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Rechtsprechung zur Unterhaltsminderung
bei Umgangsvereitelung
oder bei leichtfertiger Beschuldigung des Missbrauchs
Siehe auch: Neuere Tendenzen der Rechtsprechung zur Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB)
BGH 14.1.87 - IVb ZR 65/85, NJW 1987, 893 = FamRZ 1987, 356 (hier nur Auszüge)
Zur Frage, ob der personensorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsanspruch dadurch gemäß BGB § 1579 Abs. 1 Nr. 4 alte Fassung ganz oder teilweise verliert, daß er mit den Kindern auswandert und damit dem anderen Elternteil die Ausübung des Umgangsrechtes erschwert.
III.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB (a.F.) i.V. mit § 1361 Abs. 3 BGB wie auch des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB (a.F.) lägen nicht vor. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Obwohl die Vorschrift des § 1579 BGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG - vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) Änderungen erfahren hat, ist das anzuwendende Recht der alten Fassung der Bestimmung zu entnehmen. Allerdings hat das Revisionsgericht das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht auch dann anzuwenden, wenn das Gericht der Vorinstanz die neue Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888 m.w.N.). Das setzt indes voraus, daß das neue Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis mit erfassen will (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236; 90, 52, 57). Danach kann § 1579 BGB n.F. nicht auf die hier zu beurteilenden Ansprüche angewendet werden, die insgesamt Unterhalt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UÄndG am 1. April 1986 (Art. 8 UÄndG) betreffen. Die neuen materiell-rechtlichen Unterhaltsvorschriften gelten nur für Unterhalt, der nach dem 31. März 1986 fällig geworden ist. (wird weiter ausgeführt)
2. Unter hiernach zutreffender Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. hat das Berufungsgericht dargelegt, es rechtfertige weder einen Ausschluß noch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, daß die Beklagte Beziehungen zu K. aufgenommen und von etwa Juli/August bis Oktober/November 1978 mit ihm zusammengelebt habe. Denn sie sei nicht einseitig aus einer intakten Ehe ausgebrochen, vielmehr habe der Kläger sich bereits vorher von der Ehe losgesagt, indem er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe und zu dieser gezogen sei.
Diese Beurteilung, gegen die auch die Revision nichts erinnert, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Umstand, daß vor der Beklagten der Kläger seinerseits sich bereits von den ehelichen Bindungen losgesagt hatte, maßgebende Bedeutung beigemessen (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 753 und vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - FamRZ 1982, 463, 464).
3. Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch auch nicht dadurch gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (für den Trennungsunterhalt: i.V. mit § 1361 Abs. 3 BGB) verloren, daß sie - wie der Kläger geltend macht - das Recht der Personensorge dazu benutzt habe, den Wohnsitz der Kinder so zu bestimmen, daß er gehindert sei, sein Recht zum Umgang mit ihnen (§ 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB) auszuüben.
a) Dazu hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Obwohl die Beklagte auf Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen sei, stehe es ihr frei, wo sie nach dem Scheitern der Ehe ihr Leben verbringe. Auch wer gemeinsame Kinder betreue und deshalb unterhaltsberechtigt sei, könne nicht gezwungen werden, seinen neuen Lebenskreis so einzurichten, daß Besuchskontakte zwischen dem anderen Elternteil und den Kindern reibungslos möglich seien. Eine erhebliche Erschwernis oder auch ein faktischer Ausschluß des persönlichen Umgangs mit einem gemeinsamen Kinde sei schon dann denkbar, wenn die Eltern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland weit voneinander entfernt lebten. Für einen Aufenthalt im Ausland könne letztlich nichts anderes gelten. Telefonische und briefliche Kontakte seien auch dann möglich; ferner könnten die persönlichen Beziehungen durch Übersenden von Geschenken aufrechterhalten bleiben. Zudem seien bei ernsthaftem Bemühen aller Beteiligten auch vereinzelte Besuche durchaus denkbar. Schließlich sei es das persönliche Schicksal des nicht sorgeberechtigten Elternteils, daß seine Ehe zerstört und dadurch der Kontakt zu den Kindern auf ein Mindestmaß beschränkt sei. Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß gerade der Kläger zu dieser Situation entscheidend beigetragen habe, indem er sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft gelöst und Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe. Er habe sie sich damit - zumindest auch - selbst zuzuschreiben.
b) Ob die rechtliche Lage anders zu beurteilen sei, wenn der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz nur zur Vereitelung der Besuchskontakte so wähle, daß ein Umgang kaum noch durchführbar sei, könne dahinstehen. So liege der Fall nicht. Die Beklagte sei nicht mit solchen Motiven in die Karibik verzogen, sondern sie habe auf Anraten ihres Vaters von der eingetretenen ehelichen Situation Abstand gewinnen wollen. Die durch eine solche, menschlich verständliche Entscheidung eingetretene Verhinderung des persönlichen Kontaktes des Klägers zu den Kindern könne sich unterhaltsrechtlich nicht auswirken. Hiernach sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Beklagte zugesagt habe, nach Deutschland zurückzukehren. Schließlich habe sie die Kinder nicht in rechtswidriger Weise in das Ausland verbracht. Aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 24. Juli 1978 sei sie Inhaberin der elterlichen Sorge gewesen. Obgleich sie mit den Kindern unverhofft und entgegen vorherigen Äußerungen in die Karibik verzogen sei, könne ihr Handeln unter unterhaltsrechtlichem Aspekt nicht mißbilligt werden.
c) Die angefochtene Entscheidung hält auch insoweit den Angriffen
der Revision stand. Die Ablehnung des - allein in Betracht kommenden -
Härtegrundes des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. ist nicht rechtsfehlerhaft.
Auf § 1579 Abs. 2 BGB a.F. kommt es infolgedessen nicht an, mithin
auch nicht darauf, ob ein "besonders gelagerter Härtefall"
im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE
57, 361) vorliegt und welches Recht dann anzuwenden wäre (vgl. dazu
Jaeger FamRZ 1986, 737, 739 f.).
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedes
klar bei einem Ehegatten liegende Fehlverhalten geeignet, die Voraussetzungen
der Vorschrift zu erfüllen. Allerdings muß das Fehlverhalten,
damit es einen Wegfall oder eine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertigen
kann, schwerwiegend sein (BGH Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78
- FamRZ 1979, 569, 570; vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571,
573; Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665,
666; vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440; vom 20.
Mai 1981 aaO und vom 3. Februar 1982 aaO). Dies ergibt sich aus der in
§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. enthaltenen Bezugnahme auf die Schwere
der in den Nummern 1 bis 3 der Vorschrift aufgeführten Gründe
und aus dem Merkmal der groben Unbilligkeit (BGH Urteil vom 9. Mai 1979
aaO).
Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts
auch unter Beachtung der von der Revision erneut hervorgehobenen Umstände
im Vorfeld der gerichtlichen Sorgerechtsregelung nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat damit das Vorliegen eines für einen Wegfall
oder eine Herabsetzung des Unterhalts ausreichenden Fehlverhaltens der
Beklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint.
4. Allerdings kann die Überlegung, es sei das persönliche Schicksal des nicht sorgeberechtigten Elternteils, daß seine Ehe zerstört und dadurch der Kontakt zu den Kindern auf ein Mindestmaß beschränkt sei, dem in § 1634 Abs. 1 Nr. 1 BGB normierten Umgangsrecht nichts von seiner Bedeutung nehmen. Zu einer Übertragung der Personensorge auf nur einen Elternteil und damit zu der Situation, die eine Befugnis des anderen Teils zum persönlichen Umgang mit dem Kinde erfordert, kommt es stets und gerade wegen des Scheiterns der Ehe der Eltern. Dieser Gesichtspunkt ist daher nicht geeignet, das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils zu relativieren.
Auch den Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, daß bereits ein Umzug an einen weiter entfernten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils erheblich beeinträchtigen könne, sowie den Überlegungen zur möglichen Aufrechterhaltung eines gewissen Kontaktes durch Telefonanrufe, Briefe und Geschenke vermag der Senat keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kinde geht weiter. Es soll dem Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BGHZ 42, 364, 371; 51, 219, 222). Ein derartiger Umgang wird jedenfalls durch eine Auswanderung in überseeische Gebiete regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall - praktisch verhindert (vgl. dazu bereits RGZ 141, 319, 321); der verbleibende Rest an Kontaktmöglichkeiten ist gering.
Gleichwohl kann eine Auswanderung des Sorgeberechtigten mit dem Kinde gegen den Willen des anderen Elternteils, dessen Umgangsbefugnis damit jedenfalls erheblich behindert wird, nicht regelmäßig als ein schwerwiegendes Fehlverhalten mit der Folge des Verlustes oder der Verringerung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. gewertet werden. Das Personensorgerecht und das Umgangsrecht des anderen Elternteils stehen einander als selbständige Rechte gegenüber. Das Umgangsrecht des einen schränkt das Personensorgerecht des anderen ein (BGHZ 51, 219, 221). Umgekehrt muß das nur im Rahmen der tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse praktisch ausübbare Umgangsrecht, dem eine Umgangspflicht nicht entspricht, bisweilen als das schwächere Recht dem stärkeren Sorgerecht weichen. Das kommt insbesondere im Falle einer Auswanderung ins Ausland in Betracht (vgl. RGZ 141, 319, 321 f. = JW 1933, 2587 m. Anm. Endemann; BayObLG JR 1957, 141, 143 m. Anm. Beitzke; OLG Neustadt FamRZ 1963, 300, 301 m. Anm. Schwoerer; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 965, 966; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. _ 1634 Rdn. 4; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 53 III 8; MünchKomm/Hinz BGB § 1634 Rdn. 9; Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1634 Anm. 1 a; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1634 Rdn. 6). Wenn mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge das Kindeswohl gefährdet, so ist dem - wie stets - gemäß § 1666 BGB entgegenzutreten (vgl. Gernhuber aaO). Die Auswanderung kann u.U. auch Veranlassung bieten, eine Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 1696 BGB mit dem Ziel einer Änderung der Sorgerechtsregelung im Interesse des Kindes zu beantragen. Darüber, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen trotz der Freizügigkeit des sorgeberechtigten Elternteils und seines verfassungsmäßigen Rechtes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eine solche Entscheidung ergehen kann, sind die angeführten Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ganz einheitlich. Indes zieht sich durch das gesamte Bild der Meinungen der Gedanke, daß im Konfliktfall, wie ihn eine Auswanderung mit den Kindern darstellt, das Personensorgerecht als das stärkere den Vorzug genießen muß. Weitere Erwägungen dazu sind hier nicht veranlaßt. Einen Antrag auf Abänderung der Sorgerechtsregelung hat der Kläger nicht gestellt, und zwar nach seinem Vortrag deshalb nicht, weil er eine solche Abänderung für unerreichbar gehalten hat. Jedenfalls würde ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge von der Beklagten auf den Kläger - wenn überhaupt - nur unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder Erfolg haben können (§§ 1671 Abs. 2, 1696 Abs. 1 BGB).
Eine Auswanderung des Sorgeberechtigten mit den ihm anvertrauten Kindern regelmäßig im Rahmen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. als ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu qualifizieren, das zum Wegfall oder zur Einschränkung des Unterhalts aus §§ 1361 oder 1570 BGB führen könnte, wäre mit der rechtlichen Stellung, die ihm hiernach die Übertragung des Personensorgerechts vermittelt, nicht zu vereinbaren. Vielmehr handelt er auch dann, wenn er gegen den Wunsch des anderen Elternteils auswandert, im allgemeinen jedenfalls nicht so schwerwiegend fehlsam, daß er deshalb den Verlust oder eine Herabsetzung seines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. gewärtigen müßte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auswanderung mit den Kindern - wie hier tatrichterlich festgestellt - nicht in der Absicht erfolgt, das Umgangsrecht des anderen Elternteils zunichte zu machen, sondern auf anderen, verständlichen Motiven beruht. In einem solchen Falle ist von dem nicht sorgeberechtigten Unterhaltsverpflichteten regelmäßig zu verlangen, daß er an den anderen Ehegatten auch weiterhin Betreuungsunterhalt leistet, zumal damit wesentlich dem Interesse der Kinder gedient wird.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß in der Täuschung über ihre Auswanderungsabsichten ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger gesehen werden kann, das Gewicht hat. Indessen reicht dieses auch in Verbindung mit der Aufnahme der Beziehungen zu K. angesichts der vorausgegangenen Verfehlung des Klägers, der sich als erster von der Ehe losgesagt und damit die familiären Bindungen bereits entscheidend geschwächt hatte, nicht aus, um ein klar bei der Beklagten liegendes schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung zu § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. anzunehmen.
bb) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. auch dann zum Ausschluß oder zur Herabsetzung des Unterhalts führen kann, wenn nicht ein Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern objektive Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten die Unzumutbarkeit der Unterhaltsbelastung ergeben (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987 und vom 25. September 1985 - IVb ZR 49/84 - FamRZ 1986, 443, 444). Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt indes ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht in Betracht. Ihre Auswanderung mit den Kindern beeinträchtigt den Kläger allein durch die Behinderung seiner Umgangsbefugnis. Dies aber stellt die Zumutbarkeit der verlangten Unterhaltszahlungen nicht in Frage. Die Ansicht der Revision, es sei ein Korrelat der Unterhaltspflicht gemäß § 1570 BGB, daß der unterhaltsberechtigte Elternteil die Kinder so erziehe und ihren Aufenthalt so bestimme, daß der Unterhaltsverpflichtete sein Umgangsrecht wahrnehmen könne, findet im Gesetz keine Stütze. Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, ob der Sorgeberechtigte auch Unterhaltsgläubiger nach § 1570 BGB ist. Es steht dem Vater in gleicher Weise zu, wenn die sorgeberechtigte Mutter nach § 1577 Abs. 1 BGB keinen nachehelichen Unterhalt verlangen kann, weil sie sich aus ihrem Vermögen selbst zu unterhalten vermag. Dadurch, daß die Mutter Unterhalt nach § 1570 BGB zu beanspruchen hat und erhält, wird die Umgangsbefugnis des Vaters weder begründet noch verstärkt. Sie beruht vielmehr auf dem natürlichen Elternrecht (BGHZ 42, 364, 370; 51, 219, 221). Umgekehrt hängt auch der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nicht davon ab, daß der Elternteil, der das Kind nicht betreut, das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kinde ausüben kann. Stehen die tatsächlichen Verhältnisse der Ausübung des Umgangsrechts entgegen, so macht dieser objektive Umstand die Erfüllung der nachehelichen Unterhaltspflicht gegenüber dem das Kind betreuenden geschiedenen Ehegatten noch nicht unzumutbar.
OLG München 29.10.97 - 12 UF 1174/97, FamRZ 1998, 750
Hinweis aus Finanztest 4/98: Wer seinem geschiedenen Ehepartner den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verwehrt, kann seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt zumindest teilweise verlieren. Das Oberlandesgericht München (AZ: 12 UF 1174/97) reduzierte den monatlichen Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Mutter um 535 Mark, weil sie immer wieder verhinderte, daß der Vater das gemeinsame Kind zu den vereinbarten Besuchszeiten auch sah. An jedem zweiten Sonntag im Monat sollte der Vater seinen Sohn besuchen dürfen, doch die Mutter verweigerte stets den Zutritt zum Wohnzimmer, in dem das Kind spielte, und erlaubte auch nicht, daß der Sohn seinen Vater besuchte.
OLG Nürnberg vom 8.2.1994 - 11 UF 2641/93 - FamRZ 1994, 1393 = NJW 1994, 2964
Fortgesetzte, massive und schuldhafte Vereitelungen des Umgangsrechts können in gravierenden Fällen zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des sorgeberechtigten Elternteils gemäß BGB § 1579 Nr. 6 führen.
Der Unterhaltsanspruch besteht wieder in voller Höhe, wenn der Umgangsberechtigte nicht nur vorübergehend sein Umgangsrecht in angemessenem Umfang wieder wahrnehmen kann.
Aus dem Tatbestand
(...) Nach Beginn des Getrenntlebens verweigerte die Klägerin zu 1) dem Beklagten ein Umgangsrecht mit den Kindern. Zur Begründung führte sie an, der Beklagte sei psychisch krank, die Ausübung des Umgangsrechts gefährde die Kinder. Allenfalls könne der Vater das Umgangsrecht in ihrer Wohnung oder in der Wohnung ihrer Eltern in Gegenwart dritter Personen ausüben. Das Umgangsrecht des Beklagten war seitdem Gegenstand einer Mehrzahl gerichtlicher Verfahren. (1) Im September 1989 beantragte der Beklagte eine gerichtliche Regelung seines Umgangsrechts. Das Stadtjugendamt, vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert, berichtete u. a.: "Frau geht davon aus, daß ihr Ehegatte psychisch krank sei - schizophren - und sich dringendst in therapeutische Behandlung begeben sollte. ... nachdem sich das Vorhaben von Frau, ihrem Ehegatten jeglichen Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, aufgrund der Aktenlage u. E. kaum verwirklichen läßt, machten wir ihr abschließend den Vorschlag, dem Vater in ihrem Beisein einen Erstkontakt in der Erziehungsberatungsstelle oder in der Ehewohnung, im Beisein eines der beteiligten Jugendämter, zu ermöglichen. Frau fand den Vorschlag für überlegenswert und bat um Bedenkzeit. Am 17.11.1989 teilte sie uns telefonisch mit, daß sie mit dem Jugendamt nichts mehr zu tun haben möchte; alles andere erfahren wir über ihren Anwalt, da können wir uns auf einiges gefaßt machen. ... Aufgrund unserer Feststellungen sind die Eltern nicht mehr in der Lage emotionslos und konfliktfrei miteinander umzugehen. Während sich Frau im Gespräch außergewöhnlich aufgebracht gab und sehr emotional eine deutliche Abneigung gegen den Ehegatten erkennen ließ, gab sich Herr betont sachlich, zu jeglichen Kompromissen bereit. Frau unterbindet seit der Trennung dem Vater jeglichen Kontakt mit seinen Kindern. Wohlgemeinten, im Interesse der Kinder gelegenen, Vorschlägen des Jugendamts zur Umgangsrechtsregelung steht Frau ablehnend gegenüber. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mutter auf das bis dahin neutrale Vaterbild Einfluß zu nehmen versucht und die Kinder dadurch in einen Loyalitätsdruck geraten. Zur Begründung für ihr Verhalten trägt sie im wesentlichen schizophrenes Verhalten ihres Ehegatten vor und damit verbunden eine ernsthafte Bedrohung von sich und den Kindern."
Das Kreisjugendamt führte in diesem Verfahren aus: "Frau erklärt sich zwar grundsätzlich mit Kontakten zwischen dem Vater und den beiden Söhnen einverstanden. Sie möchte aber vorab eine Aussetzung des Umgangsrechts für die Dauer von 6 Monaten erreichen. Zudem soll ihr getrennt lebender Ehemann den Umgang mit den Kindern nur bei ihr oder bei ihren Eltern in ausüben können."
Zur Frage, wie das Umgangsrecht auszugestalten ist, holte das Amtsgericht - Familiengericht - Weiden ein fachpsychologisches Gutachten ein. Die Sachverständige kommt im Gutachten u. a. zu folgenden Erkenntnissen: "Aus psychologischer Sicht war die Ehe von Seiten Frau auf Kontrolle hin angelegt. Sie schilderte selbst, wie sie Kontrolle über ihren Mann ausübte, um ihn vom Trinken abzuhalten. Dadurch, daß Herr von sich aus mit dem Trinken aufhörte und auch sonst Dinge unternahm, die sich ihrem Einfluß entzogen, verlor sie wohl zunehmend die Kontrolle über ihn. Durch die Trennung kann sie ihren Mann nicht mehr direkt kontrollieren. Aus diesem Grund versucht sie nun wohl mit allen Mitteln, Einfluß auf sein Verhalten zu nehmen .... Als Druckmittel benutzt sie auch die Kinder. Sie versuchte in der Vergangenheit, den Kontakt zwischen Herrn und den Kindern zu unterbinden, mit der Argumentation, ihr Mann müsse sich zunächst einer Therapie unterziehen. ... Sie behandelte den Sohn bei Themen, die die Trennung betrafen, wie einen Erwachsenen, besprach alles mit ihm und übte dabei starken Druck auf das Kind aus. Es wird deutlich, daß er die Mutter stützen, also auch einen gewissen Partnerersatz darstellen muß. Aus psychologischer Sicht stellt dies einen Mißbrauch des Kindes dar. ... Sie benutzt die Kinder im Kampf gegen ihren Mann, indem sie sie negativ gegen den Vater beeinflußt und den Umgang mit ihm zu verhindern sucht. Zudem benutzt sie als eine Art Partnerersatz. In Bezug auf das Umgangsrecht zeigte sie sich äußerst unkooperativ. Sie äußerte zwar im Verlauf der Gutachtenerstellung, daß sie die Notwendigkeit des Umganges einsehe, ihr Verhalten jedoch war konträr. Sie versuchte in der Folge, die Besuchstermine in der Erziehungsberatung zu verhindern."
Im genannten Verfahren erging am 07.08.1990 ein Beschluß zur Regelung des Umgangsrechts. Dem Beklagten wurde eingeräumt, die Kinder mindestens zweimal monatlich in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle für mindestens je 1 1/2 Stunden zu besuchen. Eine ähnliche Regelung hatte das Gericht bereits am 20.01.1990 im Wege einer einstweiligen Anordnung getroffen.
(2) Auch im Scheidungsrechtsstreit war das Umgangsrecht des Beklagten Verfahrensgegenstand.
Die Sachverständige erstattete erneut ein psychologisches Gutachten und äußerte sich zur Frage des Umgangsrecht wie folgt: "Frau weigert sich nach wie vor, ihrem Mann ein normales Umgangsrecht einzuräumen. Sie äußert Ängste, daß ihr Mann den Kindern etwas antun könne und besteht deshalb darauf, eine dritte neutrale Person zu den Umgangskontakten hinzuzuziehen. In diesem Fall würde sie ihrem Mann ein Besuchsrecht in 14-tägigem Abstand für etwa 3-4 Stunden zugestehen. Wenn sie genauer gefragt wird, worauf sich diese Ängste stützen, dann kann sie nicht viele Argumente bringen. ... Frau befindet sich nach wie vor in einem verbissenen Kampf gegen ihren Mann. Sie äußerte sich zwar der Gutachterin gegenüber etwas moderater in Bezug auf das Besuchsrecht und nahm auch Abstand davon, die Ehe wieder aufnehmen zu wollen, aber der Kampf stand dennoch im Vordergrund. So betonte sie häufig, wie niederträchtig doch ihr Mann sei, er renne ihr mit seinen Briefen das Messer in den Rücken, und in den Gesprächen in der Erziehungsberatung erzähle er die Unwahrheit. Gespräche in der Erziehungsberatungsstelle über eine neue Umgangsregelung scheiterten jedoch nicht zuletzt wegen ihrer mangelnden Kompromißbereitschaft. Frau wirkte insgesamt durch diese Auseinandersetzungen verhärtet, rigide und unflexibel. Der Kampf scheint der Mittelpunkt ihres Lebens geworden zu sein. ... So benutzt sie die Kinder auch als Druckmittel gegen ihren Mann, indem sie versucht, das Umgangsrecht zu unterbinden. ... spricht aus der Sicht der Sachverständigen nichts dagegen, daß Herr die Kinder zu den Besuchskontakten zu sich nach Hause nimmt. Es wird für den Umgangskontakt ein 14-tägiger Kontakt empfohlen. Nach einer gewissen Eingewöhnungszeit könnte auch die Übernachtung der Kinder bei Herrn erwogen werden."
Im Verbundurteil vom 30.07.1991 entschied das Amtsgericht zum Umgangsrecht: "Das Umgangsrecht des Antragstellers mit den beiden gemeinschaftlichen Kindern und wird dahingehend geregelt, daß der Vater die beiden Kinder beginnend mit dem zweiten Samstag nach Rechtskraft des Scheidungsurteils 14-tägig jeweils am Samstag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich nimmt, ebenso an den zweiten Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten."
(3) Am 08.01.1992 ordnete das Amtsgericht Weiden Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und an und bestimmte die katholische Jugendfürsorge der Diözese e. V. zum Pfleger. Der Pfleger wandte sich mit Schreiben vom 15.04.1992 an das Amtsgericht und bat um vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen. Das Schreiben hat u. a. folgenden Wortlaut: "Seitdem wir als Pfleger für die beiden oben genannten Kinder bestellt sind, gibt es erhebliche Probleme bei der Durchführung des Besuchsrechts. Es hat am 16.01.1992 ein Besuchstermin stattgefunden. Seitdem war kein Besuchstermin mehr geglückt. ... Unseren Beobachtungen nach hat Frau ihre Kinder so unter Druck, daß vornehmlich es nicht wagt, etwas gegen den unausgesprochenen Willen seiner Mutter zu unternehmen. Vordergründig sagt sie den Kindern schon, daß sie mitgehen sollen."
Der vom Vormundschaftsgericht daraufhin eingeholte Bericht des Kreisjugendamtes schließt mit den Sätzen: "Dem Kreisjugendamt sind keine vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Schwierigkeiten mehr bekannt außer einer erneuten Androhung oder Verhängung von Zwangsgeld. Unseres Erachtens wäre eine Verbesserung der Situation nur durch eine tatsächliche Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung besonders der Mutter zu erreichen, damit sie den Kontakt der Kinder zum Vater akzeptieren und diesen zum Wohl der Jungen als förderlich ansehen kann. Die letzte Konsequenz wäre, erneut durch ein psychologisches Gutachten zu überprüfen, ob Frau die elterliche Sorge noch zum Wohl ihrer Kinder ausüben kann."
Seit Trennung der Eheleute Mitte 1989 hat der Beklagte in folgendem Umfang Umgang mit seinen Kindern gehabt:
- Am 09.04.1990 in den Räumen der Praxis für
Psychologische Gutachtenerstellung und Beratung in von 15.45 Uhr bis 17.15
Uhr;
- von Ende Mai 1990 bis Ende 1991 jeweils 14-tägig je für ca.
2 Stunden in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle der Caritas
in;
- am 16.01.1992 in der Erziehungsberatungsstelle im vorbezeichneten Umfang;
- an ca. 8 Terminen, beginnend mit dem 06.03.1992, endend im Juli 1992,
jeweils in der Erziehungsberatungsstelle im geschilderten zeitlichen Rahmen.
Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte schulde für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.07.1992 über den monatlich bezahlten Unterhalt von 1.519,-- DM weitere 331,-- DM und ab 01.08.1992 monatlich Unterhalt in Höhe von 1.850,-- DM. Der rechnerisch geschuldete Unterhalt reduziere sich auch nicht aus Billigkeitsgründen. Der Beklagte habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn die Kinder einen Umgang mit ihm ablehnten; abgesehen davon habe er sich über lange Zeit hinweg ernsthaft gar nicht um einen Kontakt gekümmert.
(...)
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält sich zu Unterhaltszahlungen über die freiwillig gezahlten Beträge hinaus gegenüber der Klägerin zu 1) nicht verpflichtet, weil sie ihm sein Recht auf Umgang mit den Kindern verwehre.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben u. a. durch Erholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob sich die Kläger zu 2) und zu 3) deshalb weigern, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, weil sie von der Klägerin zu 1) zur Kontaktaufnahme nicht nur nicht angehalten, sondern von ihr massiv gegen den Beklagten beeinflußt werden.
Mit Urteil vom 26.07.1993 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin zu 1) ab 01.08.1993 einen monatlichen Unterhalt von 1.150,-- zu bezahlen und im übrigen deren Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin zu 1) behindere das Umgangsrecht des Beklagten nachhaltig und massiv. Sie könne deshalb nicht den rechnerisch angemessenen, sondern lediglich den sog. Mindestunterhalt in Höhe von 1.150,-- DM monatlich beanspruchen.
Die Abänderungsklagen der Kläger zu 2) und zu 3) sind in erster Instanz teilweise erfolgreich gewesen, im übrigen sind sie abgewiesen worden.
Gegen das ihr zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 1) Berufung eingelegt. (...)
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, der Beklagte schulde für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.07.1992 monatliche Rückstände von 331 DM und ab 01.08.1992 über die zuerkannten 1.150,-- DM weitere 861,-- DM monatlich.
Ihr Unterhaltsanspruch sei auch nicht teilweise verwirkt. Das Erstgericht habe das eingeholte Sachverständigengutachten fehlerhaft ausgewertet. Nach den gutachterlichen Feststellungen würde sich eine Einflußnahme ihrerseits auf die Kinder - sofern dies überhaupt der Fall sei - überwiegend auf der unbewußten Ebene abspielen. Sollte ihr Verhalten die Ausübung des Umgangsrechts erschwert haben, habe sie im Zustand der aufgehobenen oder beschränkten Schuldfähigkeit gehandelt. Sie befinde sich aufgrund der gescheiterten Ehe in einer fast ausweglosen psychischen Situation.
Der Beklagte meint, die Klägerin zu 1) habe ihren Unterhaltsanspruch jedenfalls bis auf den sog. Mindestunterhalt verwirkt. Grundlos habe die Klägerin zu 1) ihm die Ausübung eines Umgangsrechts in nennenswertem Umfang verweigert. (...)
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Wie das Familiengericht zutreffend ausführt, hat die Klägerin zu 1) den ihr nach § 1570 BGB zustehenden Unterhaltsanspruch jedenfalls derzeit bis auf den sog. Mindestunterhalt von 1.150,-- DM verwirkt. Auch unter Wahrung der Belange der von der Klägerin zu 1) betreuten gemeinsamen Kinder wäre es grob unbillig, den Beklagten über den Mindestunterhalt hinaus in Anspruch zu nehmen, weil der Klägerin zu 1) ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Beklagten zur Last fällt (§ 1579 Nr. 6 BGB).
1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine fortgesetzte, massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs des personensorgeberechtigten Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen kann (vgl. OLG Celle FamRZ 1989, 1194 ff.; BGH NJW 1987, 893 ff.; Palandt-Diederichsen, BGB, 53. Aufl., § 1579, Rz. 28).
2. Die Klägerin zu 1) hat die Ausübung des Umgangsrecht des Beklagten schuldhaft fortgesetzt und massiv vereitelt.
2.1 Eine fortgesetzte Vereitelung liegt vor. Der Beklagte hat seit Trennung der Familie Mitte 1989 sein Umgangsrecht in nennenswertem Umfang nicht wahrnehmen können. Er war lediglich von Ende Mai 1990 bis Ende 1991 in 14-tägigem Abstand, am 16.01.1992 und an 8 Terminen zwischen März und Juli 1992 jeweils für ca. 2 Stunden in den Räumen einer Erziehungsberatungsstelle mit den Kindern zusammen, meist bei Anwesenheit dritter Personen. Seit ca. 1 1/2 Jahren gibt es keine Kontakte mehr.
2.2 Die Klägerin zu 1) vereitelte eine stärkere Wahrnehmung des Umgangsrechts.
2.2.1 Nach dem Auszug des Beklagten verwehrte die Klägerin zu 1) zunächst dem Beklagten jeglichen Umgang mit den Kindern. Sie brachte vor, solche Kontakte würden die Kinder ernsthaft gefährden, weil der Beklagte psychisch krank sei. Erst auf Drängen des Jugendamts und der Erziehungsberatungsstelle ermöglichte sie stundenweise Kontakte im 14-tägigen Abstand. Daran vermochte auch die Übertragung des Rechts der Aufenthaltsbestimmung auf einen Pfleger nichts zu ändern.
2.2.2 Das Verhalten der Klägerin ist auch jetzt noch dafür ursächlich, daß der Beklagte sein Umgangsrecht nicht wahrnehmen kann. Die jetzige Weigerung der Kinder, mit ihrem Vater zusammen zu sein, ist auf das Verhalten den Klägerin zu 1) zurückzuführen. Sie hat durch die ursprüngliche Unterbindung eines jeglichen persönlichen Kontaktes die Kinder dem Vater entfremdet. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) die Kinder in ihre Auseinandersetzung mit dem Beklagten mit einbezogen und beide Kinder unter starken Loyalitätsdruck gesetzt. Die Kinder lehnen nunmehr den Vater ab, weil sie befürchten, ansonsten die Zuwendung der Mutter zu verlieren. Dies muß der Senat aufgrund der in dem beigezogenen Verfahren (und jeweils AG Weiden i. d. OPf. eingeholten, überzeugenden Gutachten annehmen. Die in sich schlüssigen gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar. Der Senat sieht keinen Anlaß, an den gutachterlichen Ergebnissen zu zweifeln.
2.3 Gegen die Ausübung des Umgangsrechts durch den Beklagten gab es von Anfang an keinen sachlichen Grund. Das Wohl der Kinder wäre bei einem üblichen Umgang in keiner Weise gefährdet gewesen. Der Beklagte ist weder heute psychisch krank, noch war er dies zum Zeitpunkt der Trennung. Greifbare Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung hat die Klägerin zu 1) nicht genannt. Die von ihr geschilderten verbalen Auseinandersetzungen mit dem Beklagten im Zuge der Trennung der Eheleute, die bis an die Grenze von Handgreiflichkeiten gingen, überschreiten nicht das Maß dessen, was beim Auseinandergehen zerstrittener Eheleute immer wieder zu beobachten ist. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß aus psychologischer Sicht die Ehe der Klägerin zu 1) von ihrer Seite aus auf Kontrolle hin angelegt war, wie aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen vom 27.06.1990 (AG Weiden i. d. OPf.) anzunehmen ist. Mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung entzog der Beklagte sich dieser Kontrolle. Daß es dabei auch zu heftigen Auseinandersetzungen kam, gibt keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Beklagten. Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte dafür, daß ein Zusammensein mit dem Beklagten für die Kinder körperlich oder psychisch gefährlich werden könnte. Unberechenbarkeiten des Beklagten oder eine feindselige Einstellung des Beklagten zu seinen Kindern hat die Klägerin zu 1) weder unter Beweis gestellt noch gar substantiell behauptet. Auch wenn es zutrifft, daß der Beklagte früher die Kinder oft "aus seinem Zimmer herausgeworfen und die Tür zugeknallt hat", kann nichts anderes angenommen werden. Ein solches Verhalten entspricht zwar nicht den Idealvorstellungen von einem stets besonnen und ruhig handelnden Vater. Im Alltag lassen sich diese Idealvorstellungen allerdings nur selten verwirklichen. Besonders schwierig ist dies in der spannungsgeladenen Phase einer Ehe, in der sich das Scheitern abzeichnet und die Eheleute im Streit auseinandergehen. Das geschilderte Verhalten belegt insoweit lediglich, daß der Beklagte in den kritischen Monaten der ehelichen Zerwürfnisse nervös und reizbar war. Das kann nicht als ein krankhaftes Abweichen vom Normalverhalten bezeichnet werden.
2.4 Die unterlassene Ausübung des Umgangsrechts ist nicht auf fehlenden Willen des Beklagten zur Wahrnehmung seines Rechts zurückzuführen. Der Beklagte hat sich seit Beginn der Trennung ernsthaft, nachhaltig und stetig um Kontakte mit den Kindern bemüht. Dies zeigt sich zunächst in seinem alsbald nach der Trennung eingereichten Antrag auf gerichtliche Regelung gemäß _ 1634 Abs. 2 BGB, nachdem seine vorherigen Bemühungen scheiterten. Der Antrag ging bereits am 14.09.1989 beim Amtsgericht - Familiengericht - ein, nachdem die Eheleute erst seit Ende Juli/Anfang August 1989 getrennt lebten. Im Verbundverfahren zur Scheidung seiner Ehe, eingeleitet im April 1990, beantragte der Beklagte erneut eine gerichtliche Regelung. Die insgesamt drei Sachverständigengutachten enthalten keinen Hinweis darauf, daß eine über den festgestellten Umfang des Umgangsrechts hinausgehende Wahrnehmung deshalb unterblieb, weil der Beklagte gegebene Möglichkeiten nicht ausschöpfte. Aufgrund des im wesentlichen unstreitigen Verlaufs der Bemühungen des Beklagten einerseits und der beharrlichen Ablehnung durch die Klägerin zu 1) andererseits ist der Senat davon überzeugt, daß die derzeitige Zurückhaltung des Beklagten nicht bedeutet, daß er sein Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen will. Die vom Beklagten vorgelegten Kopien von Briefen an die Kinder, die unstreitig stattgefundenen Telefonate mit den Kindern bestätigen diese Annahme. Der Beklagte nimmt es vielmehr notgedrungen derzeit hin, daß die Kinder einen Umgang mit ihm ablehnen. Die von der Klägerin zu 1) beeinflußten Kinder lehnen diesen Umgang ab, weil sie anderenfalls fürchten, die Liebe ihrer Mutter zu verlieren.
2.5 Die Klägerin zu 1) hat schuldhaft das Umgangsrecht vereitelt.
2.5.1 Die Klägerin zu 1) wußte, daß den Kindern bei einem Umgang mit dem Beklagten keine Gefahren drohten. Sie wußte, daß der Beklagte psychisch nicht erkrankt war. Das Verhalten des Beklagten konnte auch bei laienhafter Wertung bei ihr nicht die Annahme einer psychischen Erkrankung entstehen lassen. Anhaltspunkte für eine feindselige Einstellung des Beklagten gegenüber seinen Kindern hatte sie nicht.
2.5.2 Von einem schuldhaften Verhalten der Klägerin zu 1) ist auszugehen, obwohl die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 12.03.1993 im vorliegenden Verfahren überzeugend und nachvollziehbar darlegt, daß sich die ungünstige Einflußnahme der Kindesmutter derzeit überwiegend nur auf der unbewußten Ebene (Mimik, Gestik) abspielt. [Nachträgliche Anmerkung: Vergleiche neuere Literatur zum Parental Alienation Syndrom - PAS, O.-Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, 9 ff.] Durch ihr früheres Handeln unmittelbar nach der Trennung - die langdauernde Unterbindung jeglichen Kontakts, danach nur die Duldung eines ungewöhnlich eingeschränkten persönlichen Umgangs - hat die Klägerin zu 1) eine von ihr zu verantwortende Situation geschaffen, in welcher ein Verhalten auf der unbewußten Ebene ausreicht, um die Kinder zur Ablehnung des Vaters zu veranlassen.
2.5.3 Der von der Klägerin zu 1) angebotene Beweis (Einholung eines Sachverständigengutachtens) dafür, daß sie im Zustand aufgehobener oder beschränkter Schuldfähigkeit gehandelt hat, war nicht zu erheben. Die Klägerin zu 1) hat hierfür nämlich keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen. Ein solcher Anhaltspunkt ist nicht etwa schon das Scheitern der Ehe und der deshalb erfolgte Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung.
3 Auch unter Wahrung der Belange der gemeinsamen Kinder wäre die Zubilligung eines den Mindestunterhalt übersteigenden Unterhaltsanspruchs grob unbillig. Das Wohl der Kinder wird durch die vorgenommene Reduzierung nicht ernsthaft gefährdet. Der Mutter der Kinder verbleibt mit dem Mindestunterhalt eine hinreichende Existenzgrundlage. Sie wird dadurch nicht gezwungen, die Betreuung der Kinder zugunsten einer Erwerbstätigkeit zurückzustellen. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil im wohlverstandenen Interesse der Kinder selbst liegt. Auch diesem Ziel dient die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1). Sie erleidet Nachteile aufgrund ihrer Verweigerungshaltung und es ist zu erwarten, daß sie dadurch zu einem Umdenken angeregt wird.
Die Interessen des Beklagten sind von großem Gewicht. Sein Umgangsrecht wurzelt im Elternrecht und genießt daher Verfassungsrang (Art. 6 Abs. 2 GG, vgl. auch BVerfG NJW 1993, 2671).
4. Der Senat geht davon aus, daß nur in gravierenden Fällen eines Verstoßes gegen die "Wohlverhaltensvorschrift" des § 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 BGB gerechtfertigt ist. Zweck der letztgenannten Vorschrift ist es allein, "grob unbillige" Ergebnisse zu vermeiden. Deshalb werden vorübergehende Störungen oder Erschwernisse des Umgangsrechts von dieser Bestimmung nicht erfaßt. Nur bei nachhaltigen und langandauernden schuldhaften Verstößen kommt deshalb eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
5. Die Klägerin zu 1) hat ihren Unterhaltsanspruch nicht auf Dauer teilweise verwirkt. Sofern der Beklagte dauerhaft sein Umgangsrecht in Zukunft in angemessenem Umfang wieder wahrnehmen kann, ist eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) aus Gründen der Billigkeit nicht mehr veranlaßt. Der Unterhaltsanspruch lebt dann wieder auf (vgl. BGH NJW 1987, 3129, 3130). Es ist Sache der Klägerin zu 1), diese Voraussetzungen zu schaffen.
(...)
Die Revision wird nicht zugelassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor (§§ 621 d Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
OLG Nürnberg vom 18.1.1994 - 11 UF 2641/93, DAVorm 1994, 634-641
Zusammenfassung
Der geschiedene, sorgeberechtigte Elternteil kann den ihm nach BGB § 1570 zustehenden Unterhaltsanspruch bis auf den sog. Mindestunterhalt von 1.150 DM verwirken, wenn ihm gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil eine fortgesetzte, massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern vorzuwerfen ist.
Eine Herabsetzung kommt nur in gravierenden Fällen eines Verstoßes gegen die "Wohlverhaltensvorschrift" des BGB § 1634 Abs. 1 S. 2 in Betracht, so z.B. wenn der sorgeberechtigte Elternteil über einen langen Zeitraum nach der Trennung das Umgangsrecht ganz vereitelt hat und anschließend nur einen ganz ungewöhnlich eingeschränkten Umgang gestattet, so daß die Kinder dem anderen Elternteil gänzlich entfremdet werden.
OLG Celle vom 2.3.1989 - 10 UF 228/88, FamRZ 1989, 1194-1196
Leitsätze
1. Zur Verwirkung rückständigen Trennungsunterhalts gemäß BGB § 242 (Anschluß BGH, 13.1.1988 - IVb ZR 7/87, FamRZ 1988, 370).
2. Eine fortgesetzte schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts (BGB § 1634) kann zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruches des personensorgeberechtigten Elternteils gemäß BGB § 1579 Nr. 6 führen. (Nachträgliche Anmerkung: Vergleiche BGH, 14.1.1987, IVb ZR 65/85, FamRZ 1987, 356)
Bei der Frage der Verwirkung von Trennungsunterhalt sind an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen, denn von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist zu erwarten, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruches bemüht. Tut er das nicht, so erweckt er in der Regel den Eindruck, in dem fraglichen Zeitraum nicht oder zumindest nicht weitgehend bedürftig zu sein.
Läßt der Unterhaltsberechtigte die gesamte Trennungszeit und noch nahezu 10 Monate verstreichen, ohne einen Anspruch auf höheren Unterhalt zu verfolgen, so darf der Unterhaltsverpflichtete davon ausgehen, nicht mehr auf weitergehenden Unterhalt für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden.
Siehe auch: "Verweigerung des Besuchsrechts in Österreich Tatbestand für Verwirkung des Ehegattenunterhaltsanspruchs"