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Rechtsprechung zum Umgangsrecht nichtehelicher Väter nach altem Recht
LG Arnsberg vom 28.11.1995 - 6 T 394/95
(Umgangsrecht des nichtehelichen Vater mit einem Kleinstkind)
DAVorm 1996, 205-207
1. Gemäß BGB § 1711 Abs. 2 kann das Vormundschaftsgericht dem Vater eines nichtehelichen Kindes die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind zusprechen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
2. Auszugehen ist regelmäßig davon, daß ein Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dienen wird, denn der Kontakt des Kindes mit dem Vater gewährleistet eine möglichst normale Entwicklung des Kindes, indem den negativen Auswirkungen des Fehlens einer Vaterfigur entgegengewirkt werden kann. Darüberhinaus wird das Selbstverständnis des Kindes hinsichtlich seiner Person und Herkunft, dh seine Identitätsfindung, erleichtert.
3. Diese Aspekte sind auch - und zwar gerade - zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung dessen geht, was dem Wohl des "Kleinstkindes" (hier: Alter des Kindes 9 Monate) dient. Die "Weichen" für die spätere Entwicklung des Kindes werden bereits in früher Kindheit gestellt. Je eher eine Beziehung des Vaters zu dem Kind aufgebaut werden kann, um so natürlicher und ungezwungener wird sich die Beziehung mit dem fortschreitenden Kindesalter weiterentwickeln können (Fortentwicklung LG Arnsberg, 1990-01-24, 6 T 619/89, FamRZ 1990, 908).
4. Lehnt die Kindesmutter den Umgang des Vaters mit dem (Kleinst-)Kind grundlos ab, so kann zur Durchsetzung ihrer Mitwirkungspflicht gegebenenfalls gemäß FGG § 33 Abs. 3 die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht werden.
LG Offenburg vom 13.7.1995 - 4 T 21/95
(Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters)
FamRZ 1996, 239-240
Ein Umgang mit dem Vater dient regelmäßig dem Wohl auch des nichtehelichen Kindes, weil ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und Herkunft erleichtert. Die Ablehnung des Umgangs durch die nichteheliche Mutter bzw. deren Weigerung, am Verfahren mitzuwirken, ist dabei unschädlich. Im Erkenntnisverfahren sind mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung bzw. Vollstreckung einer Umgangsentscheidung noch nicht zu berücksichtigen.
AG Bielefeld vom 19.8.1994 - 2 VIII P 2912 und 2 VIII P 2913
(Umgangsregelung zugunsten des nichtehelichen Vaters)
FamRZ 1995, 1011-1012
1. Trotz unterschiedlichen Wortlauts von BGB § 1711 und 1634 sind die für das Kindeswohl maßgeblichen psychologischen Bedürfnisse von Kindern im Hinblick auf den Umgang mit ihren Eltern nicht statusabhängig zu beurteilen.
2. Das Kindeswohl gebietet grundsätzlich Kontakte zum nichtsorgeberechtigten Elternteil (auch dem nichtehelichen Vater), wenn nicht ausnahmsweise konkrete Gründe dagegen sprechen. Die entschiedene Ablehnung der Mutter oder Spannungen unter den Eltern reichen zum Ausschluß des Umgangs nicht aus.
AG Leutkirch vom 2.3.1993 - GR 1003/92
(Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters trotz subjektiv ablehnender Haltung
der Mutter)
FamRZ 1994, 401-402, DAVorm 1994, 432
1. Beide Elternteile eines nichtehelichen Kindes haben hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts des Vaters eine Wohlverhaltenspflicht. Insbesondere hat die Mutter ihre Interessen und Gefühle strikt hinter das Wohl des Kindes zurückzustellen. Eine - regelmäßig durch subjektive Momente bedingte - ablehnende Einstellung der Mutter gegenüber dem Vater muß dem Wohl des Kindes untergeordnet werden.
LG Aachen vom 25.10.1989 - 3 T 240/89
(Regelung des persönlichen Umgangs mit dem nichtehelichen Vater)
FamRZ 1990, 202-204; DAVorm 1990, 1160-1164
Der persönliche Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist, wenn er nicht aus sachfremden Motiven, sondern aus echter Zuneigung gesucht wird, in aller Regel dem Kindeswohl förderlich.
LG Bonn vom 4.8.1989 - 5 T 66/89
(Zum Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters)
FamRZ 1990, 201-202, DAVorm 1990, 254, ZfJ 1991, 82-84
1. Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt, wenn dies dem Kind nützlich und/oder förderlich ist. Der Umgang mit dem Vater dient grundsätzlich regelmäßig dem Wohl des Kindes, weil ihm dieser Kontakt eine möglichst normale Entwicklung bietet und sein Selbstverständnis hinsichtlich seiner Person und seiner Herkunft erleichtert (vergleiche LG Paderborn, 1984-05-29, 5 T 140/84, FamRZ 1984, 1040 und AG Leutkirch, 1983-03-17, 1 GR 51/82, NJW 1983, 1066).
2. Nicht zu berücksichtigen ist der Wunsch der Mutter, den nichtehelichen Vater endgültig aus ihrem Leben zu streichen.
Siehe auch: Rechtsprechungsübersicht zu Sorge und Umgang - Positive Fälle