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Deutsche Rechtsprechung zur Eltern-Kind-Entfremdung (PAS)
Mit dem Aufsatz von O.-Kodjoe und Koeppel ist die Diskussion über die Eltern-Kind-Entfremdung Anfang 1998 endlich auch in den deutschen Rechtskreis eingeführt worden. Weiterführende Info zur Diskussion in der Literatur unter Eltern-Kind-Entfremdung / Parental Alienation Syndrom - PAS.
Aber auch die deutsche Rechtsprechung kannte bereits damals - 1998 - veröffentlichte Beispiele der Anwendung eines Grundgedankens beim Auftreten des Entfremdungssyndroms: Bei Auftreten erhielt der-/diejenige das Sorgerecht, bei dem eher gewährt ist, dass der Kontakt zu beiden Eltern bestehen bleibt bzw. gefördert wird. paPPa.com dokumentiert hier die ekannt gewordenen Entscheidungen, die entweder zum Stichwort "fehlende Bindungstoleranz" ergangen sind und/oder auf die deutschen Veröffentlichungen zu "PAS" Bezug nehmen.
paPPa.com muss heute - 2005 - ganz deutlich darauf aufmerksam machen, dass in deutschen Rechtsprechung die Begrifflichkeit "PAS" nicht allgemein anerkannt worden ist, sondern vielfach auf Widerstand stößt. Daher muss empfohlen werden, zunächst auf die "fehlende Bindungstoleranz" und "fremd-induzierte Eltern-Kind-Entfremdung" / "Manipulation des Kindeswillens" und nur ergänzend auf die Veröffentlichungen zu "PAS" abzustellen. Bei eingen Richtern, Jugendamtsmitarbeitern und psychologischen Sachverständigen stößt der Begriff auf nachhaltige Ablehnung u.a. mit der Begründung, man wolle damit lediglich "Mütter kriminalisieren" oder das PAS-Konzept sei zu einseitig. Ohne hierzu inhaltlich Stellung nehmen zu wollen muss dieser Umstand berücksichtigt werden, um bei deutschen Gerichten eine Erfolgsaussicht zu haben.
Übersicht familiengerichtlicher Beschlüsse
Explizite Erwähnung des PAS findet man in:
OLG Bamberg vom 23.7.1985 - 7 UF 42/85 - FamRZ 1985, 1175
Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Pfleger bei Verweigerung des Umgangsrechtes des Vaters mit dem Kind durch die Mutter
Unterbindet der Elternteil, dem nach Scheidung der Ehe die elterliche Sorge für ein eheliches Kind übertragen ist, dessen Umgang mit den anderen Elternteil, so kann es im Interesse des Kindeswohls geboten sein, daß das Recht der Aufenthaltsbestimmung zur Sicherstellung des Umgangsrechts auf einen Pfleger übertragen wird. Das Wohl des Kindes ist "durch die beschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter, die ihr Kind ohne jede Vaterbeziehung heranwachsen lassen will, erheblich gefährdet".
AG Aalen vom 29.8.1990 - 3 F 115/90-13
FamRZ 1991, 360 und hier: http://www.andrip.de/kind/urteile/0829uebp.rtf
Wird der Umgang des Kindes vom Sorgeberechtigten verhindert, so kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft verbunden mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger angezeigt sein.
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Wie der Sachverständige dargelegt hat, ist der persönliche Umgang mit dem Vater für die Entwicklung von K. von größter Bedeutung. Ohne den Umgang mit dem leiblichen Vater ergeben sich unter anderem Selbstwertprobleme bei heranwachsenden Mädchen. Das Anspruchsniveau hinsichtlich Bildung und Berufswahl ist geringer. Vor allem ist aber die gravierendste Langzeitauswirkung einer elterlichen Scheidung wohl die Einstellung zu eigenen Partnerschaften und deren Gestaltung, die ohne einen Kontakt zum Vater dazu führt, daß Töchter aus Scheidungsfamilien neben einem negativen Männerbild auch eine negative Meinung über Frauen im allgemeinen entwickeln. Dies führt dann dazu, daß das künftige Leben gravierende Schwierigkeiten mit sich bringt. Sie stellt eine Gefahr für das Wohl des Kindes i. S. von § 1671 V BGB dar.
Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist die Mutter nicht gewillt, ein Umgangsrecht des Vaters in die Wege zu leiten. Vielmehr unternimmt sie alles, dieses Umgangsrecht zu vereiteln. Dies zeigt sich darin, daß sie in K. auch noch den Haß gegen den Vater schürt. Bei K. ist die Abneigung gegen den Vater durch die Mutter aufgebaut worden. (...) K. hat auch sämtliche Schriftsätze in allen Streitigkeiten der Eltern in der letzten Zeit gelesen. Dies hat sie bei ihrer Anhörung mitgeteilt. (...)
Daß dieser Haß jedoch nicht unüberwindbar ist, hat sich in der Vernehmung des Kindes gezeigt. K. gab eine gewisse Bereitschaft zu erkennen, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen. Sie hat nämlich erklärt, daß ihre Abneigung dann nicht so groß wäre, wenn Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht bestünden. Wörtlich gab sie an: "Das ist dann ja ein ganz anderer Fall".
Das bedeutet, daß die Mutter das Wohl ihres Kindes eindeutig allein beeinflußt. Nachdem der Mutter das Verständnis dafür fehlt, daß das Umgangsrecht des Vaters mit K. für das Wohl von K. von größter Bedeutung ist, war ihr insoweit auch die elterl. Sorge zu entziehen und die Pflegschaft anzuordnen.
OLG Frankfurt vom 29.1.1993 - 6 UF 125/92
FamRZ 1993, 729 / http://www.andrip.de/kind/urteile/3129uebp.rtf
Dem Vater ist auch gegen den Willen von Mutter und Tochter die Umgangsbefugnis
in aller Regel zu gewährleisten
(im Anschluss an OLG Frankfurt Main, FamRZ 1984, 614)
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Nach den durchgeführten Ermittlungen in 1. und 2. Instanz ist davon auszugehen, daß keine greifbaren Gründe dafür vorliegen, dem Vater die Umgangsbefugnis zu versagen. Das, was die Mutter und die Kinder gegen den Vater vorbringen, sind Ungeschicklichkeiten, die auch im intakten Familienverband vorkommen können, ohne daß die natürliche Vater-Kind-Beziehung dadurch auf Dauer so nachhaltig gestört würde, daß daraus eine Aversion entsteht, wie sie sich in diesem Verfahren in allen verbalen und nonverbalen Äußerungen von Mutter und Tochter manifestiert. Es handelt sich um eine eindeutige bewußte oder unbewußte Überinterpretation von Vergangenem. Die Konsequenz daraus ist nicht, die Umgangsbefugnis zu versagen, sondern vielmehr diese Fehlhaltung, d. h. die Aversion, zu erkennen, zu korrigieren, abzubauen und für die Zukunft neue Perspektiven zu eröffnen. Letzteres ist die Aufgabe der derzeit alleinerziehungsberechtigten Mutter.
Auch ist der Senat der in dem Beschluß des 1. FamS des OLG Frankfurt/M. vom 16.3.1984 (FamRZ 1984, 614) niedergelegten Auffassung, daß Scheidungswaisen auch der abwesende Elternteil zu erhalten ist; dies ist eine der Mutter "zuvörderst" obliegende Aufgabe.
Nun führt die Mutter die "ausgeprägte Willensstärke der Kinder", die den Vater nicht sehen wollten, ins Feld. In der Tat haben diese bei ihrer erst- und zweitinstanzlichen Anhörung sich gegen Kontakte zum Vater ausgesprochen. Zunächst ist klarzustellen, daß der knapp 7jährige sich im wesentlichen seiner älteren Schwester anschließt, diese also das sog. Sprecherkind ist. Deswegen konzentriert sich der Senat allein auf die knapp 11jährige. (...) Bei ihrer Anhörung durch den Richter hat die Tochter u.a. gesagt, daß sie am Anfang den Weggang des Vaters nicht so empfunden habe, daß es aber erst im Laufe der Zeit ihr immer klarer geworden sei, daß dies der Grund dafür sei, daß sie ihn nicht mehr sehen wolle. Daraus erhellt, daß die Mutter den Kindern nicht geholfen hat (um es nicht vielmehr positiv zu formulieren), den unvermeidlichen Trennungsschmerz zu vergessen, zu verkraften. Es wurde also erst im nachhinein eine Verweigerungshaltung aufgebaut. Diese Fehlhaltung ist im objektiven Interesse der Kinder nun eben wieder abzubauen. (...) Damit ergibt sich ohne weiteres, daß die intelligente und erziehungsgeeignete Mutter auch in der Lage ist, einem etwa 11jährigen Mädchen behutsam klarzumachen, daß der leibliche Vater seine Kinder liebt und daß es im Interesse aller Bet. liegt, die natürlichen Verwandtschaftsbande zu hegen und zu pflegen. Es geht also nicht darum, den Willen der Kinder zu brechen, sondern um eine einfühlsame Besprechung der gesamten gegenwärtigen Situation.
BezG Erfurt vom 13.5.1993 - 3 WF 164/92
NJW-RR 1993, 1481 = FamRZ 1994, 921
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Der Senat geht davon aus, daß nach einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere unter Berücksichtigung der Erziehungsfähigkeit der Eltern, des Förderungsprinzips, des Kontinuitätsgrundsatzes und der konkreten Betreuungssituation die getroffene Entscheidung in Anbetracht der äußerst konfliktreichen Trennungsproblematik zwischen den Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht und der Eingriff auch verhältnismäßig ist.
Gemäß § 1671 V BGB kann das Gericht die Personensorge einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist.
Es ist für die Entwicklung eines Kindes von entscheidender Bedeutung, daß es auch und gerade im Falle einer Trennung der Eltern in ungestörten Kontakt und Umgang mit beiden Elternteilen aufwachsen und zu beiden eine tragfähige Beziehung aufbauen bzw. aufrecht erhalten kann. Das beinhaltet zum einem das Recht des Kindes als Grundrechtsträger mit eigenständiger Menschenwürde auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1 I, 2 GG) zum anderen die Elternverantwortung, die Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes nicht zu beschneiden, sondern optimal zu fördern, damit es zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft heranwachsen kann.
Das Wohl des Kindes ist nach Ansicht des Senats durch das Verhalten des Vaters, der es seit der Trennung der Eltern im November 1991 der Mutter systematisch vorenthält und so massiv gegen diese beeinflußt, daß das Kind selbst mittlerweile jedweden Kontakt zur Mutter ablehnt, in erheblichen Maße gefährdet. Das Kind sei inzwischen derartig einseitig auf den Vater fixiert, daß es zwanghaft und offensichtlich ohne eigene Willensbildung jeden Kontakt zur Mutter ablehnt, ohne hierfür irgendwelche nachvollziehbaren Gründe anführen zu können, daß es auch Freunde nicht entbehrt, sondern sich allein mit dem Vater begnügt. Die Perpetuierung dieses Zustandes könne im Interesse des Kindes nicht länger verantwortet werden.
Der Antragsgegner hingegen mißbraucht seinen väterlichen Einfluß dazu, H. nicht nur in der Weise negativ gegen seine Mutter zu beeinflussen, daß er sie und die Halbgeschwister völlig ablehnt und ihnen mit extremen Angstgefühlen begegnet, sondern um ihn darüber hinaus so an seine, die Person des Vaters zu binden, daß der Junge auch im übrigen von der Außenwelt weitgehend isoliert lebt und kaum mit anderen Personen, wie mit altersgemäßen Spielkameraden, in Kontakt kommt. Eine kindgerechte, freie und ungezwungene Entwicklung des Kindes ist danach nicht möglich.
Der Vater zeigte sich völlig uneinsichtig, deshalb war ihm die elterliche Verantwortung jedenfalls teilweise zu entziehen.
Der Senat war allerdings auch der Auffassung, daß "ein abrupt erzwungener Wechsel vom Vater zur "verfeindeten" Mutter dem Kind, das sich extrem davor fürchtet, nicht zumutbar" ist. Vielmehr ist eine behutsame Hinführung zur Mutter und Geschwister erforderlich. Der Senat hofft, daß dies einem Dritten, dem Pfleger gelingt. Sollte der Vater versuchen, auch die für beide Eltern verbindlichen Entscheidungen des Pflegers zu boykottieren, käme letztlich auch die Unterbringung des Kindes an dritter Stelle in Betracht. Eine weitergehende Übertragung der Personensorge auf einen Pfleger oder die Bestellung eines Vormundes schien zur Zeit (noch) nicht veranlasst ... Die einseitige Erziehungshaltung des Vaters ist, kann sie nicht durch die angeordnete Maßnahme unterbunden werden, allerdings bedenklich und kann bei Fortführung weitere Einschränkungen seines Elternrechts erforderlich machen.
Vgl. auch den Hinweis bei "Väter für Kinder"
OLG Celle vom 25.10.1993 - 19 UF 208/93
FamRZ 1994, 924 und hier: http://www.vaeterfuerkinder.de/vfk694.htm
- http://exentreff.de/udb/news.php?newsid=55
- http://www.aefk.net/urteile/sorgerecht/OLG_Celle_19_UF_208-93.pdf
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Das Verhalten der Eltern bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil - die sog. Bindungstoleranz - ist eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung besser aufgehoben ist.
Das AG hat durch den angefochtenen Beschluß dem Antragsteller das Sorgerecht für den z. Z. bei der AGg. lebenden Sohn J. für die Dauer des Getrenntlebens übertragen. Durch weiteren Beschluß hat das AG angeordnet, daß die Mutter das Kind unverzüglich herauszugeben hat. Das AG hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller, nachdem es durch einstweilige Anordnung zunächst der Antragsgegnerin das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes eingeräumt hatte, im wesentlichen auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen gestützt.
Der Sachverständige stützt seine Empfehlung - stark verkürzt - im wesentlichen auf zwei Punkte. Zum einen hält er die Lebensplanung der Antragsgegnerin für "unabsehbar und schwer durchsichtig''; insbesondere sei auch "zu einem sehr frühen Zeitpunkt aus der Beziehung zu Herrn J. ein weiteres Kind geboren".
Zum anderen sieht der Sachverständige auf seiten der Mutter geringere Bindungstoleranz und sieht das Kindeswohl durch ihr - gegenüber dem Vater - stark restriktives Verhalten beeinträchtigt, etwa dadurch, daß sie seit Beginn der Auseinandersetzung regelmäßig die Umgangsregelung problematisiere. Das ist, wenn es auch nicht im einzelnen ausgeführt wird, richtig; es stellt auch für den Senat ein wichtiges Entscheidungskriterium dar. Denn das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist ein Ausschnitt aus dem natürlichen und durch Art. 6 GG geschützten Elternrecht. Es hat gerade dann, wenn durch das Zerbrechen der Familie und den Streit der Eltern das Kindeswohl gebietet, nur einem von ihnen, weil gemeinsame Entscheidungen nicht mehr möglich sind, das Sorgerecht zu übertragen, grundlegende Bedeutung.
Das gilt nicht nur aus der Sicht des betroffenen Elternteils, sondern gerade auch aus der Sicht des Kindes, in dessen wohlverstandenem Interesse es in der Regel liegt, die Bindungen auch zum nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten. Deshalb ist das Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils anläßlich des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil - die sog. Bindungstoleranz - eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Das kann im besonderen Fall dazu führen, daß einem Elternteil, der ansonsten ungünstigere Rahmenbedingungen aufzuweisen hat, das Sorgerecht übertragen wird, wenn dadurch gewährleistet erscheint, daß das Kind die Bindungen zum anderen Elternteil bewahren und fortentwickeln kann, während andererseits auch einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn ungeachtet sonst günstiger Umstände das Kindeswohl dadurch Schaden nimmt, daß er die natürlichen Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil behindert oder sogar zu zerstören droht.
Vorliegend sieht der Senat auch die Bindungstoleranz des Antragstellers erheblich eingeschränkt. Jedoch ist dem Antragsteller zugute zu halten, daß er nach dem Vorfall v. 19.1.1992, als er das Kind eigenmächtig bei sich behalten hatte, dem Beschluß v. 28.1.1992, durch den ihm die Rückgabe des Kindes aufgegeben wurde, unverzüglich und ohne weitere Mahnungen Folge geleistet hat. Der Senat sieht darin einen wesentlichen Umstand, der z. Z. die Prognose rechtfertigt, daß die durch angemessenen Umgang zu erhaltenden und zu entwickelnden natürlichen Bindungen des Kindes an die Mutter durch die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nicht beeinträchtigt werden.
OLG Celle vom 12.6.1995 - 10 UF 195/94
FamRZ 1998, 1045 (nur Leitsätze) / http://www.pappa.com/recht/urt/rsprpos.htm#4
- http://www.aefk.net/urteile/sorgerecht/OLG_Celle_10_UF_195-94.pdf
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Auch wenn die Antragsgegnerin K im Alltag gut versorgt und insoweit den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird, hat sie sich als zur Erziehung des Kindes ungeeignet erwiesen. Ihre mangelnde Erziehungseignung ergibt sich daraus, daß sie hartnäckig bestrebt ist, das Kind dem Vater zu entfremden und beharrlich das Umgangsrecht zwischen Vater und Kind verweigert. Die Verweigerung des Umgangsrechts wiegt im vorliegenden Fall besonders schwer, weil K. selbst eine enge Bindung an den Vater hat und, wie im Rahmen des von der Sachverständigen erstellten Ergänzungsgutachtens deutlich geworden ist, jedenfalls im damaligen Zeitpunkt den Vater sehr gerne besucht hat. Durch die Abwehrhaltung der Antragsgegnerin und durch den gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs ist inzwischen in eine Konfliktsituation gebracht worden, die sie überfordert.
In dem Beschluß vom 19.12.1994 hatte der Senat ausgeführt hat: "Es ist Aufgabe der Kindesmutter, dafür Sorge zu tragen, daß der Kindesvater sein Umgangsrecht regelmäßig wahrnehmen kann. Für ihre in dem Sorgerechtsverfahren zu beurteilende Erziehungsfähigkeit kommt es wesentlich auch darauf an, ob es ihr gelingt, dieser Aufgabe gerecht zu werden." Auch nach Zustellung dieses Beschlusses hat kein Besuch des Kindes beim Vater stattgefunden.
Da seit der Erstellung des Gutachtens vom 01.04.1993 mehr als zwei Jahre vergangen und K in der Zwischenzeit dem Kleinkindalter weitgehend entwachsen ist, ist ihr nunmehr der Wechsel der primären Bezugsperson und des persönlichen Umfelds zuzumuten. Das Wohl des Kindes erfordert es, daß es auch nach der Scheidung seiner Eltern die persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten kann. Das Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen läßt sich, wie in der Vergangenheit deutlich geworden ist, im vorliegenden Fall nur verwirklichen, wenn das Sorgerecht auf den Antragsteller übertragen wird.
OLG München vom 8.5.1996 - 12
WF 712/96
FamRZ 1997, 45
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Die Verhinderung des Umgangsrechts kann einen Grund darstellen, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen.
Soweit Kinder in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nicht bereit sind, sich vom Sachverständigen anhören zu lassen, muß das Familiengericht, ggf. in Anwesenheit des Sachverständigen, alle für die Entscheidung notwendigen Anhörungen selbst durchführen, wobei neben der Anhörung des Kindes, der Eltern und des Jugendamts zum Entwicklungsstand des Kindes insbesondere eine Anhörung des Lehrers, Hausarztes und Verwandter, die mit dem Kind Kontakt pflegen, in Betracht kommt.
AG Würzburg vom 3.9.1997 - VII
11985/95
http://www.vafk.de/urteile/sorgerecht/ag%20wuerzburg%20VII%2011985_95.htm
- http://www.andrip.de/kind/urteile/7903unsp.rtf
Aufgrund fortgesetzter Besuchsrecht-Vereitelung wird der Mutter das Sorgerecht entzogen und der nichteheliche Vater als Vormund bestimmt, obwohl die Tochter den Kontakt zum Vater angeblich ablehnt.
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
In der Folgezeit konnte der Vater sein Umgangsrecht lediglich einmal wahrnehmen. Weitere Bemühungen, auch unter Vermittlung des Gerichtes, des Stadtjugendamtes und des Kinderschutzbundes scheiterten an der Weigerung der Mutter, Besuche des Vaters zuzulassen. Ein Besuchsversuch wurde von der von der Mutter herangezogenen Begleitperson des Kinderschutzbundes abgebrochen, da die Mutter sich nicht an die Absprache über die Durchführung des Besuches gehalten hat, das Kind dadurch in einen Entscheidungskonflikt brachte, unter dem es nach Ansicht der Helferin des Kinderschutzbundes so ersichtlich litt, daß das seelische Wohl des Kindes massiv gefährdet wurde.
Die Mutter brachte vor, das Kind habe nach dem Besuch im Juli 1996 unter massiven Verhaltensstörungen gelitten. M. wolle keinen Kontakt zum Vater, sie habe Angst vor ihm, weine, nässe ein und schlage mit dem Kopf gegen die Wand, wenn schon sein Name genannt werde. Der Vater beharre auf seinem Besuchsrecht nur, um sie, die Mutter, zu beherrschen; das Kind brauche aber Ruhe und keinen Kontakt mit dem Vater.
Um die von der Mutter vorgetragenen seelischen Beeinträchtigungen unter Beweis zu stellen, hatte der Richter eine Begutachtung des Kindes durch den Sachverständigen angeordnet. Die Mutter hat sich aber geweigert, die hierfür erforderlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen.
In seinem Fachgutachten kommt dieser Sachverständige zu folgenden Feststellungen: Die Emotionen und Affekte der Mutter sind von stärkster Feindseligkeit und Aggression gegen den ehemaligen Partner und Kindsvater geprägt. Sie ist diesbezüglich zu keiner rationalen Überlegung fähig. Sie ist nicht in der Lage, über ihre eigene Verletztheit das Wohl des Kindes zu erkennen. Infolge einer teils ihrem Willen entzogenen neurotischen Fehlhaltung, teils sehr bewußtseinsnahen Verhaltensweise gefährdet sie das geistige und seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechtes.
Aufgrund dieser Feststellungen war der Entzug des Sorgerechtes erforderlich, da die Mutter durch dessen mißbräuchliche Ausübung das Wohl des Kindes beeinträchtigt. (§§ 1666 I 1; 1705 BGB).
Ein Ausschluß wäre auch nur für einen gewissen Zeitraum - aber nicht auf Dauer - möglich. Der bestehende Konflikt würde also durch einen Ausschluß nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben werden. Aufgrund der in dem Gutachten festgestellten neurotischen Einstellung der Mutter muß aber davon ausgegangen werden, daß diese auch zu einem späteren Zeitpunkt keine andere Einstellung gegenüber dem Vater von M. haben wird. Es ist daher damit zu rechnen, daß dann genau die gleichen Konflikte wie in der Vergangenheit vor den Augen und Ohren des Kindes ausgetragen würden.
Der Gutachter führte aus, daß eine stabile Vaterfigur für die Entwicklung von M. von großer Bedeutung ist. Eine mehrmonatige oder mehrjährige Trennung des Kindes von seinem Vater bedeute die Verhinderung von wichtigen Entwicklungsschritten, die in den ersten Lebensjahren des Kindes vollzogen werden. Diese Feststellungen hält der Richter weiterhin in vollem Umfang für zutreffend.
Alle Appelle an die Mutter, dem Vater den Kontakt zu seinem Kind zu ermöglichen, haben in der Vergangenheit keinen Erfolg gehabt. Aufgrund des Umstandes, daß ihr Verhalten - zum Teil jedenfalls - auf einer neurotischen Fehlhaltung, also einem Krankheitszustand, beruht, ist für die Zukunft auch kein Erfolg von bloßen Ratschlägen zu erwarten. Ferner ist auch kein Erfolg durch Androhung und Verhängung von Zwangsmitteln zu erwarten. Weder der Hinweis im Beschluß vom 27.3.1996, die Mutter müsse bei einem weiteren Boykott des Umgangsrechtes mit Eingriffen in ihr Sorgerecht rechnen, noch die Anberaumung des Termines vom 30.4.1997 ("zur Erforderlichkeit von Eingriffen in das Sorgerecht") , also die Androhung der jetzt erfolgten Entscheidung, haben die Mutter beeindruckt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist nunmehr auch klar, daß eine derartige Einflußnahme nicht möglich ist, da die Mutter einer rationalen Überlegung nicht fähig ist.
Der Richter ist sich bewußt, daß die Mutter die allgemeinen Sorgeleistungen für M. in der Vergangenheit fürsorglich erbracht hat und daß sie ihr Kind sehr liebt. Dies allein reicht aber nicht für die Entwicklung des Kindes aus. Zur Förderung des seelischen Wohles gehört auch die Förderung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil. Weil die Mutter hierzu nicht in der Lage ist, mußte die vorliegende Entscheidung ergehen. Der Richter ist sich ferner bewußt, daß seine Entscheidung gravierend in das Elternrecht der Mutter eingreift. Dies mußte aber letztlich die Konsequenz für deren Verhalten sein, wider jeglicher guter Ratschläge das Besuchsrecht des Vaters massiv zu boykottieren. Die Entscheidung bedeutet aber auch einen gravierenden Eingriff in die Lebenssituation des Kindes. M. wuchs bisher - von der einjährigen gemeinsamen Partnerschaft der Eltern abgesehen - ausschließlich bei der Mutter auf. Diese stellte für sie die Hauptbezugsperson dar. Dem Richter ist es klar, daß die Veränderung der Lebenssituation für M. mit großen Umstellungsschwierigkeiten einhergehen wird. Sie wird sicherlich Trennungsschmerzen verspüren.
Dennoch erschien ihm die getroffene Entscheidung erforderlich. Ein schmerzhafter aber einmaliger Eingriff ist immer noch besser als ständig wiederkehrende Belastungen, die gleichermaßen mit Schmerz verbunden sind. Zudem ist das Wohl eines Kindes nicht nur aus einer subjektiv-momentanen Sicht, sondern in einer objektiv-normativen Zukunftsperspektive zu bestimmen (Vgl. Hinz in: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rz 42 zu § 1634). Dies heißt, daß ein momentan schmerzhafter und vom Kind auch nicht gewollter Eingriff in das Kindeswohl dann gerechtfertigt ist, wenn sich als Konsequenz eine deutliche Verbesserung für das Wohl des Kindes erkennen läßt.
OLG Köln vom 24.4.98 - 25 UF 186/97
Kind-Prax 5/1998, 157-159 = FuR 1998, 373-376 = FamRZ 1998, 1463-1464
http://www.vaeterfuerkinder.de/koelnex.htm
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Auf das Rechtsmittel und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab es eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangs. Nach dieser Vereinbarung sollten die ersten Kontakte ab Januar 1997 an jedem zweiten Wochenende des Monats stattfinden, und zwar im Rahmen einer vom Jugendamt P. vermittelten Betreuung in Anwesenheit einer dritten Person. Kurz vor dem ersten Umgangskontakt sagte die Bet. zu 2 dieses Treffen mit der Begründung ab, B. wolle den Vater nicht sehen. Sie werde den Jungen nicht gegen seinen Willen diesem zuführen.
In jedem Fall ist zu prüfen, inwieweit psychologische Beeinträchtigungen als Folge der Herausgabe des Kindes aus dem bisherigen Lebenskreis zu befürchten sind. Die Änderungen der Sorgerechtsregelung ist nur bei triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen gerechtfertigt. (...) Dabei kann auch ein Verstoß gegen die Umgangsrechtsloyalität zu einer Änderung bzw. Einschränkung der früheren Sorgerechtsregelung führen. Dabei ist aber zu beachten, daß ein solcher Verstoß ein beachtliches Ausmaß erreicht haben muß, ehe das FamG eingreift. Wenn der personensorgeberechtigte Elternteil diese Verhaltensnorm ständig mißachtet und damit gegen das Wohl des Kindes verstößt, liegen aber grundsätzlich genügend Anhaltspunkte vor, um nach §§ 1671, 1672 BGB [a. F.] die vormals getroffene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen.
Solche triftigen Gründe sind vorliegend gegeben. Der Sohn B. ist mittlerweile acht Jahre alt. Seit vier Jahren versteht es die Mutter, das Kind vom Vater fernzuhalten. Gerade bei verständiger Würdigung auch der eingeholten familienpsychologischen Gutachten muß nach Überzeugung des Senates davon ausgegangen werden, daß gerade der ständige Einfluß der Mutter dazu geführt hat, daß sich B. völlig seinem Vater verweigert. Hierbei hat die Mutter nicht davor zurückgeschreckt, den Vater von B. mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs zu belasten, was sich im Verlaufe des Ursprungsverfahrens als völlig haltlos herausgestellt hat. Dennoch hat dies nicht zu einer Versachlichung beigetragen ... [wird ausgeführt] ... Die SV hat im einzelnen dargelegt, wie wichtig es für die Entwicklung des Kindes B. ist, daß er zu beiden leiblichen Eltern Kontakt hält. Überzeugend hat sie ausgeführt, daß Kinder getrennt lebender Eltern diese Trennung am besten bewältigen, wenn sie zu beiden Elternteilen einen angstfreien (vor Liebesentzug des sorgeberechtigten Elternteils) Kontakt haben können. Eltern seien nicht austauschbar wie Partner, und es führe nach allen Erfahrungen zu Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung und der Partnerschaftsfähigkeit, wenn ein Mensch von seinen Wurzeln abgeschnitten werde. So hätten beide Elternteile auf diesem Sektor aufgrund ihrer Biographie ihre Schwierigkeiten und bei B. sei deutlich erkennbar, daß er sich allein gelassen, emotional unterversorgt fühle. Das alles spreche für Besuche B.'s beim Vater, ebenso wie B.'s erschließbarer Wunsch. Er könne seine Wünsche jedoch nicht vertreten und passe sich den Verboten seiner Mutter an. Für Besuche spreche letztlich das hohe Aggressionspotential, das bei B. zu erkennen sei und auf Unzufriedenheit [mit] seiner Situation hinweise. Die Gefahr sei groß, daß mit zunehmendem Alter und abnehmender Abhängigkeit von seinen Bezugspersonen diese Aggressionen gegenüber den Personen zur Entladung kämen, die ihn in diese Situation gebracht hätten, oder gegen diese Gesellschaft allgemein gerichtet würden. Auch diesen Erkenntnissen hat sich die Mutter verschlossen. Vielmehr verweigert sie weiterhin eine aktive Mitwirkung daran, daß eine vernünftige Besuchsregelung zustande kommt. Dies kann nur damit erklärt werden, daß die Mutter aufgrund ihrer tiefen Abneigung gegen den Vater in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist. Soweit es die Person ihres ehemaligen Ehemannes betrifft, ist die Mutter zu vernünftigen, am Kindeswohl ausgerichteten Verhaltensweisen nicht fähig ... [wird ausgeführt ]...
Gemäß § 1696 I BGB war es daher erforderlich, entsprechend dem Kindeswohl die elterl. Sorge teilweise dahin zu ändern, daß eine Umgangspflegschaft eingerichtet wird. Dies erscheint eine zweckgerechte Lösung [zu sein].
AG Rinteln vom 27.4.1998 - 2 XV 178
Zentralblatt für Jugendrecht - ZfJ 1998, S. 344-346
http://www.andrip.de/kind/urteile/8427unbp.rtf
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Wenn seitens der Antragsgegnerin auf psychische Auffälligkeiten und extreme Auffälligkeiten des Jungen in der Schule hingewiesen wird, so gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß gerade der Kontakt mit dem Vater dafür verantwortlich wäre. Es spricht vielmehr alles dafür, daß diese Auffälligkeiten des Jungen mit der Trennung der Familie und eben dann auch damit verbunden waren und sind, daß die Mutter zunächst jeglichen Kontakt zum Kindesvater unterband, inzwischen zeitlich zum Teil nur sehr widerwillig zuließ und nun wieder völlig unterbinden will.
Bei J. liegt das Parental Alienation Syndrom (PAS) in seiner klassischen Form vor. PAS bedeutet die kompromißlose Zuwendung eines Kindes zu einem, dem guten, geliebten Elternteil und die ebenso kompromißlose Abwendung vom anderen, dem bösen, gehaßten Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten der Eltern (dazu und im fgl. Kodjoe und Koeppel, das Parental Alienation Syndrom in der Amtsvormund 1998 Heft 1).
Folgende Faktoren bewirken die agressive Ablehnung und Zurückweisung eines Elternteils und tragen zur Entstehung dessen bei, was man als PAS beschreibt: (wird ausgeführt)
Wer in Fällen wie dem vorliegenden letztlich vor der ablehnenden Haltung und dem massiven Einfluß des betreuenden Elternteils kapituliert, handelt zum Schaden des Kindes, denn die Folgen der Traumatisierung aufgrund des Verlustes des einen Elternteils, der durch manipulatives Verhalten des anderen erzwungen worden ist, reichen bis weit ins Erwachsenenalter hinein (Kodjoe und Koeppel aaO, II 1). Die Kapitulation vor der hier schwierigen Situation durch das Gericht würde letztlich darauf hinauslaufen, dem betreuenden Elternteil, der die Kontakte des Kindes zum anderen ablehnt und unterbindet, die ausschließliche Macht darüber zu übertragen, Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil eben zuzulassen oder auch nicht.
Die Lösung kann nur darin liegen, im Interesse des Kindes die Kontakte zum Kindesvater durchzusetzen. Eine gerichtliche Umgangsregelung kann das betroffene Kind durchaus auch entlasten, stellen sich auch für das Kind nun die Besuche beim nichtbetreuenden Elternteil nicht mehr als Verrat am betreuenden Elternteil dar, muß das Kind doch aufgrund der gerichtlichen Anordnung zum anderen Elternteil gehen (Kodjoe und Koeppel, Das Parental Alienation Syndrom in der Amtsvormund 1998 Heft 1, II 5).
Von daher trifft das Gericht zunächst die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Umgangsregelung. Hinsichtlich der Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der Mutter wartet das Gericht zunächst noch ab, weil ein Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters derzeit offensichtlich nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller als Alleinstehender, der voll im Arbeitsprozeß steht und zum Teil auch auf Montage eingesetzt wird, schon aufgrund dieser Umstände jedenfalls derzeit nicht in der Lage ist, seinen Sohn bei sich aufzunehmen.
OLG Frankfurt vom 18.5.1998 - 6
UF 18/98
ZfJ 1998 343-344
Zur Bindungstoleranz und PAS (bei "Väter für Kinder") http://www.vaeterfuerkinder.de/olgfra.htm
Bindungstoleranz als wesentliche Voraussetzung für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts - der Senat verweist auf den Aufsatz von Kodjoe/Koeppel in DAVorm. 1998/9 ff. "Das Parental Alienation Syndrome".
Aus den Gründen:
Das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Vater übertragen, für das andere gemeinsame Kind der Mutter. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, mit dem Ziel ihm auch das Sorgerecht für das 2. Kind zu übertragen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil es zumindest die weniger schädliche Alternative für das Wohl des 2. Kindes i.S. der §§ 1672, 1671 BGB darstellt, wenn das Mädchen sorgerechtlich und damit aufenthaltsrechtlich seiner Mutter anvertraut ist. ....
Entscheidend für den Senat, dem Vater nicht die Sorge anzuvertrauen, ist auch die Tatsache, daß es ihm an Kooperationsbereitschaft fehlt, d. h. überließe man ihm das Kind, würde die Mutter über kurz oder lang noch nicht einmal einen komplikationslosen Umgang mit ihrer Tochter und mit ihrem Sohn haben dürfen. Mag auch einiges gegen die Mutter sprechen, noch mehr spricht gegen den Vater, daß er nicht bereit oder fähig ist, die Bindungen der Kinder an die Mutter zu respektieren und zu fördern. Zur Bindungstoleranz als eine wesentliche Voraussetzung für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts verweist der Senat wegen weitere Einzelheiten auf den Aufsatz von Kodjoe/Koeppel in DA Vorm. 1998, Sp. 9 ff. "Das Parental Alienation Syndrome".
OLG Nürnberg vom 15.6.98 -
10 UF 441/98
Volltext: http://www.pappa.com/mmdm/fall3/olg980615anon.htm
Vorinstanz unter http://www.pappa.com/mmdm/fall3/urteil125anon.htm
http://www.aefk.net/urteile/sorgerecht/OLG_Nuernberg_10_UF_441-98.pdf
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf das angefochtene Urteil, dem er in vollem Umfang beitritt.
Der Senat ist der Überzeugung, daß das Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit gezeigt hat, daß sie zur Zeit nicht oder nur erheblich eingeschränkt geeignet ist, die elterliche Sorge für K zu übernehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zur Eignung der Übernahme einer elterlichen Sorge auch gehört, daß der betreuende Elternteil den anderen Elternteil vom Umgang mit dem Kind nicht ausschließt.
Nachdem der Antragstellerin im Termin vom ... August 1997 klargemacht wurde, daß das Gericht beabsichtigt, dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, begann die Antragstellerin durch Anfragen bei mehr oder minder kompetenten Stellen gegen den Antragsgegner einen Verdacht des sexuellen Mißbrauchs des Kindes auszusprechen. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem durch verschiedene Gutachten bereits klargelegt war, daß ein derartiger Mißbrauch mit einer Sicherheit nicht stattgefunden hat, "wie sie in einem strafrechtlichen Verfahren zur Verurteilung eines Angeklagten erforderlich wäre". Erst zu diesem Zeitpunkt sah sich die Antragstellerin offenbar veranlaßt diesen Vorwurf Personen mitzuteilen, bei denen sie davon ausgehen mußte, daß ihre Mitteilung zumindest zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner führen würde.
Auszug aus der Begründung des Amtsgerichts
Weiter wird auf das vom Antragsgegner übergebene psychophysiologische Gutachten des Prof. Dr. Udo Undeutsch, das in der mündlichen Verhandlung vom ...08.1997 zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, vollinhaltlich Bezug genommen.
Demgegenüber ist die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin teilweise eingeschränkt, da sie entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, die gute Bindung des Kindes zu ihrem Vater zu akzeptieren und den Kontakt mit ihm zu fördern. Stattdessen hält sie hartnäckig an ihrer Überzeugung fest, daß ein sexueller Mißbrauch Ks durch den Antragsgegner sehr wahrscheinlich ist und verschließt die Augen vor objektiven, den Antragsgegner entlastenden Gutachten und Angaben neutraler Zeugen. Ferner überidentifiziert sich die Antragstellerin mit dem Kind. Daher besteht die begründete Gefahr, daß bei K schwere Entwicklungsstörungen auftreten, falls der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen würde.
Die vorgenannten Defizite der Erziehungseignung und -fähigkeit der Antragstellerin wiegen so schwer, daß diese weder durch ihre möglicherweise etwas stärkere Bindung zu K noch durch den Gesichtspunkt der Kontinuität aufgewogen werden können, zumal der Antragsgegner ebenfalls eine sehr gute Bindung zu K hat und diese mehr als ihr erstes Lebensjahr im Anwesen des Antragsgegners verbracht hat, wohin sie nunmehr zurückkehren kann.
Dieses Aufwachsen ohne den biologischen Vater einhergehend mit der mangelnden Fähigkeit der Antragstellerin, ausreichend zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denen des Kindes zu trennen, läßt befürchten, daß K ein sozial auffälliger, von mangelndem Selbstbewußtsein geprägter Mensch werden könnte. Insbesondere aber besteht die begründete Gefahr, daß K in ihrem späteren Erwachsenenleben nachhaltige Schwierigkeiten haben wird, eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen und glücklich zu führen. Dies umso mehr, als daß zu befürchten ist, daß K von ihrer Mutter weiterhin in der Annahme erzogen wird, daß ihr Vater sie sexuell mißbraucht habe.
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© paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: März 2005 -
eingestellt Januar 1999
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/urt/pas_urt.htm
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