 31.3.1990 geb. nichteheliches Kind D.
Dabei kam es zu dem folgenden - im einzelnen zwischen den Parteien streitigen - Vorfall: Der Sohn weigerte sich schon auf dem Parkplatz des Flughafens gegenüber der ASt. und deren anwesendem neuen Lebensgefährten heftig dagegen, zu dem AGg. verbracht zu werden. Nachdem der AGg. davon Kenntnis erhielt, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem neuen Lebensgefährten der ASt. Im folgenden zog der AGg. mehrere Polizeibeamte hinzu, unter deren Mitwirkung der AGg. den Sohn mitnahm; dabei wehrte sich der Sohn gegen die Mitnahme zumindest so lange, bis der Blickkontakt mit der ASt. endete. Sodann fand der Umgang an diesem Wochenende statt, über den der AGg. auch einige Fotos angefertigt hat.
Bei dem Versuch der Durchführung eines begleiteten Umganges am 7.4.2000 weigerte sich D. erneut, zum AGg. zu gehen, und lief fort.
Nachdem das AmtsG die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich einer Abänderung bzw. eines Ausschlusses der Umgangsregelung angeordnet hatte, hat der AGg. nachfolgend den Sachverständigen abgelehnt. In seiner gutachterlichen Stellungnahme hat der SV sich im Ergebnis für die Aussetzung des Umganges ausgesprochen.
Auf Grundlage der mündlichen Verhandlung hat das AmtsG den Vollzug des Umgangsrechtes aus dem Beschluß des AmtsG W. bis zum 30.9.2002 ausgesetzt und den Eltern zugleich auferlegt, eine pädagogisch-psychologische Hilfe in Form der Mediation unverzüglich zu beginnen und durchzuführen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die befristete Beschwerde des AGg.
Für einen Ausschluß spricht schon der zumindest seit Januar 2000 durchgängig geäußerte Wille des Kindes, einen solchen Umgang nicht zu wollen.
Zwar kann der Wille des Kindes, keinen Umgang mit dem Vater zu haben, nicht der allein entscheidende Grund für den Ausschluß des Umgangsrechts sein. Das Umgangsrecht des Vaters steht ebenso wie die elterl. Sorge des anderen Teils unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung (BVerfG, FamRZ 1983, 873). Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ablehnt, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen (BVerfG, a.a.O.). Dabei sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des um die Regelung nachsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Bedeutsam für einen Ausschluß des Umgangsrechts eines Elternteils ist stets, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht. In solchen Fällen wird eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts mit seinem Zweck im allgemeinen ebenso unvereinbar sein wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Soll ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender Wille des Kindes Beachtung finden, muß in jedem Einzelfall zunächst geprüft werden, ob die Entwicklung seiner Persönlichkeit bereits so weit fortgeschritten ist, daß eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangsrechts eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte. Danach sind die Gründe zu prüfen, die das Kind zu seiner Haltung veranlassen. Diese Gründe müssen aus der Sicht des Kindes berechtigt sein (BGH, FamRZ 1980, 131, 132; OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1106).
Auch soweit der AGg. in Begründung seiner Beschwerde die Auffassung vertritt, das AmtsG habe das Bestehen eines sog. PA-Syndroms beim Kind verkannt, kann dem nicht gefolgt werden. PAS ist die Abkürzung für Parental Alienation Syndrom und kann als unbegründete, kompromißlose Zuwendung eines Kindes zu einem (guten und geliebten) Elternteil und die ebenso kompromißlose feindselige Abwendung vom anderen (bösen und gehaßten) Elternteil, mit dem es nicht mehr zusammenlebt, definiert werden (Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2001, Rz. 163). Das Vorliegen von PAS kann aber derzeit nicht festgestellt werden. Nach den vorgenannten Ausführungen des Senats dazu, daß die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen Beweggründen beruht, fehlt es schon an der unbegründeten einseitigen Zuwendung i. S. der vorgenannten Definition. Insoweit schließt sich der Senat auch dem Ergebnis der sachverständigen Stellungnahme, die ebenfalls nicht vom Vorliegen eines PAS ausgeht, an.
Zu Unrecht hat das AmtsG dagegen die Eltern zur Teilnahme an einer pädagogisch-psychologischen Hilfemaßnahme in Form der Mediation verpflichtet. Für die Möglichkeit der Anordnung einer solchen Maßnahme fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Wohlverhaltensklausel des § 1684 II BGB, wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, berechtigt zu solch einer Maßnahme nicht. Wird gegen das Wohlverhaltensgebot verstoßen, so kommen hinsichtlich des betreuenden Elternteils Sorgerechtsmaßnahmen, hinsichtlich des Umgangsberechtigten dagegen Maßnahmen nach § 1684 IV BGB (ggf. i. V. mit § 1696 I BGB) in Betracht. Eine therapeutische Einwirkung dergestalt, daß mit Hilfe der Anordnung einer Therapie auf die Bet. eingewirkt wird, um diese zu einer bestimmten einvernehmlichen Handhabung des Umgangs mit dem Kind zu bewegen, ist dagegen unzulässig (BGH, FamRZ 1994, 158, 160; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 422, 424; wohl auch Büte, a.a.O., Rz. 133; a. A. Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl., § 1684 Rz. 107).
AG Besigheim vom 16.1.02 - 2 F 556/00
JAmt 2002, 137-141
Erschwert oder vereitelt die Mutter den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind dauerhaft über einen längeren Zeitraum und ändert ihre Einstellung, die insbesondere durch Nicht-Loslassen des Kindes und fehlendes Verständnis der Bedeutung des Vater-Kind-Verhältnisses geprägt wird, trotz intensiver Bemühungen während zahlreicher Umgangsstreitigkeiten (einschließlich eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens) in keiner Weise, kann ihr die alleinige elterliche Sorge entzogen und bei entsprechender Erziehungseignung auf den Vater übertragen werden (siehe schon OLG München, 12.4.91, FamRZ 1991, 1343).
OLG Dresden vom 29.8.2002 - 10 UF
229/02
FamRZ 2003, 397
http://www.vafk.de/urteile/sorgerecht/olg%20dresden%2010%20uf%20229_02.htm
http://www.v-a-k.de/index.php?id=2029&VAK_CMS=13ce93ef0ce070035f17b090ba62e32a
http://www.vaeterfuerkinder.de/dresden.htm
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Das FamG hat zu Recht dem Vater gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht über die Kinder übertragen. Auch nach Auffassung des Senats erlaubt das Kindeswohl keine andere Entscheidung. Ziel und Maßstab der Sorgerechtsregelung ist das Kindeswohl. Das bedeutet, dass sich die Sorgerechtsregelung ausschließlich nach den Kindesinteressen zu richten hat; die Elterninteressen können sich auf die Sorgerechtsentscheidung nur dann auswirken, wenn sie das Wohl der Kinder berühren. Die Interessen der Eltern müssen daher dort zurückstehen, wo sie mit den Interessen des Kindes in Widerspruch treten (BGH, FamRZ 1986, 446, 447).
Der Sachverständige hat festgestellt, dass aus Gründen des Kindeswohls das Interesse der Mutter an einer Übertragung des Sorgerechts auf sie zurückzustehen hat. In der Verhandlung vor dem AG hat er daher empfohlen, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen. Der SV stützt seine Empfehlung im Wesentlichen auf die mangelnde Bindungstoleranz der Mutter sowie das bei ihr stark ausgeprägte Parental Alienation Syndrome ("PAS"), welches bei der Mutter dazu führe, aufgrund der durch die Trennung ausgelösten Schmerzen in dem Bedürfnis, selbst Verständnis und Unterstützung zu erfahren, den Kindern ihren Schmerz unverhüllt zu zeigen und damit die Kinder negativ gegen den Vater zu beeinflussen. Der Senat teilt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus den bisherigen Verfahren diese Auffassung. Auch der Senat sieht in der mangelnden Bindungstoleranz der Mutter ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Übertragung der elterl. Sorge auf den Vater. In der Erkenntnis, dass es dem Wohl der Kinder nach Trennung der Eltern dient, dass der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil - wenn auch möglicherweise zeitlich reduziert - erhalten bleibt, wird in der Regel dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind - wenn nötig - hierzu zu motivieren oder nicht (OLG Celle, FamRZ 1994, 924; OLG München, FamRZ 1991, 1343; OLG Bamberg, FamRZ 1990, 1135; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 1284; OLG Koblenz, FamRZ 1978, 201; OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 573; Beschluss des Senats v. 9. 8. 2001 - 10 UF 131/01; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 BGB Rz. 61).
Die Mutter hat seit der Trennung massiv versucht, die Kinder vom Vater fernzuhalten und von ihrem sozialen Umfeld zu entfremden, indem sie die gerichtlichen Beschlüsse teilweise nicht akzeptierte. Die Mutter hat zur Durchsetzung ihrer Interessen den Vater gegenüber den Kindern zum Feindbild stigmatisiert, indem sie diesen immer wieder negativ darstellte. Sie hat sogar nicht davor zurückgeschreckt, den Vater wegen Kindesmisshandlung anzuzeigen und die Kinder zu dem Tatvorwurf polizeilich vernehmen zu lassen. Sie hat dadurch erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen und damit ihre Erziehungseignung in einem für die Kinder äußerst wichtigen Bereich in Frage gestellt. Die Gründe, die die Mutter für eine Übertragung des Sorgerechts auf sich vorbringt, nämlich den Wunsch der Kinder sowie Verdachtsmomente gegen den Vater, haben sich als nicht stichhaltig herausgestellt. Dass der Vater die Kinder misshandelt hat, hat sich nicht bestätigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Weitere Verdachtsmomente, insbesondere auch der sexuellen Misshandlung, haben sich ebenfalls als unbegründet erwiesen.
Soweit die Mutter anführt, die Kinder wollten bei ihr leben, und die Kinder diesen Wunsch in der Anhörung vor dem Senat wiederholt haben, ist dies nicht der eigene, sondern ein von der Mutter beeinflusster Wunsch der Kinder. (...) Auch bei der größeren Schwester beruhe der geäußerte Wunsch nicht auf ihrem eigenen autonomen Willen, sondern sei aus Schuldgefühlen gegenüber der Mutter entstanden. Nach den Feststellungen des SV entspricht dies dem Motiv, der Mutter Beistand zu sein. Der Wille sei aus einem Schuldgefühl der Mutter gegenüber entstanden, sie wende sich ihr zu, um die Traurigkeit der Mutter zu verhindern. Gleichzeitig verarbeite das Kind damit seine eigenen Schuldgefühle, die es im Zusammenhang mit der Trennung auf sich selbst bezogen hat.
Dieser Entscheidung schließt sich der Senat auch aufgrund des Eindrucks der Anhörungen und des Berichts der Verfahrenspflegerin an, daher kann auch der Wille des Kindes nicht Maßstab der Entscheidung sein, auch wenn der Wille immer wieder klar und eindeutig geäußert wird (KG, FamRZ 2001, 368; 1985, 639, 640; BVerfG, FamRZ 2001, 1057; Beschluss des Senats v. 25.4.2002 - 10 UF 260/01, FamRZ 2002, 1588 [LSe]).
Dies entspricht auch kinderpsychologischen Erkenntnissen (Klussmann, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen, S. 40, 41), nach denen der von den Kindern geäußerte Wille häufig auf Äußerungen von einem Elternteil beruht. Soweit [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich erklärte, zur Mutter zu wollen, da "ihr Herz mehr für die Mutter schlage", vermag der Senat dem aus oben genannten Gründen nicht zu folgen, zumal auch dem geäußerten Kindeswillen in Analogie zu §§ 1671 II S. 2 BGB, 50b II S. 1 FGG erst dann ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1671 Rz. 24; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 186).
Die Mutter ist auch im Übrigen aufgrund des bei ihr festgestellten Parental Alienation Syndrome nicht uneingeschränkt erziehungsgeeignet. Sie hat wiederholt gezeigt, dass sie die Kinder nicht loslassen kann, sie hat durch das Nichtakzeptieren der gerichtlichen Entscheidungen verbunden mit dem ständigen hin und her für die Kinder Konfliktsituationen geschaffen, mit deren Bewältigung die Kinder überfordert sind. Auch in der Verhandlung vor dem Senat hat die Mutter erneut gezeigt, dass sie trotz der differenzierten sachverständigen Erklärungen für die Motive der Äußerungen der Kinder im Geschwistergefüge nicht im Interesse der Kinder zurückstehen kann.
Anmerkungen:
Zum Zitat "OLG Bamberg, FamRZ 1990, 1135" - im Beschluss vom - wurde u.a. ausgeführt:
"Was die Erziehungsfähigkeit der ASt. betrifft, so sind aufgrund
ihres Verhaltens deutliche Vorbehalte angebracht. Es spricht nicht für
die ASt., daß sie die Entscheidungen zweier dän. Gerichte bedenkenlos
mißachtet und sich über das Sorgerecht des AGg. hinweggesetzt
hat. Auf derselben Ebene liegt der offensichtliche Versuch der ASt., die
Gerichte durch die Veröffentlichung des Falles in der Presse unter
Inkaufnahme der damit möglicherweise verbundenen nachteiligen Folgen
für das Kind zu beeindrucken ...
Der Senat kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die ASt. nicht
bereit oder in der Lage ist, Auffassungen und Entscheidungen, die nicht
ihren Vorstellungen entsprechen, zu tolerieren. Eine derartige Einstellung
stellt einen wesentlichen Mangel an erzieherischen Fähigkeiten dar.
Hinzu kommt, daß die ASt. jegliche Kontakte des Kindes zum Vater
zu unterbinden versucht. So hat sie ein Bilderbuch und eine Flöte,
die der AGg. S. als Weihnachtsgeschenk geschickt hatte, dem Kind vorenthalten.
Auch dieses Verhalten spricht gegen ihre pädagogische Eignung; denn
dem sorgeberechtigten Elternteil obliegt es, im Interesse des Kindes den
Kontakt zum anderen Elternteil aufrecht zu erhalten und alles zu unterlassen,
was das Verhältnis des Kindes zu diesem beeinträchtigt (§
1634 I S. 2 BGB).
Dagegen hat der AGg. solche oder ähnliche Verhaltensweisen nicht an
den Tag gelegt. Er hat sich bislang - trotz des massiven Eingriffs der
ASt. in sein Sorgerecht - auf die rechtlich zulässigen Maßnahmen
zur Durchsetzung der dän. Gerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik
beschränkt, obwohl damit zwangsläufig ein erheblicher Zeitverlust
und die Gefahr einer für ihn nachteiligen Änderung des Sorgerechts
verbunden war ..."
Zum Zitat "OLG Frankfurt, FamRZ 1997, 573" - im Beschluss vom 14.10.1996 - 3 UF 62/96 - wurde u.a. ausgeführt:
"Bedenken gegen die Eignung der Mutter zur Ausübung des Sorgerechts ergeben sich jedoch aus ihrer fehlenden Bereitschaft, einen Kontakt der Kinder zum Vater zu fördern. Die Entscheidung über die Durchführung von Besuchskontakten mit dem ASt. völlig dem Willen der Kinder zu überlassen, entspricht nicht einer Ausübung des Sorgerechts i. S. des Kindeswohls. Es gehört zur Aufgabe des sorgeberechtigten Elternteils, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil nach Kräften zu fördern und eigene Beziehungskonflikte herauszuhalten. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Kinder, die Bindungen zum Vater aufrechtzuerhalten.
Der Eindruck der beauftragten Richterin anläßlich der Kindesanhörung entspricht der in der Stellungnahme des JA vertretenen Auffassung, daß es W. auf Grund der gegen den Vater gerichteten Stimmung in der Familie nicht möglich ist, positive Gefühle für diesen zuzulassen. Die Fixierung des Vaters auf das Thema "Scientology" sowie die häufige Thematisierung dieses Problems in zurückliegenden Kontakten mit den Kindern erschweren andererseits die Durchführung des Umgangsrechts ebenso wie die im April 1996 von W. beobachtete körperliche Auseinandersetzung zwischen den Eltern, bei der W. sich nur mit der Mutter solidarisieren konnte.
Die mangelnde Umgangstoleranz der Mutter allein kann jedoch auch unter Abwägung aller Gesichtspunkte nicht dazu führen, daß die AGg. insgesamt als ungeeignet zur Ausübung des Sorgerechts erscheint und das Sorgerecht auf den ASt. zu übertragen wäre. Der Mutter muß jedoch bewußt sein, daß die Frage, inwieweit sie in der Lage ist, die Pflege der Beziehung zwischen Kindern und Vater zu fördern, für die Entscheidung über das endgültige Sorgerecht bei Scheidung von erheblicher Bedeutung sein wird (OLG Celle, FamRZ 1994, 924).
Gegen eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater spricht letztlich der klar geäußerte Kindeswille von C. und W., die bei der Mutter bleiben wollen. Angesichts des Alters von C. (16 Jahre) könnte von ihrem geäußerten Willen nur abgewichen werden, wenn schwerwiegende Gründe gegen einen Verbleib bei der Mutter und für einen Wechsel zum Vater sprächen. Derartige Gründe liegen jedoch nicht vor."
Zum Zitat "KG, FamRZ 2001, 368" - im Beschluss vom 21.7.2000 -13 UF 9842/99 - wurde u.a. ausgeführt:
Beschluss: Begleiteter Umgang eines 13-Jährigen mit dem Vaters trotz nachhaltiger Ablehnung des Sohnes
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag des Vaters auf eine Umgangsregelung mit X nach Einholung eines psychologischen Gutachtens und nach persönlicher Anhörung der Eltern von X abgelehnt. Auf die Beschwerde des Vaters hat der Senat die Eltern und X angehört. X hat hier, wie schon vor dem Familiengericht, ausdrücklich erklärt, er wolle keinen Kontakt mit seinem Vater, den er "nicht brauche".
Hiermit ist das Recht und die Pflicht des Vaters auf Umgang mit dem eigenem Kind jedoch nicht abzutun (§ 1684 I BGB). Nachdem der Vater in seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er sei nunmehr bereit, durch Einhaltung der Gesprächstermine mit dem SV an der Begutachtung mitzuwirken, hat der Senat die Einholung eines ergänzenden Gutachtens der bereits im ersten Rechtzug beauftragten SV beschlossen. Der SV sollte nach seinem Ermessen X zu den Gesprächsterminen mit dem Vater hinzuziehen.
Der SV ist in seinem ergänzenden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz der weiterhin von X bekräftigten Ablehnung des Umgangs mit seinem Vater beiden diese Kontakte miteinander ermöglicht werden sollte. Der SV schlägt hierfür eine Probezeit von beispielsweise sechs Monaten und Kontakte einmal monatlich von etwa zwei bis drei Stunden vor.
Auch der Senat ist der Ansicht, daß X und der Vater wieder an einen gegenseitigen Kontakt herangeführt werden sollen. Obwohl X sich auch bei der vom SV arrangierten Begegnung mit dem Vater diesem gegenüber desinteressiert oder teilnahmslos gezeigt hat und ihm auch der Wunsch des Vaters, mit ihm über einen persönlichen Umgang wieder einen Kontakt aufzubauen, offenbar gleichgültig ist, ist der Senat dennoch davon überzeugt, daß X zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu seinem Besten noch nicht befähigt ist. Weder kann X die Bedeutung des Umgangs für seine Entwicklung erkennen noch die möglichen Folgen seiner hartnäckigen Ablehnung abschätzen. Gerade um zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung kommen zu können, muß X die Möglichkeit haben, seinem Vater wieder zu begegnen und den Versuch zu machen, einen Kontakt wieder herzustellen. Dies soll, auch mit Rücksicht auf den Entwicklungsstand von X, der gerade 13 Jahre alt geworden ist und demnächst auf das Gymnasium kommen wird, in behutsamer Form, aber regelmäßig versucht werden.
Der Umgang soll deshalb durch eine neutrale Person begleitet und regelmäßig einmal im Monat für zwei bis drei Stunden stattfinden. Da die Verunsicherung sowohl auf der Seite des Vaters wie auch auf seiten von X im Verhältnis zueinander groß ist, wird der betreute Umgang beiden am ehesten die Möglichkeit geben, sich einander wieder zu nähren, um möglichst eine für die Entwicklung X förderliche Vater-Kind-Beziehung wieder aufzubauen. Hierfür ist es erforderlich, einen festen Rahmen vorzugeben, in dem sich beide sicher und allmählich gelöst begegnen können. Für das Gelingen der Umgangsregelung und für einen späteren Ausbau derselben wäre es wünschenswert und von unterstützender Bedeutung, daß der Vater, wozu er sich offenbar gegenüber dem SV auch bereiterklärt hat, eine eigene Therapie beginnt."
Zum Zitat "Beschluss des Senats v. 25.4.2002 - 10 UF 260/01" - im Beschluss wurde u.a. ausgeführt:
"Vereitelt der betreuende Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang dauerhaft, erfordert die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung die Einrichtung einer Umgangspflegschaft, wenn mildere Mittel nicht erfolgversprechend erscheinen. Ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender verfestigter und verinnerlichter Wille eines 11jährigen Kindes ist dann unbeachtlich, wenn er offensichtlich beeinflußt und das Kind zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung noch nicht fähig ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich nur dem ihm vermittelten Wunsch des betreuenden Elternteils anschließt und es im Verlauf der letzten Jahre keine Gelegenheit hatte, ein objektiviertes Bild von seinem anderen Elternteil zu gewinnen. Kann eine zwangsweise Durchsetzung der Entscheidung angesichts des bisherigen Verhaltens des betreuenden Elternteils nicht ausgeschlossen werden, ist diesem nicht nur ein Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Wohlverhaltensverpflichtung anzudrohen, sondern auch die Zwangshaft für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes an den Umgangspfleger."
OLG Frankfurt am Main vom 3.9.2002
- 1 UF 103/00
FamRZ 2002, 1585-1588 = NJW 2002, 3785 = MDR 2002, 1437 = OLGReport
Frankfurt 2002, 302 = FF 2003, 32 = KindPrax 6/2002
http://www.hefam.de/urteile/1UF10300.html - http://www.pappa.com/urteile/umgangsurteil1UF103-00.htm
Zusammenfassung:
Der Antragsteller ist an sechs Wochenenden im Abstand von zwei Monaten wie folgt zum Umgang mit seinen Kindern X. und Y., beide geboren am 30.9.1992, berechtigt (...) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sich dort vor dem ersten Umgangskontakt an einem von ihr zu vereinbarenden Termin zu einem den begleiteten Umgang vorbereitenden Beratungsgespräch mit Frau Dipl.-Psych. F. einzufinden. (...) Der Antragsgegnerin wird die elterliche Sorge für die Kinder X. und Y. entzogen, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs mit dem Vater geht. Insoweit wird Rechtsanwältin R.P. zur Ergänzungspflegerin bestimmt. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder an die Ergänzungspflegerin nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft angedroht. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Um die Herausgabe der Kinder durchzusetzen, kann auch Gewalt gegen die Antragsgegnerin gebraucht werden.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Senat beide Kinder durch den Vorsitzenden als beauftragten Richter allein angehört. Am Beginn der Anhörung wurde deutlich, dass es der Mutter sehr schwer fällt, die Kinder aus ihrem Kontrollbereich zu entlassen. Sie war nur unter Schwierigkeiten bereit, davon abzusehen, vor der Anhörung mit zum Kinderzimmer zu gehen, wo sich X. und Y. bereits mit einem Betreuer befanden. Als der Vorsitzende sodann zu ihnen kam, spielten beide Kinder ausgesprochen fröhlich, und es war für sie nicht schwierig, dass ihre Mutter nicht noch einmal zu ihnen gekommen war. Beide Kinder erklärten, den Vater nicht sehen zu wollen. Der Verlauf der Anhörung machte jedoch deutlich, dass die Kinder diesen Wunsch nicht mit eigenen Erinnerungen an den Vater verbinden. X. sagte, dass er sich an den Vater gar nicht mehr erinnere. Er wollte sich nicht auf die Vorstellung einlassen, wie Kontakte mit dem Vater ablaufen könnten und lehnte es nachdrücklich ab, überhaupt über Besuche des Vaters zu sprechen. Immer dann, wenn der Vorsitzende auf dieses Thema zurückkam, begann er zu weinen, hörte damit bei einem Themenwechsel aber sogleich wieder auf. Dies wiederholte sich im Wesentlichen bei dem Einzelgespräch mit Y.. Auf die Frage, ob sie sich vorstelle, ihre Mutter sei traurig, wenn sie mit ihrem Vater zusammentreffe, nickte Y.. Sie konnte sich nicht vorstellen, dass dies für die Mutter einmal anders sein könnte. Die Anhörung zeigte, dass die Ablehnung der Kinder nicht auf eigenen Erfahrungen mit dem Vater sondern auf einer von der Mutter vermittelten Haltung beruht.
Der auf Wunsch beider Eltern durchgeführte Anhörungstermin vom 21.6.2002 hat ein weiteres Mal deutlich gemacht, dass die Mutter nach wie vor starr auf ihre Haltung fixiert bleibt und nicht bereit ist, über Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern überhaupt ernsthaft nachzudenken. Sie wirft dem Vater vor, er habe die Kinder seinerzeit, als diese acht Monate alt waren, in den USA bei einem Konflikt entführt. Sie habe völlig verzweifelt über acht Tage nicht gewusst, wo er sich mit den kleinen Kindern aufhalte. Sie habe deshalb kein Vertrauen zu dem Vater. Mit Kontakten zum Vater werde sie erst einverstanden sein, wenn die Kinder so alt seien, dass sie sich selbst ihm gegenüber schützen könnten.
Angesichts der beschriebenen Haltung der Mutter hält es der Senat für geboten, die Durchführung des Umgangs der Kinder mit dem Vater nicht in der Hand der Mutter zu lassen. Ihre Äußerungen und ihr Verhalten machen deutlich, dass sie freiwillig nicht bereit sein wird, an dem Umgang mitzuwirken, wie es ihrer gesetzliche Verpflichtung nach § 1684 Abs. 1 und 2 BGB entspricht. Der Senat hat ihr deshalb die elterliche Sorge insoweit entzogen und sie auf eine Ergänzungspflegerin übertragen (§ 1666 BGB). Damit die Ergänzungspflegerin den Umgang der Kinder mit dem Vater gewährleisten kann, ist die Mutter verpflichtet, die Kinder zu diesem Zweck an die Ergänzungspflegerin herauszugeben. Das bisherige Verhalten der Mutter lässt erwarten, dass sie hierzu nur unter dem Eindruck angedrohter Zwangsmittel bereit sein wird. Angedrohtes Zwangsgeld würde bei der Mutter, die Sozialhilfeempfängerin ist, einen solchen Eindruck nicht bewirken. Ihr ist daher Zwangshaft anzudrohen (§ 33 Abs. 2 FGG), deren Höchstmaß bei sechs Monaten liegt (§ 913 ZPO). Unabhängig davon ordnet der Senat schon jetzt an, dass bei einer Durchsetzung der Herausgabe der Kinder an die Ergänzungspflegerin Gewalt gegen die Mutter gebraucht werden kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Die Mutter hielt sich auch nicht an diese Vorgaben des Oberlandesgerichts, daher Fortsetzung hier:
AG Frankfurt am Main vom 18.2.2003 - 402 F 2373/01 SO
FamRZ 2004, 1595 - dort mit Zusatz: "Im [erneuten] Beschwerdeverfahren
vor dem OLG Frankfurt/M. hat der Senat durch einstweilige Anordnung vom
19.3.2004 - 1 UF 94/03 - die Herausgabe der Kinder angeordnet. Sie befinden
sich seitdem in einer Einrichtung. Ein weiteres Gutachten soll erstellt
werden."
http://www.pappa.com/urteile/umgangsvereitlungAmtsgFfm.htm
Zusammenfassung
Der Antragsgegnerin wird das Personensorgerecht für die Kinder G. und S, beide geb. am -.-.1992, entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Pfleger übertragen.
In beispielloser Hartnäckigkeit ist es der Kindesmutter seit der bereits im Kleinkindalter der Zwillinge erfolgten Trennung von dem Kindesvater gelungen, trotz gerichtlicher Anordnungen jedweden Kontakt der gemeinsamen Kinder zu ihrem in den USA lebenden Vater zu verhindern. Die Kindesmutter kann sich auf keine überzeugenden Gründe berufen, die ihre Verweigerungshaltung rechtfertigen.
Die geduldigen Bemühungen aller Beteiligten, die Kindesmutter unter behutsamsten Bedingungen zu einer allmählichen Annäherung zu bewegen und Umgangskontakte unter fachkundiger Begleitung anzubahnen, sind gescheitert. Die Kindesmutter torpediert jegliches Zusammentreffen der Kinder mit ihrem Vater bereits im Vorfeld, indem sie entweder die Kinder mit unterschiedlichen Begründungen von Gesprächen fernhält, deren Gegenstand die Kontaktanbahnung sein könnte, oder aber es zuläßt, daß die Kinder bei häuslichen Besuchen mit Geschrei reagieren. Die Kinder teilen die ablehnende Haltung der Mutter naturgemäß und erklären stereotyp, sie wollten in Ruhe gelassen werden. Durch die Flut der Gerichtsverfahren, die immer neue Stellungnahmen von den Kindern verlangt und die familiäre Stimmung erheblich belastet, sind die Kinder zwischenzeitlich stark traumatisiert.
Gegenstand dieses Sorgerechtsverfahrens ist in Anbetracht des unmißverständlichen Beschlusses des OLG nicht mehr die Frage, ob und in welchem Umfang ein Umgang des Vaters mit den Kindern unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Zwillinge zu befürworten ist, sondern ausschließlich die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. Die Kindesmutter kann sich daher nicht mehr darauf berufen, daß der Vater eine Gefahr für die Kinder darstelle und diese daher keinen Kontakt zu dem Vater wünschten, da das Umgangsrecht abschließend geregelt worden ist.
Die nunmehr vorhandene Situation ist beispiellos. Die Kindesmutter widersetzt sich sämtlichen gerichtlichen Anordnungen und ist selbst vor dem Hintergrund eines drohenden Sorgerechtsentzugs entweder nicht dazu bereit oder nicht in der Lage, die Kinder zu Gesprächen mit der Psychologin zu veranlassen. Die Erwähnung des Vaters löst bei den inzwischen zehn Jahre alten Kindern heftige Abwehrreaktionen oder Verstockung aus, obgleich sie den Vater nicht kennen. Sie erfahren bei der Bewältigung ihrer offenkundig vorhandenen Problemen keinerlei Unterstützung durch die Kindesmutter, denn diese verschließt sich jeder rationalen Argumentation. Wenngleich das OLG in seinem Beschluß vom 03.09.2002 davon ausgeht, daß die Kindesmutter die Kinder - von dem Bereich des Umgangs mit dem Vater abgesehen - verantwortungsvoll erzieht, liegt unter diesen Umständen die konkrete Befürchtung nahe, daß die Kindesmutter mit ihrem starrsinnigen Verhalten das Wohl der beiden Kinder gefährdet.
Das Gericht hat sich nunmehr dazu entschlossen, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und der Kindesmutter das Personensorgerecht zu entziehen. Es besteht die begründete Besorgnis, daß die Kindesmutter mit ihrem Verhalten das Wohl der beiden Kinder dauerhaft beeinträchtigt und ihre weitere Entwicklung in Gefahr ist (§ 1666 BGB). Dieser Gefährdung kann nur noch dadurch begegnet werden, daß das Personensorgerecht insgesamt auf eine dritte Person übertragen wird, denn die Kindesmutter erweist sich als unfähig, den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater zu fördern, obgleich das OLG Frankfurt am Main in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluß vom 3.9.2002 die Bedeutung der Umgangskontakte für die Kindesentwicklung klar herausgearbeitet und seinen Umfang festgelegt hat.
Diese offensichtlich vorhandenen Erziehungsdefizite der Mutter können nicht länger hingenommen werden, ohne dir für die Kinder erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, da die Kinder bereits erheblich traumatisiert und in ungesunder Weise auf ihre Mutter fixiert sind. Es muß ihnen ermöglicht werden, losgelöst vom Einflußbereich der Mutter das Verhältnis zu ihrem Vater aufzuarbeiten und Distanz zu gewinnen zu den ständigen gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen der Eltern, die vermutlich noch über viele Jahre hinweg andauern werden. Letzteres kann nicht gelingen, wenn die Erziehung der erst zehn Jahre alten Kinder weiter in der Hand der Mutter verbleibt, denn diese hat in wesentlichen Teilbereichen versagt. Es kann nicht erwartet werden, daß die Kindesmutter den Kindern als altersentsprechende Gesprächspartnerin zur Verfügung steht, denn die Erfahrungen der letzen Jahre haben gezeigt, daß sie sich rationalen Argumenten völlig verschließt und unbelehrbar ist. Nach wie vor zeichnet sie stereotyp ein Feinbild des Vaters auf, obgleich es keinerlei Anhaltspunkte für eine schädliche Beeinflussung der Kinder durch den Vater gibt.
Das Gericht verbindet mit dem Entzug des Personensorgerechts zunächst die Erwartung, daß hierdurch außerhalb des mütterlichen Haushalts eine Begutachtung der Kinder ermöglicht wird, welche die Kindesmutter trotz gerichtlicher Anordnung abgelehnt hat. Im Anschluß hieran wird zu entscheiden sein, ob ein Aufenthaltswechsel zum Vater realisierbar ist. Die Übertragung des Personensorgerechts auf das Jugendamt gewährleistet, daß auf der Grundlage sachlicher Erwägungen am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungen getroffen werden, die nicht zu erwarten sind, wenn auf die Kooperationsgemeinschaft der Kindesmutter gehofft werden muß.
Weiter dann am OLG Frankfurt - Zwischenentscheidung Herausnahme der Kinder mit Beschluss vom 19.3.2004 - 1 UF 94/03
http://www.pappa.com/urteile/Sorgerechtentzug%20wegen%20Umgangsvereitlung-OLG-Ffm.htm
Die Herausgabe der Kinder G. und Sh. G. an den Amtsvormund der Stadt Frankfurt am Main wird angeordnet. Zur Durchführung der Herausgabeanordnung wird die Anwendung von Gewalt gegen die Mutter und die Kinder gestattet.
Die Herausgabe der Kinder ist im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, da das Kindeswohl eine solche Maßnahme gebietet und aktueller Handlungsbedarf besteht, der das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zulässt. Sowohl aufgrund des Antrages des Amtsvormundes als auch auf der Grundlage des Akteninhaltes ergibt sich, dass eine erhebliche Gefährdung der Kinder durch einen weiteren Verbleib bei der Kindesmutter zu befürchten ist. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter davon auszugehen ist, dass diese einer Herausgabeanordnung nicht freiwillig nachkommt, waren die Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 FGG anzuordnen. Hierunter fällt auch die Anordnung des Betretens und Durchsuchens der Wohnung. Diese hält sich im Rahmen der durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 19.11.1999 (FamRZ 2000, 411 bis 412) aufgestellten Voraussetzungen.
OLG Schleswig vom 26.2.2003 - 10
UF 195/02
FamRZ 2003, 1495 = OLGR-BHS 2003, 505-506
http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=1882972205&ID=6718&referrer=505
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Der Sachverständige hat sich im Termin zur Erläuterung seines Gutachtens geäußert. Die weitere Entwicklung bezeichnete er dabei als erfreulich. Zu der Frage, ob die weitere Entwicklung ein Indiz dafür darstellen könne, dass die vom Sachverständigen in erster Instanz geäußerte Einschätzung, bei K. läge ein PAS-Syndrom vor, möglicherweise zu revidieren sei, äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass er sich ohne weiter gehende Kenntnis weder in die eine noch in die andere Richtung festlegen wolle.
Es entspricht dem Kindswohl dabei am besten, wenn K. im Haushalt des Kindesvaters lebt. Dabei kommt für die Entscheidung auch dem geäußerten Willen des Kindes tragende Bedeutung zu. Der Wille des Kindes ist bei einer Sorgerechtsentscheidung des Gerichtes stets beachtlich deshalb, weil das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde ist, dass nicht Objekt der Machtansprüche seiner Eltern, sondern Grundrechtsträger mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist (BVerfG FamRZ 1989, 769 [772 re. Sp. o.]). Dabei kommt dem geäußerten Willen des Kindes mit zunehmendem Lebensalter eine gesteigerte Bedeutung zu. K. hat sich in seiner Anhörung mit durchaus nachvollziehbaren Gründen dahingehend geäußert, dass er lieber bei seinem Vater leben möchte. Er war bei der Anhörung durchaus in der Lage, auch positive Aspekte bei der Mutter zu erkennen, bekundete aber, dass er ein deutliches Überwiegen der positiven Aspekte im Verhältnis zum Vater sieht.
Der Senat erachtet diese Willensäußerung des Kindes entgegen der vom Sachverständigen in seinem Gutachten erster Instanz geäußerten Auffassung auch nicht als unbeachtlich. Der Sachverständige sah eine solche Unbeachtlichkeit deshalb, weil er zu dem Ergebnis kam, bei K. läge ein kindliches Anpassungssyndrom ( PAS-Syndrom ) vor, welches zu einer unbedingten Solidarisierung des Kindes mit einem der beiden Elternteile führe. Das Kind sei dann nicht mehr Träger eigenen Willens, sondern Objekt der Manipulation des Elternteils.
Für die Entscheidung bedurfte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz nicht der Klärung der wissenschaftlich umstrittenen Frage, ob es sich bei dem PAS-Syndrom um ein wissenschaftlich fundiertes Phänomen handelt. Dies hat die Antragsgegnervertreterin in ihrer Beschwerdebegründung angegriffen, der Sachverständige räumte in seiner Anhörung ein, dass ihm der Streit um das PAS-Syndrom durchaus geläufig sei, gab weiter an, aus diesem Grunde das PAS-Syndrom in heutigen Gutachten auch nicht mehr als solches zu bezeichnen, sondern nur noch deskriptiv anzuführen. Auf diese Frage kam es deshalb nicht an, weil auch der Sachverständige einräumte, dass vor dem Hintergrund der weiteren Sachverhaltsentwicklung auch für ihn ungewiss sei, ob bei dem Kind ein PAS-Syndrom tatsächlich vorliegt. Zur Überzeugung des Senates ergeben sich keine gesicherten Anhaltspunkte dahingehend, dass der von K. in seiner Anhörung geäußerte Wille nicht Ausfluss eigener Willensbildung, sondern Folge einer Manipulation durch den Vater ist.
Die mit dem geäußerten Kindeswillen übereinstimmende Übersiedlung des Kindes zum Vater entspricht auch dem Kontinuitätsgrundsatz. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, wurde auch vom Sachverständigen bestätigt, dass K. stets ein enges und tragfähiges Verhältnis zum Vater gehabt hat. Demgegenüber ist das Verhältnis des Kindes zur Kindesmutter auch nach dem heutigen Stand problembehaftet und gestört. Die Kindesmutter gab in ihrer Anhörung an, dass K. sich weigere, mit ihr etwas zu unternehmen, nicht mit ihr im Auto fahren wolle, weil er vor ihr Angst habe, dass sie ihn entführen würde.
Bezüglich der Bindungstoleranz bestätigte auch die Beweiserhebung durch den Senat, dass bei der Kindesmutter von einem höheren Maß an Bindungstoleranz als beim Kindesvater auszugehen ist. Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit des Elternteiles bezeichnet, den Umgang mit dem anderen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit nicht befindet, zu unterstützen und zu fördern. Dabei ergab sich aus der Senatsanhörung, dass es keineswegs so ist, dass aufseiten der Kindesmutter Bindungstoleranz vorbehaltlos vorhanden ist. Dies äußerte sich insb. darin, dass die Kindesmutter auf die Frage des Senates, warum K. bei ihr wohnen solle, nicht Umstände, die das Kind betreffen, genannt wurden, sondern zunächst nur Vorwürfe gegen den anderen Elternteil erhoben wurden. Dies bestätigt aber nicht die Feststellung des Gutachters, dass die Kindesmutter vorbehaltlos am Umgang mit dem anderen Elternteil fördernd zur Seite steht, wenn gleichzeitig verbal sich die Kindesmutter in Vorwürfen gegen den anderen Elternteil ergeht.
Dass dies auf der Seite des Kindesvaters sich ebenfalls schwierig gestaltet, verkennt der Senat nicht. Der Kindesvater hat aber insoweit zugesagt, den Umgang von K. mit der Mutter in gleicher Weise zu fördern, wie dies zurzeit in umgekehrter Weise geschieht. Es wird dem Kindesvater obliegen, die in ihn gesetzte Erwartung zu erfüllen und zu beweisen, dass er in der Lage ist, die Beziehung des Kindes zur Kindesmutter zu unterstützen und zu fördern. Dem Kindesvater muss dabei klar sein, dass jedwede familiengerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht stets Folge einer Prognose ist, also einer Erwartung, wie sich die Elternteile in der Zukunft verhalten werden. Erfüllen die Elternteile diese Prognose nicht, so steht jede familiengerichtliche Entscheidung nach § 18 FGG unter dem Vorbehalt, auf entspr. Antrag des anderen Elternteils auch wieder abgeändert werden zu können. Insgesamt stellt sich die Problematik der Bindungstoleranz als nicht dergestalt gravierend dar, dass aus diesem Grunde gegen die ansonsten dargestellten, für eine Übersiedlung zum Vater sprechenden Gesichtspunkte ein Verbleib des Kindes gegen seinen Willen im Haushalt der Mutter angeordnet werden könnte.
OLG München vom 26.7.2003 -
26 UF 868/02
FamRZ 2003, 1957 - 1958
Vorinstanz AG Ebersberg - hier am Ende
http://www.vafk.de/urteile/sorgerecht/olg%20muenchen%2026%20uf%20868_02.htm
http://www.gwg-gutachten.de/pages/Gerichtsurteile/OLGMUC26UF868021zuAGEbersberg002F0032600.html
http://www.vaeterfuerkinder.de/eber.pdf
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
Jeder Elternteil hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht zum Umgang mit seinem Kind (BVerfG, FamRZ 1983, 872). Gemäß § 1626 III S. 1 BGB ist davon auszugehen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Von einem verantwortungsvollen Sorgeberechtigten wird erwartet, dass er die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern auch positiv fördert (vgl. Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4.Kap., Rz. 485, m. w. N.).
Dieser Verpflichtung wird die AGg. nicht gerecht. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass das Kind den Kontakt mit dem Vater verweigere. Als sorgeberechtigter Elternteil hat sie vielmehr ihre elterl. Autorität einzusetzen und durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind mit dem anderen Elternteil Umgang pflegt (vgl. Oelkers, a.a.O., m. zahlr. Hinw. auf die Rspr.).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich die Mutter weder in der Lage sieht noch willens ist, in diesem Sinne erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Mutter den Willen des Kindes, wenn auch möglicherweise unbewusst, dahin manipuliert, dass es den Vater nicht sehen will. Anders als die Mutter offenbar meint, verfügt ein 11-jähriges Kind im Spannungsfeld zwischen den Eltern keineswegs über einen unabhängigen und freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und kann es sich nicht mit ihm verderben (vgl. Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung, FamRZ 1995, 1529, 1532). In welcher Weise die Mutter das Kind zum Umgang mit dem Vater motiviert, genauer nicht motiviert, erhellt exemplarisch die Äußerung des Kindes gegenüber dem Umgangsbegleiter K. anlässlich des Umgangstermins am 12.10.2002, dass "es eh nur da sei, weil die Mama sonst in den Knast müsse".
Der Senat teilt die Ansicht des FamG, dass die mittlerweile völlige Ablehnung des Vaters nicht auf den eigenen, ursprünglichen Wunsch des Kindes zurückzuführen sei, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert wird. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kindes als Folge eines sog. "PA-Syndroms" zu bewerten ist, wie vom FamG angenommen (zur kontroversen Diskussion dieses Begriffs in der wissenschaftlichen Literatur vgl. Bruch, FamRZ 2002, 1304). Offensichtlich für den Senat ist es jedoch, dass die Mutter den unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert, sondern letztlich verhindert, was im Allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird.
Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerten Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen sind vielmehr Ausdruck seiner Hilflosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen. Soweit von der Mutter immer wieder einmal der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs, begangen angeblich 1996 ins Spiel gebracht wird, ist der Senat wie das FamG der Überzeugung, dass es sich um eine haltlose Vermutung handelt, die die Mutter in der Vergangenheit selbst mehrfach relativiert hat.
Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist (vgl. statt vieler Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1666 Rz. 131). Um diese Gefahr abzuwenden, hält es der Senat nunmehr für erforderlich, die elterl. Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater anbelangt. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Gemäß § 1697 BGB ist der Senat in der Lage, den Umgangspfleger selbst auszuwählen.
Ergänzend die Vorinstanz: AG Ebersberg vom 8. März
2002 - 2 F 326/00
http://www.vafk.de/urteile/umgang/ag%20ebersberg%20002%20f%2000326_00.htm
Das Kind leidet am PAS-Syndrom, auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Gutachterin Bezug genommen. Gerade die Äußerungen beider Elternteile, aber auch der ansonsten von der Sachverständigen befragten Personen zeigt schlüssig und nachvollziehbar, daß XX Ablehnungshaltung nicht auf ihren eigenen ursprünglichen Wunsch zurückzuführen ist, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert ist. Die Sachverständige konnte in ihrer Exploration auch feststellen, daß die Mutter nur sehr schwer bzw. gar nicht in der Lage ist, XX Bedürfnisse nach Kontakt zum Vater zu bewerten und zu akzeptieren. Das Kind fühlt die Ablehnung der Mutter und verinnerlicht diese Haltung, wobei die Mutter bis heute nicht in der Lage ist, ihrem Kind dazu die Entwicklung eines eigenen Erlebens und eines eigenen Willens zu ermöglichen.
In ihrer schematisierenden Erzählweise stellte sich das Kind genauso als PAS-geschädigtes Kind dar wie andere Kinder, die von der erkennenden Richterin in anderen Verfahren angehört wurden und bei denen von Psychologen die PAS-Diagnose gestellt worden war. Die Ausführungen der Sachverständigen XX zum PAS-Syndrom bei dem Kinde decken sich mit den Feststellungen bei der gerichtlichen Kindesanhörung.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wohlverhaltenspflicht der Eltern im Zusammenhang mit den Umgangskontakten normiert; diese sind aktiv zu fördern (OLG Saarbrücken, FamRZ 2001, 369; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1106). Dazu ist gegebenenfalls auch die Inanspruchnahme einer eigenen Therapie angezeigt (OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 512 sowie OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 932). Dies gilt nicht nur für den umgangsberechtigten Elternteil, der ggf. eigene Problematiken aufzuarbeiten hat, sondern auch für den betreuenden Elternteil, der aus - auch unverschuldeten - Gründen, die in seiner Persönlichkeit begründet sind, nicht in der Lage ist, die Wichtigkeit unbefangener Umgangskontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu erkennen und zuzulassen. Gerade die Tatsache, daß die Mutter seit nunmehr 1/2 Jahr den Kontaktabbruch zwischen dem Kind und dem Vater trotz eigener Therapie zuließ, macht die Notwendigkeit weiterer therapeutischer Behandlung offenkundig. Der dem Gericht gegenüber zu führende Nachweis, daß die Therapie fortgeführt wird (nicht zu offenbaren sind die Therapieinhalte oder -fortschritte), greift auch nicht übermäßig in die freie Selbstbestimmung der Mutter ein, die im übrigen ihre Grenze in der Wohlverhaltenspflicht aus 1684 BGB findet.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Kind ganz eindeutig am PAS leidet.
OLG Frankfurt vom 3.2.2004 - 1 UF
284/00
FamRZ 2004, 1311
http://www.hefam.de/urteile/1UF28400.html
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Normale Bedingungen für Umgangskontakte mit dem Vater sind erst hergestellt, wenn er die Kinder (im Alter von sieben Jahren) zu sich nach Hause (Freiburg) nehmen kann und er nicht langer darauf angewiesen ist, mit ihnen in Frankfurt (am Wohnort der Mutter) von Veranstaltungsort zu Veranstaltungsort zu ziehen. Die durch die Sachverständige festgestellten Verlustängste der Kinder sind zu überwinden.
Um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Umgangsregelung künftig nicht immer wieder an den zwischen den Parteien sich ergebenden Konflikten scheitert, hält es der Senat für geboten, insoweit die verantwortliche Zuständigkeit auch künftig (wie bereits nahezu drei Jahre zuvor) auf einen Umgangspfleger zu übertragen (§ 1666 BGB).
Die Erfahrungen des Senats - auch im vorliegenden Fall - haben gezeigt, dass ein bloßer Umgangspfleger in vergleichbaren Konfliktsituationen für erforderlich gehaltene Maßnahmen zumeist nicht durchsetzen kann. Daher wird es für notwendig erachtet, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf das Jugendamt übertragen wird (§ 1666 BGB). Dadurch erhält das Jugendamt die Möglichkeit, den Eltern kompetente Hilfe zu bieten und wirksam die Umgangskontakte zum Vater im erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Umgang am Ort der Mutter ohne Begleitung seit Monaten funktioniert hat und die Sachverständige von Übernachtungen mit oder sogar beim Vater zur Zeit abgeraten hat (dieser Umstand ist der Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen, da er dort verschwiegen wird).
Weiter aus den Gründen:
"Wie die Sachverständige aufzeigte, konnte die Mutter nur als gut und förderungswürdig erleben, was von ihr kam, während sie - offenbar zwanghaft - eliminieren musste, was unabhängig von ihr entstanden war. Andererseits zeigte sich beim Vater, dass er aufgrund seiner eigenen großen emotionalen Bedürftigkeit den Kindern gegenüber nur eingeschränkt die angemessene Distanz deren Bedürfnissen gegenüber einhalten konnte, um regulierend auf sie einwirken zu können. Einerseits sah die Sachverständige in einem Wechsel der Kinder von der Mutter, die sie in den letzten Jahren allein betreut hatte, zum Vater keine wirkliche Alternative, weil er mit einem zu großen Risiko verbunden wäre. Andererseits beschrieb sie das große Konfliktpotential in der Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter, das sich daraus ergab, dass diese dazu neigt, mit Härte die ihr fremden Bedürfnisse und Impulse der Kinder zu bekämpfen und zum Verschwinden zu bringen. Deshalb sei es in dieser Situation für die Kinder unerlässlich, dass ihnen der Vater als elterliche Zweitperson zur Verfügung stehe. Die weitere Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter sei deshalb daran zu knüpfen, dass sie den Umgang mit dem Vater nicht weiterhin einschränke, kontrolliere oder unmöglich mache."
OLG Zweibrücken vom 11.6.2004 - 6 WF 75/04
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Mutter wird aufgegeben, das Kind K. an den Vater herauszugeben. Der
Mutter wird untersagt, das Kind K. außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik
Deutschland zu verbringen. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt
und beauftragt, zum Zwecke der Vollstreckung der Herausgabeanordnung das
Kind der Mutter wegzunehmen und zur Durchsetzung dieser Anordnung auch
Gewalt zu gebrauchen, um den Widerstand der Mutter zu überwinden und
ihre Wohnung zu durchsuchen, sowie polizeiliche Vollzugsorgane zu seiner
Unterstützung hinzuzuziehen. Das beteiligte Jugendamt X. soll zu der
Vollstreckung der Herausgabeanordnung zugezogen werden und die Vollstreckung
durch geeignete Maßnahmen, die auch vom Jugendamt des Landkreises
Y. im Wege der Amtshilfe erbracht werden können, unterstützen.
Das Kind K. befindet sich seit Mitte April gegen den Willen des allein sorgeberechtigten Vaters bei der Mutter. Die Eltern sind aufgrund tief greifender Zerrüttung ihrer persönlichen Beziehung nicht in der Lage, miteinander zu reden, geschweige denn eine gemeinsame Basis zur Regelung grundsätzlicher Fragen im Hinblick auf Verbleib und Erziehung des Kindes K. zu finden. Dies hat sogar dazu geführt, dass K. nach Ende der Osterferien zunächst für eine gewisse Zeit die Schule nicht besucht hat. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann deshalb nicht hingenommen werden. (...) Gerade weil die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, besteht ein dringendes Interesse daran, dass K. zumindest bis zur endgültigen Entscheidung über das Herausgabeverlangen des Vaters die Schule an seinem bisherigen Wohnort weiter besucht, damit nicht durch einen verfrühten Schulwechsel Fakten geschaffen werden, welche die spätere Hauptsacheentscheidung beeinflussen könnten.
Der Vater ist Alleininhaber der elterlichen Sorge für K. Als solche steht ihm gemäß § 1632 Abs. l BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Kindes gegen jeden zu, der ihm das Kind widerrechtlich vorenthält. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere teilt der Senat nicht die Ansicht des Familiengerichts, der Kindeswille stehe der Herausgabe des Kindes an den Vater entgegen.
Aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Anhörung des [zur Zeit 10 Jahre alten] Kindes vermag sich der Senat schon nicht davon zu überzeugen, dass der wirkliche Wille des Kindes K. ausschließlich und unverrückbar auf einen Verbleib bei der Mutter gerichtet ist.
Der Junge hat als Grund für seinen verbal geäußerten Wunsch genannt, dass der Vater weniger Zeit für ihn habe als die Mutter, weil er voll erwerbstätig und deshalb viel unterwegs sei, und dass er von der Großmutter väterlicherseits, die ihn während der Abwesenheit des Vaters betreut, eher streng als liebevoll behandelt werde. Als ihm bedeutet wurde, dass diese Gründe nicht ausreichten, ihm den Verbleib bei der Mutter schon jetzt vor der Durchführung und dem Abschluss weiterer Untersuchungen und Beweiserhebungen zu ermöglichen, fing K. laut und vernehmlich an zu weinen, was allerdings eher einem Kreischen als einem echten Weinen entsprach. Auf die einschränkende Frage, was er denn als weitere Argumente gegen den Aufenthalt bei seinem Vater anbringen könne, endete das Weinen abrupt. Die Stimme wurde sofort klar und fest. Er sagte nun, bei den Großeltern väterlicherseits würde während des Essens geraucht, was er als unangenehm empfinde. Konfrontiert mit der Feststellung, dass auch das nicht ausreiche sowie dass man ihm die Echtheit seiner Tränen nicht abnehme und deshalb auch starke Zweifel an seinen Aussagen habe, wiederholte sich das Weinen und Schreien bis zu der Frage der Berichterstatterin, wie er sich - falls es zu einem Aufenthalt bei der Mutter kommen sollte - den Besuchskontakt mit dem Vater vorstelle. Sofort war die Stimme wieder klar und fest und K. erklärte ausführlich, wann, wie oft und wo er sich dann mit dem Vater zu treffen wünsche. Dabei ließ er deutlich erkennen, dass er auch gegen einen Besuch von mehreren Wochen in den Sommerferien beim Vater nichts einzuwenden habe.
Dieser Ablauf der Anhörung des Kindes K. lässt starke Zweifel an der Echtheit der Weinattacken entstehen. K. hat bei der Anhörung den Eindruck vermittelt, auf die Anhörung sehr gut vorbereitet zu sein und genau zu wissen, was er sagen und tun werde, um das Ziel, bei der Mutter zu bleiben, zu erreichen. Dabei entsprang diese Zielsetzung nach dem äußeren Verhalten des Kindes eher nicht einem innerlich gefühlten, nicht zu steuernden eigenen Willen und Empfinden, sondern erschien aufgesetzt, angelernt und vorgeschoben.
(...) weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass eine Herausgabe des Kindes an den Vater nur dann nicht in Betracht kommen könnte, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung der bestehenden Sorgerechtsregelung (Alleinsorge des Vaters) gemäß § 1696 BGB vorliegen sollten. Hierüber ist allein in dem bereits rechtshängigen Parallelverfahren zu befinden.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Familiengericht prüfen müssen, ob aus triftigen, das Wohl des Kindes K. nachhaltig berührenden Gründen die von der Mutter gewünschte Änderung der elterlichen Sorge erforderlich ist. Solche Gründe könnten sich vorliegend allenfalls aus dem geäußerten Kindeswillen ergeben, sofern dieser tatsächlich und nicht nur verbal besteht und beachtlich ist. Beachtlich ist ein Kindeswille dann nicht, wenn Umstände vorliegen, welche bei Erfüllung des Kindeswunsches dem Wohl des Kindes entgegenstehen würden. Insoweit besteht im vorliegenden Fall hinreichend Anlass zur Prüfung, ob die Mutter die erforderliche Erziehungseignung besitzt. Hierzu gehört insbesondere auch Bindungstoleranz, also die Bereitschaft und die Fähigkeit, dem Kind den Kontakt und die familiäre Verbundenheit zum anderen Elternteil zu erhalten und zu gewähren. Angesichts der nunmehr seit Wochen andauernden Vereitelung eines Zusammenseins des Kindes K. mit seinem Vater bestehen insoweit erhebliche Zweifel, ob die Mutter den an ihre Erziehungseignung zu stellenden Anforderungen genügt.
Gegebenenfalls ist ein Sachverständigengutachten einzuholen aufgrund eines Beweisbeschlusses, in welchem die angesprochenen Fragen gezielt zu formulieren sind.
Eltern-Kind-Entfremdung, PAS, Parental Alienation Syndrom, Rechtsprechung, Sorgerecht, Umgangsrecht, induzierte Eltern-Kind-Entfremdung, mangelnde Bindungstoleranz, Bindungstoleranz, Bindungsakzeptanz, Erziehungsfähigkeit, Umgangsboykott, Umgangsvereitelung, Umgangspflegschaft, Wohlverhaltenspflicht, 1684 BGB, mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts, Missbrauchsvorwurf, Kindeswille, Manipulation
© paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 30.3.05
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/pas_urt-3.htm
Wenn Sie unsere Informationen
nützlich finden, freuen wir uns auch über Ihre Unterstützung
durch eine Spende an paPPa.com e.V. (Konto 337 02 00, BLZ 100 205 00 -
Bank für Sozialwirtschaft). Sie ist steuerlich absetzbar und wir sind
darauf angewiesen ...
Ab 20 Euro senden wir unaufgefordert eine Spendenquittung.