paPPa.com informiert:
Aktuelle Rechtsprechung zum Thema: Umgangskostenerstattung durch Sozialhilfe oder sonstige Beihilfe
- Hier: Wenn Beihilfe verweigert
wird mit Hinweis auf angebliche Beteiligungspflicht des anderen Elternteils
& die Verpflegungspauschale nicht gezahlt
wird -
Das Problem:
Deutsche Sozialgerichte, deutsche Sozialämter und deutsche Arbeitsämter sind richtig lustig! Erst schlägt man sich rum mit Arbeits- und Sozialamt, um finanzielle Beihilfen zum Umgang überhaupt zu bekommen. Dann wird wesentlich weniger erstattet, als was vor Hartz IV bewilligt worden ist. Beliebtes und aktuell modisches Argument der Behörden: Der andere Elternteil müsse sich an den Umgangskosten beteiligen ... Ist zwar ein Riesen-Schmarrn, aber man muss dann eben weiter prozessieren. Die Beamten behalten das Geld lieber für sich selber. Futterneid. Und illegal. Wenn deutsche Gerichte und deutsche Behörden sich einen Dreck um Recht und Gesetz kümmern ... warum sollte der nicht-beamtete Bürger das dann noch tun ??
paPPa.com dokumentiert hier im Folgenden den Beschluss des AG Hamburg vom 24.6.05 - 275 F 200/05. Danach ist auch klar: Der umgangsberechtigte Vater kann von der umgangsverpflichteten Mutter keine Beteiligung an den Umgangskosten erwarten, was zuletzt und aktuell (November 2006) auch vom Bundesozielgericht so bestätigt worden ist, siehe Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R und die beim paPPa.com befindlichen Auszüge dieser Entscheidung.
Klare Worte insofern auch vom Landessozialgericht Stuttgart - L 7 S0 2117/05 ER-B - im Beschluss vom 17.8.05 - Auszüge:
"Es besteht ein Anspruch von Verfassungsrang auf Fahrtkosten und anteilige Regelleistung zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung bei der Ausübung des Besuchsrechts. (...)
Für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter sind vorläufig Kosten für deren Verpflegung in Höhe von täglich € 4,40 als Darlehen zu gewähren. (...)
Zu berücksichtigen ist, dass der berechtigte
Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht
die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich
selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das
unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen
kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493
ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a. A. Theurer FamRZ 2004, 1619
ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten
nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten
verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs-
und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend
hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung
des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden
Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts
im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten
zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils,
sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt
wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - ; Verwaltungsgericht Schleswig
NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerWG waren die bei der
Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht
bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen
bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen
des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder
besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten
Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes
schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht
des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich
nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es
dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung
- nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten
an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen
Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer
einvernehmlichen Lösung zeigt. (...)
(...) spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts (...) auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht <DIJuF> e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 <19/05-AF III>, dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - ; O´Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden."
Gleichwohl entscheiden die Ämter immer noch anders und wollen das Geld einfach nicht rausrücken. Daher müssen Eltern, die den Kontakt zu ihren Kindern nicht verlieren wollen, mal wieder das tun, was Eltern in Deutschland immer tun müssen: Klagen, klagen, klagen.
Wie sieht die amtliche oder gerichtliche Verweigerung eines erhelblichen Teils der Kosten aus? Z. B. so:
Amtsgericht Hamburg - Familiengericht
-
Geschäfts-Nr.: 275 F 200/05
Datum: 24.6.2005
Beschluß
In der Familiensache
V Kindesvater - Kläger -
gegen
M Kindesmutter - Beklagte -
beschließt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 275, durch den Richter am Amtsgericht G. Möller:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend den Lebensunterhalt von A und B [Kinder] wird zurückgewiesen.
Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozeßkostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht in der vorliegenden Form keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit die Rechtsverfolgung daran scheitert, daß isolierte einstweilige Anordnungen ohne entsprechendes Hauptsacheverfahren nicht zulässig sind, könnte dem durch entsprechende Hauptsacheanträge abgeholfen werden. Aber auch dann verspricht die Rechtsverfolgung in der vorliegenden Form keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Familiengericht ist nicht befugt, über die Frage der Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts in dem Umgangsverfahren zu entscheiden. Vielmehr handelt es sich um eine Frage, die unterhaltsrechtlich bedeutsam sein könnte und eine unterhaltsrechtliche Gesamtschau erfordert. Meist ist die Frage der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu prüfen. Insoweit wäre ggf. ein Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO durchzuführen.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm anteilig für jeden Tag des Aufenthalts der Kinder bei ihm EUR 7,- (1/30 des Regelsatzes) zu erstatten (insgesamt für beide Kinder monatlich EUR 84,--).
Grundsätzlich kann der nicht betreuende Elternteil die Kosten, die er für den Unterhalt der Kinder während der Ausübung des Umgangsrechts (z.B. für Ernährung) aufwendet, nicht vom Barunterhalt abziehen oder die Erstattung verlangen. Die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle für den monatlichen Unterhalt gehen von einem pauschalierten Bedarf aus und berücksichtigen bereits das übliche Umgangsrecht des barunterhaltspflichtigen Elternteils und die damit verbundenen Kosten. Eine Kürzung des Tabellenunterhalts kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der nicht betreuende Elternteil das Kind im Rahmen seines üblichen Umgangsrechts während der Ferien einige Wochen bei sich hat und in dieser Zeit betreut und versorgt (BGH FamRZ 1984, 470, 473; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 2; RdNr. 104, 126, 171). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Kind mit Zustimmung des betreuenden Elternteils mehrere Monate lang bei dem anderen Elternteil bleibt. In diesen Fällen kann der Barunterhaltsanspruch des Kindes nach den Umständen des Einzelfalls angemessen gekürzt werden (Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch Fachanwalt Familienrecht; FA-FamR/Oelkers, 4. Kap., RdNr. 637 m.w.N.).
Der Antragsteller beantragt weiter die Feststellung, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm die notwendigen Fahrtkosten der Kinder für die Ausübung des Umgangsrechts zu erstatten.
Die Kosten der An- und Abreise des Kindes sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen. Er kann weder von dem anderen Elternteil die Erstattung dieser Kosten verlangen, noch sie dem Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten oder des minderjährigen Kindes entgegensetzen. Eine erhebliche räumliche Entfernung berechtigt für sich gesehen noch nicht zu einer Unterhaltskürzung. Erst wenn der Umgangsberechtigte in einer solchen Entfernung wohnt, daß angesichts seiner ohnehin beengten wirtschaftlichen Verhältnisse die Kostenbelastung für ihn unzumutbar wird und deshalb eine Einschränkung des Umgangs droht, greifen Billigkeitserwägungen ein, die zu einer Kürzung des Unterhalts führen können (Scholz a.a.O., RdNr. 168 m.w.N.; Oelkers a.a.O., RdNr. 629 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wäre ggf. in einem Unterhaltsverfahren zu klären.
24.6.2005 Möller, RiAG
Stand dieser Seite: 12.2.07 - Fundstelle:
http://www.pappa.com/recht/urt/umgangskosten-hartzIV-ag-hamburg.htm
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