Auszug aus "paps"
Das Gesetzgebungsverfahren zum Kindschaftsrecht biegt schon in die Zielgerade ein, da meldet sich das Bundesverfassungsgericht noch einmal mit einem Urteil zu Wort, das Aufsehen erregt hat (1 BvR 235/97 v. 3.3.97). In der Sache verlor zwar der nicht verheiratete Vater - seinem Antrag, einstweilig anzuordnen, daß seine Tochter bei ihm verbleibe, wurde nicht entsprochen - das Gericht ließ aber immerhin die Klage zu. Der Antrag, in dem der Vater das Sorgerecht fordert, sei nicht offensichtlich unbegründet.
„Eine Posaune mehr bis zum jüngsten Gericht, ein kleines Plädoyer für mehr Chancengleichheit. Mehr auch nicht,“ meint Dr. Eckkart Wähner, in Umgangs- und Sorgerechtsfragen erfahrener und erfolgreicher Anwalt in Berlin. Viel optimistischer ist dagegen Anwalt Georg Rixe aus Bielefeld, der im Namen des nicht verheirateten Vaters das Verfahren in Karlsruhe geführt hat. Mit seiner Entscheidung präzisiere „das BVerfG die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichbehandlung von Vätern und ihren nichtehelichen Kindern mit verheirateten Vätern und ihren Kindern“. Rixe erwartet, „daß der Reformgesetzgeber die vorliegende Entscheidung zum Anlaß nimmt, seine beabsichtigte Neuregelung zu überprüfen und eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, die dem väterlichen Elternrecht sowie den Kindesgrundrechten ausreichend Rechnung trägt“, so Rixe in der jüngsten Ausgabe des „ISUV-Reports“.

Fragt sich wie „der Gesetzgeber“ auf das Urteil reagiert. PAPS hat an der Quelle nachgefragt und ein Gespräch mit Ronald Pofalla, CDU-MdB aus Kleve, geführt. Pofalla, 38, als Sozialpädagoge und später als Anwalt mit dem familienrechtlichen Alltag vertraut, ist Mitglied des in dieser Sache maßgeblichen Rechtsausschusses und dort Berichterstatter für die Unionsfraktion. Mit den Berichterstattern der anderen Fraktionen bereitet er die Beratungen des Rechtsausschusses vor.
Das wäre verfrüht. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich leider die entscheidende Frage unbeantwortet gelassen, ob die Sorgerechtsregelung für eheliche auch für nichteheliche Väter direkt angewendet werden kann. Es hat die Entscheidung an das Vormundschaftsgericht zurückverwiesen.
Aber das BVerfG räumt dem Vormundschaftsgericht ein, dem nicht verheirateten Vater das Sorgerecht zuzuweisen. Damit wäre doch das Prae der nicht verheirateten Mutter weg.Nein. Die Frage ist, ob das Vormundschaftsgericht nach dem Maßstab des §1666, Gefährdung des Kindeswohls, urteilen muß, was eine höhere Schwelle für den n.v. Vater wäre, oder nach dem Maßstab des § 1696, der eine geringere Schwelle, sozusagen die Gleichberechtigung, darstellen würde. Diese Frage hat das BVerfG nicht beantwortet.
Das sehen viele aber anders.Das haben wir geprüft. Das steckt in dem Urteil nicht drin.
Aber im Urteil heißt es doch, die Klage sei „nicht offensichtlich unbegründet“... aber nur, weil das Ausgangsgericht den „härteren“ §1666 nicht richtig geprüft hatte.
Also kein Widerspruch zum Gesetzentwurf, in dem die nichtehelichen Kinder und ihre Väter ja auch nicht gleichgestellt werden sollen?Das kann man so nicht sagen. Der Gesetzgeber berücksichtigt ja nur, daß es hier zwei völlig unterschiedliche Situationen gibt, die Sie nicht gleichbehandeln können. Wir wissen durch Erhebungen, die uns das Justizministerium vorgelegt hat, daß 75% der nicht verheirateten Väter überhaupt nie mit dem Kind zusammengelebt haben.
Aber selbst wenn es nur 25% wären, die eine dauerhafte Beziehung haben oder wollen, die wüden doch völlig zu Unrecht anders behandelt als die ehelichen Kinder und ihre Väter.Wir haben im Kreis der Berichterstatter des Rechtsausschusses in den letzten Tagen viele Stunden über diese Frage diskutiert. Danach vermute ich - da sind keine Unterschiede zwischen den Fraktionen -, daß der Gesetzgeber hier die alten Regelungen aufrechterhalten wird.
Aber die Geschiedenen leben doch auch in der Regel nicht zusammen und sollen eine verbesserte Möglichkeit der gemeinsamen Sorge bekommen.Aber die haben in der Regel ja vorher zusammengewohnt und eine Beziehung entwickelt.
Sie sehen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - und das wäre ja nach ´91 und ´95 mindestens schon der dritte Wink mit dem Zaunpfahl an den Gesetzgeber - kein Signal, den Entwurf im Bereich der Nichtehelichen noch mal nachzubessern?Leider nein. Ich mache aber aus meiner persönlichen Meinung keinen Hehl: ich würde mir ein solches deutliches Signal aus Karlsruhe wünschen. Nur so sehe ich angesichts der Vorbehalte gegen eine weitergehende Regelung im Parlament, insbesondere bei den meisten weiblichen Abgeordneten, eine Chance für das was Sie hier ansprechen.
Gibt es vielleicht Kommunikationsstörungen zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht? Die meinen ein Signal gesandt zu haben und sie halten es nicht für eins.Mag sein. Aber dann würde es ja möglicherweise bald schon eine Klärungsmöglichkeit geben. Z.B. wenn es um dasselbe Verfahren in der Hauptsache geht.
Es gibt Hinweise, daß Sie jetzt Tempo machen in Sachen Kindschaftsrechtsreform.Ja, wir gehen davon aus, daß wir auf jeden Fall vor der Sommerpause im Rechtsausschuß fertig werden, so daß dann der Bundestag entscheiden könnte. Das hängt allerdings wieder von dessen Terminkalender ab. Wir sind uns aber über alle Fraktionen darin einig, daß dieses Gesetz im wesentlichen zu Anfang nächsten Jahres wirksam werden soll.
Also zum Schluß doch noch eine gute Nachricht. Vielen Dank für das Gespräch, Herr Pofalla.