DAV-Pressemitteilung Nr. 15/96
Der Deutsche Anwaltverein zur Reform des Kindschaftsrechts
Der Familienrechtsausschuß des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat dem Gesetzentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts (BT-Drucksache 13/4899 vom 13. Juni 1996) in seiner soeben dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages und anderen Gremien zugeleiteten Stellungnahme in seinem Bemühen um die rechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder zugestimmt.
Der DAV hat dem Gesetzgeber, wie er in seiner Presseerklärung vom 07. Oktober 1996 mitteilt, allerdings auch abweichende Vorschläge und Forderungen übermittelt:
1. Zur elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung
Getrenntlebende oder geschiedene Eltern verlieren nach dem Entwurf die jetzt gegebene und vielfach problemlos gelebte Möglichkeit, die elterliche Sorge in derselben Weise zu behalten wie vor Trennung und Scheidung. Das ist ein grundloser Rückschritt gegenüber der jetzt geltenden Rechtslage. Mit dem heutigen Verständnis von Elternverantwortung und -autonomie ist es ebensowenig vereinbar, wenn der Entwurf vorsieht, Eltern die gemeinsame elterliche Sorge gegen ihren ausdrücklichen Willen aufzuzwingen.
2. Zum Umgangsrecht
Die Verbesserung des Umgangsrechtes der Kinder ist nach Auffassung des DAV vordringlicher als die Änderung des Sorgerechts. Die in der Praxis weitaus häufigeren Umgangsstreitigkeiten schädigen und gefährden das Wohl der Kinder nach den im Zusammenhang damit gesammelten Erfahrungen nämlich mehr als der Streit um die elterliche Sorge. Der Entwurf enttäuscht deshalb, weil er sich mit einem moralischen Appell begnügt. Der DAV fordert, den Umgang als Recht des Kindes auszugestalten. Ein gegenseitiges Recht der Eltern und des Kindes auf Umgang miteinander gehört in das Gesetz.
3. Zum Verfahrenspfleger - "Anwalt des Kindes"
Zur Durchsetzung des Umgangsrechts sollte die Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers ausdrücklich vorgesehen werden.
Für Trennungs- und Scheidungssachen ist der DAV aber nach wie vor gegen die obligatorische Beteiligung eines Verfahrenspflegers.
4. Zum Sorgerecht der nichtehelichen Mutter
Der DAV hält es für sachgerecht, der nichtehelichen Mutter die alleinige Bestimmung zu überlassen, ob sie die elterliche Sorge mit dem nicht ehelichen Vater teilen will oder nicht. Angeregt wird, Möglichkeiten einer "teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge" vorzusehen, für die manche nichteheliche Mutter leichter zu gewinnen wäre als für das "Alles oder Nichts-Prinzip". Die vom Entwurf - trotz übereinstimmender Erklärung der Eltern - vorgesehene gerichtliche Überprüfung lehnt der DAV ab.
5. Zum Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter
Der DAV, der die Ausdehnung des Betreuungsunterhaltes der nichtehelichen Mutter begrüßt, ist der Auffassung, daß dieser Anspruch ohne nennenswerte praktische Relevanz bleibt, solange die Ansprüche der ehelichen Mutter und der ehelichen Kinder vorrangig zu bedienen sind. Für eine derartige Ungleichbehandlung fehlt der sachliche Grund, weil der Anspruch der nichtehelichen Mutter ausschließlich um der Interessen des nichtehelichen Kindes willen gewährt wird.
Der DAV kritisiert zudem, daß sich die Höhe des Unterhaltsanspruches an den Lebensverhältnissen der nichtehelichen Mutter orientiert und nicht, wie bei der ehelichen Mutter, an den ehelichen Lebensverhältnissen, in vielen Fällen also ausschließlich am (Erwerbs-)Einkommen des ehelichen Vaters.