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BÜRGER FÜR EINE
DEMOKRATISCHE JUSTIZ - DEUTSCHE VÄTER IM EXIL
The Old Vicarage - GB-ChiIcTs Ercall, Salop TF9 2 DA
Diese Seite ist auf dem Stand von 1998 ! Aktuelle Informationen zu diesem Fall erhalten Sie hier:
Dr. Enno Winkler
CC 2566
PY - Asunciòn
1.12.1996
Offener Brief zum Familienrechtssystem in Deutschland, rechts- und familienpolitische Forderungen + Darstellung des Falles Winkler
Zwar wurden nach dem Ende des 2. Weltkriegs in Deutschland die Staatsgewalten Legislative und Exekutive demokratisiert, nicht aber die dritte Staatsgewalt, die Justiz, wie es die Opposition im 3. Reich und die Siegermächte vordringlich gefordert hatten. Während die Exekutive dem Parlament verantwortlich wurde und das Parlament dem Volk, bliebt die Verantwortlichkeit der Justiz auf eine abstrakte, bloß deklamatorische Bindung an das als nahezu unbegrenzt auslegungsfähig gehandhabte Gesetz beschränkt.
Was das bestehende Familienrecht und das die Familie betreffende Zivil-, Steuer-, Arbeits-, Straf- und Verwaltungsrecht angeht, so verstoßen zahlreiche Bestimmungen und die Rechtswirklichkeit gegen die nach dem Krieg neu geschaffene demokratische Verfassung, gegen internationales Recht und gegen die Grund- und Menschenrechte - insbesondere der Kinder.
Die rechtliche Stellung der deutschen Justiz deckt sich nicht mit dem Gedanken der Volkssouveränität (zit. Schuster, Rudolf: Deutsche Verfassungen, Goldmann, München 1981, S. 188 ff.). Die Justiz stellt ein autoritäres, obrigkeitsstaatliches System in einem ansonsten demokratischen Staatsgebilde dar. Sie ist daher grundsätzlich unfähig, die aus dem demokratischen Prinzip geborenen sozialen und politischen Menschenrechte und damit das friedliche Zusammenleben der Bürger zu gewährleisten. Das hat sich unter anderem bei den sogenannten Berufsverboten gezeigt, die erst aufgrund internationaler Solidarität mit den Betroffenen abgemildert wurden.
Wie kann jemand im Namen des Volkes ein Urteil verkünden, das ihn nicht gewählt hat und nicht abwählen kann? Während die Judikative Legislative und Exekutive beherrscht, unterliegt sie selbst keinerlei demokratischer Kontrolle. Noch nie in der reichs- und bundesdeutschen Geschichte wurde ein Richter von deutschen Gerichten wegen Rechtsbeugung verurteilt. Die Straflosigkeit bestimmter Personengruppen in einem Land aber wird international als Fehlen demokratischer Rechtsstaatlichkeit bewertet.
Im Familienrecht ist die deutsche Rechtswirklichkeit auf die Zerstörung der traditionellen Familie ausgerichtet. Statt den Fortbestand der Familie mit Kindern zu sichern, fördert man kinderlose und gleichgeschlechtliche Gemeinschaften und strebt ihre Verrechtlichung als Familie an. Schon jetzt wird steuerlich eine kinderlose "Familie" weniger belastet als ein geschiedener Vater, der eine Familie mit Kindern unterhält. Schon jetzt erhalten unsere Alten ihre Renten nur mit Hilfe auch der Beiträge der ausländischen Arbeitnehmer. Durch die Undurchführbarkeit des "Generationsvertrages" auch innerhalb der Familie selbst fallen unfinanzierbare Pflegekosten an.
Die Betroffenen-Initiative BÜRGER FÜR EINE DEMOKRATISCHE JUSTIZ UND DEUTSCHE VÄTER IM EXIL appellieren deshalb an Gesellschaft und Parlament, sich die folgenden Grundforderungen zu eigen zu machen (*):
RECHTSPOLITIK
I Demokratisierung der Justiz
II Gesetzesrecht über Richterrecht
III Keine Verjährung von Justizverbrechen
IV Schaffung eines Straftatbestandes richterlicher Sachverhaltsfälschung
V Entscheidungsfristen für Gerichte
VI Begründungspflicht für Gerichtsentscheidungen (auch Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht)
VII Keine Fristen für Wiederaufnahmeverfahren
VIII Ausbau eines verantwortlichen Staatshaftungsrechts auch im Justizbereich
IX Einsetzung eines parlamentarischen Rechtsbeauftragten oder Ombudsmanns
FAMILIENPOLITIK
I Förderung von Lebensgemeinschaften mit Kindern
II Festschreibung der Persönlichkeits- und Menschenrechte von Minderjährigen auch im einfachen Recht. Die Verfassung kennt keine Altersbeschränkung der Grund- und Menschenrechte.
III Einsetzung eines "Anwalt des Kindes"
IV Keine Scheidung der Kinder von einem Elternteil. Die bisherige Praxis verstößt gegen Art. 6 (2) und (3) Grundgesetz, gegen Artikel 3 (2) Grundgesetz und gegen die Persönlichkeitsrechte der Kinder.
V Entkoppelung von Sorgerecht und Ehegattenunterhalt
VI Gleichstellung von Mann und Frau im Familien-, Sozial-, Steuer-, Arbeits- und Strafrecht und auch in der Rechtswirklichkeit (z.B. § 28a (2) Angestelltenversicherungsgesetz)
Die Urfassung dieses Programms wurde 1986 an deutsche Institutionen und Parlamentarier verteilt.
Die Kluft zwischen Rechtsstaatsanspruch bzw. Rechtsstaatspropaganda und Rechtsstaatswirklichkeit kann nur derjenige erfahren und für andere sichtbar machen, der selbst betroffen ist. Denn das deutsche Rechtssystem gestattet den Zugang zu den Gerichten einschließlich dem Bundesverfassungsgericht nur dem persönlich betroffenen und persönlich um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger. Doch resignieren die Betroffenen gewöhnlich in realistischer Abschätzung der Möglichkeiten demokratischer Gerechtigkeit auf der einen und politischer Macht auf der anderen Seite. Sie haben nicht mehr die Kraft noch die Freiheit, aufzubegehren. Dies gilt nicht nur für Deutschland.
Ein politisches Projekt zur Dokumentierung und Änderung der Rechtswirklichkeit hat von diesem Tatbestand auszugehen.
Nachdem meine Versuche gescheitert waren, auf dem normalen Weg politischer Tätigkeit Reformen zu erreichen, bin ich daher den Weg eines Betroffenen gegangen. Man hatte mir nicht glauben wollen, was ich vortrug, weil ich weder über Beweise noch Dokumente verfügte.
Im Folgenden meine Erfahrungen als Justiz- und Familienrechts-Betroffener in Deutschland. Alle Vorgänge sind durch Dokumente und Unterschriften bis hinauf zum Präsidenten des Verfassungsgerichts belegt. Die Akten können eingesehen werden.
Bis 1981 lebte ich unbescholten in West-Berlin. Ich war dreifacher Facharzt und Oberarzt in einer Klinik, politisch in der liberalen Partei und gewerkschaftlich im Marburger Bund engagiert, mit Funktionen im sozial- und gesundheitspolitischen Bereich in Berlin und Bonn. In Berlin war ich Vorsitzender des Landesfachausschusses Gesundheitspolitik, in Bonn Mitglied im Bundesfachausschuß Soziales, Familie und Gesundheit. Mein Engagement in sozialpolitischen Fragen - so bei der Aufdeckung der Korruption in der Wohnungspolitik - führte dazu, daß bestimmte Kreise meinen Parteiausschluß und meine Entfernung aus der Berliner Politik betrieben.
1981 reichte ich die Scheidung ein. Meine Frau, eine beamtete Studienrätin, deren Status sie erst in der Ehe erreicht hatte, verweigerte mir unter anderem weitere Kinder. Schon unsere einzige Tochter Claudia wurde 1975 erst geboren, nachdem ich einen Scheidungsantrag angekündigt hatte.
Das nunmehr einsetzende Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren für meine Tochter zeichnete sich von Anfang an durch ständige justitiale Rechtsverletzungen aus. Nach allgemeiner Auffassung hatte ich von vornherein keine Chance, das Sorgerecht zu bekommen, und zwar lediglich deshalb, weit ich der Vater war und nicht die Mutter. Im Mai 1982 übertrug ein Familienrichter namens Reinhard Fischer aufgrund eines kinderpsychologischen Gutachtens das "vorläufige" Sorgerecht auf die Mutter. Die Gerichtssitzung fand heimlich statt, ohne Ladung und Anhörung von mir und meiner Tochter. Die kinderpsychologische Gutachterin Brigitte Frenzel war bei Gericht weder zugelassen noch vereidigt. In den Gerichtsakten fand sich später ein versehentlich dort abgehefteter privater Brief der Gutachterin an den Richter mit der Anfrage, ob sie die letzte Seite des Gutachtens noch ändern solle. Aufgrund der "vorläufigen" Entscheidung zog meine Exfrau mit dem Kind in eine neue Wohnung und riß es damit aus der vertrauten Umgebung heraus. Die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Anhörung, in der sich das Kind zu mir bekannte, erfolgte nach langem Kampf erst ein dreiviertel Jahr später. Mein Antrag, die kinderpsychologische Gutachterin zu vereidigen, wurde abgelehnt. Das Ergebnis einer von mir beantragten Untersuchung der Erziehungseignung der Eltern wurde von der Gutachterin für nicht verwertbar erklärt, weil ich zu gut abgeschnitten hatte. Mein Strafantrag gegen die Gutachterin wegen uneidlicher Falschaussage wurde zurückgewiesen mit der Begründung, das Gutachten sei schriftlich erfolgt und es handele sich daher um keine Aussage. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Kammergericht abgelehnt, weil die Unterschrift meines Anwalts unleserlich war. Mein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht wurde nicht zur Kenntnis genommen.
Nach einem Gegengutachten von Prof. Dr. Dr. W. E. Fthenakis, München, wurde Prof. Dr. Reinhard Lempp, Tübingen, als Obergutachter bestellt. Prof. Lempp kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß das Kind trotz der langen Trennung zwar immer noch eine stärkere Bindung zu mir habe. daß beide Eltern aber gleich gut zur Erziehung geeignet seien. Bei der gerichtlichen Anhörung im November 1983 mußte er dann allerdings zugeben, daß er die Erziehungseignung der Eltern gar nicht untersucht und daß er die Akten nicht gelesen hatte. Die von mir beantragte Tonbandaufzeichnung der Verhandlung wurde wegen eines angeblichen technischen Defekts unterbrochen. Über die Unterbrechung fehlte im gleichfalls geführten Wortprotokoll später jeglicher Hinweis. Auch die entsprechenden Aussagepassagen fehlten. Auf richterliche Anweisung durfte ich weder Erklärungen abgeben noch Fragen an den Gutachter stellen. Dies wurde damit begründet, daß es sich um einen Anwaltsprozeß handele. Das Kind wurde der Mutter endgültig zugesprochen, und zwar lediglich deshalb, weil es sich schon bei ihr befand.
Nach Einlegung der Berufung zum Kammergericht setzten sich die Irregularitäten fort. Richterliche Rechtsverletzungen wurden mit Hilfe anderer Rechtsverletzungen vertuscht oder mit dem Mantel des Schweigens zugedeckt. Meine Tochter schlug mir schließlich die Flucht vor. Ende März 1984 verließen wir Berlin. Ich tauchte in Wilhelmshaven unter, wo ich eine Oberarztstelle mit Chefnachfolge für Radioonkologie und Nuklearmedizin bekam. Der Umzugsspediteur denunzierte meinen Aufenthaltsort. Meine Tochter brachte ich zur Sicherheit zunächst in Soprabolzano im deutschsprachigen Norditalien unter. Dort ging sie zur Schule und wurde vorläufig von ihrer Großmutter betreut. An Wochenenden und Feiertagen besuchte ich meine Tochter, nachdem ich die mich verfolgenden Zivilagenten und Privatdetektive abgeschüttelt hatte.
Im Mai 1984 verwarf das Kammergericht meine Berufung in der Scheidungs- und Sorgerechtssache. Es lastete mir an, "kein Vertrauen mehr in die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen (zu) haben", was "von einem schweren Charaktermangel (zeuge)". Weiter führten die Richter Höchgräber, Dr. Weber und Recknagel aus: "Sein vorbezeichnetes Verhalten beweist, daß er nicht bereit ist, einzuräumen, daß Claudias Wohl von anderen als ihm richtig beurteilt werden kann. Es beweist zudem, daß er ... nicht seinen Standpunkt unter Hintanstellung eigener Vorteile im Interesse des Kindes überprüfen kann."
Gegen mich wurde Anklage wegen Kindesentzug erhoben und ein Haftbefehl erlassen. Nach §§ 235, 338 und 12 (2) des Strafgesetzbuches stellt Kindesentzug lediglich ein Vergehen dar, das zudem nur auf Antrag verfolgt werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellte die Anklageschrift meinem Arbeitgeber zu, und zwar noch vor der Hauptverhandlung, wodurch ich meine Stelle verlor. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist strafbar (§ 353 d (3) StGB).
Nachdem die Gerichte den Zwangsverkauf meines Hauses angeordnet hatten, arrestierten sie fast meinen gesamten Erlösanteil, zur angeblichen Sicherung einer "Geldrente für das Kind", und zwar bis zur Volljährigkeit (Kammergericht Berlin 159 F 7913/84). Gleichwohl nahm man mir weitere Beträge für den "laufenden Kindesunterhalt" an meine Exfrau weg, obwohl meine Tochter ausschließlich von mir unterhalten wurde. Dazu kamen unter Ausnutzung meiner Situation und Abwesenheit gerichtlich gedeckte Betrügereien und Veruntreuungen von Anwälten, dem mein Vermögen verwaltenden Notar Arnold Heidemann und meiner Exfrau, die dazu führten, daß ich mein gesamtes Vermägen verlor. Strafanzeigen gegen die Anwälte, den Notar, gegen Richter und Staatsanwälte wegen Parteiverrat, Rechtsbeugung, Nötigung, Untreue, Betrug, ungesetzlicher Mitteilung über Gerichtsverhandlungen usw. wurden nicht beschieden oder solange verschleppt, bis die Straftatbestände verjährt waren.
Der Versuch im Juli 1984, ein neues Sorgerechtsverfahren in Wilhelmshaven zu bekommen, wo sich meine Tochter seit Ende des italienischen Schuljahrs heimlich aufhielt, scheiterte. Der zuständige Familienrichter Tiarke weigerte sich, meine mitgekommene Tochter überhaupt nur anzuhören. Während der Richter telefonisch die Polizei rief, flüchteten wir durch den Keller eines Gerichtsgebäudes auf eine Seitenstraße. Meine Tochter kehrte nach Soprabolzano zurück.
Inzwischen zum Chefarzt für Nuklearmedizin und Strahlentherapie in Rosenheim gewählt, stellte man mich dort vor die Alternative, meine Tochter zu übergeben und die Stelle zu behalten oder aber die Stelle zu verlieren. Ich entschied mich für meine Tochter und flüchtete im September 1984 zu ihr nach Südtirol.
Aufgrund der Fahndung in Presse, Rundfunk und Fernsehen konnten wir uns jedoch nur bis Juli 1985 in Italien halten. Die Familie meines Bruders in England wurde an Leib und Leben bedroht. Man versuchte, den Direktor der Kreissparkasse Stormarn zu nötigen, einen uns gegebenen Kredit zu kündigen. Ein Einsatzkommando der Polizei durchsuchte überfallartig die Spedition Cargo Nord in Hamburg. In die Wohnung meiner Mutter in Hamburg wurde eingebrochen. Ein V-Mann des Bundeskriminalamtes mit Namen Lex beschuldigte mich gegenüber einem Londoner Kaufmann, ich sei in den Drogenhandel verwickelt. Dieser Kaufmann wurde bei einem Zwischenstopp auf dem Flughafen von Hannover von einem Polizei-Kommando festgehalten. Man versuchte, das Personal meines Anwalts in Berlin zu bestechen. Meine Post wurde einbehalten. Der italienische Parlamentsabgeordnete Silvio Magnano riet uns, Italien zu verlassen. Aus der faschistischen Zeit stammten noch Vereinbarungen mit Deutschland, die die sofortige Auslieferung ohne rechtliche Nachprüfung ermöglichen. Unter großen Schwierigkeiten und mit Hilfe von Journalisten gelang es uns, über Spanien nach Paraguay zu entkommen. Meine Tochter wurde in das Colegio Goethe in Asuncion eingeschult. Es gelang ihr, ein Schuljahr zu überspringen. Ich hatte mit großen finanziellen Problemen zu kämpfen, da man in Paraguay meine deutschen Berufstitel nicht anerkennt.
Ende 1986 wandte ich mich schriftlich an den deutschen Justizminister mit der Bitte, meine und die Situation anderer abertausender geflüchteter und zum Teil im Ausland exilierter Väter und ihren Kindern zu klären. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes gab es jährlich etwa 7.000 ähnliche Fälle. Asylanträge in USA, Australien, der Schweiz, Brasilien, Argentinien und Chile wurden nicht beantwortet oder abgelehnt. In den amerikanischen Fahndungscomputern war ich registriert. Ich gründete die Betroffenen-lnitiativen "DEUTSCHE VÄTER IM EXIL" und "BÜRGER FÜR EINE DEMOKRATISCHE JUSTIZ".
Im Juli 1987 meldeten sich zwei Berliner Interpolbeamte bei mir in Asuncion. Bei einem vom Pastor der evangelischen Kirche arrangierten Treffen im Pfarrgarten richteten mir die Beamten von dem Berliner Oberstaatsanwalt Lothar Seeger aus, uns würde nichts geschehen, wenn wir nach Deutschland zurückkehrten. Aufgrund einschlägiger Erfahrungen anderer Betroffener und aufgrund von Widersprüchen, in die sich die Beamten verwickelten, hielt ich dieses Angebot jedoch für eine Falle.
Anfang September 1987 tauchte meine Exfrau in Asuncion auf, mit Herausgabeanträgen der Berliner Justiz an die paraguayische Justiz. Die Berliner Richterin Merve Brehme begründete ihre Beschlüsse damit, daß meine Tochter gefangengehalten werde und keine Schule besuche. In der Presse wurden Berichte langtiert, meine Tochter sei angekettet. Am 13. Oktober wurde ich bei einer angeblichen gerichtlichen Anhörung verhaftet und in Isolierhaft im Hochsicherheitstrakt im Staatsgefängnis Tacumbu genommen. Der offensichtlich bezahlte Richter Modesto Elizeche weigerte sich, von mir vorgelegte Dokumente auch nur anzusehen. Es wurde versucht, den Aufenthaltsort meiner Tochter aus mir herauszupressen. Ein Auslieferungsantrag wurde angekündigt. Das Comite de Iglesias, die örtliche Vertretung der UNO-Menschenrechtskommission, stellte mir eine Rechtsanwältin. Ich begann einen Hungerstreik. Man teilte mir mit, daß eine Kommission des Internationalen Roten Kreuzes meine Haftbedingungen und meinen Gesundheitszustand untersuchen wolle. Nach 22 Tagen ohne Nahrungsaufnahme erklärte das Appelationsgericht die Maßnahmen des Einzelrichters für nichtig. Ich wurde freigelassen und in ein Krankenhaus eingeliefert. Meine Tochter war unterdessen nach Brasilien geflüchtet, so daß die landesweite Polizei-, Presse- und Fernsehfahndung nach ihr erfolglos blieb. Auch ein auf ihre Ergreifung ausgesetztes Kopfgeld war vergeblich. Nach der Abreise meiner Exfrau kehrte meine Tochter im Januar 1988 nach Asuncion zurück. Um das Schuljahr nicht zu verlieren, holte sie im Erziehungsministerium die Jahresabschlußprüfungen nach. Ich verlor meine Arbeitsstelle, weil man während meiner Haft anderes Personal eingestellt hatte.
Ende Januar 1988 erfuhr ich aus dem Fernsehen, daß der deutsche Botschafter beim paraguayischen Generalstaatsanwalt vorstellig geworden war, um über den Fall des deutschen Pastors Armin lhle und über unseren Fall zu sprechen. Pastor lhle, der sich für die Menschenrechte der paraguayischen Opposition und der Indios einsetzte und dafür später, nach dem Sturz des Diktators Stroessner 1989, zum paraguayischen Ehrenbürger ernannt wurde und das Große Verdienstkreuz der Bundesrepublik Deutschtand erhielt, war vom Regime angeklagt worden, den paraguayischen Staat zu verleumden. Der Botschafter versuchte, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Was unseren Fall anbetraf, so erkundigte sich der Botschafter nach den Möglichkeiten einer Doch-Noch-Auslieferung von mir, um mir in Deutschland den Prozeß zu machen. Der paraguayische Staatsanwalt konnte daraufhin nicht umhin, den deutschen Botschafter auf die Parallelität beider Fälle hinzuweisen.
In der Folge erschienen in fast allen deutschen Zeitungen. Zeitschriften und auch in Büchern Berichte über unseren Fall. Aber immer nur in Form melodramatischer Schilderungen über eine private Familientragödie (Bild, Berliner Zeitung, Stern, Quick) oder als Vehikel für feministische Agitation (Die Zeit, Mütter an die Macht (Rowohlt-Verlag)). Vergeblich hatte ich immer und immer wieder auf die grundsätzlichen sozialen und justizpolitischen Hintergründe hingewiesen und Reformvorschläge gemacht. Diese Hintergründe und Reformvorschläge wurden von den Autoren jedoch beharrlich ausgespart und nachträgliche Leserbriefe dazu von den Redaktionen nicht abgedruckt.
Im Mai 1988 berichteten mir zwei deutsche Besucher - offensichtlich V-Leute -, sie hätten eine Information "aus dem hessischen Justizministerium", daß gegen mich Strafverfahren wegen Verunglimpfung des deutschen Staates und von deutschen Verfassungsorganen anhängig seien (§§ 90a und 90b StGB). Rechtsnormen, die von deutschen Politikern und Juristen und anderen Ländern immer als Verletzung der Menschenrechte angekreidet werden, weil sie die freie Meinungsäußerung beschneiden. Ein Angehöriger der deutschen Botschaft bestätigte die Information. Außerdem boten mir die beiden Besucher an, daß ich über den Grenzübergang Eupen-Malmedy heimlich in die Bundesrepublik einreisen könne. Sie hätten dort einen Bekannten (der sicherlich bereits mit dem Haftbefehl auf mich gewartet hätte). Nicht zuletzt wurde mir noch "angeraten", meine politischen Aktivitäten aufzugeben. Sonst würde man für Interpol einfach eine Anklage erfinden und ich würde erst einmal ausgeliefert.
Der stellvertretende deutsche Botschafter setzte Patienten von mir sowie die Verwaltung und Lehrer der deutschen Schule unter Druck, mich nicht ärztlich zu konsultieren, sondern sich an andere deutsche Ärzte zu wenden.
Der erneute Versuch, von Asunción aus an unserem letzten ständigen Aufenthaltsort in Deutschland, in Wilhelmshaven, ein neues Sorgerechtsverfahren zu bekommen, scheiterte. Das Gericht in Wilhelmshaven erklärte sich für unzuständig. Das Verfassungsgericht nahm meine Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Ebenso scheiterte ein beantragtes Wiederaufnahmeverfahren in Berlin. Die gleichen Kammerrichter wie 1984, die nach § 41 Nr. 6 ZPO in dem angegriffenen Verfahren nicht mehr tätig werden durften, verweigerten die Wiederaufnahme mit der Begründung, die Entscheidung von 1984 sei schon bei Verkündigung rechtskräftig geworden und nicht erst nach Zustellung, so daß die Frist für ein Wiederaufnahmeverfahren abgelaufen sei. Dies widerspricht dem geschriebenen Gesetz und den von mir von Rechtsexperten eingeholten Rechtsauffassungen. Auch in diesem Fall nahm das Verfassungsgericht meine Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
Gleiche Ergebnisse hatten Verfahren auf Auskunft über den Verbleib meines Vermögens, auf Rückgabe von Teilbeträgen, auf Einstellung der rechtswidrigen Behinderung meiner Berufsausübung und Einschüchterung von Patienten, auf Rückgabe meiner beim Gesundheitssenator in Berlin zur Beglaubigung eingereichten Berufsdokumente, auf Einsicht meiner Akten, auf Sicherung meiner bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten gegen Löschung, auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Verjährung, auf Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit und so weiter. Mehrere Verfassungsklagen gegen die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden durch das Verfassungsgericht, gegen die Nichtbegründung dieser Nichtannahmen und gegen die neu geschaffenen Gesetze, die dies ermöglichen, wurden vom Verfassungsgericht weder zur Entscheidung angenommen noch nicht angenommen, sondern einfach zu den Akten gelegt. Daß sich die Verfassungsrichter bei dieser Handlungsweise nicht einmal etwas denken, wird durch eine Äußerung des ehemaligen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Prof. Benda im Nachrichtenmagazin FOCUS bestätigt. Benda erklärte da völlig unbefangen, daß das Verfassungsgericht sich den Ärger mit dem sog. Kruzifix-Urteil hätte ersparen können, wenn es sich einfach nicht mit der Verfassungsklage befaßt hätte (FOCUS Nr. 36 vom 04.09.1995, S. 58).
Meine Tochter und ich waren praktisch für vogelfrei erklärt worden und konnten in allem und jedem verfolgt und straflos geschädigt werden. Das Antragsvergehen Kindesentzug wurde zum Dauerdelikt erhoben, was es vorher nicht war. Dies verletzt einfachste rechtsstaatliche Prinzipien. Die im Strafgesetzbuch als Verbrechen definierten Handlungen der Rechtsbeugung durch Richter und andere Justizbeamte blieben dagegen zu Zustandsdelikten herabgestuft, die (auch mit Hilfe der Verschleppung der Verfahren) rasch verjähren. Obwohl Rechtsbeugung bestehen bleibt, bis das Recht wiederhergestellt ist. Mit Hilfe dieser Technik bleiben seit altersher kriminelle Akte autoritärer, staatlicher Systeme oder Teilsysteme straffrei.
Besonders interessant in Bezug auf die Aspekte der demokratischen Rechtsstaatlichkeit und das informelle Selbstbestimmungsrecht und deren Rechtswirklichkeit sind die Ergebnisse meiner Klageanträge auf Sicherung meiner personenbezogenen Daten gegen Löschung. Ziel dieser Anträge war, später eine Herausgabe meiner Daten an mich zu erreichen, um falsche Anschuldigungen gegen mich und eine ungesetzliche Verfolgung durch Justiz- und Sicherheitsorgane nachweisen und eine Rehabilitierung und Wiedergutmachung betreiben zu können. Die gegen Landes- und Bundes-Verfassungsschutzämter, -anwaltschaften und Kriminalämter gerichteten Anträge wurden durch sämtliche Gerichte abgelehnt. Vom Verfassungsgericht ohne Begründung, von den anderen Gerichten mit der übereinstimmenden Feststellung, ich hätte nicht nachgewiesen, ob und welche Daten über mich gespeichert seien. So führte das Verwaltungsgericht Karlsruhe aus (2 K 595/94): "Eine Speicherung von Daten ist schon begrifflich nur möglich, wenn derartige Daten gespeichert sind und wenn ohne deren sofortige Sicherung durch das Verwaltungsgericht deren Löschung drohen würde. ... Die Kammer geht daher davon aus, daß die Ausführungen des Generalbundesanwalts zutreffen, wonach bei der Bundesanwaltschaft überhaupt keine Daten in Kriminal- oder politischen Akten gespeichert sind. ..." Dagegen versicherte mir das Bundeskriminalamt (ZV-31-5391), daß einer Fahndungsausschreibung in Oldenburg eine Auskunft des Bundesanwalts zugrunde lag.
Das Bundeskriminalamt informierte das Verwaltungsgericht Wiesbaden (10/2 E 186/94): "Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß das Bundeskriminalamt zu keinem Zeitpunkt personenbezogene Daten des Klägers an Polizeidienststellen in den USA oder Paraguay übermittelt hat".
Das mutet reichlich semantisch an, teilte mir doch das U.S.-Justizministerium, Dienststelle Interpol, mit, daß es die Akte 28 C.F.R. 16 at seg. über mich führe aufgrund aus Deutschland übermittelter Daten. Diese Daten müssen so furchtbar sein, daß das Ministerium meine Anträge, mir nach dem "Freedom of Information Act" Akteneinsicht oder wenigstens Datenauskunft zu gewähren, wiederholt ablehnte. Aufgrund des Vorgangs in Washington verweigert mir die U.S. Botschaft in Asunciòn bis heute (1. Dezember 1996) die Erneuerung meines mir 1989 entzogenen Dauervisums.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Berlin beschied mich wie folgt (1A 1 1-200-P-29053/95): "Ob jemals Daten über Sie gespeichert waren, kann nicht festgestellt werden, da über deren Löschung keine Aufzeichnungen geführt werden dürfen. Sollten Informationen zu Ihrer Person in NADIS gespeichert und gelöscht worden sein, sind mit der Löschung alle weiteren Unterlagen vernichtet worden." Das heißt also, daß falsche Beschuldigungen erhoben und unrechtmäßig gespeichert, bei Gefahr im Verzuge aber rechtmäßig gelöscht werden können. Und zwar in einer Form gelöscht, die nicht einmal mehr den Nachweis der Löschung erlaubt. In naiver (?) Ignoranz hielt mir der hessische Verwaltungsgerichtshof vor (6 TG 2736/94): "Wenn der Antragsteller ... anscheinend davon ausgeht, daß das Bundeskriminalamt ... diese Informationen bewußt zurückhalte, mögen diese Vorstellungen der Verfahrensweise in einem totalitären Staat entsprechen."
Meine Antröge auf Akteneinsicht in Berlin waren u.a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, ich könnte die Akten vernichten. Vergeblich wies ich darauf hin, daß viel größerer Anlaß zu der Sorge bestünde, die Justiz könnte meine Akten vernichten. Nach längerem Hin und Her ordnete mir das Amtsgericht Tiergarten schließlich einen Pflichtanwalt zur Akteneinsicht bei. Doch bevor der Anwalt die Akten einsah, teilte mir die Berliner Staatsanwaltschaft mit Schreiben 15E 141/95 vom 28.09.1995 mit, die Akten und Daten meines Kindesentzugsverfahrens seien vernichtet worden. Um so erstaunlicher fand ich es, daß die Staatsanwaltschaft kurz danach einen internationalen lnterpol-Haftbefehl gegen mich beantragte und die Einstellung des Verfahrens gegen mich ablehnte. Auch der Berliner Datenschutzbeauftragte informierte mich, daß meine Akten vernichtet worden seien. Und dies trotz meiner Anträge und Klagen auf Sicherung der Akten und Daten gegen Löschung. Gegen die Vernichtung meiner Akten erhob ich Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht beschied mich, die Vernichtung der Akten sei rechtmäßig erfolgt (AR 9549/95), dies diene dem Schutz des betroffenen Bürgers. Meine daraufhin wiederholte Beschwerde beim Berliner Datenschutzbeauftragten hatte ein erstaunliches Ergebnis: Mit Schreiben 52.1985.6 vom 12.02.1996 teilte mir der Datenschutzbeauftragte mit, daß die Akten nach Auskunft der Staatsanwaltschaft doch noch nicht vernichtet seien. Meine Akte sei schon 1983 angelegt worden und habe daher unter 1984 nicht aufgefunden werden können. Dieser Vorgang ist aus zweierlei Gründen bemerkenswert: Erstens ist mir aus totalitären oder korrupten Ländern bekannt, daß Akten verschwinden und - wenn überhaupt - erst nach gründlicher "Säuberung" wieder auftauchen. Und was hat es zweitens zu bedeuten, daß meine Akte über Kindesentzug schon 1983 angelegt wurde, obwohl ich doch erst 1984 mit meinem Kind geflüchtet war? War ich in eine lang vorbereitete Falle getappt? Bis heute habe ich weder meine Akten und Daten einsehen dürfen noch eine Sicherung gegen ihre Löschung erreicht.
Meine Bitte an den seinerzeitigen Präsidenten des Verfassungsgerichts, Prof. Roman Herzog, öffentlich mit mir darüber zu diskutieren, ob Deutschland ein demokratischer Rechtsstaat sei oder nur ein herkömmlicher Rechtsstaat, wurde nicht beantwortet.
Auch Herzog weiß, daß die deutsche Justiz niemals demokratisch reformiert wurde. Die unablässige Selbstversicherung der Deutschen. Deutschland sei ein demokratischer Rechtsstaat, stelle so eher ein Phänomen der Bedürftigkeit und Autosuggestion dar denn der Wirklichkeitstreue.
1989 forderte ich die deutschen Behörden schriftlich auf, meine Tochter doch aus der Schule abzuholen und nach Deutschland zu fliegen, wenn sie damit einverstanden sei. Es geschah nichts. Die Behörden kannten die Haltung meiner Tochter bereits aus zahlreichen Gesprächen unter vier Augen.
Klagen meiner Tochter zwischen ihrem fünfzehnten und achtzehnten Lebensjahr auf einen Paß, auf Wiederaufnahme der Sorgerechtssache und auf Kindesunterhalt von ihrer Mutter scheiterten sämtlich. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme der Sorgerechtssache wurde vom Berliner Kammergericht nicht zur Kenntnis genommen. Ihre Unterhaltsklage vom Februar 1993 wurde von der Berliner Familienrichterin Sijbrandij nicht bearbeitet unter dem Hinweis, meine Tochter sei nicht prozeßfähig. Dies verletzt u.a. §§ 59 FGG und 1602 (2) BGB. Nach Eintritt der Volljährigkeit lehnte die Familienrichterin Brehme jedweden nachträglichen Minderjährigenunterhalt ab, das Verfahren über den Studentenunterhalt hat die Richterin bis heute (1. Dezember 1996) verschleppt (Aktenzeichen 162 F 10.194/93). Das um Hilfe angerufene Bundesverfassungsgericht vermochte in der Verweigerung der Prozeßfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres und der bisherigen Nichtentscheidung eines Antrags auf einstweilige Anordnung sowie in der Hauptsache nach Eintritt der Volljährigkeit keinen Verfassungsverstoß zu erkennen (1 BvR 2230/93 vom 05.01.1994). In der Paßsache wurde meiner Tochter von der deutschen Botschaft zunächst eine Bescheinigung über die Ablehnung ihres Paßantrags verweigert, obwohl diese Bescheinigung von den Gerichten verlangt wurde. Sodann bestritten die Gerichte meiner Tochter rechtswidrig die Prozeßfähigkeit. Das um Hilfe angeschriebene Berliner Jugendamt antwortete nicht. Das Bundesverfassungsgericht unter dem Vorsitzenden Präsidenten Herzog und den Richtern Dieterich und Kühling schließlich nahm die Beschwerde meiner Tochter nicht zur Entscheidung an, weil meine Tochter zuvor nicht alle Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. So habe sie sich nicht an ihre sorgeberechtigte Mutter gewandt, damit diese einen Paßantrag stelle. Und sollte die Mutter einen Antrag ablehnen, so hätte meine Tochter zunächst Klage auf Änderung des Sorgerechts zu erheben (1 BvR 960/91). Damit setzte sich das Verfassungsgericht über den bekannten Sachverhalt hinweg. Ihm lag ein Schreiben der Botschaft vor, daß die Mutter einen Paßantrag verweigerte. Und die verschiedenen Sorgerechtsanträge von meiner Tochter und mir hatte das Verfassungsgericht zuvor selbst abgelehnt. So ging meiner Tochter die Möglichkeit eines einjähriges Austauschaufenthaltes an einer amerikanischen Schule verloren. In einem erneuten Verfahren auf Paßausstellung verweigerte das Bundesverwaltungsgericht unter den Richtern Meyer, Gielen und Kemper meiner Tochter Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts mit der Begründung, die Klage habe keine Erfolgsaussicht, weil sie unzulässig sei. Und zwar sei die Klage deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem Anwalt eingereicht sei (BVerwG 1 CD 39.92). Die anschließende Verfassungsklage wurde vom Verfassungsgericht verschleppt, bis meine Tochter volljährig geworden war. Am 2. September 1993 erging durch die Richter Präsident Herzog, Söllner und Kühling eine Nichtannahmeentscheidung. Die Begründung für die Nichtannahme lautete, meine Tochter sei am 13. August 1993 volljährig geworden und könne nunmehr selbst einen Paß beantragen, womit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Bereits zuvor, Ende 1992, hatte das paraguayische Außenministerium ein Einsehen gehabt und meiner Tochter einen Paß nach der UNO-Flüchtlingskonvention ausgestellt. Die USA gewährten ihr ein großzügiges Reisevisum. So konnte sie Anfang 1993 für mehr als 3 Monate ihre Patentante und Freunde in USA und Kanada besuchen und ihre Englischkenntnisse aufbessern.
Im gleichen Jahr 1993 schloß meine Tochter am Colegio Goethe in Asunciòn ihr Bachillerato ab und wurde volljährig. Seit Januar 1994 studiert sie Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg.
1984 erging ein landesweiter, 1985 ein europaweiter Haftbefehl gegen mich. Und 1986 ein weltweites Interpol-Aufenthaltsermittlungsersuchen, obwohl mein Aufenthalt in Paraguay bekannt war.
Am 31. Januar 1995 schließlich, mehr als 11 Jahre nach unserer Flucht aus Berlin und 1 Jahr nach Rückkehr meiner Tochter nach Deutschland, wurde ich auf deutsches Ersuchen vom 16.11.1994 durch Interpol wegen Kindesentziehung weltweit zur Festnahme ausgeschrieben (Aktenzeichen Interpol-Zentrale Lyon 1960/85, SBA 1994/11/16). Am 29. Juni 1995 lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Einstellung des Verfahrens wegen Kindesentzug gegen mich ab, erklärte aber den Haftbefehl für verfassungswidrig (2 BvR 2537/94). Doch erst 4 Monate später, am 30. Oktober 1995, hob das Amtsgericht Berlin-Tiergarten diesen Haftbefehl auf. Diese Tatsache wurde Interpol nicht mitgeteilt, so daß weiterhin weltweit nach mir gefahndet wurde. Es ist interessant zu wissen, daß die deutsche Justiz es nicht einmal nötig hat, Entscheidungen ihres obersten Verfassungsgerichts zu beachten. Nach § 344 StGB war meine andauernde Verfolgung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Verbrechen, doch werden Justizverbrechen in Deutschland nicht geahndet und bleiben seit alters her immer straffrei. Auf meine Beschwerde bei Interpol in Lyon hin beschloß die internationale Aufsichts-Kommission von Interpol auf ihrer Sitzung vom 13. Dezember 1995 in Lyon, den internationalen Haftbefehl aufzuheben. Mit Schreiben 6.96/SECOM/1 10 teilte mir der Vorsitzende der Kommission, P. Thomas, mit, daß die Aufhebung des internationalen Haftbefehls von den deutschen Behörden akzeptiert worden sei. Gleichwohl war ich bei Verfassen dieses Berichts am 1. Dezember 1996 noch weltweit zumindest in alten U.S.-Computern registriert.
In diesem Zusammenhang bin ich bereit, vor einer internationalen Untersuchungskommission über den Mißbrauch von Interpol zu persönlichen, politischen und wirtschaftlichen Zwecken auszusagen.
Zum Vergleich:
Hätte ich meine Exfrau 1979 bei der Trennung getötet, wäre ich nach deutschen Verhältnissen seit 1982, seit 14 Jahren, ein freier Mann.
Verhältnismäßigkeit ist eines der wichtigsten Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats !!
Ohne Verhältnismäßigkeit mag es einen Rechtsstaat geben, aber grundsätzlich keinen demokratischen Rechtsstaat. Ohne Verhältnismäßigkeit mag es Recht geben, aber grundsätzlich keine Gerechtigkeit.
Wir haben in Deutschland eine demokratisch nicht legitimierte, autoritäre Gesinnungsjustiz. Es wird nach nicht demokratisch legitimiertem Richterrecht durch nicht demokratisch legitimierte Gerichte rechtmäßig Recht gesprochen. Es ist kein Zufall, daß der Bundesgerichtshof noch in den sechziger Jahren den nationalsozialistischen Volksgerichtshof als unabhängiges, ordentliches deutsches Gericht definierte, das rechtmäßige Urteile fällte.
ICH BITTE SIE DAHER MIT TIEFEM ERNST, SICH EINMAL GEDANKEN ÜBER DIESE SITUATION UND DIE ÜBER GENERATIONEN FORTWIRKENDE ZERSTÖRUNG SO VIELER LEBEN ZU MACHEN UND SICH FÜR EINE DEMOKRATISCH-RECHTSSTAATLICHE WEITERENTWICKLUNG DER JUSTIZ UND EIN NICHT IDEOLOGISCH BEFRACHTETES FAMILIENRECHT ÖFFENTLICH EINZUSETZEN. DIE MISCHUNG AUS ZÜGELLOSER RICHTERLICHER "UNABHÄNGIGKEIT", DIE NIEMANDEM UND NICHTS VERANTWORTLICH IST; SO DASS MANCHE ENTSCHEIDUNGEN SCHON NICHT MEHR BEGRÜNDET ZU WERDEN BRAUCHEN, SOWIE DAS FAMILIENPOLITISCHE ELEND, MÜSSEN EIN ENDE HABEN !!!
Das könnte geschehen in Form öffentlicher Diskussionen, z.B. über die Frage, welches die Kriterien für einen demokratischen Rechtsstaat überhaupt sind, in vermehrten Berichten über Gerichtsverfahren, in Artikeln über die historische Entwicklung, die Struktur, das Selbstverständnis und das Gruppenverhalten im deutschen Rechtswesen und in Form wissenschaftlicher Untersuchungen (Beispiel für ein juristisches Habilitationsthema: "Verfassungsverletzungen durch das Verfassungsgericht").
Am Ende müßten dann neben einer Haltungsänderung Gesetzesinitiativen stehen für eine Familienrechts- und eine Justiz- und Verfassungsreform.
Gez.
Dr. Enno Winkler
Siehe zum Thema "Väter im Exil" auch: "Menschenrechtsverletzungen und staatliche Kindesmißhandlung in der Bundesrepublik Deutschland - Emigration wegen Menschenrechtsverletzungen ist wieder aktuell" - Eine Studie von Dr. Jan Lalik, Arzt für Neurochirurgie