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Aktuelle Rechtsprechung zum Thema: Umgangskostenerstattung durch Sozialhilfe oder sonstige Beihilfe
paPPa.com dokumentiert 2 weitere aktuelle Entscheidungen zum leidigen Thema Umgangskostenerstattung.
Das Sozialgericht
(SG) Reutlingen erkennt bei einem Sozialhilfeempfänger an, dass
betreffend die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ein Leistungsanspruch
gegenüber dem Sozialamt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 2
Alternative 2 SGB XII besteht. Allerdings stellt das Gericht eine Beschränkung
auf die preisgünstigste Verkehrsverbindung fest und weist den Antrags
auf einen erhöhten Tagessatz für die Betreuung des Kindes zurück;
die Mutter des Kindes beziehe schließlich Arbeitslosengeld II sowie
einen Zuschlag als Alleinerziehende und Sozialgeld für die Tochter
- daher müsse sich der Vater mit der Mutter finanziell "einigen".
Die Begründung ist rechtlich nicht haltbar, weil der umgangsberechtigte
Vater nach einhelliger Rechtsprechung zur vollen Deckung der Umgangskosten
verpflichtet ist.
Siehe dazu die abändernde Entscheidung des Landessozialgericht
Stuttgart - L 7 S0 2117/05 ER-B - Beschluss vom 17.8.05 "Es
besteht ein Anspruch von Verfassungsrang auf Fahrtkosten und anteilige
Regelleistung zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung bei der Ausübung
des Besuchsrechts." - Die Entscheidung wird in den nächsten Tagen
von paPPa.com noch kommentiert werden.
Das SG Berlin weist den Anspruch auf Erstattung der Umgangskosten eines Beziehers von ALG-II-Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zurück. Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes seien allenfalls gegenüber dem Sozialamt auf Grundlage von § 73 SGB XII geltend zu machen. Der Vater wird so gezwungen, einerseits in Beschwerde zum Landessozialgericht zu gehen und andererseits den bereits beim Sozialamt geltend gemachten Anspruch weiter zu verfolgen (das Sozialamt hat sich seit 5 Monaten hierzu noch nicht geäußert). So wird der Berliner Vater, der den Umgang mit seinem Kind sichern möchte, gezwungen, über viele Monate mehrer Verwaltungs- und Klageverfahren zu führen (und erhält kein Geld für die Wahrnhmung des Umgangs). Ein sozialpolitischer Skandal, den offensichtlich in der (Fach-)Öffentlichkeit niemand wahr zu nehmen bereit ist.
Zwischenergebnis: Die Antragstellung auf Erstattung der Umgangskosten ist weiterhin lohnenswert, denn zwischenzeitlich liegen jetzt 5 Beschlüsse vor, die dem Grundsatz nach die Kostenerstattung anerkennen (die hier wiedergegebenen 2 Entscheidungen sowie die Beschlüsse des SG Hannover vom vom 7.2.05 und vom 10.3.05 sowie der Beschluss des SG Schleswig vom 9.3.05). Allerdings wird auf unterschiedliche Weise versucht, die Kostenerstattungsansprüche zu reduzieren. Alle betroffenen Väter sind daher gezwungen, weitere Rechtsmittel einzulegen ...
Aktuell im Februar 2007 die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgericht - Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R und die beim paPPa.com befindlichen Auszüge dieser Entscheidung.
SOZIALGERICHT
REUTLINGEN
Az.: S 3 SO 780/05 ER - Beschluss vom 20.4.05
Vorliegend nur Auszüge der Entscheidung, der Volltext befindet sich hier: http://plogworld.cubeproject.de/plog/post/143/935
Siehe auch die nachfolgende Entscheidung: Landessozialgericht Stuttgart L 7 S0 2117/05 ER-B vom 17.8.05
Beschluss in dem Rechtsstreit
AH, Reutlingen
- Antragsteller -
gegen
Stadt Reutlingen (Sozialamt)
- Antragsgegnerin -
Die 3. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen hat am 20.04.2005 durch den Richter am Sozialgericht Gr. ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragssteller seine durch
Ausübung des mit der geschiedenen Ehefrau vereinbarten Umgangsrechts
mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten maximal in Höhe der Kosten
für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Reutlingen
und Eislingen mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens
bis zum 31.10.2005 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragssteller
die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Aus den Gründen
(…)
Der (...) Kläger bezieht seit 01.10.2004 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von Euro 202,05 monatlich. Beim Ast. wurde vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen RF festgestellt. (...)
Zur Begründung seines Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz trägt der Ast. vor, das Abwarten auf den Abschluss des Widerspruchverfahrens sei nicht zumutbar. Bislang habe er die nicht übernommenen Kosten durch private Darlehen und Vernachlässigung anderer Zahlungsverpflichtungen aufgebracht. Diese Möglichkeiten seien nun erschöpft. Zu beachten sei das Recht eines Kindes auf regelmäßigen Umgang mit dem Vater und das Recht des Vaters auf Wahrnehmung seiner familiären Pflichten. Beide Rechte würden unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Die Kosten des Umgangsrechts würden einen untypischen Bedarf darstellen. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Ast. auf Entscheidungen des SG Hannover (07.02.2005 S 52 SO 37/05 ER) und des SG Schleswig (9.3.05 - S 2 AS 52/05 ER) hingewiesen.
Der Ast. beantragt,
1. die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. seine durch Ausübung des im Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 15.09.2004 beschriebenen Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten vorläufig als Beihilfe zu gewähren und entsprechend den Bescheid vom 18.10.2004 abzuändern,
2. die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechts als Beihilfe zu gewähren,
3. klarstellend festzulegen, dass die Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. bereits seit Oktober des Jahres 2004 bestehen.
Die Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen bzw. für erledigt zu erklären.
Die Ag. trägt vor, die Regelleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt sei ab dem 01.01.2005 bei einmaligen und laufenden Bedarfen pauschaliert. Für die Berücksichtigung eines besonderen Bedarfs zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sei durch die neue Regelung des Regelbedarfs kein Raum mehr. Dieser Bedarf könne nicht zu Hilfen in sonstigen Lebenslagen zugeordnet werden. Die geschiedene Ehefrau erhalte für sich und ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II. Im Übrigen wiederholt die Ag. die Begründung aus den angefochtenen Bescheiden.
Der Antrag ist zulässig und hat zum Teil in der Sache Erfolg. (…)
Die Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII hat entgegen der Ansicht der Ag. nicht dazu geführt, dass die Fahrtkosten nicht mehr übernommen werden können. Zwar dürfte die Ag. zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Kosten nicht als Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII übernommen werden können (andere Ansicht SG Hannover 07.02.2005 am angegebenen Ort, Conradis in Rothkegel,, Sozialhilferecht Seite 441). Bei § 73 SGB XII handelt es sich um eine subsidiäre Ausgangvorschrift, die im Wesentlichen dem früheren § 27 Abs. 2 BSHG entspricht. Die praktische Bedeutung des früheren § 27 Abs. 2 BSHG war stets gering (Schlette in Hauck-Noftz Sozialgesetzbuch SGB XI § 73 Randnrn. 1, 2 und 7). Nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte die Übernahme der Fahrkosten gerade keinen Fall des § 27 Abs. 2 BSHG dar. Sonstige Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII liegen nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt (Grube/Wahrendorf SGB XII § 45 Randnr. 3). Davon kann hier nach summarischer Prüfung nicht ausgegangen werden, da sich die mit dem Umgangsrecht vom Ast. geltend gemachten Kosten dem Lebensunterhalt nach § 8 Nr. 1 SGB XII zuordnen lassen. In § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind ausdrücklich Beziehungen zu Umwelt, als zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehörend, genannt. Dies umfasst insbesondere die Beziehung zu den eigenen Kindern.
Entgegen der Ansicht der Ag. ist aber für eine Berücksichtigung eines Bedarfs zur Wahrnehmung des Umgangsrechts auch im Rahmen der neuen Regelung des Regelbedarfs gemäß § 28 SGB XII genug Raum. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB XII, der Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG (BVerwG s.o.), werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dies kann für die Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung eines Umgangsrechts bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mit den jeweiligen Kindern entstehen, angenommen werden. Es handelt sich um eine atypische Bedarfslage.
Zwar sind an die abweichende Bemessung zu Gunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen. Die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten entstehen würden, reicht nicht aus. Fahrtkosten, die in Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind entstehen, erfüllen jedoch diese Voraussetzungen. Zwar gehören Fahrtkosten grundsätzlich zu den Ausgaben, die durch den Regelsatz abgegolten sind. Zusätzliche Kosten, die ein durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich fundiertes Gewicht erhalten, sind jedoch zusätzlich zu den Regelsätzen zu gewähren (Grube/Warendorf am angegebenen Ort Randnr. 11, 13). Dieser Mehrbedarf ist angesichts der glaubhaften Angaben des Ast. zum tatsächlichen Umgang mit seiner Tochter auch unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben. Die zu übernehmenden Kosten waren entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken. Eine Fahrt mit öffentlichem Nahverkehr von Reutlingen nach Eislingen ist möglich und zumutbar. Die vom Ast. geltend gemachte Kilometerpauschale, für die Benutzung des eigenen Kfz kann, soweit sie zu höheren Kosten führt, somit keine Berücksichtigung finden.
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Ast. hat glaubhaft gemacht, dass eine weitere Gewährleistung seines Umgangsrechts gefährdet ist. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass zuletzt sogar die Konten des Ast. wegen seiner wirtschaftlich schwierigen Situation gepfändet wurden.
Dem Antrag Ziffer 1. war daher in dem im Tenor beschriebenen Umfang stattzugeben. Hingegen sind die unter Ziffer 2. und 3. gestellten Anträge abzulehnen.
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtung der Ag. auf Gewährung eines zusätzlichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechtes ist nicht gegeben. Wie sich zwischenzeitlich ergab, erhält die geschiedene Ehefrau des Ast. für sich und ihre Tochter Arbeitslosengeld II nebst Zuschlag als Alleinerziehende und Sozialgeld für die Tochter. Tatsächlich muss der Ast. darauf verwiesen werden, eine Regelung mit seiner geschiedenen Ehefrau zu finden, nach der er von ihr für die Tage der Ausübung des Besuchsrechts gegebenenfalls anteilige Leistungen aus dem für die Tochter gewährten Sozialgeld erhält. Das Begehren des Ast. würde ansonsten zu einer doppelten Unterstützung der Tochter durch Sozialleistungsträger führen. Dies findet im Gesetz keine Grundlage. Nach summarischer Prüfung kommt auch eine anteilige Auszahlung von Sozialleistungen für die Tochter zu Gunsten der Mutter und des Vaters durch die hier betroffenen Sozialleistungsträger nicht in Betracht. (…)
Anmerkung: Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines zusätzliches Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechtes (Betreuungskosten) wird der betroffene Vater noch das weitere Rechtsmittel einlegen. - Ergänzung 2.10.05: Der Vater war insofern inzwischen erfolgreich, siehe die Entscheidung Landessozialgericht Stuttgart L 7 S0 2117/05 ER-B vom 17.8.05
Sozialgericht
Berlin
Az.: S 65 AS 1112/05 ER
Beschluss
[Es werden nur relevante Auszüge der
Entscheidung wieder gegeben.]
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
des Herrn P., Berlin,
- Antragstellers -
gegen
die Bundesagentur für Arbeit, vertreten
durch das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg, vertreten durch den Geschäftsführer,
Charlottenstr. 87-90, 10969 Berlin, Gz.: KKK,
- Antragsgegner -
hat die 65. Kammer des Sozialgerichts Berlin durch die Richterin am Verwaltungsgericht Sawade als Vorsitzende am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der bei sinngemäßer Auslegung auf das Ziel gerichtete, am 5. März 2005 eingegangene Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter K. in Höhe von 1/30 des angeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthalts seiner Tochter sowie Fahrtkosten nach Bielefeld in Höhe von 176,- pro Wochenende [Anmerkung: Der Antrag bezog sich auf jedes 2. Wochenende] zu gewähren,
hat gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - keinen Erfolg.
Zunächst war der Antrag dahingehend auszulegen, dass er gegen den Träger der SGB II-Leistungen, hier mithin gegen die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 SGB II), vertreten durch das gemäß § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Leistungsträger errichtete JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg gerichtet ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das JobCenter selbst nicht beteiligtenfähig ist und mangels Rechtsfähigkeit auch als potentieller Vollstreckungsschuldner nicht in Betracht kommt.
Soweit der Antragsteller die begehrten Hilfeleistungen bereits seit Beginn des Jahres 2005 und somit für die Vergangenheit begehrt, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, da es sich insoweit um einen zurückliegenden Zeitraum handelt, in dem sich der Antragsteller bereits selbst geholfen hat. Selbst wenn der Antragsteller Schulden gemacht haben sollte, so wäre deren Deckung nicht so eilig, als das dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen ließe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt vielmehr grundsätzlich nur zur Abwendung einer gegenwärtigen existentiellen Notlage in Betracht.
Darüber hinaus hat der Antragsteller für die vom Antragsgegner begehrten Umgangskosten in der geltend gemachten Höhe einen Anordnungsanspruch nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hinreichenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft dargetan (§ 86 b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Das SGB II sieht eine rechtliche Grundlage für die Übernahme der begehrten Umgangskosten nicht vor. Eine Öffnungsklausel der Regelleistung für eine individuelle Bedarfssituation - wie ehemals in § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG oder auch in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - ist in § 20 SGB II nicht vorgesehen. Vielmehr ist im SGB II die Regelleistung strikt pauschaliert mit einer abschließenden Regelung der Bedarfslagen festgelegt. Abweichenden Bedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt können lediglich nach § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen berücksichtigt werden. Danach kann im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Nachweis durch Sachleistung oder Geldleistung auf Darlehensbasis gewährt werden. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen im Normalhaushalt auftretenden typischen Regelbedarf, sondern der Antragsteller macht einen von der Regelleistung abweichenden individuellen Sonderbedarf geltend. § 23 Abs. 1 SGB II ist somit nicht anwendbar. Da § 5 Abs. 2 SGB II ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausschließt, wenn der Hilfebedürftige - wie hier - dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, kann das Fehlen der Öffnungsklausel nicht mit Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II aufgeglichen werden. Nicht von diesem Ausschluss erfasst sind jedoch ergänzende Leistungen, die auch weiterhin nach dem SGB XII möglich sind. Insoweit handelt es sich um Hilfeleistungen in besonderen Lebenslagen nach den §§ 47 bis 74 SGB XII. Danach ist es dem Antragsteller nach Auffassung der Kammer nicht verwehrt, sein Begehren gestützt auf die generelle Auffangnorm für unbenannte Notlagen gemäß § 73 SGB XII, wonach Leistungen in sonstigen Lebenslagen als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, beim Sozialhilfeträger geltend zu machen.
(...) (...) (...)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht Berlin zulässig. Die Beschwerde ist nach § 173 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Anmerkung:
Der obige Beschluss des SG Berlin kommt zum gleichen Ergebnis wie das SG Hannover im Beschluss vom 7.2.05 und das SG Hannover im Beschluss vom 10.3.05 - und damit zu einem anderen Ergebnis als das SG Schleswig vom 9.3.05 - die Begründungen weichen voneinander ab und es ist absehbar, das Landessozialgerichte ähnlich unterschiedlich entscheiden werden. Daher wird die Sache wohl bis zum Bundessozialgericht getragen werden müssen, irgendwann im Jahr 2006 wird es dann vielleicht eine verbindliche Aussage geben. Bis dahin zahlt der Staat in einigen Fällen, in anderen eben nicht ... wie hier das SG Berlin ...
Die Konsequenz aus der Entscheidung ist, dass sowohl Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt werden muss (denn es könnte ja sein, dass die obergerichtliche Rechtsprechung später die Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit - und nicht die des Sozialamts festlegt) und gleichzeitig auch die Antragstellung beim Sozialamt weiter verfolgt werden muss. So wird ein Vater, der den Umgang mit seinem Kind sichern möchte, gezwungen, über viele Monate mehrer Verwaltungs- und Klageverfahren zu führen (und erhält kein Geld für die Wahrnhmung des Umgangs). Ein sozialpolitischer Skandal, den offensichtlich in der (Fach-)Öffentlichkeit niemand wahr zu nehmen bereit ist.
Das Sozialgericht Berlin hat es im Übrigen nicht für notwendig gehalten, sich mit der Entscheidung des SG Schleswig vom 9.3.05 auseinander zu setzen - obwohl diese Entscheidung der Richterin vorgelegen hatte. Dort war die Zahlungspflicht der Arbeitsagentur anerkannt worden. Insofern ist die Entscheidung nicht ausreichend begründet worden und damit tendenziell willkürlich.
Stand dieser Seite: 12.2.07 - eingestellt am 12.2.07 - Fundstelle:
http://www.pappa.com/recht/urt/umgangskosten-hartzIV-sg-reutlingen+sg-berlin.htm
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