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Rechtsprechungsübersicht
zu Sorge und Umgang - Positive Fälle
(bitte nicht vergessen: Es gibt auch eine Fülle negativer
Entscheidungen, siehe z.B. "Schicksale")
Mehr Rechtsprechung auch hier:
Umgangsrecht
- Sorgerecht ehelich - Sorgerecht
nichtehelich - Verfahrensrecht - Missbrauchsverdacht
- Strafrecht - Sonstiges
(nach Datum der Gerichtsbeschlüsse sortiert)
Umgangsrecht (Umgangsrecht für Großeltern siehe gesonderte Seite)
Der Gesetzgeber hat bei einer Kollision des Umgangsrechts mit der Absicht des die Sorge ausübenden Elternteiles, das beteiligte Kind störungsfrei in eine neue Familie einzugliedern, der Ausübung des Umgangsrechts Vorrang eingeräumt. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus jede unbegründete Einflußnahme des Sorgeberichtigten mit dem Ziel der Blockierung des Besuchsrechts ausschließen wollen. Eine solche Blockierung bedeutet Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts (§ 1666 BGB). Der Ausschluß des Umgangsrechts kann nur bei einer konkret in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls angeordnet werden. OLG Stuttgart 24.10.80 - 15 UF 16/80 - NJW 1981, 404
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, u.a. weil Mutter das Kind ohne jede Vaterbeziehung heranwachsen lassen will OLG Bamberg 23.7.85 - 7 UF 42/85 - FamRZ 1985, 1175
Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet, das [vorliegend 9 Jahre alte] Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten zu übergeben, so kann er sich gegenüber der Durchsetzung dieser Anordnung nicht darauf berufen, das Kind weigere sich, mit dem anderen Elternteil mitzugehen. OLG Zweibrücken 23.10.86 - 2 WF 89/86 - FamRZ 1987, 90
Anordnung einer Umgangspflegschaft, wenn der Umgang vom Sorgeberechtigten verhindert wird AG Aalen 29.8.90 - 3 F 115/90-13 - FamRZ 1991, 360
Vater erhält Sorgerecht während der Trennungszeit, da die Mutter den Umgang verhindert OLG München 12.4. 91 - 26 UF 1464/89 - FamRZ 1991, 1343
Kein Ausschluß der Umgangsbefugnis des Vaters, wenn die Kinder Kontakte zu ihm zwar ablehnen, aber ihre negative Haltung nicht begründen können. OLG Hamm 17.12.92 - 2 UF 271/92 - FamRZ 1994, 57 = NJW-RR 1993, 1095
Die die Kinder betreuende Mutter hat aktiv auf Weigerungshaltung der Kinder einzugehen und klar zu machen, dass der Vater seine Kinder liebt und dass es im Interesse aller liegt, die natürlichen Verwandtschaftsbande zu pflegen. OLG Frankfurt 29.1.93 - 6 UF 125/92 - FamRZ 1993, 729
Das BVerfG stellt klar, dass die Fachgerichte bei Elternstreit die Verpflichtung zur Umgangsregelung treffe. Insbesondere aber betont es, dass die Ermittlung des Maßes an Umgang konkret fallbezogen erfolgen müsse und nicht auf allgemeine Erfahrungswerte oder Richtwerte gestützt werden könne. BVerfG 18.2.93 - 1 BvR 692/92 - NJW 1993, 2671 = FamRZ 1993, 662
Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts ist - ausnahmsweise - nur gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch ein bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausübung begegnet werden kann. Allein die Verfeindung der Eltern rechtfertigt den völligen Ausschluß des Umgangsrechts nicht. OLG Hamm 25.5.93 - 7 UF 89/93 - FamRZ 1994, 58 = NJW-RR 1993, 1290
Der bloße Verdacht sexuellen Mißbrauchs
des Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil - der sich auf
mehrfach deutbare Beobachtungen der Mutter und auf in ihrer Glaubwürdigkeit
zweifelhafte Äußerungen der Kinder gründet - rechtfertigt
nicht regelmäßig den Ausschluß seines Umgangsrechts.
Abzuwägen ist das Risiko des sexuellen Mißbrauchs auch gegen
den Folgeschaden eines Kontaktabbruchs für die Entwicklung des Kindes.
Je geringer das Gericht das Risiko eines sexuellen Mißbrauchs veranschlagt,
um so schützenswerter sind die Belange des Umgangsberechtigten und
das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehung
zu ihm. OLG
Stuttgart 29.9.93 - 16 UF 222/93 - FamRZ 1994, 718 (m. Anm. Storsberg,
FamRZ 1994, 1543)
Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nach Problematisierung des Umgangs. Bindungstoleranz ist eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Sorgerechtsentscheidung. OLG Celle 25.10.93 - 19 UF 208/93 - FamRZ 1994, 924
Das zur Regelung des Umgangsrechts angerufene Familiengericht muß im Regelfall entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen; es darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Entscheidung beschränken." In den Gründen heisst es unter Ziffer 3. a.): "Der völlige Ausschluss des Umgangs auf Dauer als der einschneidendste Eingriff darf nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch eine blosse Einschränkung des Umgangsrechtes und dessen sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichend vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsbeschluss v. 12.7.84 - IVb ZB 95/83 -, FamRZ 1984, 1084, m.w.N.)" BGH 27.10.1993 - XII ZB 88/92 - FamRZ 1994, 158 [So u. a. auch OLG Frankfurt 26.9.00 - 5 UF 162/00 und so auch Pfälzisches OLG Zweibrücken 3.4.03 - 5 UF 216/02]
Wöchentlicher Regelumgang bei kleineren Kindern (wechselnd je freitags und samstags 9 bis 18 Uhr). Kürzere Umgangsabstände seien bei kleineren Kindern wegen ihres Zeitempfindens kindgerechter und unverzichtbar. Mit längeren Abständen werde dem Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung und den Bedürfnissen von Kleinkindern entgegengearbeitet. Kleinkinder empfänden einen Zeitabstand von einen Monat als Abstand von fast einem halben Jahr. AG Kerpen 16.2.94 - 52 F 89/93 - FamRZ 1994, 1486
Die Tatsache, daß gegen einen Elternteil
ein Ermittlungsverfahren wegen des vagen Verdachts eines sexuellen Mißbrauchs
anhängig ist, schließt die Gewährung eines Umgangsrechts
zwischen ihm und dem Kind nicht zwingend aus. OLG Bamberg
11.4.94 - 2 WF 45/94 + 2 WF 50/94 - FamRZ 1995, 181 = NJW-RR 1995, 7
+
Klarstellung (unter Bezugnahme auf OLG Bamberg,
FamRZ 1995, 181), dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
wegen behaupteten sexuellen Missbrauchs für sich weder zum Ausschluss
noch zur Einschränkung des Umgangs führt. Denn anderenfalls hätte
es ein Elternteil auf einfache Weise in der Hand, den anderen Elternteil
vom Umgang auszuschließen. Das Familiengericht müsse solche
Behauptungen eigenständig überprüfen. Im konkreten Fall
fehlten Beweise für einen Missbrauch. Es sei nicht unwahrscheinlich,
dass die Kindesmutter nur noch selektiv wahrnehme und Alltägliches
mißinterpretiere. OLG
Frankfurt 30.6.95 - 6 UF 60/95 - FamRZ 1995, 1432
Sorgerechtsentzug wegen beharrlicher Verweigerung des Umgangsrechts OLG Celle 12.6.95 - 10 UF 195/94 - FamRZ 1998, 1045
Anordnung einer Pflegschaft zur Durchsetzung eines "behüteten" Umgangsrechts OLG Hamburg 2.8.95 - 12 UF 85/94 - FamRZ 1996, 422
Lediglich schwerwiegende Gründe geben dem Familiengericht die Befugnis, das Umgangsrecht aus Gründen des Kindeswohls einzuschränken oder auszuschließen, § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB. Auf die bloße Willensäußerung der 4 und 6 Jahre alten Kinder kann es dabei nicht wesentlich ankommen. Nach gesicherten familienpsychologischen Erkenntnissen (vgl. etwa Klenner, FamRZ 95, 1529 ff.) neigen Kinder dieses Alters in aller Regel in der Trennungsphase dazu, ihren Loyalitätskonflikt zu den streitenden Eltern dadurch zu bewältigen, daß sie sich mit den Wünschen und Vorstellungen des betreuenden Elternteils identifizieren. (...) Die Antragsgegnerin muß sich die Frage gefallen lassen, ob sie ihrer Erziehungsverantwortung gerecht wird, wenn sie nicht verhindern kann, dass beide Kinder auf die Ankündigung des ersten Zusammentreffens mit dem Vater mit einem Fieberanfall reagiert haben. OLG München 22.3.96 - 16 WF 650/96 - OLGR München 1996, 239
Zwangshaft für umgangsboykottierende Mutter.Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater rechtfertigt sich aus Kindeswohlgründen schon allein deswegen, weil die Mutter das grundrechtlich geschützte Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter vereitelt hat. OLG Bamberg 28.3.96 - 7 WF 49/96 - FamRZ 1996, 1224
Verhinderung des Umgangsrechts kann einen Grund darstellen, die Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils zu verneinen. OLG München 8.5.96 - 12 WF 712/96 FamRZ 1997, 45
Verweigert ein Kind (14-jähriges Mädchen) mit nachvollziehbarer Begründung jeden persönlichen Kontakt zu einem Elternteil (hier: der Mutter), so muß anhand des Einzelfalles sorgfältig geprüft werden, ob die Berücksichtigung oder die Nichtberücksichtigung des kindlichen Willens die größere Gefahr für das Kindeswohl darstellt (hier: Berücksichtigung des Kindeswillens, das eindeutig bei Bruder und Vater in dessen neuer Familie bleiben will und den Kontakt zur Mutter und deren Lebensgefährten ablehnt). Wird das Umgangsrecht der nichtsorgeberechtigten Mutter vorübergehend ausgesetzt, so ist dies, wenn vertretbar, auf möglichst kurze Zeit zu beschränken (hier: sechs Monate) und auf möglichst baldige Wiederaufnahme - möglicherweise behüteter - persönlicher Begegnungen mit der Mutter hinzuwirken. OLG Bamberg 1.4.96 - 7 UF 212/95 - ZfJ 1996, 194
Kein Umgangsausschluss für den Vater eines nichtehelichen Kindes "Den Vorgaben der Art. 8 und 14 EMRK wird dadurch Rechnung zu tragen sein, daß ein Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters grundsätzlich nur dann völlig zu versagen ist, wenn dies zur psychischen Gesundheit des Kindes notwendig und im übrigen auch verhältmnismäßig ist." LG Zweibrücken 3.6.96 - 4 T 29/97 - FamRZ 1997, 633
Zwangsgeld-/Zwangshaftandrohung gegen Umgangsboykott AG Zwickau 16.7.96 - 8 F 0413/96
Das Umgangsrecht der Eltern mit ihrem leiblichen Kind kann nur dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn dies als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes unabwendbar ist und keine anderen Mittel zum Schutze des Kindes verfügbar sind. Die gerichtliche Entscheidung muß diese Prüfung nachvollziehbar darlegen. OLG Köln 28.11.96 - 16 Wx 209/96 - FamRZ 1997, 1097
Aufgrund fortgesetzter Besuchsrecht-Vereitelung wird der Mutter das Sorgerecht entzogen und der nichteheliche Vater als Vormund bestimmt, obwohl die Tochter den Kontakt zum Vater angeblich ablehnt. Wechsel des Kindes zum Vater. AG Würzburg 3.9.97 - VII 11985/95
Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent erfolgen, z.B. wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich hervorgehoben wird. Der Sorgeberechtigte muß mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und posititv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen. OLG Köln 17.2.98 - 14 WF 27/98 - FamRZ 1998, 961
Maßnahmen gegen den das Besuchsrecht sabotierenden sorgeberechtigten Elternteil - Umgangspflegschaft - OLG Köln 24.4.98 - 25 UF 186/97 - FamRZ 1998, 1463 + VfK-Kommentar zur Neuregelung nach dem KindRG
Bei PAS kann die Lösung nur darin liegen, im Interesse des Kindes die Kontakte zum Kindesvater durchzusetzen. Hinsichtlich der Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der Mutter wartet das Gericht zunächst noch ab, weil ein Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters derzeit offensichtlich nicht in Betracht kommt. AG Rinteln 27.4.98 - 2 XV 178 - ZfJ 1998, 344 = DAVorm 1998, 638
Kein Ausschluß des Umgangsrechts trotz Ängsten des Kindes / unzulängliches psychologisches Gutachten / Anordnung des begleiteten Umgangs "Bei zerstrittenen geschiedenen Eheleuten ist es nicht untypisch, wenn es aus Anlaß zufälliger Treffen zu heftigen Auseinandersetzungen kommt, und das Kind dabei Auffälligkeiten zeigt. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht den vollständigen Ausschluß des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters. Der Ausschluß oder die Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit darf vielmehr grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre." OLG Hamm 3.11.98 - 7 UF 270/98 - FamRZ 1999, 326
Umgangsrecht bei Verdacht auf sexuellen Mißbrauch OLG Braunschweig 5.11.98 - 1 UF 137/98
Vorläufige Regelung des Umgangs durch einstweilige Anordnung. "Da ein geregelter Umgang nach Aktenlage seitens der Mutter nicht ermöglicht wird, ist eine vorläufige Regelung zu treffen, damit einer Entfremdung und damit verbunden einer Fehlentwicklung des Kindes vorgebeugt wird." OLG Frankfurt 26.1.99 - 6 WF 20/99 - www.vafk.de/urteile/umgang/olg%20ffm%206%20wf%2020_99.htm + www.hefam.de/urteile/6WF2099.html
Wird das Umgangsrecht vom sorgeberechtigten Elternteil behindert, können eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umgangs" angeordnet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit auf den Ergänzungspfleger übertragen werden. OLG Frankfurt 5.8.99 - 1 UF 340/98 - FamRZ 2000, 1240 = NJW 2000, 368
Die Ausübung des Umgangsrechts durch den leiblichen Vater hat Vorrang vor einer von der Mutter beabsichtigten "störungsfreien" Eingliederung des Kindes in eine neue Familiengemeinschaft. Bedeutsam für den Ausschluss des Umgangsrechts ist stets, ob die ablehnende Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen beruht. OLG Brandenburg 15.9.99 - 11 UF 22/00
Vereitelt ein Elternteil den Umgang kann dies als Maßnahme nach BGB § 1666 die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. OLG Karlsruhe 21.1.00 - 16 WF 102/99 - JAmt 2002, 135 = OLGR Karlsruhe 2002, 126
Der völlige Ausschluss des Umgangsrechts als einschneidender Eingriff darf dabei nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch eine bloße Beschränkung des Umgangsrechts und dessen sachgerechte Ausgestaltung (etwa durch begleiteten Umgang) nicht ausreichend vorgebeugt werden kann (Anschluß BGH, 12.7.84 - IVb ZB 95/83 - FamRZ 1984, 1084 und BGH, 24.10.79 - IV ZB 168/78 - FamRZ 1980, 131). OLG Naumburg 16.2.00 - 14 WF 15/00
Es ist anerkannt, daß die Verhinderung des Umgangsrechts einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes aktiv hinzuwirken. Sorgerechtswechsel zum Vater. OLG Frankfurt 4.5.00 - 3 UF 146/99
Der völlige Ausschluss des Umgangsrechts für ein Elternteil ist nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. zuletzt hierzu U. Schröder, FamRZ 2000, 592 ff. mit weiteren Nachweisen zum Parental Alienation Syndrome) ein schwerwiegender Eingriff in die Interessen eines Kindes, der nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt ist. OLG Frankfurt 13.7.00 - 5 WF 112/00
Lehnt ein 13-jähriger Junge den Kontakt
zu seinem Vater ab, weil er ihn seiner Auffassung nach nicht braucht, ist
dies kein hinreichender Grund, dem Vater jegliches Umgangsrecht zu versagen,
auch weil ein psychologischer Sachverständiger gleichwohl einen Kontakt
von Vater und Sohn befürwortet. Der Junge könne die Folgen einer
endgültigen negativen Entscheidung noch nicht abschätzen und
die Bedeutung des Umgangs mit dem Vater für seine Entwicklung noch
nicht erkennen. Gerade, um in dieser Frage später zu einer eigenverantwortlichen
Entscheidung kommen zu können, müsse der Junge die Möglichkeit
haben, seinen Vater zu sehen.
www.finanztip.de/recht/familie/fg1616.htm
+ 35783.rapidforum.com/topic=100182579942
KG Berlin 21.7.00 - 13 UF 9842/99 - FamRZ 2001, 368
Den Eltern wird auferlegt, zur Anbahnung
eines regelmäßigen Umgangskontakts des Vaters mit der Tochter
sich in therapeutische Behandlung zu begeben - die Wohlverhaltenspflicht
aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch eine solche Verpflichtung.
OLG Stuttgart 26.7.00
- 17 UF 99/00 - FamRZ 2001, 932 = JAmt 2001, 44 = OLGR Stuttgart 2001,
150
Ebenso AG Ebersberg - 8.3.02
- 2 F 326/00: "Der Mutter wird aufgegeben, sich selbst
in eine therapeutische Behandlung zu begeben und diese fortzuführen,
um ihre Abwehrhaltung gegen den Vater bzw. den Paarkonflikt aufzuarbeiten.
Der Mutter wird zudem aufgegeben, hierüber dem Gericht eine Bescheinigung
eines Psychotherapeuten binnen 3 Monaten vorzulegen." -
Beachte hierzu aber die Aussage des BGH (27.10.93 - XII ZB 88/92 - FamRZ
1994, 158): "Das Umgangsregelungsverfahren unterliegt dem Grundsatz
der Amtsermittlung (§ 12 FGG). In diesem Rahmen kann das Gericht zwar
zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichenfalls Gutachten durch
Sachverständige einholen und insbesondere das minderjährige Kind
einer psychologischen Begutachtung unterziehen lassen. Es ist jedoch nicht
befugt, diese Mittel "therapeutisch'' einzusetzen und zu versuchen,
mit ihrer Hilfe auf die Bet. einzuwirken und diese zu einer bestimmten
einvernehmlichen Handhabung des Umgangs mit dem Kinde zu bewegen."
Ansätze von PAS - Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils sowie die hervorgehobene Stellung des Alleinsorgeberechtigten gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten, deren Einhaltung durch beide Eltern das Familiengericht überwacht. Derzeit gibt bei vergleichbarer, jedenfalls nicht eindeutig zu Gunsten der Antragstellerin zu bewertender Versorgungsqualität, die Qualität keines von beiden Elternteilen für die Regelung der elterlichen Sorge den Ausschlag. Bis dahin steht die Bemühung im Vordergrund, das Kind durch eine vom Familiengericht gegebenen Ordnung auf der Grundlage der derzeit praktizierten Besuchs- und Umgangsregelung zu entlasten. OLG Zweibrücken 29.8.00 - 5 UF 39/99 + 5 UF 40/99 - DAVorm 2000, 998 = FamRZ 2001, 639 = OLGR Zweibrücken 2001, 247
Die Mutter weist eine sehr reduzierte Bindungstoleranz auf, während der Vater sich eher zu einer gemeinsamen Verantwortung für das Kind unter Einbeziehung der Mutter ausspricht. Die Mutter drängt auf eine massive Ausgrenzung des Kindesvaters. Dabei kommt es auch zu einer persönlichen Abwertung des Vaters vor dem Kind. Hinzu kommt ein unsubstantiierter Vorhalt des sexuellen Missbrauchs. Das Kind wechselt zum Vater. AG Gifhorn 30.3.00 - 26 F 26230/99 SO, Bestätigung durch OLG Celle 12.12.00 - 15 UF 70/00
Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil hat Vorrang vor den Befindlichkeiten des Elternteils, mit dem es ständig zusammen lebt. Das Umgangsrecht umfasst die Pflicht der Eltern, einerseits diesen Umgang auszuüben und andererseits, ihn nicht zu behindern. Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben. KG 23.1.01 - 17 UF 9988/00 - FamRZ 2001, 1163 = KGR Berlin 2002, 87
Die sorgeberechtigte Mutter hat die aktive Verpflichtung, durch eigenhändig vorzunehmende Übergabehandlung das Kind dem Vater herauszugeben. Nur hierdurch wird für das Kind deutlich, dass eine vom Gericht wirksam erlassene Anordnung zu befolgen ist, die von der Mutter gebilligt und vollzogen wird und nicht zur Disposition des minderjährigen Kindes steht. Überlässt jedoch eine Kindesmutter dem Kind die freie Entscheidung über die jeweilige Wahrnehmung der Umgangskontakte, versäumt und verweigert sie damit als Sorgeberechtigte in unzulässiger Weise ihre Herausgabe- und Mitwirkungsverpflichtung bei der Durchführung des titulierten väterlichen Umgangsrechtes. OLG Karlsruhe 21.12.01 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002, 1056
Erschwert oder vereitelt die Mutter den Umgang dauerhaft über einen längeren Zeitraum und ändert ihre Einstellung trotz intensiver Bemühungen während zahlreicher Umgangsstreitigkeiten in keiner Weise, kann ihr die alleinige elterliche Sorge entzogen und bei entsprechender Erziehungseignung auf den Vater übertragen werden. AG Besigheim 16.1.02 - 2 F 556/00 - JAmt 2002, 137
Sieht ein Vater seine (hier 2-jährige) Tochter nur wenige Stunden in der Woche, so hat er das Recht, sie "ganz für sich zu haben". Die Mutter kann nicht verlangen, dass sie selbst oder eine Vertreterin des Jugendamtes bei den Treffen dabei ist. Einschränkungen würden Vater und Tochter nur befangen machen. Ein unsubstantiiert geäußerter Verdacht eines sexuellen Missbrauches ist regelmäßig nicht geeignet, das bestehende Umgangsrecht des verdächtigten Elternteils einzuschränken / auszuschließen. OLG Brandenburg 8.8.01 - 9 UF 28/01 - FamRZ 2002, 414 = NJW-RR 2002, 294
OLG hält einen Umgang eines 2-jährigen Mädchens mit Übernachtungen in ihrem beim nichtehelichen Vater auch nach der Elterntrennung von November 2000 weiterhin bereitgehaltenen Kinderzimmer einschließlich Übernachtungen für nicht nur vertretbar, sondern sogar für geboten. Nach Auffassung des Senats wie auch des Jugendamtes spreche im allgemeinen - und mangels überzeugender Einwände der Mutter (dahin, das Kind könne nur in ihrer Anwesenheit einschlafen) auch konkret - nichts gegen Übernachtungen auch von Kleinkindern im Alter von 2 Jahren. Wöchentliche Besuche tagsüber mit 2 Autofahrten am gleichen Tag griffen stärker in den Alltag des Kindes ein als der anzuordnende (später erweiterbare) Regelumgang von zunächst auf 14-tägig samstags 15 Uhr bis sonntags 15 Uhr. OLG Frankfurt 27.11.01 - 2 UF 262/01 - FamRZ 2002, 798
Der sorgeberechtigte Elternteil kann unter Umständen dazu verpflichtet werden, sich an dem erforderlichen zeitlichen und organisatorischem Aufwand zur Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen. BVerfG 5.2.02 - 1 BvR 2029/00 - FamRZ 2002, 809
Vereitelt der betreuende Elternteil den
gerichtlich geregelten Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil
dauerhaft, erfordert die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung
die Einrichtung einer Umgangspflegschaft, wenn mildere Mittel nicht
erfolgversprechend erscheinen.
Ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender verfestigter
und verinnerlichter Wille eines 11-jährigen Kindes ist dann unbeachtlich,
wenn er offensichtlich beeinflußt und das Kind zu einer eigenverantwortlichen
Entscheidung noch nicht fähig ist. Das ist insbes. dann anzunehmen,
wenn es sich nur dem ihm vermittelten Wunsch des betreuenden Elternteils
anschließt und es im Verlauf der letzten Jahre keine Gelegenheit
hatte, ein objektiviertes Bild von seinem anderen Elternteil zu gewinnen.
OLG Dresden
25.4.02 - 10 UF 260/01 - JAmt 2002, 310 = ZfJ 2003, 350 (FamRZ 2002,
1588 [nur Leitsätze]
Umfangreiches
Umgangsrecht: Jedes 2. Wochenende von freitags 8.00 Uhr bis montags
9.00 Uhr und jeweils mittwochs von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr (hier: 5 Tage
zweiwöchentlich = ein gutes Drittel der Lebenszeit) UND: Eine Erkrankung
des (hier: 5 Jahre alten) Kindes steht dem Umgang mit dem Vater regelmäßig
nicht entgegen, es sei denn, es bestünde Transportunfähigkeit
oder der Vater wäre nicht in der Lage, sich im Krankheitsfall angemessen
um das Kind zu kümmern. Für den Fall einer mit Transportunfähigkeit
einhergehenden Erkrankung an mehreren aufeinander folgenden Wochenenden
ist der Vater berechtigt, das Kind in Abwesenheit der Mutter dort zu besuchen.
OLG
Brandenburg 4.7.02 - 15 UF 25/02 - FamRZ 2003, 111 = MDR 2003, 30 =
OLGR Brandenburg 2002, 441 (weitere Fundstelle: www.v-a-k.de/index.php?id=1864
Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde vom BVerfG zurückgewiesen, u. a. mit dieser Begründung:
"Die Regelung für den Umgang im Falle einer fortgesetzten, mit
Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes verletzt
die Beschwerdeführerin zu 2 nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 GG. Das Grundrecht gibt der Beschwerdeführerin zu 2 die Gewähr,
in ihrer Wohnung von staatlichem Eindringen verschont zu bleiben. Die Beschwerdeführerin
zu 2 ist in dieser Gewährleistung mittelbar dahingehend betroffen,
dass aus der Regelung das Recht eines privaten Dritten folgt, ihre Wohnung
zwecks Umgangsverwirklichung zu betreten. Diese Beeinträchtigung ist
jedoch hinreichend damit gerechtfertigt, dass sie einerseits eine sehr
spezielle, nur in Ausnahmefällen zu erwartende Konstellation betrifft,
andererseits aber notwendig ist, um auch unter diesen Umständen dem
Bedürfnis des Umgangs zwischen dem Kind und seinem Vater Geltung zu
verschaffen." BVerfG
8.12.04 - 1 BvR 1417/02
Das OLG trifft für 4-jährige
Tochter folgende Regelung:
Regelumgang wöchentlich, am ersten und dritten Wochenende eines
Monats je freitags 15 bis sonntags 18 Uhr, dazu in den Wochen
ohne Wochenendumgang je mittwochs 15 bis 18.30 Uhr, Ferienumgang
zur je ersten vollen Woche der sächsischen Sommer- und Winterferien
von sonntags 18 Uhr bis sonntags 18 Uhr, Feiertagsumgang an jedem zweiten
der doppelten Feiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) je von 9 bis 18
Uhr, Ersatzumgang bei Verhinderung des Wochenendumgangs am Folgewochenende,
bei Verhinderung des Ferienumgangs in der Folgewoche, hinsichtlich der
Winterferien erforderlichenfalls Verschiebung in die Osterferien, Nachweis
einer krankheitsbedingten Verhinderung durch Attest (ähnlich OLG
Dresden, Beschluss vom 24.5.02 - 10 UF 260/01 -, JAmt 2002, 310 = FamRZ
2002, 1588).
Zu den Kindesübergaben, die sich nach dem Beteiligtenvortrag immer
wieder (im familiären Umfeld der Mutter bis hin zu Tätlichkeiten)
als gespannt erwiesen hatten, ordnet es die regelmäßige Abholung
im Kindergarten und Rückgabe am Wohnsitz der Mutter an.
Für die von der Mutter angestrebte weitergehende Beschränkung
des Umgangs, der der zweifellos engen emotionalen Bindung des Kindes zum
Vater Rechnung trage, bestehe keine Veranlassung. Die (von der Mutter unter
Berufung auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage vehement abgelehnte) Anordnung
von Kindergartenabholungen halte das OLG für geeignet, da sie das
Kind von den starken Spannungen auf Elternebene entlasteten.
Anmerkung: Die Entscheidung stellt klar, dass auch Kindergartenabholungen
gegen den Willen des Umgangsverpflichteten angeordnet werden können.
Betroffene Kinder können so einfach und effektiv vom persönlichen
Erleben spannungsgeladener Übergaben entlastet werden. Auch andere
Gerichte nehmen die Befugnis in Anspruch, den Ort und die Modalitäten
der Kindesübergaben gerichtlich vorzugeben und erforderlichenfalls
auch Mitwirkungspflichten des zur Umgangsgewährung verpflichteten
Elternteils zu begründen. Die Entscheidung des OLG Dresden sieht sachgerecht
einen wöchentlichen Umgang für ein Kleinkind vor. OLG
Dresden 9.8.02 - 22 UF 399/02 - hier gefunden www.vafk-chemnitz.de/Umgang/Rechtsprechung_Umgang/Rechtsprechung_Umgang__2002/rechtsprechung_umgang__2002.html
Der Mutter wird die elterliche Sorge für die Kinder entzogen, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs mit dem Vater geht. Für den Fall, dass die Mutter der Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder an die Ergänzungspflegerin nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft angedroht. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Um die Herausgabe der Kinder durchzusetzen, kann auch Gewalt gegen die Antragsgegnerin gebraucht werden. / AG Frankfurt: Vollständiger Sorgerechtsentzug wegen Umgangsvereitelung / OLG Frankfurt erneut: Herausnahmebeschluss zur Begutachtung der Kinder OLG Frankfurt 3.9.02 - 1 UF 103/00 - FamRZ 2002, 1585 = NJW 2002, 3785 = MDR 2002, 1437 = OLGReport Frankfurt 2002, 302 = FF 2003, 32 mit AG Frankfurt 18.2.03 - 402 F 2373/01 SO - FamRZ 2004, 1595 + OLG Frankfurt 19.3.04
Das Umgangsrecht eines ausländischen
Elternteils kann durch die Auflage eingeschränkt werden, dass
dieser während des Umgangs in den Ferienzeiten seinen Reisepass bei
der Ausländerbehörde zu hinterlegen habe. Der bloße Umstand,
dass der Umgangselternteil aus einem moslemischen Land stammt und enge
Beziehungen zu seinem Heimatland unterhält, genügt für sich
genommen nicht, von einer konkreten Entführungsgefahr für
das Kind auszugehen und deshalb das Umgangsrecht einzuschränken oder
gar auszuschließen. OLG
Brandenburg 4.9.02 - 9 UF 165/02 - FamRZ 2003, 947
Siehe auch OLG Köln
19.8.99 - 25 UF 169/99 - FuR 2000, 238: Sofern nicht ganz konkrete
Hinweise auf eine Verbringung der Kinder durch den umgangsberechtigten
Elternteil in das Ausland vorliegen, ist der Ausschluss des Umgangs nicht
gerechtfertigt.
Duchsetzung von Umgangskontakten: Ein Elternteil
kann durch Zwang auch dazu angehalten werden, einen dem Umgang mit dem
anderen Elternteil entgegenstehenden Willen eines Kindes durch erzieherische
Maßnahmen zu beeinflussen.
Auszug: "Das Amtsgericht hat im Erkenntnisverfahren
geprüft, wie mit einem möglichen entgegenstehenden Willen der
Kinder umzugehen ist. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass die Mutter in
der Lage ist, den Willen der Kinder durch erzieherische Maßnahmen
zu beeinflussen. Dass sie dies nicht getan hat, wird bereits deutlich aus
dem Bericht des Jugendamts; danach war die Antragsgegnerin noch nicht einmal
in der Wohnung als die Kinder durch Bedienstete des Jugendamtes abgeholt
werden sollten. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Mutter, sofern
die Kinder überhaupt aus freiem Willen Kontakt mit dem Vater bislang
abgelehnt haben, nichts unternommen hat, um einen solchen Willen zu überwinden,
vielmehr sich untätig hinter ihn zurückzieht, weil er ihr willkommen
ist. Das Amtsgericht seine Zwangsgeldandrohung auf 300 DM erhöht.
Der Senat bestätigt die angefochtene Entscheidung auch insoweit."
OLG Karlsruhe 13.9.02 - 16 WF 110/02 - JAmt 2004, 443
Das OLG hält die Anordnung eines durch
Dritte begleiteten Umgangs für unverhältnismäßig.
Die Überwachung des Umgangs durch einen Dritten stellt eine Zumutung
für den Umgangsberechtigten dar und ist keinesfalls ein mildes Mittel
zur Streitschlichtung im üblichen Umgangskonflikt. Grundsätzlich
begründet die Fortdauer des elterlichen Streits keinen derartigen
Eingriff in das Umgangsrecht. Auch bei Beeinflussungsversuchen (während
des Umgangs) durch Herabsetzung des anderen Elternteils komme dies nur
ausnahmsweise in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht.
OLG München 13.11.02 - 4 UF 383/02 - FamRZ 2003, 551
www.gwg-gutachten.de/pages/Gerichtsurteile/OLGMUC4UF383_02_01.html
= www.carookee.de/forum/Vafk-Forum/2/209588.0.01113.html
(dort mit Anmerkung durch RAin Kuchenreuther)
Ein Umgangsausschluss kommt mangels konkreter, nachhaltiger Kindeswohlgefährdung nicht in Betracht. Die üblichen Schwierigkeiten und die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des betreuenden Elternteils zum Kontakt, sein Wunsch, das Kind möge einen neuen Lebenspartner als Elternersatz annehmen oder - zumal von Sorgeberechtigten ausgelöste - Rückgewöhnungsschwierigkeiten des Kindes nach längerer Trennung genügen nicht, da diese dem Gesetzgeber bekannt gewesen seien und er gleichwohl den Umgang als in der Regel das Kindeswohl fördernd verankert habe (ähnlich OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 413, fest, dass es in seinen Verfahren überwiegend zu „sachfremden Umgangseinwänden“ Stellung nehmen müsse). Das Kindeswohl könne auch nicht daran gemessen werden, was dem sorgeberechtigten Elternteil zumutbar sei. Allein die Verfeindung der Eltern sei nicht ausreichend. Nach geltendem Recht stehe es dem sorgeberechtigten Elternteil vielmehr nicht zu, lediglich durch hartnäckige Ablehnung der Umgangskontakte den anderen Elternteil und das Kind um ihre Rechte auf Begegnung zu bringen. Zur Vermeidung anfänglicher Irritationen und mit dem Ziel, den Umgang allmählich zu einem selbstverständlichen Kontakt werden zu lassen, sei eine Umgangspflegschaft angebracht. OLG Köln 5.12.02 - 4 UF 179/02 - FamRZ 2003, 952 = OLGR Köln 2003, 101
Für Kleinkinder, die bis zur
Trennung mit beiden Eltern aufgewachsen sind, ist emotionale Sicherheit
in der Umbruchsituation durch hinreichend häufigen Kontakt zu
geben, was auch ihrer Persönlichkeitsentwicklung entspricht. Umgangsabstände
sollen bei Kleinkindern eher kürzer sein und möglichst nur 1
Woche betragen. Je am 2. bis 5. Wochenende seien daher, wie vereinbart,
ein voller Tag, später evtl. Übernachtungen vorzusehen, dazu
ein Feiertagsumgang zu jedem doppelten Feiertag, und schließlich
mittwochs - wegen des Endes der Arbeitszeit des Umgangsberechtigten um
16 Uhr und der Schlafenszeit gegen 19 Uhr - lediglich je 16.30 - 18 Uhr.
Dieser Mittwochsumgang wirke zudem der Vorstellung des Kindes entgegen,
es habe einen „Wochenendelternteil“.
AG Saarbrücken 4.3.03 - 39 F 14/03 UG - FamRZ 2003,
1200 = JAmt 2003, 491
Anmerkung: Fotsetzung einer erfreulichen Entwicklung, nach
der bei Kleinkindern wird ein mindestens wöchentlicher Umgang etabliert
wird (siehe AG Kerpen, FamRZ 1994, 1486; KG 30.3.01 - insoweit ohne Abdruck
in FamRZ 2002, 412: wöchentlich montags nachmittags; OLG Brandenburg
MDR 2001, 1355 = FamRZ 2002, 414 - Mittwochsumgang plus 14-tägig Samstagsumgang
bei einem 2-jährigen Kind; OLG Dresden 9.8.02 - 22 UF 399/02 - wöchentlicher
Mittwochsumgang bei 4-jährigem Kind mit Ausnahme der Wochen, in die
ein ganzes Umgangswochenende von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr; AG
Homburg 21.4.99 - 9 F 236/98: nach OLG Frankfurt 4.5.00 - 3 UF 146/99 -
Umgang je mittwochs sowie je an 2 Wochenenden im Monat).
Konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts: Eine Entscheidung des Familiengerichts über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete, d. h. vollständige und vollstreckbare Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten (vgl. Senat, FamRZ 1998, 975; OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2001, 122; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 512). Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs gilt nichts anderes. Das Gericht darf insbesondere die Regelung des Umgangs nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz. Pfälzisches OLG Zweibrücken 3.4.03 - 5 UF 216/02- OLGR Zweibrücken 2003, 287
Ausschluss des nur biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, ist teilweise verfassungswidrig. Bundesverfassungsgericht 9.4.03 - 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01 - FamRZ 2003, 816 -> Nachfolgend dann: BGH 9.2.05 - XII ZB 40/02 - FamRZ 2005, 705
Zur Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts: Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes geboten war. Hierbei ist auf das Verhalten der Antragsgegnerin abzustellen, so hat sie entgegen der getroffenen Umgangsregelung noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein Umgangswochenende Ende September 2002 abgesagt, da die Familie anderweitigen Besuch erhalte. Die Ablehnung der Androhung eines Zwangsgeldes käme hier im Ergebnis der Bestätigung einer von der Antragstellerin versuchten Einschränkung des festgelegten Umgangsrechtes gleich, da jede weitere Durchsetzungsmöglichkeit des Umgangsbeschlusses vom 8.4.02 erschwert würde. Solange eine vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung noch besteht, also nicht ausgesetzt worden ist, etwa durch übereinstimmende Vereinbarung der Eltern, durch Aussetzung der Vollziehung der Umgangsregelung oder durch anderweitige gerichtliche Regelung (gegen die Umgangsregelung gem. Beschluss des Familiengerichts vom 23.12.02 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt) bleibt die Umgangsregelung in Kraft und damit vollziehbar. Folgerichtig verlangt die Verweigerung des Umgangsrechtes bzw. die Erschwerung des Umgangsrechtes im Rahmen der Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung als ersten Schritt die Androhung eines Zwangsgeldes. Der Zwangsgeldfestsetzung steht nicht entgegen, dass unter Umständen auch der Antragsteller selbst sich nicht an alle Anordnungen der Entscheidung vom 8.4.02 gehalten hat. OLG Frankfurt 11.3.03 - 3 WF 210/02 - OLGR Frankfurt 2003, 379
Der sorgeberechtigte Elternteil darf eigene Wünsche und Forderungen an den anderen Elternteil nicht durch Verknüpfung mit der Gewährung des Umgangsrechts mit den Kindern durchzusetzen versuchen. Inakzeptabel ist zugleich, daß der sorgeberechtigte Elternteil die Kinder derart in den Konflikt mit dem anderen Elternteil einbezieht, dass diese infolge des für sie entstehenden Loyalitätskonflikts scheinbar selbst den Kontaktabbruch wünschen. Selbst wenn das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils aus pädagogischer Sicht erheblich zu beanstanden sein sollte, so wäre dies doch - in den Grenzen einer Gefährdung des Kindeswohls - als eigenverantwortliches Verhalten hinzunehmen. OLG Frankfurt 14.4.03 - 4 UF 102/02
Das AG entnimmt der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 2566 [19.6.02 - XII ZR 173/00] auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Vermögensbelange des Umgangsberechtigten und gibt ihr deshalb auf, die Kinder zum Umgang mit den erforderlichen Gegenständen (Kleidung, Hygieneartikel) auszustatten. Der Umgangsberechtigte sei auch dann, wenn er über Kleidung für die Kinder verfüge, nicht verpflichtet, die – zumal schnell wachsenden - Kinder auch zukünftig auf eigene Kosten auszustatten. Dafür sei der von der Mutter bezogene Unterhalt und ihr Kindergeld bestimmt. AG Monschau 31.3.03 – 6 F 107/02 - FamRZ 2004, 287 = FF 2003, 256
Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen. OLG München 26.7.03 - 26 UF 868/02 - FamRZ 2003, 1957
Umfangreiches Umgangsrecht bei engen Bindungen des Kindes: Ein Umgang kann großzügig gestaltet werden (hier: 4,5 Tage in 2 Wochen = ein gutes Drittel der Lebenszeit), wenn dies dem Wohl des Kindes dient und das Kind eine sehr enge Beziehung zu beiden Elternteilen hat. "Der Vater ist berechtigt, das Kind, geboren 9/98 in den ungeraden Wochen des Jahres von Mittwochabend 18.00 Uhr bis zum folgenden Montagmorgen, zum Zwecke des Umgangs zu sich zu nehmen. Der Vater holt K am Mittwochabend bei der Mutter ab und bringt sie am folgenden Montagmorgen in den Kindergarten. Der Vater ist berechtigt, mit K 3 Wochen der Sommerferien sowie jeweils 1 Woche der Frühjahrs- und Herbstferien zu verbringen (weitere Umgänge zu Weihnachten)." AG Norderstedt 14.11.03 - 52 F 139/02 Siehe zu umfangreichem Umgangsrecht auch schon OLG Brandenburg 4.7.02 - 15 UF 25/02
Scheitern angemessene Kontakte der Kinder
zum nichtbetreuenden Elternteil an den Konflikten zwischen beiden Eltern,
sind diese Kontakte aber zum Wohl der Kinder geboten, so kann für
die Kinder ein Umgangspfleger
bestellt werden. Um ihm eine effektive Tätigkeit zu ermöglichen,
kann es auch angezeigt sein, dies mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zu verknüpfen.
Normale Bedingungen für Umgangskontakte
mit dem Vater sind erst hergestellt, wenn er die Kinder (im Alter von sieben
Jahren) zu sich nach Hause (Freiburg) nehmen kann und er nicht langer darauf
angewiesen ist, mit ihnen in Frankfurt (am Wohnort der Mutter) von Veranstaltungsort
zu Veranstaltungsort zu ziehen. Die durch die Sachverständige festgestellten
Verlustängste der Kinder sind zu überwinden. OLG
Frankfurt 3.2.04 - 1 UF 284/00 - FamRZ 2004, 1311
Endlich was Positives zum Wechselmodell (jeweils ungefähr hälftige Betreuung durch beide Eltern) durch die deutsche Rechtsprechung"Es lassen sich aber folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen: (...)" (wird ausgeführt) - OLG Dresden 3.6.04 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 124 = FPR 2004, 619 - siehe hier: www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=2430
Prinzipiell entspricht ein Besuch der Grosseltern dem Kindeswohl. Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Grosseltern. OLG Köln 4.6.04 - 4 WF 4/04 - FamRZ 2005, 644 (weitere Fundstelle: www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2004/4_WF_4_04beschluss20040604.html)
BVerfG: Es ist unzulässig, das Umgangsrecht auszuschließen, nur weil die Mutter dieses nicht zulassen will und unveränderbar daran festhält, das Kind sei vom Vater missbraucht worden. Bundesverfasssungsgericht (BVerfG) 9.6.04 - 1 BvR 487/04 - FamRZ 2004, 1166
Festsetzung von Zwangshaft gegen umgangsvereitelnde
Mutter Hat der allein sorgeberechtigte Elternteil bisher den Umgang
des Kindes mit dem anderen Elternteil vereitelt und wiederholt erklärt,
dass ihn ein Zwangsgeld nicht schreckt, da er es ohnehin nicht zahlen könne,
kann das Gericht gem. §
33 Abs. 1 S. 2 FGG Zwangshaft androhen für den Fall, dass er eine
gerichtliche Umgangsregelung nicht befolgt. Ist aufgrund des bisherigen
Verhaltens des Sorgeberechtigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
abzusehen, dass er seiner durch Gerichtsbeschluss geregelten Pflicht zur
Gewährung des Umgangs erneut nicht nachkommen wird, ist zur Erzwingung
der ihm aufgegebenen Verpflichtung, den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen,
die angedrohte Zwangshaft zu vollstrecken.
AG Bremen, Beschluss 2.7.04 – 61 F 1760/02 in Kind-Prax 4/2005, 150-151
Durchsetzung von Umgangskontakten: Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung kann dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtl. Bestimmung des Umgangs neue erhebliche Gründe für eine Umgangsaussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteil durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen - ggf. einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen. Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen. OLG Karlsruhe 26.10.04 - 2 WF 176/04 hier gefunden: www.olg-karlsruhe.de/html/rechtssprechung/LeitsatzFamilie_bis_2004.htm
Umgang auch zu Ferienzeiten! "Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG insoweit verkannt, als es die Umgangskontakte des Vaters während der Ferienzeiten generell ausgeschlossen hat. (...) sind diese Erwägungen des OLG ohne weitere Ausführungen unzureichend. Denn es ist zumindest erläuterungsbedürftig, warum mehrwöchige Umgangskontakte größere Probleme bei der Durchführung des Umgangs bereiten sollen (...) . Überdies ist nicht erkennbar, ob das OLG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt hat, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen." Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 7.3.05 - 1 BvR 552/04 - FamRZ 2005, 871
Auf Beschwerde der
Mutter schloss das OLG Celle (Beschl. v. 9.7.04 - 12 UF 261/03) nach Anhörung
des 8-jährigen Kindes das Recht des Vaters zum Umgang für ein
Jahr aus. Der Junge habe sich bei der Anhörung entschieden gegen jedes
Zusammentreffen mit seinem Vater ausgesprochen - er wolle ihn nicht sehen.
Die vom Kind genannten Gründe ließen erkennen, dass sich das
Kind von dem Beschwerdeführer in seinem Persönlichkeitsrecht
verletzt fühle. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes
durch die Mutter habe die Anhörung nicht ergeben. Selbst wenn aber
eine - ungewollte - Beeinflussung vorliegen sollte, sei das Kind inzwischen
voll davon überzeugt, dass es mit seinem Vater nichts zu tun haben
wolle. Der zeitweilige Ausschluss des persönlichen Umgangs diene dazu,
dass das Kind Abstand von den es belastenden Ereignissen im Zusammenhang
mit den Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu ihm gewinne.
Entscheidung des BVerfG: Die angegriffene Entscheidung des OLG verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.; sie wird
aufgehoben. Die Sache wird an das OLG zurückverwiesen. Das OLG hat
seine Entscheidung allein auf den geäußerten Willen des 8-einhalbjährigen
Kindes gestützt. Aus der Entscheidungsbegründung geht nicht hervor,
dass das OLG geprüft hat, inwiefern dieser geäußerte Kindeswille
auch tatsächlich mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Hierzu bestand
jedoch Anlass: Bereits die Annahme des OLG, dass der Wille des Kindes
unbeeinflusst von der Mutter sei, widerspricht den in erster Instanz
gemachten Feststellungen. Beispielsweise hatte das Kind die vom OLG zitierten
Äußerungen, der Beschwerdeführer habe eine Angel zerbrochen,
bereits in der Anhörung des AG getätigt. Auf Nachfrage des Amtsgerichts
hatte das Kind seinerzeit eingeräumt, dass es diesen Vorgang gar nicht
selbst erlebt, sondern lediglich von der Mutter erzählt bekommen habe;
es habe selbst keine Erinnerung mehr an diesen Vorfall. Das OLG hätte
daher eingehender, etwa dem Antrag des Vaters gemäß mit Hilfe
eines Sachverständigengutachtens oder mittels eines Verfahrenspflegers,
prüfen müssen, ob der Umgangsausschluss nicht nur dem vom
Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht.
Überdies hat das OLG die grundrechtlichen Anforderungen des Art. 6
Abs. 2 GG auch insoweit verkannt, als es nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
geprüft hat, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer
in Betracht komme, zumal sich ein solcher Umgang nach den Feststellungen
des AG bereits schon einmal bewährt hatte. So hatte das Kind bei Zusammentreffen
mit dem Beschwerdeführer stets seine Vorbehalte gegenüber diesem
nach kurzer Zeit des Zusammenseins aufgegeben. BVerfG
8.3.05 - 1 BvR 1986/04 - FamRZ 2005, 1057
Eine Entscheidung zum Umgangsrecht kann nachträglich nur abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Vorübergehende Probleme bei der Ausübung des Umgangsrechtes sind nicht ausreichend, um die gerichtliche Umgangsregelung zu ändern. OLG Naumburg 22.3.05 - 8 WF 238/04
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, mit der dem Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind eingeräumt wurde. BGH 13.4.05 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975
Zurückweisung Umgangsausschluss,
Ablehnung des Kindes, Umgangspflegschaft OLG
Saarbrücken 12.4.05 - 9 UF 106/04
Zurückweisung Umgangsausschluss, Vater beging 1996/1997 etliche
gegen die Mutter bzw. ihren jetzigen Ehemann gerichtete Straftaten, Ablehnung
des Kindes, begleiteter Umgang - OLG
Saarbrücken 29.4.05 - 9 UF 15/05
Verbissener, über 10 Jahre anhaltender Umgangsboykott führt zu vollständigem Sorgerechtsentzug. Bittere Wahrheit aber gleichzeitig: die Kinder bleiben im Haushalt der umgangsboykottierenden Mutter. Das OLG verschweigt und ignoriert den Falschvorwurf des sex. Missbrauchs, der den Kindern durch die Mutter zur Kenntnis gebracht wird. OLG Frankfurt 11.5.05 - 1 UF 94/03
BVerfG
13.7.05 - 1 BvR 215/05 Oberlandesgericht lässt Umgang nur in
begleiteter Form zu - anders das Amtsgericht und in Abweichung von
den Empfehlungen des Sachverständigen. Hierzu das Bundesverfassungsgericht:
"Das Oberlandesgericht kann sich von Verfassungs wegen zwar über
Feststellungen eines Sachverständigengutachtens hinwegsetzen, hierfür
ist aber Voraussetzung, dass es eine anderweitige zuverlässige Grundlage
für seine am Kindeswohl orientierte Entscheidung hat (vgl.
BVerfG vom 5.7.01
- 1 BvR 1055/01 - FamRZ 2001, 1285). Eine solche hinreichende
Tatsachengrundlage ist vorliegend indes nicht ersichtlich ... Angesichts
der Intensität des Eingriffs in das Elternrecht des Beschwerdeführers
einerseits sowie der unsicheren Tatsachengrundlage andererseits hätte
das Oberlandesgericht die von ihm angenommene Gefährdungslage eingehender
überprüfen müssen. Die Annahme einer Entscheidungsreife,
ohne dass das Gericht zuvor die Sachverständige nochmals angehört,
ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, die Kindeseltern
oder das Kind angehört hat, genügt nicht den Anforderungen des
Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG an eine hinreichende gerichtliche Sachverhaltsermittlung
und verletzt den Beschwerdeführer in diesem Recht."
[Anmerkung paPPa.com: Siehe auch schon Bundesverfassungsgericht vom 2.6.99
- 1 BvR 1689/86 - u. a. in FamRZ 1999, 1417: Das Abweichen von einem
fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung
und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts." (Wiederholt
auch im Beschluß
vom 11.11.99 - 1 BvR 1647/96)
BVerfG
17.7.05 - 1 BvR 2151/03 Kernsätze der Entscheidung: Beide Gerichte
haben eine Regelung des Umgangsrechts des Vaters abgelehnt. Dies kommt
einem Umgangsrechtsausschluss gleich, ohne dass der Vater anhand der Entscheidungsbegründung
erkennen kann, für welche Dauer er eine erneute Prüfung des Umgangsrechts
begehren kann. Die Beschlüsse stehen dementsprechend nicht mit dem
Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein,
dass in den Fällen, in denen sich die Eltern nicht über die Ausübung
des Umgangsrechts einigen können, die Gerichte eine "Entscheidung"
zu treffen haben, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der
Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt (vgl. BGH, FamRZ
1994, 158 ff.). Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung einer
Umgangsregelung zwar mit der Erwägung begründet, es sei nicht
absehbar, wann sich die gegenwärtige Situation ändern würde.
Diese Begründung ist jedoch im Hinblick auf die Äußerung
der Mutter in der Anhörung vor dem Oberlandesgericht, sie werde alles
tun, um "ihr" Kind vor dem Beschwerdeführer zu schützen,
nicht tragfähig. Überdies rechtfertigt die besagte Begründung
unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht eine Nichtregelung
des Umgangs, sondern allenfalls einen befristeten Umgangsausschluss. Die
angegriffenen Entscheidungen genügen demnach nicht den inhaltlichen
Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG und verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Elternrecht. -
Anmerkung paPPa.com: Der Umgangsausschluss durch das OLG Celle war
auch ansonsten nicht tragfähig, weil allein auf den Willen und die
Haltung der Mutter abgestellt wurde. Das aber kann nicht wirklich ein Grund
für einen Umgangsausschluss sein. Siehe hierzu bereits BVerfG
vom 9.6.04 - 1 BvR 487/04 - FamRZ 2004, 1166 - und auch BVerfG
vom 8.3.05 - 1 BvR 1986/04 - FamRZ 2005, 1057 - Auch dort ging es um
die Rechtsprechung des OLG Celle ...
Zur Umgangspflicht der Eltern siehe www.pappa.com/urteile/umgang/umgangspflicht-rechtsprechung.htm
Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht - eheliches Kind / verheiratete Eltern
Eine leider fast in Vergessenheit geratene
Grundsatzentscheidung gleich zum Beginn: BVerfG
14.7.81 - 1 BvL 28/77 - BVerfGE 57, 361
In der Entscheidung befasste sich das Bundesverfassungsgericht grundlegend
mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Ehegattenunterhalts und
wies u. a. auf mögliche sorgerechtliche Konsequenzen bestimmter Verhaltensweisen
hin. Auszüge aus der Begründung:
"Wie die Bundesregierung ausgeführt
hat, wird der Ehegatte, der sich gegenüber dem anderen krass fehlverhalten
hat, in der Regel nicht die Erziehungseignung haben, die für eine
Sorgerechtsübertragung erforderlich ist.
Da die Regelung in § 1579 II BGB letztlich dem Interesse des Kindes
und nicht den eigenen Belangen des bedürftigen Ehegatten zu dienen
bestimmt sei, könne sie dem Ehegatten, der sich die Betreuung des
Kindes unter dessen Herausnahme aus dem bisherigen Lebensbereich sowie
unter Verstoss gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners verschafft
habe, nicht auch noch die Möglichkeit geben, aus diesem rechtswidrigen
Verhalten wirtschaftliche Vorteile zu ziehen (BGH, NJW 1980, 1686 <1688>).
Die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs in solchen Fällen
würde eine unzulässige Prämierung der Verletzung des Elternrechts
des Verpflichteten darstellen und damit dessen wirtschaftliche Handlungsfreiheit
in einer unangemessenen und unzumutbaren Weise einschränken; dies
wäre mit Art. 2 I GG nicht zu vereinbaren. Ein Ehegatte, der unter
den Voraussetzungen des § 1579 1 Nr.4 BGB den anderen verlässt,
darf sich nicht deshalb seines Unterhaltsanspruchs sicher sein, weil er
ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit sich nimmt, und zwar selbst
dann nicht, wenn er meint, es wegen der Berufstätigkeit seines Partners
besser versorgen zu können. Es ist zudem zweifelhaft, ob die spontane
Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung
seinem Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass gerade
in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Ehegatten das Kind
besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist, jedenfalls dann, wenn der
in der ehelichen Wohnung verbliebene Ehepartner die Betreuung des Kindes
selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist. Es kann auch
nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind zu diesem Elternteil, selbst
wenn er wegen einer ganztägigen Beschäftigung eine geringere
Betreuungsleistung erbringen kann als der andere, eine stärkere innere
Beziehung entwickelt hat, die berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfG,
NJW 1981, 217 <219>).
Die in dieser Weise geregelte Kindesbetreuung als Voraussetzung für
die Anwendung des § 1579 II BGB trägt im übrigen dazu bei,
verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden. Wenn ein Ehegatte sicher
sein dürfte, seinen Unterhaltsanspruch im Fall der Betreuung eines
gemeinsamen Kindes auch bei einem schwerwiegenden, evidenten ehelichen
Fehlverhalten nicht zu verlieren, könnte er verleitet werden, sich
beim Auftreten ehelicher Schwierigkeiten nicht mehr um den Erhalt der Ehe
zu bemühen, sondern sich stattdessen - unter Mitnahme des Kindes –
einem anderen Partner zuzuwenden. Derartige, ehebeeinträchtigende
Wirkungen unterhaltsrechtlicher Regelungen verbietet aber Art. 6 I GG.“
Maßgebend für die Entscheidung, welchem Elternteil das Sorgerecht zuzusprechen ist, ist das Wohl des Kindes. Dabei haben Vater und Mutter gleiche Rechte. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein 3 1/2 Jahre altes Kind eher zu der Mutter gehört. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, welcher Elternteil das größtmögliche Maß an Geborgenheit gewährleisten kann. OLG Celle 23.7.84 - 12 UF 97/84 - FamRZ 1984, 1035
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, u.a. weil die Mutter das Kind ohne jede Vaterbeziehung heranwachsen lassen will OLG Bamberg 23.7.85 - 7 UF 42/85 - FamRZ 1985, 1175
Vater erhält Sorgerecht während der Trennungszeit, da die Mutter den Umgang verhindert OLG München 12.4.91 - 26 UF 1464/89 - FamRZ 1991, 1343
Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung trotz Widerspruch eines Elternteils mit der Behauptung fehlender Kommunikationsfähigkeit - AG Groß-Gerau 26.8.93 - 71 F 379/93 - DAVorm 1993, 952 = FamRZ 1994, 922 = NJW-RR 1994, 70
Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nach Problematisierung des Umgangs. Bindungstoleranz ist eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Sorgerechtsentscheidung. OLG Celle 25.10.93 - 19 UF 208/93 - FamRZ 1994, 924
Alleiniges Sorgerecht für 9-jährigen Sohn erhält Vater, weil Mutter gemeinsames Sorgerecht ablehnt AG Potsdam 94 - 44 F 87/93
Sorgerechtsentzug wg. beharrlicher Verweigerung des Umgangsrechts - OLG Celle 12.6.95 - 10 UF 195/94 - FamRZ 1998, 1045
Verhinderung des Umgangsrechts kann einen Grund darstellen, die Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils zu verneinen. OLG München 8.5.96 - 12 WF 712/96 - FamRZ 1997, 45
Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung trotz Kopfschüttelns der Mutter "Die Kindesmutter hat keine konkreten Gründe anzuführen vermocht, die auf eine tatsächlich mangelnde Kooperationsbereitschaft des Vaters hindeuten." Mit grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung der gemeinsamen Sorge - AG Potsdam 29.10.97 - 44 F 497/95 - 50
Keine Übertragung des Sorgerechts auf nicht kooperationswilligen Vater (PAS) OLG Frankfurt 18.5.98 - 6 UF 18/98 - ZfJ 1998, 343
Sorgerechtsentzug wg. fortgesetzter Falschbeschuldigung "sexueller Mißbrauch" - OLG Nürnberg 15.6.98 - 10 UF 441/98
Bemerkenswert: Sorgerechtsregelung zugunsten eines Elternteils gegen dessen Willen - Sorgerecht ist auch Sorgepflicht OLG Karlsruhe 27.8.98 - 2 UF 135/98 - FamRZ 1999, 801
Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung trotz Widerspruch eines Elternteils OLG Zweibrücken 1.10.98 - 5 UF 24/98 - FamRZ 1999, 40 = NJW 1998, 3786 = Kind-Prax Heft 1998, 189 - siehe so auch: OLG Oldenburg 10.7.98 - 14 UF 35/98 - FamRZ 1998, 1464 - und OLG Hamm 25.8.98 - 2 UF 73/98 - FamRZ 1999, 38 (dort unter 3.) und OLG Stuttgart 9.9.98 - 17 UF 309/98 - FamRZ 1999, 39-40 und AG Chemnitz 3.9.98 - 4 F 681/97 - FamRZ 1999, 321
Gemeinsames Sorgerecht der Eltern nach neuem Recht als Regelfall, trotz Streitigkeiten der Eltern AG Hannover 19.2.99 - 613 F 1969/96 - und Beibehaltung der gemeinsamen Sorge auch bei durch die Mutter behaupteten starken Spannungen zwischen den Eltern; gemeinsame Sorge ist positiv für weitere Entwicklung der Eltern-Kind-Bindungen OLG München 15.3.99 - 26 UF 1502/98 + 26 UF 1659/98 - NJW 2000, 368 und Kann das Fehlen einer Einigung der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung jedoch nicht festgestellt werden, bleibt es bei der gemeinsamen Sorge (entgegen KG FamRZ 1999, 808) Die eindeutige Entscheidung einer Mutter gegen die Fortführung der gemeinsamen Sorge kann für die Prognose bezüglich des Willens und der Fähigkeit zur Kooperation allenfalls ein Kriterium sein, welches neben anderen in die Prüfung einzubeziehen ist. OLG Karlsruhe 9.8.99 - 2 UF 63/99 - FamRZ 2000, 1041 und Der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge steht nicht entgegen, daß die Eltern aus Anlaß des Umgangs Meinungsverschiedenheiten austragen. Diese Auseinandersetzungen können nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß der Mutter die Alleinsorge übertragen wird. OLG Frankfurt 5.7.99 - 1 UF 345/98 und Gemeinsame elterliche Sorge auch bei bestehendem Elternstreit / "Die Eltern müssen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen. Sie müssen sich überwinden und das Gespräch miteinander suchen und führen." OLG Schleswig 13 UF 271/98 - 9.9.99 - OLGR Schleswig 1999, 365 = MDR 1999, 1509 = NJW-RR 2000, 813 und OLG Frankfurt 25.1.01 - 2 UF 152/00 FamRZ 2002, 187 (dort mit ablehnender Anmerkung) = EzFamR aktuell 2001, 178: Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, trotz Elternstreit (Vom gemeinsamen elterlichen Sorgerecht soll nur abgewichen werden, wenn dies für das Kindeswohl unbedingt erforderlich ist.) und OLG Naumburg 23.7.01 – 14 UF 36/01 - FamRZ 2002, 564 = JAmt 2002, 32: Die Alleinsorge der Mutter wird abgelehnt, weil dies dem Kindeswohl nicht am besten entspreche. Eltern sind grundsätzlich zur Konsensfindung verpflichtet und formelhafte Äußerungen wie, sie könnten nicht miteinander reden oder nur noch über ihre Anwälte miteinander kommunizieren, reichen nicht aus. Ebenso wenig steht der der gemeinsamen Sorge eine große räumliche Entfernung (bei zumindest monatlichen Kontakten anlässl. des Umgangs) oder ein Zerstrittensein lediglich in Nebenpunkten entgegen. Das gelte auch, soweit die Eltern zwar über die konkrete Ausgestaltung, nicht aber dem Grunde nach über das Umgangsrecht uneinig seien. Bezüglich der Erziehung seien Differenzen im Streitfall nicht einmal ersichtlich, nachdem sich die Kinder bei der Mutter befänden und der Vater ihre Erziehung bislang nicht kritisiere. Die der Mutter zustehenden Befugnisse zur Entscheidung im täglichen Leben (§ 1687 BGB) und in Notfällen (§ 1629 BGB) seien ausreichend.
Geschwistertrennung, Beibehaltung
der gemeinsamen Sorge, Alleinsorge muss Kindeswohl dienen
Die Erziehungseignung der Mutter erfährt dadurch eine Einschränkung,
dass K 2 zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den kinderpsychiatrischen
Sachverständigen aufgrund einer unaufgelösten, nicht altergemäßen
symbiotischen Bindung an die Mutter einen deutlichen Entwicklungsrückstand
aufgewiesen hat. (...) Einschränkungen in der Erziehungseignung der
Mutter könnten sich auch insoweit ergeben, als sie den Aufbau einer
guten Beziehung zwischen dem Kind und seinem Vater durch angemessene Besuche
des Kindes auch im Umfeld des Vaters nicht gestattet. (...) Für die
vorläufige Regelung bezüglich des Aufenthalts von K 1 sprechen
hier zugunsten des Vaters die gleichen Kontinuitätsgesichtspunkte,
wie sie andererseits bezüglich des Aufenthalts von K 2 für die
Mutter gelten. Ob letztlich der Vater als der verlässlichere Elternteil
erlebt wird und das Kind in einer positiven Persönlichkeitsentwicklung
mehr fördern kann, bleibt ebenfalls der Prüfung im Hauptverfahren
vorbehalten. Jedenfalls fühlt sich K 1 beim Vater, in dessen Wohnung
sie ein schönes Kinderzimmer hat, und im gesamten Umfeld in sehr wohl
und hat dies den Sachbearbeiterinnen des Allgemeinen Dienstes gegenüber
auch so erklärt. In dieser Situation ist jedoch dem Kind ein Wechsel
der Betreuungsperson mit Kindergarten- und Musikschulenänderung aufgrund
einer einstweiligen Anordnung nicht zuzumuten, solange dafür keine
besonders schwerwiegenden Gesichtspunkte vorliegen. OLG
Karlsruhe 25.3.99 - 2 WF 141/98
Aufenthaltsbestimmungsrecht + Lebensmittelpunkt
des Kindes beim Vater (Kind 3 Jahre). Wichtiges
Kriterium: Mangelnde Bindungsakzeptanz der Mutter
"... muss sich die Antragsgegnerin
fragen lassen, ob sie in gleicher Weise wie der Antragsteller vorbehaltlos
diesem den Umgang mit ihrer Tochter einräumen würde. Das hat
sie zwar beteuert. Andererseits sprechen aber gerade die massiven Vorwürfe
der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller dafür, dass sie erhebliche
Vorbehalte gegenüber ihrem Ehemann hat. Diese geäußerten
Vorbehalte legen die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerin gerade nicht
so problemlos den Kontakt ihrer Tochter mit dem Antragsteller sieht, wie
dies umgekehrt der Antragsteller zugunsten der Antragsgegnerin tut. Die
Gefahr einer negativen Einflussnahme der Antragsgegnerin zum Nachteil des
Antragstellers erscheint dem Senat demnach nicht gänzlich von der
Hand zu weisen. Dies würde aber dem Kindeswohle am wenigsten entsprechen."
OLG Köln 6.7.99 - 25 UF 236/98 - FamRZ 2000, 1041 [LSe]
Bundesverfassungsgericht
31.8.99 - 2 BvR 1523/99 - FamRZ 1999, 1577: Die
gemeinsame Sorge ist der Regelfall
(Die Aussage wurde in späteren
Entscheidungen leider relativiert.)
Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder wird ein Rückführungsanspruch bejaht, wenn ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil die Kinder bei Elterntrennung zur Schaffung von Fakten mitnimmt, ohne dass eine Absprache besteht oder ihm die alleinige Entscheidung nach § 1628 BGB oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB übertragen wurde. Der Anspruch der Mutter auf Herausgabe der Kinder ist daher nach § 1632 Abs. 1 BGB begründet. AG Bad Iburg 10.2.00 – 7 F 27/00 - FamRZ 2000, 1036 (dort Hinweis: "Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss v. 16.3.00 - 14 UF 55/00 - die gegen die Zurückweisung der Anträge auf vorl. AO gerichteten Beschwerden der Eltern zurückgewiesen und ist dabei der „ausführlichen und ausgewogenen Begründung" des AG beigetreten.")
Auch eine psychische Erkrankung eines Elternteils kann die Entziehung der elterlichen Sorge und die Trennung des Kindes von ihm rechtfertigen. PAS OLG Karlsruhe 14.3.00 - 2 UF 174/99 - JAmt 2001, 192 = OLGR Karlsruhe 2001, 329
Es ist anerkannt, daß die Verhinderung des Umgangsrechts einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes aktiv hinzuwirken. Sorgerechtswechsel zum Vater. OLG Frankfurt 4.5.00 - 3 UF 146/99
Bedeutung der seelischen Gefährdung des Kindeswohls bei Auftreten des Parental-Alienation-Syndroms (PAS) bei Abänderung der elterlichen Sorge - Belassen des Sorgerechts bei der Mutter trotz entgegenstehendem Willens der Kinder Kammergericht 30.5.00 - 17 UF 1413/99 - FamRZ 2000, 1606
Erst ab dem 14. Lebensjahr muss der Richter dem Wunsch eines Scheidungskindes entsprechen, bei welchem Elternteil es künftig leben will. Diese Altersgrenze ist ein allgemein geltender Richtwert. "Die Mehrheit in Rspr. und Literatur befürwortet in Analogie zu den §§ 50b II S. 1 FGG, 1671 III S. 2 BGB a. F. erst die 14-Jahresgrenze als Durchschnittstypus für die kindliche Selbstbestimmungsfähigkeit (vgl. Meinungsübersicht bei Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rz. 81)." OLG Zweibrücken 29.6.00 - 6 UF 73/99 - JAmt 2001, 43 + FamRZ 2001, 186
Die Familiengerichtsbarkeit hat alles zu tun, um auch den Vorgaben des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs nachzukommen. Das weitere Vorgehen in derartigen Verweigerungsfällen (Parental Alienation Syndrome): Nach dem die Mutter, dass aus ihrer Verweigerungshaltung negative Schlüsse auf ihre weitere Erziehungsfähigkeit gezogen werden können, beharrlich ignoriert und Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchführung der Umgangsregelung wegen Pfandlosigkeit der Mutter ins Leere gehen, wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters der Mutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen sein wird. OLG Frankfurt 26.10.00 - 6 WF 168/00 - FamRZ 2001, 638
Bereits die Bindungstoleranz (die Bereitschaft und die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen) erfordert die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Er war in weit größerem Umfang darum bemüht, einvernehmliche Lösungen herbeizuführen, die dem Kind zeigen, dass es nach wie vor beide Eltern hat. Hieran hat die Kindesmutter jedenfalls in der Vergangenheit wenig Interesse gezeigt. OLG Naumburg 29.12.00 - 14 UF 106/00 - JAmt 2001, 197
Es liegt hier deutliche Gefährdungssituation vor in Form eines sog. PAS-Syndroms, welches das Gericht zum Eingreifen verpflichtet (BVerfG, FamRZ 1997, 873). Wechsel des Kindes zum Vater bei gemeinsamen Sorgerecht. AG Fürstenfeldbruck 17.1.01 - 1 F 1258/99 - FamRZ 2002, 117 und AG Fürstenfeldbruck 14.3.01 - 1 F 138/01 - FamRZ 2002, 118
Die Abänderung einer einmal getroffenen gerichtlichen Regelung (hier: Begründung der Alleinsorge eines Elternteils) ist nur aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen zulässig. Im Interesse der Erziehungskontinuität müssen die Vorteile einer Änderung des Sorgerechts die evtl. Nachteile deutlich überwiegen. Eine Änderung ist nicht aus freiem Ermessen, sondern nur aus triftigen Kindeswohlgründen eröffnet. Ein wichtiger Grund ist aber auch die einverständliche Entscheidung der Eltern zugunsten eines gemeinsamen Sorgerechts, auch bei Einschränkung um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Elternteils. Eine Einigung der Eltern zur Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt einen für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung ausreichenden triftigen Grund dar. Das Gericht ist auch im Rahmen einer Abänderungsentscheidung an einen solchen übereinstimmenden Elternvorschlag gebunden. OLG Dresden 30.10.01 – 10 UF 438/01 – FamRZ 2002, 632 = OLGReport-Dresden 2002, 43 = NJW-RR 2002, 724 = MDR 2002, 584
Missbrauch des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Mutter, weil sie ohne entsprechende organisatorische Vorbereitung mit den Kindern einen (gescheiterten) Auswanderungsversuch unternommen hat. Das Familiengericht kann dem Gesichtspunkt der Kontinuität und langfristigen Stabilität eines vertrauten Betreuungsumfelds der Kinder ausschlaggebende Bedeutung beimessen und deshalb dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen. Saarländisches OLG 21.11.01 - 6 UF 86/01 - OLGR Saarbrücken 2002, 195
Erschwert oder vereitelt die Mutter den Umgang dauerhaft über einen längeren Zeitraum und ändert ihre Einstellung trotz intensiver Bemühungen während zahlreicher Umgangsstreitigkeiten in keiner Weise, kann ihr die alleinige elterliche Sorge entzogen und bei entsprechender Erziehungseignung auf den Vater übertragen werden. AG Besigheim vom 16.1.02 - 2 F 556/00 - JAmt 2002, 137
Mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern gebietet nicht zwangsläufig und nicht im Regelfall die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch kindliche Belange berührt werden. Aus einem einmaligen "Aussetzer" eines Elternteils (hier: Gewalttätigkeit ggü. dem anderen Elternteil) in der virulenten Trennungsphase läßt sich eine fehlende Erziehungseignung nicht ableiten. OLG Karlsruhe 23.4.02 - 5 UF 29/02 - FamRZ 2002, 1209
Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wegen mangelnder Bindungstoleranz der Mutter sowie stark ausgeprägtes Parental Alienation Syndrome ("PAS") - nicht ersichtlich, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt - OLG Dresden 29.8.02 - 10 UF 229/02 - FamRZ 2003, 397
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn trotz geringer Kommunikation zwischen den Eltern die Einigung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind möglich ist und unüberbrückbare Streitigkeiten in Alltagsfragen nicht erkennbar sind. Es besteht aufgrund des neuen Kindschaftsrechts eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Alleinsorge eines Elternteils kommt nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht. OLG Köln 11.10.02 - 4 UF 24/02 - FamRZ 2003, 1036 = NJW-RR 2003, 1011 = JAmt 2004, 46
Zwar kommt in Fällen, in denen der betreuende Elternteil bei den Kindern das Auftreten des so genannten Parental Alienation Syndroms (PAS) verursacht, die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil und ein Wechsel des Kindes in dessen Haushalt grundsätzl. in Betracht. Wenn aber beide Elternteile nicht unerhebliche Defizite aufweisen, verbleibt es bei der bisherigen Sorgerechtsregelung, sofern sich die weniger schlechten Entwicklungschancen in dessen Haushalt finden und diese Option unter Berücksichtigung der mittel- und langfristigen entwicklungspsychologischen Erkenntnisse die weniger schädliche ist. AG Korbach 12.11.02 - 7 F 79/02 SO - FamRZ 2003, 950 = FPR 2003, 142
Das Kindeswohl gebietet nicht ohne weiteres die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein gut viereinhalb Jahre altes Kind auf die in neuer Ehe verheiratete, derzeit nicht berufstätige Mutter nur deshalb, weil der Vater, bei dem das Kind seit nahezu zwei Jahren lebt, bei der Betreuung auf die Mithilfe seiner Eltern angewiesen ist. Zu Recht hat das AG das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen und es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht belassen. OLG Köln 11.3.03 - 4 UF 272/02 - FamRZ 2003, 1950
Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts und des Schulbestimmungsrechts des Vaters (bei dem die Kinder zur Zeit leben) kann geboten sein, um den intensiven Umgang der Kinder mit der Mutter zu gewährleisten. Machen künftig triftige berufliche Gründe einen Wegzug des Vaters erforderlich, stellt sich die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts neu, wobei auf die Bedürfnisse der Kinder und die berechtigten Interessen der Mutter Rücksicht zu nehmen ist. OLG München 10.4.03 - 26 UF 1607/02 + 26 WF 1472/02 - FamRZ 2003, 1493
Die massive Verweigerung jeglicher direkter Kommunikation mit dem Vater durch die Mutter und einseitig durch sie getroffene Entscheidungen (hier: Wegzug mit den Kindern mit dem Ziel, den Kontakt zwischen Kindern und Vater zu erschweren; Hinführung der Kinder zum Islam) können die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater rechtfertigen (Aufenthaltsbestimmungsrecht geht auf den Vater über). OLG Celle 15.12.03 - 10 UF 267/03 - FamRZ 2004, 1667
Dem Antrag des betreuenden Elternteils, die elterliche Sorge ihm allein zu übertragen, kann nur gefolgt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben sich die Gerichte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (vgl. auch Diederichsen in: Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 1671 Rn. 18). - Um dem Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen, hätten die Gerichte prüfen müssen, ob es den Eltern auch in anderen Fragen des Sorgerechts an dem gebotenen Mindestmaß an Übereinstimmung beziehungsweise insgesamt an einer tragfähigen sozialen Beziehung fehlt. Gegebenenfalls hätten sie erwägen müssen, ob unter Beachtung des Kindeswohls einerseits und des Elternrechts des Vaters andererseits eine Übertragung lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend gewesen wäre, womöglich verbunden mit einer Regelung des Umgangsrechts. Diese Prüfung haben die Gerichte unterlassen und damit dem Elternrecht des Beschwerdeführers nicht die nötige Beachtung geschenkt. BVerfG 1.3.04 - 1 BvR 738/01 - FamRZ 2004, 1015
Herausgabe eines 10-jährigen Kindes im einstweiligen Anordnungsverfahren an den allein sorgeberechtigten Vater aufgrund nachhaltiger Zweifel betreffend den wirklichen Kindeswillen OLG Zweibrücken 11.6.04 - 6 WF 75/04
Eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht kommt nur dann in Betracht, wenn eine derartige Entscheidung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Die Notwendigkeit, den Unterhalt geltend zu machen, rechtfertigt keine Sorgerechtsregelung, denn § 1629 Abs. 2 BGB gibt dem betreuenden Elternteil die notwendige rechtliche Grundlage für die Vertretung. OLG Naumburg 18.1.05 - 8 UF 276/04
"Zur Frage,
inwieweit die Uneinigkeit der Eltern über die religiöse Erziehung
des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
allein rechtfertigt." In Fällen, in denen die gemeinsame elterl.
Sorge praktisch nicht "funktioniert" und es den Eltern nicht
gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist, wie
der Senat im Beschluss vom 29.9.99 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647,
weiter ausgeführt hat, der Alleinsorge eines Elternteils gegenüber
dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben. Die Übertragung
der Alleinsorge setzt allerdings konkrete tatrichterliche Feststellungen
voraus, aus denen sich ergibt, daß diese Voraussetzung vorliegt und
die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erfordert. Formelhafte
Wendungen, nach denen den Eltern die Kontakt- und Kooperationsbereitschaft
fehlt, können das Ergebnis solcher Feststellungen zwar zusammenfassen;
sie können aber solche Feststellungen nicht ersetzen. Ebenso
wenig entheben sie den Tatrichter der gebotenen Prüfung, ob dem
Wohl des Kindes nicht in gleicher oder vergleichbarer Weise auch durch
Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, die weniger in das Elternrecht
einschneiden als der mit der Übertragung der Alleinsorge auf den
einen Elternteil einhergehende Entzug des Sorgerechts des anderen Elternteils.
(...) Der vom Amtsgericht angeführte Umstand, daß die Parteien
"tief zerstritten" seien, besagt noch nichts über deren
Unfähigkeit, in Angelegenheiten ihres gemeinsamen Kindes zu gemeinsamen
kindeswohlverträglichen Lösungen zu gelangen. Die Annahme des
Oberlandesgerichts, eine Kommunikation finde zwischen den Parteien (schlechthin)
nicht mehr statt, wird durch die vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen
Feststellungen des Amtsgerichts nicht getragen und auch sonst durch keine
konkreten Tatsachen belegt. (...) Im übrigen könnten auch solche
weitergehenden ("Alltags-") Probleme, die in der unterschiedlichen
religiösen Ausrichtung der Eltern begründet sind, durch eine
Teilübertragung des Sorgerechts gelöst werden. Einer generellen
Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter bedarf es dazu nicht."
BGH
11.5.05 - XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167
Anmerkung paPPa.com: Sehr ähnlich entschieden hatte zuletzt
das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - im Beschluss vom 1.3.04 - 1 BvR
738/01 - FamRZ 2004, 1015 (siehe hier weiter oben)
Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht - nicht-eheliches Kind / nicht-verheiratete Eltern
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nichtehelicher Eltern nach EMRK Art. 8 AG Kamen 13.4.95 - 10 X K 2087 - DAVorm 1995, 752 = FamRZ 1995, 1077
Gemeinsame Sorge für nichteheliches Kind, völkerrechtliche Verpflichtungen AG München 23.8.96 - 715 X 9613/95 - FamRZ 1997, 237 -> mögliche Maßnahmen des Familiengerichts im vorläufigen Verfahren -> Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 39/95 - vom 19.7.96
Sorgerecht für nichtehelichen Vater möglich ! BVerfG 3.3.97 - 1 BvR 235/97 - FamRZ 1997, 605 - Siehe aber den Beschluss des BVerfG vom 29.1.2003 - Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - mütterliche Alleinsorge wird bestätigt ...
Aufgrund fortgesetzter Besuchsrecht-Vereitelung wird der Mutter das Sorgerecht entzogen und der nichteheliche Vater als Vormund bestimmt, obwohl die Tochter den Kontakt zum Vater angeblich ablehnt. Wechsel des Kindes zum Vater. AG Würzburg 3.9.97 - VII 11985/95
Alleinsorgerecht der nichtehelichen Mutter verfassungswidrig Amtsgericht Korbach 16.8.99 - 7 F 10/99 SO - FamRZ 2000, 629 + AG Groß-Gerau 8.12.99 - 71 F 710/99 - FamRZ 2000, 631 + OLG Stuttgart 2.12.99 - 18 UF 259/99 - DAVorm Heft 3/2000 + FamRZ 2000, 632 (alle 3 vom BVerfG leider später negativ beschieden -> 29.1.2003 - Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01)
Wechsel zum Vater weil nicht erkennbar ist, daß die Mutter sich mit der erforderlichen Intensität um die Aufarbeitung der durch die Trennung der Eltern entstandenen Schädigungen des Jungen bemüht hat.Kindeswohlgefährdung beim Verbleib bei der Mutter OLG Hamm 17.12.99 - 12 UF 234/99 - FamRZ 2000, 1239 (auszugsweise)
Die Mutter weist eine sehr reduzierte Bindungstoleranz auf, während der Vater sich eher zu einer gemeinsamen Verantwortung für das Kind unter Einbeziehung der Mutter ausspricht. Die Mutter drängt auf eine massive Ausgrenzung des Kindesvaters. Dabei kommt es auch zu einer persönlichen Abwertung des Vaters vor dem Kind. Hinzu kommt ein unsubstantiierter Vorhalt des sexuellen Missbrauchs. Das Kind wechselt zum Vater. AG Gifhorn 30.3.00 - 26 F 26230/99 SO, Bestätigung durch OLG Celle 12.12.00 - 15 UF 70/00
Der BGH bestätigt zwar die grundsätzlich alleinige Sorge der Mutter nichteheliche Kinder aus Gründen der Rechtssicherheit nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen und hält diese für verfassungsgemäß, jedoch wird darauf hingewiesen, dass verfassungsrechtlichen Bedenken in Fällen, in denen der nicht sorgeberechtigte andere Elternteil die Entziehung der alleinigen Sorge der Mutter und die Übertragung auf sich allein anstrebe, bei der Anwendung der §§ 1666, 1680 BGB Rechung zu tragen ist. Es muss – bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 1666 BGB - gewährleistet sein, dass für die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Sorgeausübung auch Berücksichtigung finde, inwieweit die Mutter das Elternrecht des Vaters angemessen zur Geltung bringe. BGH 4.4.01 – XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, 907 = NJW 2001, 2472 = EBE/BGH 2001, 155 = LM BGB § 1626a Nr 1 (8/2001) - Anmerkung: Zur Auffassung des BVerfG siehe Urteil vom 29.1.03 – 1 BvL 20/99, NJW 2003, 955
Kinder haben eigene Grundrechte. Der Entzug der elterlichen Sorge ist zulässig, wenn die Mutter über einen längeren Zeitraum keinen emotionalen Zugang zu den Kindern und ihren Bedürfnissen findet und diese massiv missachtet, um eigene Wertvorstellungen durchzusetzen und die Kinder gegen ihren erklärten Willen in einem religiös geprägtem Internat zu beschulen (Sorgerechtsmissbrauch). Die elterliche Sorge ist auf den Vater zu übertragen, um eine Gefährdung der Kinder gemäß § 1666 BGB abzuwenden. AG München 5.6.01 - 511 F 5620/99 - FamRZ 2002, 690 (Nachtrag: Auf Beschwerde der Mutter hat das OLG München am 30.8.01 - 12 UF 1229/01 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder auf den Vater übertragen.)
Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wegen mangelnder Bindungstoleranz der Mutter sowie das stark ausgeprägte Parental Alienation Syndrome ("PAS") - nicht ersichtlich, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt - OLG Dresden 29.8.02 - 10 UF 229/02 - FamRZ 2003, 397
Der nach traumatischer Gewalterfahrung mit depressiver Symptomatik in einer Traumwelt lebenden Mutter wird – wegen Dringlichkeit durch Eilentscheidung – unter gleichzeitiger Jugendamtspflegschaftsanordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder entzogen (bis zum Abschluss einer angeordneten psychiatrischen Begutachtung von Mutter und Kindern). Wegen drohenden Wegzugs in die Schweiz ist außerdem eine Ausreisesperre anzuordnen. Nach mehrfachen Wohnungswechseln, die dem Jugendamt die Kontaktaufnahme erschwert und Fluchtcharakter hatten, Schulboykott der Kinder, auf die die Stimmung der Mutter bereits abfärbte, und mangels Mitwirkung der Mutter (die ihre Kinder nicht loslassen kann) und im Ergebnis gescheiterten ambulanten Maßnahmen sind die gwerichtl. Anordnungen bereits vor abschließender Aufklärung und Begutachtung der Mutter erforderlich; gleiches gilt für eine Therapierung der Kinder, die unter der Woche extern unterzubringen sind. Von einer Anhörung des nicht sorgeberechtigten Vaters, der unbekannten Aufenthalts und seit Jahren ohne Kontakt zur Familie gewesen ist, wird abgesehen. AG Saarbrücken 10.1.03 – 40 F 424/02 SO - FamRZ 2003, 1859 = JAmt 2003, 549
OLG
Koblenz + AG Mainz ersetzen Sorgeerklärung der Mutter eines nichtehelichen
Kindes - Tochter kann beim Vater bleiben (sog. Altfallregelung)
OLG Koblenz 26.4.05 - 11 UF 577/04 (demnächst in der
FamRZ) + AG Mainz 21.7.04 - 33 F 102/02
Anhörung von Kleinkindern in vormundschaftsgerichtlichen Verfahren OLG Frankfurt 22.5.96 - 20 W 7/96 - OLG-Rp Frankfurt 1997, 71 = FamRZ 1997, 571
Bindung des Gerichts an einen gemeinsamen ElternvorschlagAG Landstuhl 7.7.96 - 1 F 81/96 - EzFamR aktuell 1996, 329 - 330 = FamRZ 1997, 102 - 103
§ 52 FGG – Pflicht des Gerichts
so früh wie möglich tätig zu werden – Anhörung
der Parteien
Mit der Neufassung des § 52 FGG, der mit dem Inkrafttreten des Kindschaftrechtsreformgesetzes
zum 1.7.98 sofort volle Wirkung entfaltet, wird das Familiengericht über
die allgemeine Pflicht hinaus, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,
die Pflicht auferlegt, so früh wie möglich und in jeder Lage
des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, sie anzuhören
und auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dadurch soll ebenso
wie durch die außergerichtliche Streitbeilegung die Belastung der
Kinder und der Eltern durch deren Streit gemindert und zudem der Gedanke
einer selbständigen Konfliktlösung durch die Eltern gestärkt
werden. Das Amtsgericht soll seine Pflichten erfüllen. Damit
wird ihm kein freies Ermessen eingeräumt, vielmehr kann es von
der Erfüllung dieser Pflichten nur in Ausnahmefällen absehen,
so wenn etwa aufgrund bisheriger Erkenntnisse eine Einigung der Parteien
völlig aussichtslos erscheint oder ihnen die Beratungsmöglichkeiten
bekannt sind. OLG
Hamm 4.11.98 - 10 UF 207/98
Keine Prozesskostenhilfe bei aussichtslosem Antrag auf Alleinsorge OLG Koblenz 10.2.99 - 11 WF 59/99
Betreten Vollstreckungsbeamte eine Wohnung, um dem Inhaber der Wohnung ein Kind wegzunehmen, das dieser von sich aus nicht herausgeben will, dann stellt dies eine Durchsuchung i.S. von Art. 13 II GG dar, die nur durch den Richter angeordnet werden darf, es sei denn, es herrscht Gefahr im Verzuge. BVerfG, 1 BvR 2017/97 vom 19.11.99 - FamRZ 2000, 943
Ein geäußerter Kindeswille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 19. Aufl., § 1666). Dem ist das Amtsgericht jedoch gerecht geworden, indem es seinen aufgrund der mehrfach durchgeführten Anhörungen gewonnenen Eindruck von den Bindungsverhältnissen zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin in seiner Entscheidung dargestellt hat. (Hintergrund: Missbrauchsverdacht der Mutter) BVerfG 2.4.01 - 1 BvR 212/98 - FamRZ 2001, 1057
Kindesherausnahme auf Antrag des Jugendamts: Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Gerichte die Bedeutung des Elternrechts für ihre Entscheidung zutreffend erkannt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet haben. Das OLG beschränkt sich in seiner Begründung der Entscheidung im Wesentlichen darauf, auf den Bericht des Jugendamtes und das familienpsychologische Gutachten zu verweisen. Feststellungen dazu, ob die vom Gutachter gefundenen Ergebnisse auf einer hinreichend sicheren Tatsachenbasis beruhen, fehlen ebenso wie die Würdigung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer und die Prüfung, ob nicht mildere Mittel zur Abwendung einer eventuellen Gefahr ausreichen. Weitere Feststellungen erübrigten sich auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts. Denn auch dieses nimmt zur Begründung seiner Entscheidung lediglich auf den Antrag des Jugendamtes und das Gutachten Bezug. Die Fachgerichte haben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 GG auch bei der Ausgestaltung ihres Verfahrens nicht hinreichend Rechnung getragen. Die angegriffenen Eilentscheidungen sind nicht auf der Grundlage eines ermittelten Sachverhalts ergangen, der die getroffene staatliche Maßnahme rechtfertigen könnte. BVerfG 21.6.02 - 1 BvR 605/02 - FamRZ 2002, 1021 = JAmt 2002, 307 = FF 2002, 135 = FPR 2002, 530 = FuR 2002, 464 = EzFamR aktuell 2002, 274 = ZfJ 2002, 479
Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG: Bei einem Scheitern des Vermittlungsverfahrens hat das Familiengericht zunächst die unanfechtbare Feststellung zu treffen, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. Erst dann ist das Vermittlungsverfahren beendet. Weiterungen, die in der Verhängung von Zwangsmitteln bestehen können, bleiben einem „anschließenden“ Verfahren vorbehalten, das auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen einzuleiten ist. In diesem sich anschließenden Verfahren sind die Anhörungspflichten zu beachten. OLG Naumburg 17.11.04 - 8 UF 188/04
Untätigkeit des Familiengerichts - Erfolgreiche Untätigkeitsbeschwerden und andere Rechtsbehelfe (wird noch weiter ergänzt)
Eine gerichtliche Verfahrensverzögerung kann auch einen Befangenheitsantrag rechtfertigen, OLG Bamberg 4.2.00 - 7 WF 213/99, FamRZ 2001, 552 (Nichtentscheidung über Umgangseilantrag nach Vorliegen eines Gutachtens seit dem 13.12.1999, dessen Einholung im am 1.4.99 erklärten Einverständnis der Beteiligten zunächst abgewartet werden sollte; daraus resultiere eine gesteigerte Verfahrensförderungspflicht des AG) und OLG Karlsruhe 25.8.93 – 16 WF 58/93 -, FamRZ 1994, 46. Zu erfolgreichen Befangenheitsanträgen in Kindschaftssachen aus sonstigen Gründen s. OLG Dresden, Beschluss 12.11.02 – 22 WF 370/02.
Missbrauchsverdacht - Missbrauch mit dem Missbrauch
Voraussetzungen für Kindesuntersuchung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch AG Düsseldorf 22.12.94 - 251 F 2177/94 - DAVorm 1995, 1005 = FamRZ 1995, 498 = ZAP EN-Nr 518/95
Beweiswert therapeutischer Sitzungen unter Verwendung von sexualbezogenen Puppen OLG Bamberg 14.3.95 - 7 WF 122/94 - NJW 1995, 1684
Sorgerechtsentzug wg. fortgesetzter Falschbeschuldigung "sexueller Missbrauch" - OLG Nürnberg 15.6.98 - 10 UF 441/98
Maßnahmen gegen den das Besuchsrecht sabotierenden sorgeberechtigten Elternteil - Umgangspflegschaft (mit VfK-Kommentar zur Neuregelung nach dem KindRG) - OLG Köln 24.4.98 - 25 UF 186/97 - Kind-Prax 1998, 157 = FuR 1998, 373 = FamRZ 1998, 1463
Umgangsrecht des Vaters bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch - OLG Braunschweig 5.11.98 - 1 UF 137/98
Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten) - Bundesgerichtshof 30.7.99 - 1 StR 618/98 - FamRZ 1999, 1648 = JZ 2000, 262 = NJW 1999, 2746 = NStZ 2000, 100 = StV 1999, 473
Die Mutter weist eine sehr reduzierte Bindungstoleranz auf, während der Vater sich eher zu einer gemeinsamen Verantwortung für das Kind unter Einbeziehung der Mutter ausspricht. Die Mutter drängt auf eine massive Ausgrenzung des Kindesvaters. Dabei kommt es auch zu einer persönlichen Abwertung des Vaters vor dem Kind. Hinzu kommt ein unsubstantiierter Vorhalt des sexuellen Missbrauchs. Das Kind wechselt zum Vater. AG Gifhorn 30.3.00 - 26 F 26230/99 SO, Bestätigung durch OLG Celle 12.12.00 - 15 UF 70/00
Alleiniges Sorgerecht
kein Freibrief für Kindesentführung + Umgangsvereitelung/Kindesentzug
ist strafbar Bundesgerichtshof (BGH) 11.2.99 - 4 StR 594/98 - FamRZ
1999, 651 = BGHSt 44, 355 = DRsp I (167) 447b = NJW 1999, 1344 = StV 2000,
356
Siehe auch "Rechtsprechungsreport
zum strafbaren Kindesentzug gemäß § 235 StGB"
bei GABnet
Erfahrungsbericht: Druck durch Strafgericht wegen Umgangsboykott - § 235 StGB
BVerfG 22.8.00 - 1 BvR 2006/98 - FamRZ 2000, 1489 - Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet in dieser Entscheidung die Trennung eines Kindes von seinen Eltern als den "stärksten vorstellbaren Eingriff in das Elternrecht" des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ... Hört Hört !!!
Aufenthaltserlaubnis wegen nichtehelichen Kindes - Keine Abschiebung wegen Betreuung des Kindes VG Stuttgart 10.1.96 - A 18 K 16947/95 - FamRZ 1996, 1012
Abschiebungsschutz - Kleinkind (2
½ Jahre)
§ 1684 BGB, § 55 AuslG BVerfG stellt klar, dass auch eine Beistandsgemeinschaft
zwischen Vater und Kind Abschiebungsschutz vermitteln kann. Die Betreuung
durch die Mutter schließt dies nicht aus, da der spezifische Erziehungsbeitrag
des Vaters dadurch nicht entbehrlich wird. Bei einem Kleinkind kann schon
eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit unzumutbar sein.
BVerfG
31.8.99 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 = FamRZ 1999, 1577
Das Verwaltungsgericht bejaht einen Anspruch des im Asylverfahren befindlichen nichtsorgeberechtigten Elternteils auf Umverteilung zum Zwecke der vom Kind gewünschten Umgangsausübung. Das von Art. 6 GG geschützte Umgangsrecht ist insoweit wegen der Bedeutung eines auch nach Trennung der Eltern fortbestehenden Kontaktes des Kindes zu beiden Elternteilen ein ähnlich gewichtiger humanitärer Grund nach § 51 AsylVfG wie die familiären Bindungen in der Kernfamilie. VG Neustadt 6.9.02 - 7 K 446/02 - NW - Asylmagazin 3/2002, 32
Der VGH bejaht unter näherer Darlegung
der Anforderungen einen Anspruch des geschiedenen sorgeberechtigten Vaters
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen seines tatsächlichen
wöchentlichen und Ferien-Umgangs mit dem 1997 geborenen, bei der Mutter
lebenden Kind, um das er sich bereits seit der Geburt bemüht hat.
VGH Mannheim 5.8.02 – 1 S 1 381/01 - FamRZ 2003, 1388
Anmerkung: Bei seit mehreren Jahren unterbrochenem persönlichem Kontakt
hält der VGH die Durchsetzung auch von Umgangsansprüchen vom
Ausland aus für zumutbar, Beschluss 11.9.02 – 10 S 2485/01 - FamRZ
2003, 1474
Internationale Kindesentführung
"In einem weiteren Fall von Kindesentführung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß eine Mutter ihre beiden Kinder dem Vater in Schweden zurückgeben muß. Die Karlsruher Richter nahmen in dem Beschluß eine Verfassungsbeschwerde der Mutter nicht zur Entscheidung an. Sie hatte 1998 nach der Trennung von ihrem schwedischen Lebensgefährten ihre fünf und drei Jahre alten Kinder nach Deutschland gebracht. Nachdem ein schwedisches Gericht zugunsten der Mutter des - mit der Mutter gemeinsam sorgeberechtigten - Vaters entschieden hatte, ordnete das Amtsgericht Soest die Herausgabe der Kinder an den Vater an - zu recht: Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichtes steht bei der Entscheidung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommens das Kindeswohl im Mittelpunkt. BVerfG 9.3.99 - 2 BvR 420/99 - FamRZ 1999, 641
Väter für Kinder: Neue deutsche Entscheidungen zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Eine deutliche Trendwende?
Mutter muß Tochter den möglichen Vater nennen (BVerfG 6.5.97 - 1 BvR 409/90 - FamRZ 1997, 869 - Vorinstanz: LG Münster, Entscheidung in der 4. Instanz, Dauer des Verfahrens: 10 Jahre)
Namensrecht / Einbenennung - Umbenennung
Kuckuckskind: Wer seinem Mann ein fremdes Kind unterschieben will, riskiert die Auflösung der Ehe. Das OLG Karlsruhe hat eine Ehe wegen arglistiger Täuschung annulliert, bei der die Frau ihren Mann über ihre Zweifel an der Vaterschaft im Unklaren ließ. Sie habe ihren Partner durch vorsätzliche und arglistige Täuschung dazu bewegt, mit ihr vor den Altar zu treten. Der Schwindel war im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung aufgeflogen ... Beschluss 11.8.99 - 2 UF 93/99
Kuckuckskind: Eine Frau, die ihrem Ehemann vorspiegelt, er sei der Vater ihres Kindes, hat im Scheidungsfall keinen Unterhaltsanspruch. Wegen schwerwiegender Verfehlung ist ihr Recht verwirkt. - OLG Brandenburg 8.3.00 - 9 WF 38/00 - FamRZ 2000, 1372 [LSe] (Vgl. BGH FamRZ 1985, 267, 268; OLG Köln FamRZ 1998, 749; OLG Oldenburg FamRZ 1991, 448, 449; OLG Bremen MDR 1998, 416; Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1579 Rz. 29)
Umgangskosten:
Steuerrechtliche Berücksichtung des Kindesunterhalts - Wer seinen Kindern Unterhalt zahlt und dieser Betrag weniger als 135 % des Regelsatzes entspricht, dem kam eine steuerrechtliche Berücksichtung bislang nicht mehr zugute, weil die Finanzämter diese Berücksichtigung verweigert haben. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt die Bedenken gegen diese Praxis. paPPa.com dokumentiert die Entscheidung des BFH (vom 30.11.04 - VIII R 51/03) und gibt Hinweise, Hilfen und Vorlagen an die Hand, wie der Anspruch auf steuerrechtliche Berücksichtung des Kindesunterhalts durchgesetzt werden kann.
Umgangsvereitelung -> Schadensersatz
Unterhaltsminderung bei Umgangsvereitelung
Erwerbsunfähigkeit durch Kindesentzug:
In dem Termin zur Beweisaufnahme ist der Sachverständige Dr. F. erneut gehört worden. Dabei hat er unter Hinweis auf seine Ausführungen im Gutachten erläutert, dass die Klägerin durch eine Persönlichkeitsstörung belastet sei. Während des von ihm festgestellten Zeitraumes sei es jedoch aufgrund der familiären Situation zu einem erheblichen Einbruch in der psychischen Stabilität gekommen, so dass in diesem Zeitraum eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich gewesen sei. SG Hamburg 21.3.02 - S 11 RA 592/98
"Mit Wahrscheinlichkeit hat die 8,5-jährige Vorgeschichte zur körperlichen und jetzt lebensbedrohlichen Erkrankung des Herrn Hickman geführt (...) Er befand sich nun vieljährig unter dem chronischem Stress, seine Kinder verloren zu haben, zusammen mit zusätzlichen Exazerbationen zuzeiten weiterer Gerichtsverhandlungen und neuerlicher Fehlschläge und Frustrationen von vitaler Tiefe, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für seine kardiovaskuläre Erkrankung geworden war. (...) Wahrscheinlich war es der Rechtsstreit um die Kinder, der bei Herrn H. bereits zu einer kardiovaskulären Körperverletzung geführt hatte. Alleine seine bedenkliche physische Verfassung gebot es, dem Stress ein Ende zu machen und ihn wieder in elterliche Rechte einzusetzen." Gutachten vom Nov. 2004
Zwangsadoption bzw. Stiefkindadoption gegen den Willen des Vaters - Bundesgerichtshof setzt enge Grenzen - BGH 23.3.05 - XII ZB 10/03 - FamRZ 2005, 889 (mit weiterführenden Rechtsprechungshinweisen)
Weitere aktuelle Entscheidungen in der Rubrik "Was gibt´s Neues bei paPPa.com?" und auch hier:
PAS-Urteile, Entscheidungen zur Unterhaltsminderung bei Umgangsvereitelung, Rechtsprechungs- u. Gutachtendatenbank Kinderrecht, die Rechtsprechungsübersicht im SKIFAS-Katalog und vor allem auch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Verletzungen der europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Familienrecht)
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Seite: Oktober 2005 - eingestellt 28.8.99
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AG
Groß-Gerau 26.8.93 - 71 F 379/93: Gemeinsame elterliche
Sorge nach Scheidung trotz Widerspruch eines Elternteils
DAVorm 1993, 952 = FamRZ 1994, 922 = NJW-RR 1994, 70
Text und Kommentar jetzt HIER
AG Landstuhl 7.7.1996 - 1 F 81/96 - EzFamR aktuell 1996, 329 = FamRZ 1997, 102
Elterliche Sorge: Bindung des Gerichts
an einen gemeinsamen Elternvorschlag im Abänderungsverfahren
Innerhalb des Abänderungsverfahrens betreffend die elterliche Sorge
gelten die Grundsätze des BGB § 1671 weiter, wonach in erster
Linie nach Maßgabe des Kindeswohls zu entscheiden ist und in zweiter
Linie das Familiengericht von einem gemeinsamen Elternvorschlag nur abweichen
soll, wenn dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist.
AG Kamen 13.4.95 - 10 X K 2087 - DAVorm 1995, 752 = FamRZ 1995, 1077 - FamRZ 1996, 632 (Anmerkung)
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nichtehelicher Eltern nach EMRK Art. 8
und AG Kamen 4.8.95 - 10 X I 451 - Gemeinsame elterliche Sorge für gemeinsame Kinder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Text der Entscheidungen jetzt HIER
OLG Celle 12.6.95 - 10 UF 195/94 (Vorinstanz: AG Hannover 612 F 3091/92)
Sorgerechtsentzug wegen beharrlicher Weigerung des Umgangsrechts zwischen Vater und Kind
Zusammenfassung und Volltext der Entscheidung jetzt HIER
Alleiniges Sorgerecht für 9-jährigen Sohn erhält Vater, weil Mutter gemeinsames Sorgerecht ablehnt
Kurzbeschreibung: Sohn S. lebte mit Einverständnis des Vaters seit der Trennung der Eltern 1991 bei der Mutter. S. hat zu beiden Eltern gleichwertige emotionale Bindungen. Auch der Kindeswille zeigte keine eindeutige Präferenz für einen Elternteil.
Das Sorgerecht wurde dem Vater übertragen, weil das Gericht davon ausging "daß dieser in Zukunft im Sinne von elterlicher Verantwortung vergleichsweise stärker an den objektiven Interessen des Kindes und seiner Bedürfnisse unter Zurückstellung eigener Interessen ausüben wird, als es der Antragstellerin möglich war und ist."
Die Mutter hatte sich einer Kompromißlösung widersetzt, wonach beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben, der Lebensmittelpunkt von S. bei der Mutter bleiben und zur Verbesserung der Kontaktsituation zwischen S. und dem Vater sowie zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern Beratungsgespräche stattfinden sollten.
"Strafanzeigen, das Ringen um juristische Vormachtstellung, die Drohung mit Reduzierung oder Abbruch der Kontakte für den Fall, daß der andere Elternteil das Sorgerecht erhalten sollte, dienen nicht der friedlichen Beilegung des Konflikte im Interesse des Kindes sondern erhöhen den für das Kind belastenden Zustand."
OLG München vom 12.4.91 - 26 UF 1464/89 = FamRZ 1991, 1343 www.andrip.de/kind/urteile/1412uesp.rtf
Vater erhält Sorgerecht während der Trennungszeit, da die Mutter den Umgang verhindert
Unterbindet der das Kind betreuende Elternteil jeglichen Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil, so ist bei der Sorgerechtsentscheidung dem Kontinuitätsgrundsatz selbst bei sonstiger Erziehungseignung der Mutter wegen der Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Kind und Vater nicht ohne weiteres der Vorrang einzuräumen.
Zusammenfassung der Entscheidung jetzt HIER
OLG Hamburg 2.8.95 - 12 UF 85/94 - FamRZ 1996, 422
Anordnung einer Pflegschaft zur Durchsetzung eines "behüteten" Umgangsrechts bei ablehnender Haltung des sorgeberechtigten Elternteils (u.a. wegen des Verdachts sexuell gefärbten Verhaltens)
Zusammenfassung und Volltext der Entscheidung jetzt HIER
OLG Frankfurt 22.5.96 - 20 W 7/96 - OLG-Rp Frankfurt 1997, 71 = FamRZ 1997, 571
Notwendige Anhörung von Kleinkindern in vormundschaftsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für das Kindeswohl
1. Auch Kleinkinder ab einem Alter von etwa drei Jahren sind in Personensorgeangelegenheiten gem. FGG § 50b Abs. 1 persönlich anzuhören, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.
2. Gerade im Verfahren nach BGB § 1666 kann es zur Sachverhaltsaufklärung beitragen und die Entscheidung beeinflussen, wenn sich der Vormundschaftsrichter von den betroffenen Kindern, ihren Neigungen, Bindungen oder ihrem Willen einen persönlichen Eindruck verschafft, auch wenn Kinder in diesem Alter sich noch nicht artikulieren können. Diese Anhörung erfordert allerdings auch die Anwesenheit der Mutter.
3. Eine unterlassene Anhörung führt regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.
AG Zwickau 16.7.96 - 8 F 0413/96 - sb -
Zwangsgeld-/Zwangshaftandrohung gegen Umgangsboykott
Der Antragsgegnerin wird für den Fall des vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen das Urteil des AG Zwickau vom 18.3.1996 - 8 F 0559/94, Ziff. 3, wonach sie verpflichtet ist, das gemeinsame Kind Mandy vom 21.7.1996 bis 28.7.1996 in der Zeit von sonntags, 12:00 Uhr, bis darauffolgenden Sonntag, 15:00 Uhr, an den Antragsteller herauszugeben, ein Zwangsgeld bis zu DM 15.000 bzw. Zwangshaft von 6 Monaten angedroht.
VG Stuttgart 10.1.96 - A 18 K 16947/95 - FamRZ 1996, 1012
Aufenthaltserlaubnis wegen nichtehelichen Kindes
Nigerianer darf trotz Ablehnung des Asylantrags bleiben. Nachdem der Asylantrag eines Nigerianers abgelehnt worden war, wurde er von der Ausländerbehörde aufgefordert, unverzüglich auszureisen. Schließlich beantragte er, seine Abschiebung nach Nigeria durch eine einstweilige Anordnung auszusetzen. Als Grund gab er die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem nichtehelichen Kind und dessen minderjähriger Mutter an.
Das VG Stuttgart gab dem Antrag des Mannes statt (A 18 K 16947/95). Eine "einstweilige Anordnung" könne erlassen werden, wenn dies zur "Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen" nötig erscheine. Als Abschiebungshindernis komme hier der grundrechtliche Schutz der Familie in Betracht. Da der Nigerianer mit seinem mittlerweile zwei Jahre alten Sohn seit dessen Geburt zusammenlebe und sich dessen Betreuung verantwortungsvoll mit seiner Lebensgefährtin teile, stehe diese Lebensgemeinschaft unter dem Schutz des Grundgesetzes. Das Kind sei insbesondere während der Arbeitszeit der berufstätigen Mutter auf die Betreuung durch den Vater angewiesen. Deshalb dürfe dieser nicht abgeschoben werden.