Pressedienst der CDU/CDU

    Geis, Pofalla, Götzer: Kindschaftsrecht mit breiter Mehrheit vom Rechtsausschuß gebilligt Auszug aus einer Erklärung

    Die Gesetzentwürfe zum Kindschaftsrecht -Erbrechtgleichstellungsgesetz, Beistandschaftsgesetz, Kindschaftsrechtsreformgesetz - sind im Rechtsausschuß abschließend beraten worden und werden mit einigen Änderungen dem Plenum nach der Sommerpause zur Annahme empfohlen.

    Das Umgangsrecht wurde nach den Berichterstattergesprächen als Recht der Eltern wie auch des Kindes ausgestaltet. Es wurde außerdem ausgeweitet auf dritte Personen wie Großeltern, Geschwister oder sonstige Personen, zu denen eine enge Beziehung bestand. Es wurde zur Verstärkung des Umgangsrechts außerdem festgelegt, daß der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient, und zwar für eheliche wie nichteheliche Kinder. Flankiert wird das eigene Umgangsrecht des Kindes durch eine Ergänzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die dem Kind einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts ausdrücklich zugesteht.

    Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Vereitelung des Umgangsrechts soll die "Flucht in die Aussetzung des Umgangsrechts" dadurch erschwert werden, daß dies nur noch dann in Betracht kommt, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Durch diese Konkretisierung des Kindeswohls im Rahmen des Umgangsrechts wird klargestellt, daß eine dauerhafte Vereitelung des Umgangs auch zu einer Überprüfung der Sorgerechtszuweisung führen kann.

    Das neue Recht soll am 01.Juli 1988 in Kraft treten.


    Modernes Kindschaftsrecht kommt

    Ronald Pofalla
    Dr. Wolfgang Götzer
    16.06.1997

    Innerhalb der Reform des Kindschaftsrechts ist das sogenannte Kindschaftsrechtsreformgesetz der gewichtigste Teilabschnitt. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dessen Mittelpunkt das Wohl des Kindes steht und auf dessen Grundlage sich am 6.6.1997 die Berichterstatter des Deutschen Bundestages nach wochenlangen Verhandlungen - mit Ausnahme der Bündnis-Grünen - geeinigt haben.

    In zwei grundlegenden Bereichen besteht für den Gesetzgeber vor dem Hintergrund veränderter gesellschaftlicher Bedingungen dringender Handlungsbedarf. Wie geht der Gesetzgeber mit der Lebenspraxis der nichtehelichen Lebensgemeinschaften und den immer häufiger auftretenden Scheidungen um?

    Die erste Angleichung bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Abstammungsrecht, welches im Gesetzentwurf für eheliche und nichteheliche Kinder im Rahmen der natürlichen Gegebenheiten weitestgehend vereinheitlicht wird. Für den Fall, daß schon vor der Geburt eines Kindes ein Scheidungsverfahren anhängig war und ein Dritter die Vaterschaft unter Zustimmung der Kindesmutter und ihres bisherigen Ehemannes anerkennt, soll die Vaterschaftsvermutung auf Seiten des früheren oder des Noch-Ehemannes verändert werden. Ein Bedürfnis für die bisherige Vaterschaftsvermutung des früheren oder des Noch-Ehemannes ist in der aufgeklärten Gesellschaft des 21. Jahrhunderts nicht mehr vorhanden.

    Auch bezüglich der Definition, wer Mutter eines Kindes ist, enthält der Gesetzentwurf erstmals eine Klarstellung. Die Mutter eines Kindes soll demnach stets diejenige Frau sein, die das Kind geboren hat. Was vordergründig vielen als scheinbar selbstverständlich erscheinen wird, muß angesichts der Möglichkeiten moderner Fortpflanzungsmedizin festgeschrieben werden. Der nach deutschem Recht unzulässigen "Leihmutterschaft" soll auf diese Weise auch die familienrechtliche Grundlage entzogen werden.

    Wesentlicher Regelungsschwerpunkt des Kindschaftsrechtsreformgesetzes ist schließlich der Bereich der elterlichen Sorge. Dieser zentrale Punkt wird im Rahmen des Reformgesetzes erwartungsgemäß am heftigsten diskutiert. Für nichteheliche Kinder wird nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts erstmals zugelassen, daß die Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind erlangen können, hierfür genügt künftig eine übereinstimmende und öffentlich beurkundete Erklärung beider Elternteile gegenüber dem Jugendamt. Sollte dies jedoch dem Willen der nichtverheirateten Mutter widersprechen, wird es eine gemeinsame Sorge nicht geben. Im Interesse des Kindes soll es aber jedenfalls zu einer Verbesserung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters kommen. Darüber hinaus soll für den Fall, daß die Kindesmutter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Sorge um das Kind nicht nachkommen kann, der ledige Vater als subsidiär sorgeberechtigt in Betracht kommen, wenn dies dem Kindeswohl ausdrücklich dient. Insgesamt bestand und besteht angesichts dieser überfälligen Regelungen im Rechtsbereich nichtehelicher Kinder Konsens.

    Weitaus leidenschaftlicher wird die vergleichbare Regelung im Bereich des Sorgerechts für Kinder geschiedener Eltern diskutiert. Der vorliegende Gesetzentwurf will das Kind nämlich von vornherein nicht zum Streitgegenstand des Scheidungsverfahrens werden lassen. Aus diesem Grunde soll der Familienrichter nicht mehr entscheiden. Der Gesetzentwurf sieht hierzu grundsätzlich vielmehr vor, daß eine richterliche Entscheidung über die Sorge nur dann ergehen soll, wenn mindestens ein Elternteil dies bei der Scheidung oder auch später ausdrücklich beantragt. Für alle übrigen Fälle - da wo Eltern sich einig sind - soll die gemeinsame Sorge der Ausgangsfall sein und eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr nötig sein. Allenfalls bei der Gefährdung des Kindeswohls soll hier jederzeit eine Entscheidung von Amts wegen möglich sein.

    Der Gegenstand der gemeinsam auszuübenden Sorge beschränkt sich auf grundsätzliche Entscheidungen in der Entwicklung des Kindes. Bezüglich der Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen, die somit häufig zu entscheiden sind und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, entscheidet derjenige Elternteil, welcher die dauernde Betreuung des Kindes übernommen hat. Das Bedürfnis dieser neuen Regelung liegt darin begründet, den schwerwiegenden staatlich angeordneten automatischen Sorgerechts-Entzug bei einem der Elternteile nicht länger hinnehmen zu wollen.

    Dennoch war der materiell-rechtlich vorgesehene Ausgangsfall der gemeinsamen Sorge nach Scheidung, der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen ist, und der nur zu unterstützen ist, zivilprozessual zu ergänzen. Das Gericht muß nach der Einigung der Berichterstatter insbesondere Mindestmitteilungen der Eltern - etwa über die Existenz von Kindern und bei welchem Elternteil diese Kinder leben werden - erhalten. Des weiteren hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf Beratungsangebote hin.

    Nach der Einigung wird die bestehende Rechtslage, daß entwürdigende Erziehungsmaßnahmen unzulässig sind, konkretisiert und ergänzt dadurch, daß hierunter insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen fallen. Eine politisch lange diskutierte und von Kinderrechtlern lange geforderte Präzisierung wird damit Eingang in das Deutsche Recht finden.

    Nach dem geltenden Recht gab es für das Umgangsrecht bisher nur die Regelung, daß der nicht Sorgeberechtigte ein Umgangsrecht hat. Dieses Recht wird nun erweitert auf Drittpersonen, die zu dem Kind bisher eine soziale Beziehung hatten wie Geschwister, Großeltern und frühere Pflegeeltern. Als eine familienpolitische neue Weichenstellung muß angesehen werden, daß die jetzt erzielte Einigung nunmehr auch dem Kind selber das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil zugesteht, was seit Jahrzehnten von Familienrechtlern gefordert wurde.

    Schließlich einigten sich die Berichterstatter von Koalition und SPD auf die Streichung einiger namensrechtlicher Vorschriften, die bisher Befristungen und formale Erfordernisse vorsahen. Dadurch soll den Familien die Einigung auf einen gemeinsamen Ehenamen erleichtert werden.

    Darüber hinaus soll in einem eigenen Gesetzentwurf - dem sog. Erbrechtsgleichstellungsgesetz - auch der erbrechtliche Unterschied, der nichtehelichen Kindern lediglich einen Erbersatzanspruch zugesteht, aufgehoben werden. Auch hinsichtlich dieses Gesetzes konnte eine Einigung erzielt werden. Für eheliche und nichteheliche Kinder soll demnächst infolge des Regierungsentwurfs ein einheitliches Erbrecht gelten.

    Schließlich konnte auch eine Einigung hinsichtlich des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum sog. Beistandschaftsgesetz erzielt werden. Nach diesem Gesetzentwurf wird die bisher gesetzlich vorgeschriebene Beistandschaft des Jugendamtes für das nichteheliche Kind umgewandelt in ein Angebot an die nichteheliche Mutter, auf die sie jedoch einen gesetzlichen Anspruch hat, wenn sie dieses wünscht.

    Nach der erfolgten Einigung der Koalitionsberichterstatter mit der SPD wird nun der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages seine Beratungen am 25. Juni 1997 abschließen, so daß der Deutsche Bundestag seine Abschlußberatungen nach der bisherigen Planung am 25. oder 26. September 1997 vornehmen wird.

    Das erzielte Ergebnis stellt einen "Meilenstein" auf den Weg zur substantiellen Fortentwicklung des Kindeswohls und die größte kindschaftsrechtliche Reform der vergangenen fast 20 Jahre dar. Damit wird ein modernes Kindschaftsrecht Wirklichkeit werden.


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