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Deutschland im AUS
Nichtanwendbarkeit deutschen Rechts in Frankreich wegen Konventionswidrigkeit bzgl. der Europ. Menschenrechtskonvention
- Appellationshof Riom vom 30. Nov. 1995 -
(Texthervorhebungen Fettdruck durch paPPa.com)
Urteil des Appellationshof Riom v. 30.11.1995, Dossier Nr. 1119/95
"Das Landgericht (Familiengericht) Moulins hat durch Beschluß vom 10.02.1995 ausgesprochen, daß die elterliche Sorge für das [nichteheliche] Kind J.W. gemeinsam von seinen beiden Eltern (...) ausgeübt werden soll. (...)
Gegen diesen Beschluß hat Frau W. Berufung eingelegt und macht geltend, es sei deutsches Recht anzuwenden, so daß ihr allein das Sorgerecht zuzusprechen sei. (...) Schließlich beantragt sie, Herrn B. zu verpflichten, Auskunft über die Gesamtheit seines Einkommens in den Jahren 1994 und 1995 zu geben. (...)
Nach Art. 311-14 des code civil ist auf den Rechtsstreit das deutsche Recht anzuwenden, da Frau W. - wie auch das Kind und der Vater - die deutsche Staatsangehörigkeit haben. (...)
§ 1705 BGB spricht die elterliche Sorge über das nichteheliche Kind der Mutter zu. Jedoch ist Deutschland, ebenso wie Frankreich, der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten, die unmittelbar anwendbar ist und den Vorrang hat vor den nationalen Gesetzen.
Nach Art. 8 hat "jeder Anspruch auf Achtung seines privaten und familiären Lebens ...". Dies bedeutet, daß jeder die gleichen familiären Rechte hat. Nach Art. 14 "muß die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus der vorliegenden Konvention ergeben, jedem ohne Unterschied ermöglicht werden, vor allem auch ohne Unterscheidung nach dem Geschlecht ...".
Daraus ergibt sich, daß - da die Abstammung des Kindes von beiden Eltern feststeht - jeder von ihnen den gleichen Anspruch auf das Sorgerecht hat.
Aus den Akten ergibt sich nichts, was annehmen läßt, daß Herr B. weniger befähigt ist als Frau W., diese Sorge auszuüben. Der Beschluß hat durchaus zutreffend eine gemeínsame elterliche Sorge ausgesprochen.
Was das Besuchs- und Beherbergungsrecht des Vaters angeht, so hat zwar nach § 1711 BGB die Mutter das Recht, über evtl. Besuchs- und Beherbergungsbefugnisse zu entscheiden. Zum einen ist dies aber unvereinbar mit den vorgenannten Artikeln der Konvention. Zum anderen erlaubt der Abs. 2 des gleichen Paragraphen, dem Vater einen persönlichen Kontakt zuzusprechen, wenn dieser dem Kind zum Wohl gereicht.
Es ist nicht nur förderlich, sondern sogar notwendig, daß das Kind eine persönliche Beziehung zu seinem Vater behält. Und aus den Akten (der Bescheinigung des Geschäftsführers Sf. des Studentenwerks Hohenheim vom 12.11.1992) ergibt sich, daß der Vater sich tatkräftig und in konstruktiver Weise um das Kind kümmert, wenn sich dieses bei ihm aufhält.
Auch insoweit ist der Beschluß zu bestätigen.
Abgesehen davon erlauben die Art. 1 und 2 der Haager Konvention vom 5.10.1961 [des Haager Minderjährigenschutzabkommens] die Anwendung des französichen Rechts auf Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Person und das Vermögen eines minderjährigen Kindes, das seine Aufenthalt in Frankreich hat. Dies zeigt einmal mehr, daß der Beschluß begründet ist.
Herr B. weist nach, daß er sowohl im Februar 1994 als auch im August 1995 brutto DM 3.000,00 verdient hat, was - nach Abzug der Sozialabgaben und der Steuern einschließlich der Kirchensteuer - netto ungefähr DM 2.000,00 ausmacht.
Zwar hat Herr B. die Fahrtkosten zu tragen, die die Ausübung seiner Rechte mit sich bringt. Da jedoch Frau W. keine Erhöhung des Unterhaltsbetrages verlangt, ist es durchaus angemessen, Herrn B. die vollständige Tragung der nicht erstattungsfähigen Kosten zu überlassen."
Der Amtsvormund (DAVorm), Juli 1997, Spalten 638-640
Anmerkung der Redaktion DAVorm: Im Ergebnis ebenso AG
Riedlingen DAVorm 1997, 313, dagegen Kemper, DAVorm 1997,
377.
Anmerkung paPPa.com: Man glaube nicht, daß sich durch die Kindschaftsrechts"reform" auch in dieser Frage irgendetwas ändern würde ... Die Mutter behält in jedem Fall das Sorgerecht - und zwar alleine!