paPPa.com informiert:

Trauriges Thema: Umgangskosten und kein Geld, um den Umgang wahr zu nehmen ...

Wer bis zum Jahr 2004 sozialhilfeberechtigt war, konnte die Umgangskosten beim Sozialamt beantragen und bekam diese auch regelmäßig erstattet (Fahrtkosten, Erhöhung des Regelsatzes für die Verpflegung des Kindes). Nachdem Anfang 2005 ca. 90 % der Sozialhilfeempfänger als "arbeitsfähig" und damit als Arbeitslose eingestuft worden sind, beginnt der Kampf um die Umgangskosten erneut und - wen wundert es - der Staat (JobCenter) stellt sich erst mal dumm und verweigert die bisher geleisteten Umgangskosten pauschal mit der Begründung, es gebe für die Kostenerstattung nun "keine Rechtsgrundlage mehr".

Auswege aus diesem Dilemma in Form von Urteilen der Sozialgerichte wurden fortlaufend seit Frühjahr 2005 bei paPPa.com dokumentiert und heute (aktuell im Februar 2007) liegt eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R) vor, die zumindest den zukünftigen Weg beschreibt, der von bedürftigen Eltern gegangen werden muss:

Die bisher von paPPa.com zur Verfügung gestellten Musterklagen mussten entsprechend angepasst werden. Siehe hierzu jetzt:

Für die Fahrtkosten: Musterklage gegen das Sozialamt

Für die Verpflegung (ggf. auch zusätzlichen Wohnraum): Musterklage gegen die Agentur für Arbeit - ARGE / JobCenter


Auszüge aus dem Urteil des Bundessozialgerichts, dessen Text erst im Februar 2007 veröffentlicht worden ist. Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R


AKTUELL 23.3.05: Durch einen Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9.3.05 wird zwar ebenfalls ein Anspruch auf Fahrtkosten und erhöhten Tagessatz für die Verpflegung des Kindes anerkannt ABER zur Zahlung sei bei Beziehern von Arbeitslosengeld II nicht das Sozialamt, sondern die Arbeitsagentur verpflichtet. (Überholt durch BSG vom 6.11.06)

AKTUELL 14.5.05: Durch einen Beschluss des SG Reutlingen vom 20.4.05 wird zwar ebenfalls ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung eines Sozialhilfeempfängers ABER kein erhöhter Tagessatz für die Verpflegung des Kindes anerkannt. -> Siehe dazu aktuell die abändernde Entscheidung des Landessozialgericht Stuttgart - L 7 S0 2117/05 ER-B - Beschluss vom 17.8.05 "Es besteht ein Anspruch von Verfassungsrang auf Fahrtkosten und anteilige Regelleistung zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung bei der Ausübung des Besuchsrechts." - Die Entscheidung wird in den nächsten Tagen von paPPa.com noch kommentiert werden. (Überholt durch BSG vom 6.11.06)
Das SG Berlin vom 3.5.05 weist den Anspruch auf Erstattung der Umgangskosten eines Beziehers von ALG-II-Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zurück. Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes seien allenfalls gegenüber dem Sozialamt auf Grundlage von § 73 SGB XII geltend zu machen. Leider muss nun im Zweifel eine Klage gegen beide Behörden geführt werden ...
(Überholt durch BSG vom 6.11.06)

AKTUELL 9.6.05: Durch Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.05 wird entgegen anderen Beschlüssen der Anspruch auf Erstattung der Umgangskosten eines Beziehers von ALG-II-Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und eben nicht gegenüber dem Sozialamt bestimmt. Grundlage sei eben nicht § 73 SGB XII sondern § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II. (Überholt durch BSG vom 6.11.06)

AKTUELL 14.7.05: Sozialamt oder Arbeitsagentur und auch Sozialgerichte gehen dazu über, die Fahrtkosten nur zum Teil und die Tagespauschale für Verpflegung der Kinder nicht zu erstatten. Begründung: Der andere Elternteil soll sich an den Umgangskosten beteiligen. Das aber ist rechtlich nicht haltbar und macht einen Widerspruch (im Antragsverfahren) bzw. ein weiteres Rechtsmittel - die Beschwerde - im Klageverfahren notwendig. Ein Vater hat inzwischen aufgrund der angeblichen Verpflichtung der Mutter zur Beteiligung an den Kosten Klage am Amtsgericht erhoben und ihm wurde bestätigt: Es besteht keine entsprechende Verpflichtung ! paPPa.com dokumentiert diese Entscheidung des AG Hamburg vom 24.6.05 - Az. 275 F 200/05. Bitte auch den nächsten Eintrag - aktuell 31.8.05 - beachten, da nimmt das LSG Stuttgart zu diesen Fragen Stellung. (Insoweit bestätigt auch durch das BSG vom 6.11.06)

AKTUELL 31.8.05: Landessozialgericht Stuttgart - L 7 S0 2117/05 ER-B - Beschluss vom 17.8.05 - Auszüge


Sozialgericht Hannover - Beschluss vom 7.2.05

Fahrtkosten für Wahrnehmung des Umgangs ist "untypischer" Bedarf und daher nach SGB XII zu erstatten
(Überholt durch BSG vom 6.11.06)


Sozialgericht Hannover
S 52 SO 37/05 ER [veröffentlicht u.a. in JAmt 2005, 146 ]

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

FT, Hannover - Antragsteller -

gegen

Region Hannover - Fachbereich Soziales -, vertr. d. d, Regionspräsidenten, ... Hannover, - Antragsgegnerin -

hat das Sozialgericht Hannover - 52. Kammer-

am 7. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W. beschlossen:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

hat nur hinsichtlich der dem Antragsteller selbst im Rahmen seines Umgangsrechtes entstehenden Fahrtkosten Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht nach § 83 b Abs. 2 SGG treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile zu entstehen drohen (§ 66 b Abs. 2 Satz 2 iVm § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit es um die Regelsatzleistungen für seine Kinder und deren Fahrtkosten geht.

Eine einstweilige Anordnung dient nicht als Widerspruchs- und Klageersatz sondern soll gegenwärtige oder zukünftige wesentliche Nachteile abwenden. Soweit Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, d.h. vor dem 27.1.2005 begehrt werden, fehlt es bereits an einem fortwirkenden Nachteil, den es abzuwenden gilt. Insoweit ist der Antragsteller auf das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zu verweisen.

Hinsichtlich der übrigen begehrten Leistungen fehlt es mit Ausnahme der dem Antragsteller entstehenden Fahrtkosten an einem Anordnungsanspruch.

Der Antragsteller macht keinen eigenen Bedarf, sondern einen Bedarf seiner Kinder geltend, wenn er einen Grundbedarf von 50% des für jedes Kind maßgeblichen Regelsatzes, sowie für jeden Aufenthaltstag und für jedes der Kinder 1/30 des im maßgeblichen Regelsatz enthaltenen Ernährungsanteil begehrt.

Sein Hinweis auf seine Unterhaltspflicht geht fehl. Eine Unterhaltspflicht besteht bei entsprechender Leistungsfähigkeit in Höhe fehlender Leistungsfähigkeit des Antragstellers und Fehlens anderweitigen Einkommens haben die Kinder einen eigenen Sozialhilfe- oder Sozialgeldanspruch. [Siehe Anmerkung 1]

Der Anspruch der Kinder erfasst sowohl den Grundbedarf, den Ernährungsanteil, wie auch den notwendigen Bedarf an Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, die ebenfalls nicht beim Antragsteller anfallen, soweit nicht er sondern die Kinder Reiseaufwendungen haben. Die insoweit entstehenden Kosten des Umgangsrechts müssen mithin von den Kindern geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der dem Antragsteller entstehenden Fahrtkosten besteht ein Anordnungsanspruch.

Der Antragsteller bezieht Arbeitslosengeld II, so dass von seiner Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es an der Erwerbsfähigkeit fehlt.

Liegt es aber so, so sind zwar grundsätzlich Kosten, die durch den Umgang mit den getrennt lebenden minderjährigen Kindern entstehen, im Regelsatz des Arbeitslosengeldes II enthalten.

Dies gilt aber nur, soweit nicht eine sonstige (andere) Lebenslage anzunehmen ist. Bei der Annahme einer sonstigen Lebenslage gilt der Vorrang des SGB II nicht (nach § 5 Abs. 2 sind nur die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (mit Ausnahmen des § 34 SGB XII, soweit nicht § 22 Abs. 5 SGB II vorliegt) ausgeschlossen, nicht aber Leistungen aufgrund sonstiger Lebenslagen. § 34 SBG XII scheidet aus, da es sich nicht um eine dem drohenden Wohnungsverlust vergleichbare Notlage handelt.

Die Übernahme derartiger Umgangskosten ist nach der bisherigen Rechtssprechung als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes angesehen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (BVerwG, FEVS 46, 89-94 [Urteil vom 22.8.95 - 5 C 15.94 = NFW 1996, 1838 = ZfSH/SGB 1995, 587 = EzFamR BGB § 1634 Nr. 9 = EzFamR aktuell 1995, 389 = FuR 1996, 74 = NJW 1996, 1838 = NVwZ 1996, 794 = FamRZ 1996, 105]):

Richtig ist allerdings, dass mit der Ablösung des BSHG durch das SGB XlI einmalige Leistungen regelmäßig im Regelsatz enthalten sind. Darüber hinausgehende Leistungen können allenfalls darlehensweise erbracht werden, was wiederum deutlich macht, dass auch diese aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung vom Regelsatz abgedeckt sind. Gleichwohl gilt das nur dann, wenn es sich um eine "normale Lebenslage" ("normale Bedarfslage) handelt. Kam es nach der bisherigen Rechtslage mit der Möglichkeit einmalige Bedarfe zu gewähren auf eine Unterscheidung zwischen einmaligen Leistungen nach § 21 BSHG und dem § 27 Abs. 2 BSHG (jetzt § 73 SGB XII) nicht an, so hat sich das mit der Aufsplitterung der Zuständigkeiten (Leistungen nach SGB II durch die ARGE und Leistungen nach SGB XII durch den Sozialhilfeträger) [Siehe Anmerkung 2] geändert. Es bedarf nunmehr einer genauen Zuordnung der Leistung zu einer Regelleistung oder zu einer Hilfe in anderen (sonstigen) Lebenslagen.

Entscheidend ist bei der Zuordnung, ob es sich um eine "normale Lebenslage" handelt, d.h. eine Lebenslage, die entsprechend dem Bedarfsdeckungsprinzip durch die Regelleistungen abgedeckt wird, oder um eine andere Lebenslage. Wenn auch getrennt lebende Familien keine Seltenheit mehr sind, sind sie gleichwohl nicht die Regel und deshalb sind ihre Bedürfnisse nicht durch die normalen Regelleistungen abgedeckt, soweit ein für den "Normalhaushalt untypischer Bedarf entsteht, weil diese nur die typischen Haushalte unterer Einkommensgruppen (§ 28 Abs. 3 SGB XII) abdecken. Entscheidend ist, dass die Lebenslage des Antragstellers in ihrer sie kennzeichnenden Typik von dem Regeltatbestand der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erfasst wird. So ist eine Trennung, deren Überwindung erhebliche Kosten verursacht, nicht zu vergleichen mit einer Trennung, die nicht mit einem Ortswechsel verbunden ist. Dementsprechend handelt sich jedenfalls dann um eine sonstige Lebenslage nach § 73 SGB XII (ähnlich LPK § 27 BSHG Rdnr. 7 f), wenn nicht unerhebliche Reisekosten anfallen. Die jeweilige Reisen Hamburg- Hannover übersteigen die Unerheblichkeit deutlich. Da es sich beim Umgangsrecht um notwendigen Bedarf handelt, ist das Ermessen auf die Gewährung der Fahrtkosten reduziert (BVerwG a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Rechtsmittelbelehrung (...)



Anmerkung 1: Hier irrt das Sozialgericht Hannover, die Kinder haben grundsätzlich keinen eigenen Anspruch, jedenfalls keinen, der den Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils außer Kraft setzen würde. Bislang einhellige Rechtsprechung war, dass die Umgangskosten grundsätzlich durch den Umgangsberechtigten zu entrichten sind. Ausgangspunkt ist dabei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs / BGH, Urteil vom 9.11.94 - XII ZR 206/93 in NJW 1995, 717 = FamRZ 1995, 215 = JuS 1995, 551 = MDR 95,175 = DAVorm 1995,370 = NJ 1995,207 = BGHWarn 94 Nr 331. Dort wörtlich:

Entsprechend diesem Grundsatz haben die Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit immer wieder betont, dass es allein Aufgabe des Umgangsberechtigten ist, die entstehenden Kosten zu tragen und spiegelbildlich diesem auch die Kosten durch den Sozialhilfeträger umfassend erstattet werden müssen, wenn es an einer Leistungsfähigkeit fehlt. Es liegt also eine ständige Rechtsprechung vor, die der Sozialgerichtsrichter entweder nicht kennt oder sachlich falsch ignoriert hat. Siehe hierzu:

Anmerkung 2: Siehe einerseits § 6 SGB II (ARGE) und andererseits § 3 SGB XII (Sozialamt). Auf diese Unterscheidung kommt es vermutlich - aber eben nicht sicher - maßgeblich an, vor allem hinsichtlich der Frage, wo der Antrag auf Erstattung der Umgangskosten zu stellen ist. Das Sozialgericht Hannover kommt vorliegend mit einer nachvollziehbaren Begründung zu dem Schluss, dass die Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger zu erstatten ist, obwohl aufgrund der Einstufung als Arbeitsloser (vormals Sozialhilfeempfänger) eigentlich doch für "alles" das Arbeitsamt zuständig ist. Daher wäre der Antrag beim Sozialamt (wie bisher) zu stellen und nicht bei der "Agentur für Arbeit". Aber auch hier weiß man zur Zeit (März 2005) noch nicht wirklich, was rechtlich in Ordnung ist. Im Zweifel muss daher wohl ein Antrag bei beiden Stellen (Arbeitsamt und Sozialamt) gestellt werden, damit man nicht ggf. darauf verwiesen wird, eigentlich sei das "andere Amt" zuständig. Am 23.3.05 ging uns eine Entscheidung des SG Schleswig vom 9.3.05 zu: Dort geht man einen anderen Weg und sagt, dass die Arbeitsagentur zur Leistung verpflichtet ist (aus § 20 SGB II). Dementsprechend hat paPPa.com nun zwei Vorlagen zur Verfügung gestellt:


Bundesverwaltungsgericht / BVerwG, Urteil vom 22.8.95 - 5 C 15.94

abgedruckt u.a. in NJW 1996, 1838 = FEVS 46, 89-94 = NFW 1996, 1838 = ZfSH/SGB 1995, 587 = EzFamR BGB § 1634 Nr. 9 = EzFamR aktuell 1995, 389 = FuR 1996, 74 = NVwZ 1996, 794 = FamRZ 1996, 105

Die aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten sind als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 I BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 I S. 2 BSHG rechtfertigen kann.

Sofern sich die Elternteile über den Umfang des Umgangs einigen, bedeutete es eine Außerachtlassung des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur das Maß an Umgang ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen, sind vielmehr alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände zu würdigen (Anschluß an BVerfG vom 25.10.94 - 1 BvR 1197/93, NJW 1995, 1342).

Auszüge:

Der Kläger begehrt zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, um das Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern wahrnehmen zu können. Die Kinder lebten zu jener Zeit bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter und wurden wie vom neuen Ehemann der Mutter unterhalten. Der Kläger erhielt regelmäßig, bisweilen in ungleichen Abständen, durchschnittlich an zwei Wochenenden im Monat Besuch von seinen Kindern. Sie übernachteten bei ihm und wurden von ihm verpflegt.

... beantragte der Kläer, ihm für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern einen Zuschlag zum Regelsatz i. H. von 20 % zu bewilligen. Der Antrag blieb auch im Widerspruchsverfahren erfolglos.

Der Klage hat das VerwG stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten dem Kläger lediglich 114 DM als einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Wochenendbesuch im Monat zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers, mit der dieser sein Begehren auf Bewilligung der vom OVG zuerkannten Beträge für einen weiteren Wochenendbesuch pro Monat weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.

Auf Verfassungsbeschwerde des Kl. hat das BVerfG durch Beschluß v. 25.10.94 - 1 BvR 1197/93 -, FamRZ 1995, 86 = NJW 1995, 1342, das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen.

II.

Der Kl. hat seine Revision beschränkt auf die Frage, ob er für den streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis Juli 1986 - ausgehend von der Berechnung des OVG - die Übernahme der Kosten für einen weiteren monatlichen Wochenendbesuch seiner von ihm getrennt lebenden Kinder als zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen kann. Die so verstandene Revision des Kl. ist begründet. Die das Urteil des OVG tragenden rechtlichen Erwägungen sind mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 I Nr. 1 VwGO). Die auf der Grundlage der im Beschluß des BVerfG dargestellten rechtlichen Beurteilungskriterien zu treffende abschließende Entscheidung erfordert noch tatsächliche Feststellungen, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 II VwGO), so daß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß (§ 144 III S. 1 Nr. 2 VwGO).

Zutreffend ist das OVG davon ausgegangen, daß die dem Kl. entstehenden Kosten für die Ausübung des Umgangrechts mit seinen Kindern von der Bekl. dem Grunde nach als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen sind. Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil die Personensorge übertragen, so bedeutet dies, daß nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen in einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit dem Kind tatsächlich wahrnimmt. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält jedoch nach § 1634 I S. 1 BGB die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Dieses Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148, sowie Urteil v. 23.5.1984 - IVb ZR 9/83 -, FamRZ 1984, 778 = NJW 1984, 1951, 1952; BVerfGE 31, 194, 206 = FamRZ 1971, 421, und Beschluß v. 10. 8. 1989 - 2 BvR 67/85 -, FamRZ 1989, 1159 = NVwZ 1990, 455 f.).

Das Umgangsrecht wurzelt ebenso wie das Sorgerecht des anderen Elternteils im natürlichen Elternrecht (vgl. Art. 6 II S. 1 GG) und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf seiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht (vgl. BVerfGE 64, 180, 188 = FamRZ 1983, 872).

Zu Recht hat das OVG aus alldem den Schluß gezogen, daß die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens darstellt und hieraus entstehende Kosten nach § 12 I S. 1 BSHG als Teil des notwendigen Lebensunterhalts dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf sind (ebenso OVG Münster, Urteil v. 16.3.1990 - 24 A 2758/86 -, FamRZ 1991, 244 f. = NJW 1991, 190 f.; aus verfassungsrechtlicher Sicht zustimmend BVerfG, Beschluß v. 25.10.1994, a.a.O., S. 87 bzw. S. 1343).

Der Senat teilt auch die Auffassung des OVG, die Ausübung des Umgangsrechts falle wegen des höchstpersönlichen Charakters dieser Befugnis und wegen der engen persönlich-familiären Bindungen zwischen Eltern und Kind nicht in den Bereich der "Beziehungen zur Umwelt'' (so aber wohl Mergler/Zink, BSHG, § 12 Rz. 34a), deren Aufnahme und Pflege § 12 I S. 2 BSHG zwar "auch'' zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, aber wegen des prinzipiell offenen und mit sachgerechten Maßstäben kaum begrenzbaren Kreises der sozialen "Umwelt'' unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Vertretbaren und damit Finanzierbaren stellt (vgl. hierzu BVerwGE 72, 113, 115).

Das OVG ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit getrenntlebenden Kindern, obwohl zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehörend, nicht durch die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen (§ 22 I S. 1 BSHG i.V. mit § 1 RegelsatzVO in der hier maßgeblichen Fassung v. 10.5.1971, BGBl I 451) abgedeckt sind. Denn durch Regelsatzleistungen ist nur der Regelbedarf aus den in § 1 I RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen abzudecken. Das ist aber nur der ohne die Besonderheit des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212, 216). Daran fehlt es bei dem aus der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Bedarf; denn dieser Bedarf besteht nicht bei vielen Hilfeempfängern aus der Regelsatzgruppe der Haushaltsvorstände bzw. Alleinstehenden (§ 2 I S. 1 und 2 RegelsatzVO) gleichermaßen, sondern nur bei nicht sorgeberechtigten, von ihren Kindern getrennt lebenden Elternteilen. Er stellt deshalb - je nach Lage des Einzelfalles - einen einmaligen oder besonderen Bedarf dar, für den einmalige Leistungen nach § 21 I BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 I S. 2 BSHG in Betracht kommen. Daß Elternbesuche bei getrenntlebenden Kindern als Besonderheit des Einzelfalles nach § 22 I S. 2 BSHG eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung laufender Leistungen rechtfertigen können, hat der Senat bereits in seinem Urteil v. 5.11.1992 (BVerwGE 91, 156, 158) angemerkt.

Bundesrecht, nämlich Art. 6 II S. 1 GG, verletzt jedoch die Ansicht des OVG, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts eines geschiedenen Elternteils mit seinen getrenntlebenden Kindern könnten im Regelfall nur in dem Umfang sozialhilferechtlich anerkannt werden, in dem in Anknüpfung an die familiengerichtliche Rechtsprechung zu § 1634 II S. 1 BGB dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei fehlender Einigung mit dem personensorgeberechtigten ein Umgangsrecht zuzubilligen sei. Das hat das BVerfG in seinem Beschluß v. 25. 10. 1994, mit dem es das die Rechtsauffassung des OVG bestätigende Senatsurteil aufgehoben hat, eingehend dargelegt; hierauf kann verwiesen werden. Statt der verkürzenden Sicht eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist danach eine individualisierende Betrachtung, die alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände würdigt, verfassungsrechtlich geboten. Es sind also alle Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen, wie etwa Alter, Entwicklung und Zahl der Kinder, Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, Einstellung des anderen Elternteils zum Umgangsrecht, insonderheit Vorliegen und Inhalt einverständlicher Regelungen, Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elternteile und Art der Verkehrsverbindungen. Das hat das OVG, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht getan und demgemäß auch keine tatsächlichen Feststellungen in diesem umfassenden Sinne getroffen. Es wird dies im fortzusetzenden Berufungsverfahren nachzuholen haben.


Bundesverfassungsgericht / BVerfG - Beschluss vom 25.10.94 - 1 BvR 1197/93

abgedruckt u.a. in FamRZ 1995, 86 = NJW 1995, 1342

Auszüge:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfe-berechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen.

I.

1. a) Der Beschwerdeführer bezieht seit April 1986 Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Für die Monate Mai bis Juli 1986 begehrte er zusätzliche Leistungen zum Lebensunterhalt, um das aus § 1634 BGB folgende Recht zum persönlichen Umgang mit seinen beiden damals 11 und 13 Jahre alten Kindern aus seiner geschiedenen Ehe wahrzunehmen. Die Kinder lebten zu jener Zeit bei der wiederverheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter in T. in Schleswig-Holstein und wurden wie diese von dem jetzigen Ehemann der Mutter unterhalten. Der Bf. erhielt in H. regelmäßig, wenn auch in ungleichen Abständen, durchschnittlich an zwei Wochenenden im Monat mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter Besuch von seinen Kindern. Bei der Ehescheidung hatten die Eltern vereinbart, daß es in erster Linie den Kindern vorbehalten sein solle, wann sie an den Wochenenden beim Vater sein wollten. Die Kinder übernachteten dann beim Vater und wurden von ihm verpflegt.

b) Der Bf. beantragte im Mai 1986 bei der Sozialhilfebehörde in H. zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit den beiden Kindern in der genannten Zeit i. H. von 20 v. H. des Regelsatzes. Diesen Antrag lehnte die Sozialhilfebehörde ab. Das VerwG Hamburg gab der hiergegen gerichteten Klage des Bf. statt. Das OVG änderte die Entscheidung des VerwG teilweise. Es bestätigte den Anspruch des Bf. dem Grunde nach, beschränkte jedoch die Ansprüche des Bf. auf die Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Wochenendbesuch im Monat. Mit der Revision verfolgte der Bf. sein Begehren auf Zahlung der Kosten für einen zweiten Wochenendbesuch der Kinder im Monat i. H. von 114 DM weiter.

c) Das BVerwG hat mit dem angegriffenen Urteil die Entscheidung des OVG durch Zurückweisung der Revision des Bf. bestätigt. Zur Begründung führt das BVerwG im wesentlichen aus: Nach der familiengerichtlichen Praxis zu § 1634 II BGB habe sich der monatlich einmalige Besuch des Kindes beim Umgangsberechtigten als die im Regelfall den Zweck des Umgangsrechts wahrende Regelung herausgebildet. Die Ausübung des Umgangsrechts in diesem Umfang zu ermöglichen, sei bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen Aufgabe der Sozialhilfe. Einen Anspruch darauf, diese Eltern-Kind-Beziehung über das zu ihrer Erhaltung Notwendige hinaus mit öffentlichen Mitteln zu entwickeln und zu pflegen, ergäben die Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt dagegen nicht. Denn nach § 11 I S. 1 und § 12 I S. 1 BSHG habe die Hilfe nur den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, nicht aber die Aufgabe, die nach Lage des Einzelfalles bestmögliche Grundrechtsausübung zu ermöglichen. Die Begrenzung der Hilfe auf das ,,Notwendige'' nähme Rücksicht darauf, daß sie aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werde, wolle aber andererseits auch gewährleisten, daß sie der in § 1 II BSHG bezeichneten Aufgabe der Sozialhilfe entspreche. Die Eltern seien zwar nicht gehindert, besonders großzügige, tendenziell der gemeinsamen elterl. Sorge angenäherte Umgangsregelungen zu vereinbaren, die das FamG beim Streit um das Umgangsrecht so nicht anordnen dürfe. Sie könnten aber nicht verlangen, daß eine so weitgehende Grundrechtsentfaltung aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Auch aus Art. 6 I GG folge nicht, daß der Staat hierzu gegenüber den Eltern verpflichtet wäre. Denn die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen i. S. dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Ob unter besonderen Umständen zwei Wochenendbesuche im Monat sich als das zur Zweck- und Bestandssicherung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils Erforderliche und damit als notwendiger Lebensunterhalt erweisen könnten, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das OVG habe nach Maßgabe des § 137 II VwGO bindend festgestellt, daß derartige Umstände weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich seien.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG rügt der Bf. eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 II und aus Art. 3 I GG . (...)

3. Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium für Familie und Senioren zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen: Die Verfassungsbeschwerde sei begründet . . .

II.

1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen.

(...)

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Bf. aus Art. 6 II S. 1 GG geboten (§§ 93a IIb, 93b BVerfGG).

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rspr. zu Art. 6 II S. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 = FamRZ 1971, 421, m. Anm. d. Red.; BVerfGE 55, 171 = FamRZ 1981, 124, m. Anm. d. Red.; BVerfGE 64, 180 = FamRZ 1983, 872) i. S. des § 93c I S. 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 6 II S. 1 GG.

a) Diese Grundrechtsnorm bestimmt, daß Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sind und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Art. 6 II GG gewährt - neben seiner Bedeutung als Richtlinie - zugleich ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht und bindet insoweit auch die Gerichte als unmittelbar geltendes Recht (vgl. BVerfGE 4, 52, 57 = FamRZ 1954, 242). Art. 6 II S. 1 GG schützt die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie ihrer natürlichen Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 24, 119, 143 = FamRZ 1968, 578, m. Anm. d. Red.).

Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterl. Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muß demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f. = FamRZ 1971, 421; BVerfGE 64, 180, 187 f. = FamRZ 1983, 872). Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil das Sorgerecht übertragen, so bedeutet dies, daß nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich wahrnimmt. Jedoch soll nach der gesetzlichen Regelung des Umgangsrechts die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend berücksichtigt werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Nur wenn eine Einigung der geschiedenen Eltern nicht zustande kommt, so folgt aus der allgemeinen Pflicht des Staates, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren, daß er befugt ist, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden (vgl. BVerfGE 31, 194, 205 f. = FamRZ 1971, 421).

b) Die Auslegung des einfachen Rechts (hier: Beurteilung der ,,Notwendigkeit'' i. S. der §§ 11 I S. 1, 12 I S. 1 BSHG als ,,notwendiger Lebensunterhalt'') und seine Anwendung auf den einzelnen Fall - ebenso wie die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes - sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen. Nur bei einer Verletzung von Verfassungsrecht durch das Fachgericht kann das BVerfG auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind solange der Nachprüfung des BVerfG entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; std. Rspr.). Dabei hängt die Intensität der Prüfung davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130, 145 = FamRZ 1991, 413 [LSe]).

c) Das BVerwG ist bei der generellen Begrenzung der sozialhilferechtlichen Notwendigkeit auf einen Wochenendbesuch - anknüpfend an die familiengerichtliche Rspr. zu § 1634 II S. 1 BGB - von einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 II GG ausgegangen.

Soweit das BVerwG annimmt, daß die Ausübung des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil im Falle seiner Sozialhilfebedürftigkeit dem Grunde nach mit Mitteln der Sozialhilfe ermöglicht werden muß, hat es zwar der Bedeutung des Art. 6 II S. 1 GG Rechnung getragen. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Art. 6 II S. 1 GG ist jedoch verkannt, soweit das BVerwG hinsichtlich des Umfangs der Sozialhilfeleistungen zur Ermöglichung des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil auf die familiengerichtliche Rspr. zu der konfliktregelnden Norm des § 1634 II S. 1 BGB Bezug nimmt und hieraus einen "Regelfall'' auch für die Fälle einer zwischen den Elternteilen vereinbarten Umgangsregelung ableitet.

aa) Sofern sich, wie im vorliegenden Fall, die geschiedenen Ehegatten über den Umfang des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils einigen und sich so eine gerichtliche Konfliktentscheidung erübrigt, bedeutet es eine Außerachtlassung des Art. 6 II S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß an Umgang im Regelfall ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Nur dann, wenn die Familiengerichte eine Konfliktentscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getroffen haben, kann es angezeigt sein, daran auch für die Beurteilung anzuknüpfen, welches Maß an Umgang sozialhilferechtlich notwendig ist.

Mit der Berücksichtigung einer einverständlichen Regelung zwischen den geschiedenen Eltern über den Umfang des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil tragen die Sozialhilfebehörden und Gerichte dem Umstand Rechnung, daß sich aus der fortbestehenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern ergibt, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennt lebenden Eltern zu finden (vgl. BVerfGE 31, 194, 205 = FamRZ 1971, 421). Davon wird eine einverständliche Regelung des Umfangs des Umgangsrechts regelmäßig bestimmt und geprägt sein.

Eine andere Beurteilung ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn - worauf die Bundesregierung hingewiesen hat - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine solche freie Vereinbarung der Eltern hinsichtlich des Umfangs des Umgangsrechts mißbräuchlich dazu genutzt werden soll, daß der - nicht sozialhilfebedürftige - sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf den Sozialhilfeträger verschiebt. Solche Anhaltspunkte sind von den Gerichten im Ausgangsverfahren nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Indem das BVerwG auf die familiengerichtliche Praxis zu § 1634 II S. 1 BGB, wonach sich der monatlich einmalige Wochenendbesuch des Kindes beim Umgangsberechtigten als die im Regelfall den Zweck des Umgangsrechts wahrende Regelung herausgebildet hat, zurückgreift, übersieht es, daß auch § 1634 II S. 1 BGB unter dem verfassungsrechtlichen Gebot, dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung zu tragen, eine individuelle Umgangsregelung verlangt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 18.2.1993 - 1 BvR 692/92 -, EuGRZ 1993, 213, 214 = FamRZ 1993, 662; vgl. auch BVerfGE 31, 194, 208 ff. = FamRZ 1971, 421).

Für die sozialhilferechtliche Würdigung des erforderlichen Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind können keine anderen Maßstäbe gelten. Auch in diesem Zusammenhang wird nur eine Betrachtungsweise, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, der Bedeutung und Tragweite des Art. 6 II S. 1 GG gerecht. Eine Regel, die sich zudem noch an der grundlegend anderen Konstellation orientiert, die der Vorschrift des § 1634 II S. 1 BGB zugrundeliegt, trägt diesem Grundrecht nicht hinreichend Rechnung.

cc) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt es danach nicht, daß das BVerwG von einem einmaligen monatlichen Besuch des Kindes als Regel ausgegangen ist und besondere Umstände des Einzelfalles nur insoweit berücksichtigt hat, als diese ausnahmsweise darauf hindeuten, daß zur Zweck- und Bestandssicherung des Umgangsrechts weitere Besuche erforderlich sind. Vielmehr verlangt Art. 6 II S. 1 GG, daß von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen.

2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das BVerwG bei Beachtung dieser sich aus Art. 6 II GG ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, wie des Vorliegens der einverständlichen Regelung über zwei Besuchsmöglichkeiten pro Monat, ferner auch des Alters und der Zahl der Kinder, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Ob die vom OVG getroffenen Feststellungen ausreichen, um das BVerwG in die Lage zu versetzen, diese Würdigung selbst vorzunehmen, muß der Beurteilung durch das BVerwG überlassen bleiben. Da auch die Entscheidung des OVG auf der verkürzenden Sicht eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses beruht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dessen tatsächliche Feststellungen eine abschließende Würdigung des zur Wahrung des Umgangsrechts des Bf. erforderlichen Umgangs mit seinen Kindern erlauben. Ggf. muß das BVerwG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur Aufklärung und Würdigung der maßgeblichen Tatsachen zurückverweisen.

Die angegriffene Entscheidung ist demnach aufzuheben und die Sache an das BVerwG zurückzuverweisen. (...)


OVG Münster, Beschluss vom 10.10.2002 - 12 E 658/00

abgedruckt u.a. in FamRZ 2003, 1602 = FEVS 2003, 66 = NDV-RD 2003, 62

Der minderjährige Kläger begehrt von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Fahrtkosten, die für eine Besuchsfahrt zu seinem getrennt lebenden Vater entstanden sind. Seinem vom VerwG abgelehnten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wurde vom OVG entsprochen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Ob die Kosten der Fahrt zu seinem Vater dem notwendigen Lebensunterhalt des Klägers zuzurechnen sind und keine Selbsthilfemöglichkeit bestand, ist der Klärung im Hauptsacheverfahren zu überlassen. Die im angefochtenen Beschluss angeführte Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Umgangsrechts führt nicht ohne weiteres zur Verneinung dieser Frage. Nach dieser obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Ausübung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kindern für den nicht sorgeberechtigten Elternteil ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens mit der Folge dar, dass die hieraus erwachsenden Kosten nach § 12 I S. 1 BSHG als Teil des notwendigen Lebensunterhalts dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf des Elternteils sind (vgl. OVG Münster, Urteile v. 19.12.1994 - 24 A 3424/93 - und v. 16.3.1990 - 24 A 2758/86 -, FamRZ 1991, 244 = FEVS 41, 345 = NJW 1991, 190; BVerwG, Urteil v. 22.8.1995 - 5 C 15.94 -, FamRZ 1996, 105 = FEVS 46, 89, 92; BVerfG, Beschluss v. 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86, 87 = NJW 1995, 1342, 1343).

Neben dem - im natürlichen Elternrecht (Art. 6 II S. 1 GG) wurzelnden - Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Umgang mit seinem Kind steht indes das - im Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I i. V. mit Art. 2 I GG) verankerte - Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit diesem Elternteil. Dementsprechend heißt es im Urteil des früheren 24. Senats des OVG Münster v. 16.3.1990 - 24 A 2758/86 -, FamRZ 1991, 244 = FEVS 41, 346, 348, das Umgangsrecht sei „nicht (nur) ein Recht des Kindes". Kümmert der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind und liegen deshalb die Initiative zum Besuch und die Finanzierung des Besuchs allein beim Kind bzw. dessen sorgeberechtigtem Elternteil, aktualisiert das Kind sein Recht auf Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Hierdurch bedingte Fahrtkosten rechnen zu seinem notwendigen Lebensunterhalt. Eine andere Frage ist, ob der nicht sorgeberechtigte Elternteil unterhaltsrechtlich gegenüber seinem Kind zur Übernahme der Fahrtkosten verpflichtet ist. Ein solcher Anspruch könnte allerdings sozialhilferechtlich dem Kind nur dann entgegengehalten werden, wenn es sich bei dem Anspruch um ein sog. bereites Mittel handelte, er also alsbald realisiert werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.5.1983 - 5 C 112.81 -, FamRZ 1983, 903 = FEVS 33, 5, 8).

Nach dem substantiierten Vorbringen des Kl. ging die Initiative zur Umgangspflege von ihm bzw. seiner sorgeberechtigten Mutter aus, um den Kontakt zum Vater nicht abreißen zu lassen, und hat der Vater sich weder um die Finanzierung der hierzu notwendigen Fahrten noch überhaupt um das Zustandekommen der Besuche gekümmert.


Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Az.: 10 A 37/01 vom 13.6.02

abgedruckt u.a. in NJW 2003, 79-80

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

- Klägerin

gegen

- Beklagter,

Streitgegenstand: Sozialhilferecht

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 10. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 13. Juni 2002 durch die Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tatbestand

Die Klägerin erhält vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie begehrt einen Mehrbedarf für die Ausübung des Umgangs mit den Kinder A und B.

Die Klägerin ist geschieden. Das Sorgerecht für die beiden Kinder hat der Vater. Das dritte Kind C wohnt bei der Klägerin, die für diese das Sorgerecht ausübt.

Es wurde eine Umgangsregelung betreffend A und B getroffen, nach der diese sich in den Ferien vom 21.10. - 28.10.2000 bei der Mutter aufhalten sollten.

Mit Schreiben vom 11.10.2000 beantragte die Klägerin einen Mehrbedarf, weil sie die Kinder während dieser Zeit versorgen müsse.

Mit Bescheid vom 16.10.2000 wurde der Antrag abgelehnt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 31.01.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin mache einen Bedarf geltend, der gegebenenfalls den Kindern zustehe. Dieser Bedarf müsse bei dem für die Kinder örtlich zuständigen Sozialhilfeträger, dem Kreis BBB, geltend gemacht werden. Außerdem sei die Einkommenssituation der Kinder nicht bekannt, so dass auch die Bedürftigkeit der Kinder nicht nachgewiesen werden sei.

Am 15.02.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Beklagte berücksichtige nicht die zivilrechtlich bestehende Pflicht der Klägerin, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts zu tragen. Sie als zivilrechtlich Verpflichtete sei auch anspruchsberechtigt für den entsprechenden sozialhilferechtlichen Bedarf.

Sie beantragt,

Der Beklagte beantragt,

Er verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Er ist der Auffassung, nach der Änderung des Umgangsrechts im Jahr 1998 sei dieses ein Recht des Kindes, daher sei auch der sozialhilferechtliche Bedarf dem Kind zuzurechnen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten, die der Kammer vorgelegen haben verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluß der Kammer vom 28.05.2002 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

(...) Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Der Klägerin ist für jeden Tag und für jedes der beiden Kinder 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für die Dauer der Ausübung des Besuchsrechtes zu gewähren.

Gem. § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt u.a. die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin ist nicht streitig. Vom Beklagten wird vorliegend ausschließlich bestritten, dass die Kosten des Umgangsrechtes Kosten sind, die dem Bedarf der Klägerin zuzurechnen sind Bezüglich dieser Frage ist das Gericht von seiner im Beschluss vom 02.11.2000 (10 B 285/00) noch vertretenen Rechtsauffassung abgerückt und ordnet die Kosten, die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen, dem Bedarf des Umgangsberechtigten zu und nicht dem Bedarf der Kinder Auch das OVG Schleswig hat seine bisherige gegenteilige Auffassung, nach der Anspruchsinhaber für diesen aus dem Umgang entstehenden Bedarf das Kind sei, mit Beschluss vom 15.12.2000 (1 M 140/00 und 1 O 131/00) aufgegeben.

Die Ausübung des elterlichen Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den eigenen Kindern stellt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens dar, weshalb die dadurch entstehenden Kosten ein Teil des notwendigen Lebensunterhalts dieses Elternteils sind (vgl. BVerwG ZfSH/SGB 1995, 587 = FamRZ 1996, 105).

Zivilrechtlich hat der Umgangsberechtigte die Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts zu tragen. (BGH, Urteil vom 9.11.94 in FamRZ 1995, 215) An der hiernach bestehenden Rechtslage ändert sich auch nichts durch die Änderung des Kindschaftsrechts, also durch die Neuregelung des Umgangsrechts in den §§ 1626 Abs. III; 1684 BGB, § 1626 III schreibt einen allgemeinen nicht kodifizierten Grundsatz dahingehend fest, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes dient (vgl Rogner in: Bäumel, Bienwald u. a., Familienrechtsreformkommentar, 1998, § 1626 Rn. 7).

Sinn und Zweck der Neuregelung der §§ 1626 Abs. III; 1684 BGB ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es beim Umgangsrecht primär um das Wohl des Kindes geht und nicht mehr in erster Linie um Elternrechte. Die Schaffung der Kindesnorm ist in erster Linie als Signal zu verstehen, welches auf die Änderung des elterlichen Bewusstseins gerichtet ist (Rogner aaO, § 1684 Rn 3, Palandt (60) § 1626, Rn. 24).

Auch wenn das neu in § 1684 eingeführte Recht des Kindes auf Umgang ein subjektives Recht darstellt, ändert dies nichts an den weiter bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen. Das Kind erhält lediglich das Recht, seinen Umgangsanspruch durchzusetzen. Die Verpflichtung des Elternteils, der das Umgangsrecht dann ausübt, bleibt bestehen. Denn die Ausübung des Umgangsrechts liegt auch in seinem Interesse und unterliegt seinem Elternrecht nach Art. 6 II 1 GG.

Die angefochteten Bescheide waren daher aufzuheben und der Klägerin ist für jeden Tag und jedes der beiden Kinder 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes nach der Regelsatzverordnung zu gewähren. Dieser gewährt lediglich den notwendigen Lebensunterhalt und ist demnach erforderlich, um die Kinder zu unterhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung (...)

Anmerkung paPPa.com: Siehe zu dieser Entscheidung auch die kritische Anmerkung von Stefan Igelmann, Dipl. Soz.Arb, Soz.Päd, Medienpädagoge, unter http://f50.parsimony.net/forum201667/messages/119.htm oder auch http://www.michael-knuth.de/zeitung/TXT/2003/150403/SHVerwG_sozialhilfe_10_A_37_01.htm (jeweils im Anschluss an den Urteilstext) - Igelmann plädiert dort für eine weitere Erhöhung des Regelsatzes.


VG Münster, Beschluss vom 25.7.95 - 5 L 775/95

abgedruckt u.a. in FamRZ 1996, 702

Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner, ihm für die dreiwöchige Betreuung seiner bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Kinder in den Sommerferien einen finanziellen Zuschuß zu seiner laufenden Sozialhilfe zu gewähren. Das FamG hatte das Umgangsrecht des ASt. mit seinen Kindern in der Weise geregelt, daß der ASt. die Kinder u. a. in den Sommerferien drei Wochen zu sich nimmt. Das Sozialamt lehnte den Antrag unter Hinweis auf bereits gewährte Leistungen für den monatlich einmaligen Wochenendbesuch der Kinder ab.

Auszüge aus den Gründen:

Der gestellte Antrag des Antragstellers macht deutlich, daß das Antragsbegehren darauf abzielt, die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts in den Sommerferien zu übernehmen. Auch ist die Ausübung des Umgangsrechts nicht (nur) ein Recht des Kindes, sondern stellt ein eigenes Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteiles dar (vgl. OVG Münster, Urteil v. 16.3.1990 - 24 A 2758/86 -, FamRZ 1991, 244 = FEVS 41, 345, 348; BVerwG, Urteil v. 18.2.1993 - 5 C 30.89 -, FEVS 44, 192, 195 = FamRZ 1994, 309 [LS.]). Der Antrag ist daher als Antrag des ASt., dem AGg. im Wege der einstw. AO aufzugeben, ihm für die Betreuung seiner Kinder für die Zeit vom Tag des Eingangs des Antrags bei Gericht bis zum Ende der dreiwöchigen Betreuungszeit vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt über den ihm zur Ausübung seines Umgangsrechts bereits gewährten Zuschlag von 10 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen vom Beginn des 19. Lebensjahres je Kind hinaus zu gewähren, auszulegen.

Dieser Antrag hat Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstw. AO vorliegen.

Der ASt. hat insbesondere den nach den genannten Vorschriften erforderlichen AO-Anspruch glaubhaft gemacht. Der ASt. hat gegenüber dem AGg. gemäß §§ 11 I S. 1, 12 I S. 1, 21 I BSHG einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die ihm durch die Betreuung seiner Kinder in den Sommerferien entstehen. Gemäß § 11 I S. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach § 12 I S. 1 BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt u. a. die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind vorliegend erfüllt.

Zum einen stellt die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens dar, weshalb die hieraus entstehenden Kosten als Teil des notwendigen Lebensunterhalts dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf sind (BVerwG, Urteil v. 18.2.1993, a.a.O.; OVG Münster, Urteil v. 16.3.1990, a.a.O.). Zum anderen stehen dem ASt. unstreitig keine Mittel zur Verfügung, um den hier geltend gemachten Bedarf zu decken. Die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts sind auch nicht durch die dem ASt. gewährten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen gedeckt. Denn obwohl diese Kosten zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehören, besteht dieser Bedarf nicht bei vielen Hilfeempfängern aus der Regelsatzgruppe der Haushaltsvorstände bzw. Alleinstehenden gemäß § 2 I S. 1 und 2 RegelsatzVO gleichermaßen, sondern nur bei nicht sorgeberechtigten, von ihren Kindern getrennt lebenden Elternteilen und stellt deshalb einen besonderen oder - wie hier - einen einmaligen Bedarf dar, für den besondere Leistungen nach § 22 I S. 2 BSHG oder einmalige Leistungen nach § 21 I BSHG in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1993, a.a.O.). Der nach dem Vorstehenden dem Grunde nach bestehende Anspruch des ASt. auf Übernahme der Kosten der Betreuung seiner Kinder in den Sommerferien ist nicht in voller Höhe dadurch ausgeschlossen, daß der AGg. dem ASt. für die Ausübung des Umgangsrechts bereits einen Zuschlag zu seinem Regelbedarf i. H. von 10 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen vom Beginn des 19. Lebensjahres gewährt. Denn entgegen der Auffassung des AGg. umfaßt der Anspruch des ASt. nicht nur die - durch den gewährten Zuschlag bereits abgedeckten - Kosten des monatlich einmaligen Wochenendbesuchs der Kinder, sondern jedenfalls auch die Kosten, die dem ASt. durch die Betreuung seiner Kinder in den Sommerferien entstehen. Zwar hat das BVerwG im o. g. und auch vom AGg. zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Urteil ausgeführt, daß die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts eines geschiedenen Elternteils mit seinen getrenntlebenden Kindern im Regelfall nur in dem Umfang sozialhilferechtlich anerkannt werden könnten, in dem in Anknüpfung an die familiengerichtliche Rspr. zu § 1634 II S. 1 BGB dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei fehlender Einigung mit dem sorgeberechtigten Elternteil ein Umgangsrecht zuzubilligen sei. Dazu hat es festgestellt, daß sich in der familiengerichtlichen Praxis im Regelfall der monatlich einmalige Wochenendbesuch des Kindes beim Umgangsberechtigten herausgebildet habe, und daraus gefolgert, daß das Umgangsrecht nur in diesem Umfang durch die Sozialhilfe ermöglicht werden muß (BVerwG, Urteil v. 18.2.1993, a.a.O., S. 196 ff.). Diesen Ausführungen läßt sich nach der Auffassung der Kammer jedoch entnehmen, daß in den Fällen, in denen - wie hier - eine familiengerichtliche Regelung des Umgangsrechts gemäß § 1634 II BGB vorliegt, die Sozialhilfe die Ausübung des Umgangsrechts in dem Umfang ermöglichen muß, der der jeweiligen familiengerichtlichen Regelung entspricht. Da das im natürlichen Elternrecht wurzelnde Umgangsrecht nach § 1634 I BGB dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen soll, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1993, a.a.O., m. w. N.), wird durch die diesem Zweck des Umgangsrechts entsprechende Entscheidung des FamG auch bestimmt, was im Einzelfall zur Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung notwendig und damit auch sozialhilferechtlich als notwendiger Lebensunterhalt anzuerkennen ist. Dabei mag die allgemeine familiengerichtliche Praxis als Maßstab für die Fälle heranzuziehen sein, in denen das Umgangsrecht - wie im durch das BVerwG entschiedenen Fall - nicht durch das FamG, sondern durch eine privatrechtliche Vereinbarung der Eltern geregelt ist. Liegt jedoch im konkreten Einzelfall eine Regelung gemäß § 1634 II BGB vor, ist allein diese maßgebend.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß sich die Entscheidung über die Frage, in welchem Umfang die Kosten des ASt. für die Ausübung seines Umgangsrechts sozialhilferechtlich anzuerkennen sind, nach der hier getroffenen Regelung des FamG richtet. Da das AmtsG das Umgangsrecht des ASt. mit seinen Kindern in der Weise geregelt hat, daß der ASt. die Kinder u. a. in den Sommerferien in der Zeit vom ersten in die Ferien fallenden Samstag 10.00 Uhr bis drei Wochen später samstags 18.00 Uhr zu sich nimmt, gehören auch die Kosten, die dem ASt. durch die Betreuung seiner Kinder in diesem Zeitraum entstehen, als Teil seines notwendigen Lebensunterhalts zum sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf. (...)


Sozialgericht Hannover - Beschluss vom 10.3.05, Az. S 47 AS 23/05 ER
- Zusammenfassung, Auszüge aus der Entscheidung -

  1. Soweit die ARGE (Arbeitsämter) Leistungen für die Wahrnehmung des Umgangs erstatten sollen, sind diese nicht leistungsverpflichtet. Derartige Leistungen sind nach § 73 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger als weitergehende (über den Regelsatz hinausgehende) Ansprüche zu stellen.
  2. § 73 SGB XII erfasst als subsidiäre Auffangvorschrift solche Hilfebedarfe, für die eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt, "wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen". Die Anwendung der Vorschrift ist auch für ALG II-Bezieher nicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 SGB II schließt nur Leistungen nach dem dritten Kapitel, also den §§ 27 bis 40, des SGB XII aus). Zuständig für die Bewilligung der Leistungen nach § 73 SGB XII ist der Sozialhilfeträger. Im Rahmen des SGB II finden sich derartige generalklauselartige Bestimmungen nicht, so dass in Zweifelsfällen auf die ergänzende Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers zu verweisen ist. Den Vorgaben des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 25. Oktober 1994, 1 BvR 1197/93, wird damit Genüge getan.
  3. Mit der gegen den Sozialhilfeträger gerichteten Anspruchsgrundlage des § 73 SGB XII existiert somit eine Möglichkeit, gemäß den Vorgaben des Art. 6 Grundgesetz (GG) die Fahrtkosten zu erhalten und ggf. auch darüber hinaus notwendigen Sonderbedarf zur tatsächlichen Betätigung des Umgangsrechts, auf die ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, geltend machen zu können. Eine solche Regelung ist auch nötig, da anderenfalls eine gegen Art. 6 GG verstoßende faktische Beschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen Kindern die Folge wäre. Vor dem Hintergrund der Existenz des § 73 SGB XII begegnet die geschlossene Regelung des SGB II, die nur die Zahlung des Regelsatzes ermöglicht und eine solche Öffnungsklausel nicht beinhaltet, jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist auch nicht in einem erweiternden Sinne auslegungsfähig. Daher ist sie vom erkennenden Gericht als Bundesrecht bis zur Grenze der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (Art. 100 GG) anzuwenden.
  4. Bei Gesamtwürdigung der so verstandenen rechtlichen Regelung unter Einbeziehung des § 73 SGB XII besteht eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit von Normen des SGB II, wie sie für eine Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht erforderlich wäre, nicht.
  5. Hinsichtlich der Auslegung des Art. 6 GG folgt die Kammer ausdrücklich der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1994, 1 BvR 1197/93. Hiernach besteht ein verfassungsrechtliches Gebot, dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung zu tragen, das eine individuelle Umgangsregelung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, wie des Vorliegens der einverständlichen Regelung über zwei Besuchsmöglichkeiten pro Monat, ferner auch des Alters und der Zahl der Kinder, verlangt. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Sofern sich, wie im vorliegenden Fall, die Eltern über den Umfang des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils einigen, bedeutet es eine Außerachtlassung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß an Umgang im Regelfall ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte (BVerfG a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Hieraus ergibt sich nach Überzeugung der Kammer auch die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung, die solche Mehrbedarfe ausschließt.
  6. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Regelung, die gerade eine Leistungszuständigkeit der Antragsgegnerin als Trägerin der Leistungen des ALG II für diese Mehrbedarfe vorsieht. Eine solche Leistungszuständigkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies ist angesichts der Auffangzuständigkeit des Sozialhilfeträgers verfassungskonform. Etwaige behauptete Mehrbedarfe sind folglich beim Sozialhilfeträger anzumelden und können über die Anspruchsgrundlage des § 73 SGB XII bewilligt werden. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung, die nach den Grenzen ihres Wortlauts eine solche Auslegung durchaus ermöglicht.
  7. Dass eine solche Auslegung der Intention des Gesetzgebers möglicherweise nicht entsprochen haben könnte (so die eingegangene Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin des Rechtsstreits S 52 SO 37/05 ER), ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Gerichte zu einer verfassungskonformen Auslegung irrelevant. Hiernach sind die Gerichte dazu berufen, das Gesetz im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten im Zweifel in einer Weise auszulegen, die nicht zur Annahme einer Verfassungswidrigkeit führt. Diese Frage jedoch ist Gegenstand des Rechtsstreits S 52 SO 37/05 ER und ist im dortigen Beschwerdeverfahren zu klären. Sie führt nicht zu einer Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin.

Dieser Beschluss im Volltext

Dieser Beschluss SG Hannover 10.3.05 wurde aufgehoben durch Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.4.05.


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