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OLG Köln - 27. Zivilsenat
(Dr. Jährig: Vorsitzender Richter)
Beschluss: 27 UF 71/97
1,5 Tag Umgangsrecht
pro Jahr!
Die sorgepflichtige Kindesmutter hatte zuvor über 3,5 Jahre ohne sachlichen Grund das bestehende Umgangsrecht des Kindesvaters (Az.: 2 aF 218/93 - Amtsgericht Geilenkirchen) erfolgreich entgegen gerichtlicher Ermahnung vereitelt.
Sie gewährt dem Kind nicht einmal Telefonkontakt zum Vater!
Das Bundesverfassungsgericht sagt im vorliegenden Fall (Az.: 1 BvR 1541/94), Zitat:
"Insbesondere hat das Gericht (OLG Köln) das Umgangsrecht des Beschwerdeführers keineswegs in Frage gestellt und die frühere Ehefrau sogar nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sie sich künftig an die gerichtlichen Regelungen des Umgangsrechts halten müsse."
Von "müsse" kann keine Rede sein. Die Sorgepflichtige vereitelt bis heute völlig unbeirrt auch weiterhin das Umgangsrecht. Gerichtlich verfügtes Umgangsrecht ist im vorliegenden Fall nicht das Papier wert, auf dem es geschrieben steht.
Es ergibt sich die Frage, darf das Bundesverfassungsgericht den rechtssuchenden Kindesvater täuschen?
Das Jugendamt Heinsberg, angesprochen auf die fortwährende Umgangsvereitelung und Mißachtung bestehender Umgangsbeschlüsse durch die Sorgepflichtige, meint, Zitat Jugendamt Schreiben vom 05.10.94:
"Insbesondere die Rechtslage verbietet es dem Jugendamt, sich als Kontrollinstanz bei der Ausübung der elterlichen Sorge aufzuspielen. Ein Besuch bei der Kindesmutter wäre für die Sachbearbeiterin des Jugendamtes nur angezeigt, wenn sich dafür Gründe aus dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes ergeben würden. Das ist zur Zeit nach dem Kenntnisstand des Jugendamtes nicht der Fall."
Das Gericht beschließt ein Umgangsrecht zum Wohle des Kindes. Die Sorgepflichtige macht dann aber trotzdem was sie will. Umgangsvereitelung ist für das Jugendamt kein Thema.
Lt. psychologischem Gutachten vom Dezember 1994 vereitelt die Sorgepflichtige das Umgangsrecht willkürlich. Im Gutachten wird außerdem bestätigt, daß die Sorgepflichtige in dem Kind sogar ein Machtmittel hat, das sie gegen den Kindesvater einsetzt. Desweiteren bescheinigt das Gutachten der Sorgepflichtigen kindliches Trotzverhalten und keine volle Erziehungskompetenz. Darüber hinaus wird wiederholt festgestellt, daß das Kind ein gutes Vaterbild hat und ein Umgangsausschluß nicht dem Wohle des Kindes dient.
Eine Anzeige wegen Kindesentziehung wird für die kindesentziehende Sorgepflichtige dadurch gerettet, daß der Anwalt des Kindesvaters angeblich nicht formgerecht vorgetragen habe.
(Ein Bild von Sabine - darf nicht dargestellt werden, weil der Vater nicht sorgeberechtigt ist.)
Sabine (damals gerade 3 Jahre jung) möchte ihren Papa und auch die Oma wiedersehen!
Beweis:
Zeugnis der Kindesgroßmutter sowie Zeugnis einer neutralen fachlich qualifizierten Umgangsbegleiterin des DIALOG zum Wohle des Kindes, Düsseldorf, anläßlich eines Minutenkontakts zum Kind im Februar 98 an der Wohnungstür der Sorgepflichtigen.
Die Mitarbeiterin vom DIALOG wurde auf Initiative des Kindesvater für die Umgangsbegleitung gewonnen. Weder das Jugendamt noch das Gericht haben derartige Vorschläge gemacht. Die Sorgepflichtige lehnt die Umgangsbegleiterin ab. Der Anwalt der Sorgepflichtigen hat die Mitarbeiterin des DIALOG sogar schriftlich aufgefordert, von einer Begleitung des Kindesvaters abzusehen! Es stellt sich die Frage, welch unlauteren Absichten hat die Sorgepflichtige?
Im jüngsten Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17.12.97 heißt es dann nach 3,5 Jahren Umgangsvereitelung wörtlich:
"Zu Wiederannäherung der Besuchskontakte zwischen dem Antragsgegner und der Tochter Sabine der Parteien ist der Antragsgegner berechtigt, diese zunächst einmal im Monat, und zwar an jedem 1. Samstag im Monat, beginnend mit dem 4. Januar 1998, in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr im mütterlichen Haushalt zu treffen.
Sollte dieser Termin wegen Krankheit des Kindes oder wegen dessen Ferienabwesenheit nicht eingehalten werden können, so tritt an die Stelle des 1. Samstags der 3. Samstag eines Monats. Kann auch dieser Termin wegen Krankheit des Kindes oder Ferienabwesenheit nicht eingehalten werden, so entfällt in diesem Monat der Besuchstermin."
(12 x 3 Stunden pro Monat = 36 Stunden pro Jahr = 1,5 Tag pro Jahr!!)
Anmerkung aus fachpsychologischer Sicht (F. Arntzen, Die Umgangsregelung bei Kindern aus geschiedenen Ehen):
"Man wird bei Besuchskomplikationen die Situation nicht dadurch erschweren, daß man die Anwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils bei Besuchen des nicht-sorgeberechtigten Elternteils verlangt oder die Besuche in dessen Wohnung verlegen läßt. Hier ist jeder andere Verwandte und jeder andere Ort eher geeignet, wenn man abstoßende Auseinandersetzungen in Anwesenheit der Kinder vermeiden will."
Doch auch dieses menschenverachtende "Umgangsrecht" wird von der Sorgepflichtigen wieder grundlos vereitelt.
Seit dem 21.08.1998 beantragt die Kindesmutter nun in einem neuen Verfahren trotz neuer Rechtslage den Ausschluß des Kindesvaters vom "Umgangsrecht".
Ihre Begründung:
Der Kindesvater erscheint zu den festgesetzten Besuchsterminen - bei denen sich die Sorgepflichtige jedoch selbst nicht einmal zeigt - mit der Fachkraft vom DIALOG zum Wohle des Kindes sowie der Kindesgroßmutter, und er ist nicht bereit, alleine in ihre Wohnung zu kommen.
Im Umgangsausschlußbegehren 2 aF 166/98 (Amtsgericht Geilenkirchen) der Sorgepflichtigen vom 21.08.98 heißt es wörtlich:
"Die Antragstellerin hat sich deshalb im Interesse des Kindeswohls dazu entschlossen, nunmehr den Antragsgegner beim Umgangsrecht vollkommen auszuschließen, damit ihm auch gerichtlicherseits klargemacht wird, daß man in dieser Art nicht mit dem Kind umgehen kann"
Die Gerichte und "Kinderschützer" müssen sich fragen lassen, wie lange sie dieses Verhalten der Sorgepflichtigen noch billigen und stützen wollen ohne selbst zum Gegenstand des öffentlichen Interesses zu werden?
Weitere Einzelheiten siehe auch ERFT-Kurier Grevenbroich Ausgabe vom 30.09.95 und ERFT-Kurier Grevenbroich Ausgabe vom 10.01.98.
Nachricht an Sabines Papa
ERFT-Kurier 30. September 1995
Seit über einem Jahr kein Lebenszeichen von der Tochter
Sabine ist vier Jahre alt. Geboren wurde sie in Geilenkirchen. Seit Juni 1994 hat sie ihren Vater nicht mehr gesehen. Denn sie ist zum Streitobjekt ihrer inzwischen geschiedenen Eltern geworden.
Solche Fälle haben schon längst keinen Seltenheitswert mehr: Im Zuge der angestiegenen Scheidungsrate gibt es auch immer mehr Kinder, die "zwischen die Fronten" geraten. Und im zunehmenden Maße gehen die "Scheidungs-Väter" auf die Barrikaden. Denn ihre Rechte den Kindern gegenüber sind meist nur gering und werden zudem von den Gerichten kaum gefördert.
Diese Meinung vertritt jedenfalls Dr. Armin Schnettler aus Gustorf, Vater der eingangs genannten Sabine. Er hat ein gerichtlich anerkanntes "Umgangsrecht", mehrere Gutachten, die seinen positiven Einfluß auf das Kind bestätigen, sowie die Bestätigung, daß seine Tochter ein "positives Vaterbild" habe. Und auch das Jugendamt der Stadt Grevenbroich - nur eine der inzwischen zahllosen Behörden die auf Drängen Dr. Schnettlers sich mit dem Fall befaßt haben - konnte ihn als "verantwortungsbewußten und am Wohl des Kindes orientierten Vater erleben, der bemüht ist, trotz Trennungssituation eine intensive Vater-Tochter-Beziehung aufzubauen".
Dennoch hat Dr. Armin Schnettler seine Tochter seit mehr als einem Jahr nicht mehr gesehen. Wie meist in diesen Fällen geht es auch ums Geld: Eine gerichtliche Regelung des "nachehelichen Unterhaltes" steht noch aus: den Trennungs-Unterhalt hatte er gekürzt, weil ihm seine Ex-Frau den Umgang mit der Tochter verweigerte. Diese Kürzung wurde inzwischen vom Oberlandesgericht als nicht rechtmäßig bewertet: Er muß nachzahlen. Und sie muß Vater und Tochter wieder zusammenkommen lassen. Dieses Urteil stammt aus dem Juli des vergangenen Jahres.
Nachdem danach immer noch nichts geschah, reichte Dr. Armin Schnettler eine sogenannte "Vollstreckungsgegenklage" und ein Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht wies diese zwar zurück, bestätigte aber hoch einmal ganz nachdrücklich, daß die Mutter die Wahrnehmung des väterlichen Umgangsrechtes möglich machen müsse.
Doch wieder geschah nichts. Alle Versuche, auch nur mit der Tochter zu telefonieren, wurden unterbunden, schildert der Vater betroffen im Gespräch mit dem ERFT-KURIER. Im November erstattete er deshalb bei der Aachener Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Kindesentziehung. Ein Verfahren, wenn es dann vor Gericht käme, das leicht zum Präzedenzfall werden könnte. Allerdings wurde seine Ex-Frau Ende Mai zunächst einmal um eine Stellungnahme gebeten, die nach Dr. Schnettlers Informationen aber noch heute ausstehe.
Derweil verstreichen Wochen und Monate, in denen der Vater die Tochter, aber auch die Tochter den Vater nicht mehr sieht. Ist ein Entwöhnung unweigerlich die Folge? Dr. Armin Schnettler: "Das Umgangsrecht ist doch nicht nur eine Frage des Rechtes der Väter und Mütter, sondern vor allem auch eine Frage des Rechtes der Kinder".
Weil aber die Väter in der Rechtsprechung und im Alltag vor Gericht in diesem Zusammenhang die Benachteiligten seien - eine Ansicht, die im zunehmenden Maße auch zum Thema in politischen Gremien wird -, ist er jetzt den Weg an die Öffentlichkeit gegangen: Vielleicht gibt es noch mehr Väter, die sich in der gleichen Situation befinden.
"Als größere Gruppe könnten wir uns dann ans Justizministerium richten, um vielleicht eine Änderung in der Rechtspraxis zu erreichen", hofft Dr. Schnettler.
Bis dahin hofft er auf die Aachener Staatsanwaltschaft. Die Gerichte hätten immerhin mehrere Möglichkeiten, dem Vater zu seinem Recht zu verhelfen: Sie könnten der Frau den Unterhalt kürzen oder gar streichen. Sie könnten ein Zwangsgeld verhängen. Sie könnten einen Pfleger einsetzen und damit das Sorgerecht der Mutter einschränken. Und sie könnten die in der Scheidung getroffene Sorgerechts Regelung ändern.
Würde eine dieser Maßnahmen beschlossen werden, würde dies ohne Zweifel ein Flut weiterer Verfahren anderer betroffener Väter auslösen. Und vielleicht ist gerade dies das Problem.
Leidtragender ist dabei auf jeden Fall die kleine Sabine, die seit Juni 1993 ihren Vater kaum und seit Juni 1994 überhaupt nicht mehr gesehen hat. Wie lange kann da noch von einem "positiven Vaterbild" gesprochen werden? Wie erklärt die Mutter dem Kind den Umstand, daß sein Vater nicht mehr kommt?, fragt Dr. Schnettler denn auch sorgenvoll. Eine vernünftige Lösung zeichnet noch nicht ab.
ERFT-Kurier Grevenbroich 10.01.1998
Der moderne "Kreidekreis"
"Sabine ist vier Jahre alt. Geboren wurde sie in Geilenkirchen. Seit Juni 1994 hat sie ihren Vater nicht mehr gesehen. Denn sie ist zum Streitobjekt ihrer inzwischen geschiedenen Eltern geworden".
Mit diesen Sätzen begann im September des Jahres 1995 ein Bericht, in dem anhand des Falles von Dr. Armin Schnettler die Situation der "Scheidungs-Väter" geschildert wurde, deren Rechte den Kindern gegenüber meist nur gering sind, und die zudem von den Gerichten kaum Unterstützung finden.
Damals hoffte der Gustorfer Vater noch auf den einen oder anderen Weg zu seinem Recht als Vater zu kommen. Vor den Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht stritt er für sein "Umgangsrecht", mit der Tochter, das ihm von der Mutter und Ex-Frau beständig beschnitten wurde.
Heute, fast zweieinhalb Jahre später, hat er seine Tochter immer noch nicht gesehen oder gesprochen. "Sabine geht jetzt zur Schule. Ich weiß aber weder zur welcher Schule noch wie sie dort zurecht kommt. Ich weiß ja noch nicht einmal, wie es ihr gesundheitlich geht", stellt er mit beinahe resignativem Unterton fest.
Rechtsprechung?
Enttäuscht ist er dabei weniger über das aggressiv-destruktive Verhalten seiner Ex-Frau. Er hält mittlerweile nur noch wenig von den deutschen Gerichten: "Ich bin dort so unfair behandelt worden, daß ich mittlerweile nur noch von Böswilligkeit ausgehen kann", formuliert er. Und Dr. Schnettler nennt Beispiele, bei denen seine Einlassungen nur verkürzt protokolliert und damit auch nicht bei der Urteilsfassung berücksichtigt wurden. Auch Protokoll-Berichtigungen führten nicht zum Ziel. "Es ist die Frage, ob überhaupt noch Recht gesprochen wird", lautet denn auch sein Fazit.
Wie auch immer: Mit der jüngsten Entscheidung des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Köln wurde Dr. Schnettler erneut das "Umgangsrecht mit seiner Tochter bestätigt. Ein Recht, das der Gustorfer Vater von Anfang an hatte, das die Mutter des Kindes aber immer wieder "außer Kraft" setzte.
Entwöhnung
Und da in den vier Jahren, in denen Dr. Schnettler die kleine Sabine nicht mehr gesehen hat, eine "Entwöhnung" der Tochter von dem Vater eingetreten ist, wurde dieses Umgangsrecht nun allerdings neu geregelt: "Zur Wiederannäherung der Besuchskontakte zwischen dem Antragsgegner und der Tochter Sabine ist der Antragsgegner berechtigt, diese zunächst einmal im Monat, und zwar an jedem ersten Samstag im Monat in der Zeit von 15 bis 18 Uhr im mütterlichen Haushalt zu treffen", heißt es in dem Beschluß des Familiengerichtes.
Eine Entscheidung und eine Begründung, für die sicherlich nicht nur der betroffene Vater kein Verständnis hat: Die Tatsache, daß die Mutter des kleinen Mädchens deren Vater von ihr über Jahre hin ferngehalten hat, wird nun als Anlaß genommen, sein Umgangsrecht auch noch ganz offiziell zu beschneiden.
"Wenn die Gerichte von ihren Möglichkeiten Gebrauch gemacht und Sabine's Mutter gezwungen hätten, mir den Kontakt zu meiner Tochter zu ermöglichen, müßten sie jetzt nicht von einer Entwöhnung sprechen", so der Gustorfer sauer, der betont, daß erst die Verzögerungstaktik der Gerichte zu dieser Distanz zwischen Vater und Tochter geführt habe.
Besonders schwer schluckt Dr. Armin Schnettler dabei an der "Kröte", daß die monatlichen Kontakte zu seiner Tochter nur in der Wohnung der Ex-Frau stattfinden sollen. Wie bereits im September 1995 berichtet, wurde vor den Gerichten nämlich auch viel "schmutzige Wäsche" gewaschen. Der Gustorfer spricht hier von haltlosen Verleumdungen aus der untersten Schublade, die seine Ex-Frau bei späteren Gerichtsterminen dann immer wieder zurücknehmen mußte.
Besuchs-Termine
Folglich wollte Dr. Schnettler den ersten "Besuchstermin bei der eigenen Tochter" am vergangenen Samstag denn auch nicht alleine machen. Er kam zusammen mit einer Sozialarbeiterin einer Düsseldorfer Vereinigung, die sich mit solchen Fällen beschäftigt, auskennt und die sein volles Vertrauen genießt.
Diese Begleitung war für Sabine's Mutter Grund genug, den Vater nicht in ihre Wohnung zu lassen. Währenddessen stand Sabine verständlicherweise deutlich irritiert im Halb dunkel der Wohnung ...
Jetzt hofft Dr. Schnettler auf den ersten Samstag im Februar. Dann will er wieder gemeinsam mit der betreffenden Sozialarbeiterin nach Geilenkirchen fahren, um vielleicht dann doch vorgelassen zu werden. Auf jeden Fall aber schreibt er zu jedem Besuchs-Versuch seine Berichte ans Familiengericht in Köln, um hier bei später anstehenden neuerlichen Verhandlungen dann mehr Gehör zu bekommen.
Besser verzichten?
Warum - so eine Frage während des Gespräches mit dem ERFT-KURIER - verzichtet der Vater nicht so wie in der Geschichte des ."Kaukasischen Kreidekreises" - auf sein Umgangsrecht, um so wenigstens sicher zu stellen, daß eine Tochter nicht ständiger Zankapfel bleibt, und daß sie so dann vielleicht ein wenig ruhiger aufwachsen könne?
Zum einen will er durch sein beständiges Bemühen einer Retourkutsche entgehen, er habe ja doch nie ein echtes Interesse an seinem Kind gehabt. Zum anderen erkläre das im Schwange befindliche neue Kindschaftsrecht das Umgangsrecht zu einer "Elternpflicht", die er gerne sehr ernst nehmen möchte.
Doch welche Hoffnung bleibt ihm da noch angesichts der jüngsten richterlichen Entscheidungen und seiner Erfahrungen? Sicherlich hat inzwischen auch Sabine's Großmutter vor dem zuständigen Gericht in Aachen ein Verfahren eingeleitet, in dem sie auf ihr großmütterliches Umgangsrecht klagt (hier habe es eine ausführliche und eher faire Anhörung gegeben; die Entscheidung stehe aber noch aus).
Viel verändern dürfte sich dann allerdings auch nicht. Die einzige Hoffnung, die man Dr. Schnettler in einem Gespräch mit dem Grevenbroicher Jugendamt machen konnte, war die, daß Sabine selbst irgendwann einmal - mit 14, 15 oder 16 Jahren vielleicht - mehr über ihren Vater wissen wolle und dann den Kontakt zu ihm suchen würde.
Eine Hoffnung, die nicht nur äußerst vage ist, die sondern vielmehr auch weitere Probleme enthält: Dann nämlich, so wissen die Fachleute des Jugendamtes, kommt es oftmals zu einem zweiten Schock für das Kind, das bis dahin in dem Bewußtsein aufgewachsen sei, daß seine Mutter zu ihm stehe, während der Vater eigentlich nur Ärger mache. Im Kontakt mit dem Vater dann erfahre und erlebe es dann ganz andere Dinge. Und plötzlich komme dann die Mutter in ein schiefes Licht, werde dann auf einmal negativiert.
Die Fachleute des Jugendamtes kennen genügend Fälle, in denen dieser zweite Schock die betreffenden Kinder in erhebliche Krisen gestürzt habe.
Keine Hoffnung?
Verständlich, daß angesichts dieser Perspektiven viele Väter aufgeben und sich zum Wohle des Kindes ganz von ihm zurückziehen. Mit der Folge, daß auch das neue Kindschaftsrecht kaum eine Stärkung der Rechte der nicht-ehelichen Väter bringen dürfte.
Leidtragende sind dabei auf jeden Fall die Kinder, die zwischen ihren Eltern regelrecht zerrissen werden.
Salomonische Urteile aber kann man heutzutage auch nicht mehr erwarten, so Dr. Schnettler abschließend.