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1. Familienrechtsänderungsgesetz der DDR
Gesetzblatt Teil I Nr. 52 - Ausgabetag: 17. August 1990
Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz) vom 20. Juli 1990
§ 1
Das Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember
1965 (GBl I 1966 Nr. 1 S. 1) in der Fassung des Einführungsgesetzes
vom 19. Juni 1975 zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
(GBl. I Nr. 27 S. 517) wird gemäß der Anlage 1 geändert.
§ 2
Das Gesetz vom 4. Dezember 1981 über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz)
(GBl I Nr. 36 S. 421) wird gemäß der Anlage 2 geändert.
§ 3
Der Minister der Justiz wird beauftragt, den Text des Familiengesetzbuches
der Deutschen Demokratischen Republik in der nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung im Gesetzblatt bekanntzumachen.
§ 4
Die Erste Durchführungsbestimmung vom 17. Februar 1966 zum Familiengesetzbuch
(GBl. II Nr. 31 S. 180) wird aufgehoben.
§5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Wurde eine Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden,
ist auf Wunsch des Kindes oder eines Elternteils das Jugendamt verpflichtet,
die Beteiligten bei der Herbeiführung einer Einigung über die
Regelung der persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakte gemäß
§ 27 des Familiengesetzbuches zu unterstützen. Ist eine Einigung
nicht möglich oder verstößt der erziehungsberechtigte Elternteil
gegen eine in der Vergangenheit erzielte Einigung, regelt das für
den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht auf Antrag des Kindes,
eines Elternteils oder des Jugendamtes diese Beziehungen und Kontakte nach
mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Das Gericht kann vor
der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses
den Antrag nicht selbst gestellt hat.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 20. Juli 1990 beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 20. Juli 1990
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Bergmann-Pohl
Anlage 1
zu vorstehendem Gesetz
Das Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 1 erhält folgende Fassung : „§ 1
(1) Die Familie ist eine grundlegende Einheit der Gesellschaft. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Kinder, Frauen und Männer haben unabhängig von Ihrem gesetzlichen Familienstand das Recht auf Achtung Ihrer familiären bzw. ehelichen Bindungen sowie auf staatliche Hilfe und Unterstützung.
(2) Die kommunalen und anderen staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Jugendämter, die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, die Ehe- und Familienberatungsstellen und die anderen Beratungsdienste sowie die entsprechenden Einrichtungen konfessioneller und freier Träger haben die Aufgabe, den Ehegatten für die Gestaltung ihrer Familienbeziehungen und den Eltern für die Erziehung ihrer Kinder Unterstützung anzubieten. Besondere Unterstützung und Förderung gelten kinderreichen Familien, Familien mit behinderten Kindern und alleinerziehenden Müttern und Vätern."
2. § 2 erhält folgende Fassung : „§ 2
Die Gleichstellung von Frau und Mann bestimmt entscheidend den Charakter der Familie. Sie verpflichtet die Partner, ihre Beziehungen zueinander so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten voll wahrnehmen können und erfordert die gegenseitige Respektierung der Persönlichkeit und Unterstützung des anderen."
3. § 3 erhält folgende Fassung : „§ 3
Die Bürger gestalten ihre familiären Beziehungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. Es ist das natürliche Recht und die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu Menschen zu erziehen, die auf ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsbezogenes Leben vorbereitet sind. Eine solche Entwicklung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft. "
§ 4 erhält folgende Fassung : „§ 4
(1) Die Städte und Kreise sollen Ehe- und Familienberatungsstellen einrichten und die entsprechende Beratungstätigkeit konfessioneller und freier Träger sowie die Arbeit von Selbsthilfegruppen unterstützen. In den Ehe- und Familienberatungsstellen wird denen interdisziplinär kostenlos Rat und Hilfe gewährt, die sich in Angelegenheiten der Familie und der Partnerschaft an sie wenden.
(2) Berater In der Ehe- und Familienberatung unterliegen der Schweigepflicht. Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, daß sie nur von den Beratern eingesehen werden können. Die wissenschaftliche und publizistische Auswertung der Erfahrungen der Beratungstätigkeit ist unter Beachtung der Erfordernisse des Datenschutzes nur insoweit zulässig, als nicht Einzelheiten und Namen konkreter Fälle offenbart werden.“
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung :
„(2) Aus der Ehe soll eine Familie erwachsen, die ihre Erfüllung im gemeinsamen Zusammenleben, in der Erziehung der Kinder und in der gemeinsamen Entwicklung der Eltern und Kinder findet.“
6. § 6 erhält folgende Fassung : „§ 6
Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die künftigen Eheleute gegenüber dem Leiter des Standesamtes erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und dieser daraufhin in ihrer Gegenwart die Eheschließung in das Ehebuch einträgt.
(2) Die Eheschließung soll In einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form erfolgen. Auf Wunsch der Ehegatten können Angehörige und Freunde teilnehmen, die Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des Standesamtes vorgenommen werden."
7. Im § 7 wird als neuer Abs. 2 eingefügt :
„(2) Der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes dem gemeinsamen Familiennamen den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen.“
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
8. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung :
„(2) Die eheliche Gemeinschaft erfährt Ihre natürliche Erweiterung und findet Ihre besondere Erfüllung durch die Geburt und die Erziehung der Kinder. Die Eltern üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus.“
9. § 10 erhält folgende Fassung : „§10
(1) Beide Ehegatten tragen ihren Anteil bei der Erziehung und Pflege der Kinder und der Führung des Haushalts. Ihre Beziehungen zueinander sind so zu gestalten, daß beide die Elternschaft mit beruflicher Tätigkeit vereinbaren können.
(2) Ergreift ein bisher nichtberufstätiger Ehegatte einen Beruf oder entschließt sich ein Ehegatte, sich weiterzubilden, respektiert der andere diese Entscheidung und gibt ihm Unterstützung.“
10. § 14 erhält folgende Fassung : ,,§14
(1) Von den Regelungen des § 13 abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über einzelne Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens sowie des Alleineigentums sind möglich. Sie sollen schriftlich getroffen werden. Vereinbarungen über Grundstücke und Gebäude bedürfen der Beurkundung, über eingetragene Rechte an Grundstücken und Gebäuden der Beglaubigung.
(2) Die Ehegatten können ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse sowohl vor als auch nach der Eheschließung abweichend von § 13 durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Sie können den Ehevertrag nachträglich aufheben oder ändern. Der Ehevertrag sowie seine Aufhebung oder Änderung bedürfen der Beurkundung. Aus einem Ehevertrag können Einwendungen gegenüber einem Dritten nur hergeleitet werden, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Gerichts eingetragen oder dem Dritten zu dem Zeitpunkt bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, auf das sich die Einwendungen beziehen. "
11. Als § 14 a wird eingefügt: „§ 14 a
(1) Das Güterrechtsregister wird bei dem Kreisgericht geführt, in dessen Bereich die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben oder ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet, ist das Stadtbezirksgericht Berlin Mitte zuständig.
(2) Die Eintragung eines Ehevertrages und jeder Änderung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten. Sie ist gebührenpflichtig.
(3) Das Güterrechtsregister ist öffentlich. Es kann von jedem, der darum ersucht, während der Öffnungszeiten des Gerichts eingesehen werden. Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, ist auch Einsicht in die Verträge zu gewähren.
(4) In das Güterrechtsregister sind a) Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der Ehegatten, b) Datum und Ort der Eheschließung, c) der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz jedes Ehegatten, d) Datum des Ehevertrages und evtl. weiterer Eheverträge sowie die wesentlichen Charakteristika und e) Veränderungen des gemeinsamen Wohnsitzes einzutragen.
(5) Verlegen Ehegatten, für die ein gültiger Ehevertrag eingetragen ist, ihren gemeinsamen Wohnsitz, sind sie verpflichtet, die Verlegung unter Mitteilung des neuen Wohnsitzes dem registerführenden Gericht mitzuteilen. In diesem Fall sind die Eintragungen unter Angabe des neuen Wohnsitzes zu schließen und die Verträge an das nunmehr zuständige Gericht zur Eintragung abzugeben. Die Abgabe unterbleibt, wenn der neue gemeinsame Wohnsitz Im Ausland begründet wird.
(6) die Führung des Güterrechtsregisters obliegt dem Justizsekretär Werden gegen Maßnahmen des Sekretärs Einwendungen erhoben, entscheidet er darüber durch Beschluß Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig Auf das Verfahren über die Beschwerde finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung Anwendung.
12. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung :
„(2) Über Häuser, Grundstücke und Gegenstände des ehelichen Haushalts können die Ehegatten nur gemeinsam verfügen Für Verfügungen über Einlagen bei Sparkassen oder Banken gelten Die Vorschriften des Sparkassen- und Bankverkehrs.“
13. Im § 15 wird als Abs. 3 angefügt :
„(3) Über im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Gegenstände des ehelichen Haushalts kann er nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.“
14. Als § 22 a wird Eingefügt : ,,§22a
(1) Ist infolge erheblicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der vollstreckbaren Verpflichtungen zur Zahlung von laufendem Unterhalt erforderlich, bestimmt der Ministerrat nach Maßgabe der allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Entwicklung der Einkommen und des Lebensbedarfs durch Verordnung den Prozentsatz, um den der laufende Unterhalt für noch nicht volljährige Kinder zu erhöhen oder herabzusetzen ist sowie das Verfahren zur Durchführung dieser Anpassung.
(2) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpassung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark festzusetzen, und zwar bei Beträgen unter 50 Pfennig gerundet nach unten, sonst nach oben.
(3) Liegt der aufgrund der Anpassung zu leistende monatliche Unterhalt wesentlich unter dem Betrag, den der Unterhaltsberechtigte gemäß der bei ihm oder bei dem Unterhaltsverpflichteten eingetretenen Veränderungen der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse fordern könnte, kann er verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag heraufgesetzt wird. § 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Übersteigt der aufgrund der Anpassung zu leistende monatliche Unterhalt wesentlich den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete leisten müßte, kann er verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird. Eine Rückerstattung bereits geleisteter höherer Unterhaltsbeträge findet nicht statt.“
15. § 24 erhält folgende Fassung : „§ 24 (1) Eine Ehe darf nur geschieden werden, wenn das Gericht festgestellt hat, daß sie gescheitert ist.“
(2) Wird von einem Ehegatten die Scheidung beantragt, ist vom Gericht besonders zu prüfen, ob die Interessen minderjähriger Kinder der Scheidung entgegenstehen und ob die Scheidung für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.“
16. § 25 erhält folgende Fassung : „§ 25 (1) Über das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder entscheidet das Gericht nur auf Antrag eines Elternteils.
(2) Das Gericht kann das Erziehungsrecht ganz oder teilweise beiden Elternteilen belassen oder es der Mutter oder dem Vater übertragen.
(3) Maßgeblich für die Entscheidung ist das Wohl der Kinder ; hierbei sind deren Beziehungen, insbesondere zu Eltern und Geschwistern, zu berücksichtigen. Von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist.
(4) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes bzw. von Ehe- und Familienberatungsstellen gemäß § 4 einholen. Das Jugendamt bzw. die Ehe- und Familienberatungsstellen können sich auch ohne Aufforderung durch das Gericht am Verfahren beteiligen und Anträge stellen.
(5) Das Gericht kann nach der Scheidung auf Antrag eines Elternteils eine Entscheidung über das Erziehungsrecht treffen oder ändern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Im Interesse des Kindes kann dieser Antrag auch vom Jugendamt gestellt werden.
(6) Auf Antrag setzt das Gericht die Höhe des Unterhalts fest. Für den Unterhalt gelten die Bestimmungen des §§ 19 bis 22 entsprechend.
17. § 27 erhält folgende Fassung : „§ 27 (1) Für den Fall, daß nach der Scheidung nur ein Elternteil das Erziehungsrecht im ganzen innehat, behält das Kind das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Es Ist Sache der Eltern, sich über die Art und Weise dieser Beziehungen zu einigen und sie so zu regeln und zu verwirklichen, daß die Erziehung und Entwicklung des Kindes durch beide Eltern gefördert und jede Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu einem Elternteil unterlassen wird. Während des Aufenthalts des Kindes bei dem Elternteil, der das Erziehungsrecht nicht ausübt, bestimmt dieser über den Umgang des Kindes mit Dritten.
(2) Erfolgt keine Regelung der Beziehungen und Kontakte durch gerichtliche Einigung, entscheidet das Gericht darüber durch Beschluß, der im Scheidungsverfahren der Eltern zugleich mit der Bestätigung der Einigung über das elterliche Erziehungsrecht oder der Entscheidung gemäß § 25 ergehen soll. Das Gericht kann die Beziehungen und Kontakte für bestimmte oder unbestimmte Zeit einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Gericht kann auch über die Beziehungen und Kontakte des Kindes mit Dritten entscheiden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.
(3) Auf Wunsch des Kindes oder eines Elternteils ist das Jugendamt verpflichtet, die Beteiligten bei der Realisierung der Regelung der Beziehungen und Kontakte zu unterstützen.
(4) Auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils oder des Jugendamtes kann das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht jederzeit eine Einigung oder einen Beschluß gemäß Absatz 2 ändern, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses nicht selbst den Antrag gestellt hat.
(5) Der Elternteil, der das Erziehungsrecht nicht ausübt, kann bei berechtigtem Interesse von dem anderen Elternteil und den mit der Betreuung und Ausbildung des Kindes betrauten Einrichtungen regelmäßig Auskunft über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen.
(6) Verletzt ein Elternteil das Recht des Kindes auf Beziehungen und Kontakte gemäß Absatz 1 durch Verstoß gegen die Regelung in einer verbindlichen gerichtlichen Einigung oder einem rechtskräftigen Beschluß, kann ihm auf Antrag des Kindes, des anderen Elternteils oder des Jugendamtes nach ergebnisloser Androhung und Fristsetzung ein angemessenes Zwangsgeld auferlegt werden. Die Androhung und Auferlegung des Zwangsgeldes können wiederholt werden.
(7) Ober das Zwangsgeld entscheidet das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß.
18. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung :
„(1) Ist ein geschiedener Ehegatte wegen 1. Krankheit, 2. Alters, 3. häuslicher Betreuung und Erziehung der Kinder, soweit diese von den Eltern vereinbart wurde oder wegen in der Person eines Kindes liegender Gründe notwendig ist, oder 4. anderer sich aus der Entwicklung oder Scheidung der Ehe ergebender Gründe nicht oder nicht vollständig in der Lage, seinen Unterhalt durch eine angemessene Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten, hat das Gericht den anderen geschiedenen Ehegatten für eine Übergangszeit, höchstens für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung eines nach den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts oder Unterhaltszuschusses zu verpflichten.
19. § 29 Abs. 3 erhält folgende Fassung :
„(3) Der Antrag auf Unterhalt kann nur im Scheidungsverfahren gestellt werden. Unterhalt kann ausnahmsweise noch danach, jedoch nicht später als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden, wenn die ihn rechtfertigenden Gründe erst nach Rechtskraft der Scheidung auftraten oder erkennbar wurden und unter Berücksichtigung aller Umstände dem Unterhaltsverpflichteten die Zahlung des Unterhalts oder des Unterhaltszuschusses zugemutet werden kann. In diesen Fällen kann der Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten und nicht höher bestimmt werden, als die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zum Zeitpunkt der Scheidung es zugelassen hätten.“
20. Im § 29 wird als Abs. 4 angefügt :
„(4) Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.“
21. § 31 erhält folgende Fassung : „§ 31
Stellt sich heraus, daß die Fortdauer einer befristeten Unterhaltszahlung aus den Gründen des § 29 Abs. 1 erforderlich ist, kann die befristete oder unbefristete Fortdauer der Unterhaltszahlung verlangt werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden kann. Die Fortdauer ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Frist, für die der Unterhaltsanspruch festgelegt worden war, oder, falls die Unterhaltszahlung über diese Frist hinaus fortgesetzt wurde, nach Einstellung der Zahlungen geltend zu machen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann nur die Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen, nicht jedoch die ununterbrochene Fortdauer verlangt werden. Die Wiederaufnahme kann jedoch nur verlangt werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und ihre Versagung grob unbillig wäre.“
22. Als § 39 a wird eingefügt : ,,§ 39a
Zuteilung von Haushaltsgegenständen Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann das Gericht dem anderen Ehegatten als Alleineigentum zuteilen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und dem Eigentümer die Übertragung zugemutet werden kann. In diesem Falle ist über die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu entscheiden.“
23. § 42 erhält folgende Fassung : „§ 42
(1) Das Ziel der Erziehung ist es, die Persönlichkeit, die Begabung sowie die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder voll zur Entfaltung zu bringen und sie auf ein verantwortungsbewußtes Leben in Freiheit, Würde und Solidarität vorzubereiten. Durch verantwortungsbewußte Erfüllung ihrer Erziehungspflichten, durch eigenes Vorbild, durch übereinstimmende Haltung und unter Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeit und des wachsenden Bedürfnisses der Kinder zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln erziehen die Eltern ihre Kinder zur Achtung vor den Menschenrechten, den nationalen Werten aller Kulturen und der natürlichen Umwelt sowie zur Friedensliebe, zur Freundschaft mit allen Völkern und zur Liebe zur Heimat. Die Eltern besprechen Fragen der Ausbildung, Berufswahl sowie der weltanschaulichen bzw. religiösen Bildung und Erziehung mit den Kindern und streben unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung der Kinder Einvernehmen über die zu treffenden Entscheidungen an.
(2) Die Eltern erziehen ihre Kinder zur Gleichberechtigung der Geschlechter, Toleranz, Bescheidenheit, Ehrlichkeit, Fleiß, Hilfsbereitschaft, Achtung vor den eigenen Eltern und vor dem Alter. Die Erziehung der Kinder umfaßt auch ihre Vorbereitung auf Ehe und Familie.
(3) Die Eltern haben das Recht, in geeigneter Form durch Elternvertretungen auf die Erziehung und die Gestaltung der Lebensbedingungen ihrer Kinder in den Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen Einfluß zu nehmen.“
24. § 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung :
„(3) Wird die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt, findet § 25 Anwendung. Stirbt danach ein alleinerziehungsberechtigter Elternteil oder verliert er das Erziehungsrecht, kann das Jugendamt dieses dem anderen Elternteil übertragen, es sei denn, daß das Wohl des Kindes dem entgegensteht.“
25. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung :
„(2) Das Kind hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen Es ist Sache der Eltern, sich über die Art und Weise der Beziehungen und Kontakte zu einigen und sie so zu regeln und zu verwirklichen, daß die Erziehung und Entwicklung des Kindes durch beide Eltern gefördert und jede Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu einem Elternteil unterlassen wird.“
26. Im § 46 werden als Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Auf Wunsch des Kindes oder eines Elternteils ist das Jugendamt verpflichtet, die Beteiligten bei der Herbeiführung einer Einigung über die Regelung der persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakte zu unterstützen. Ist eine Einigung nicht möglich, regelt das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamtes die Beziehungen und Kontakte nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat. Das Gericht kann die Beziehungen und Kontakte für bestimmte oder unbestimmte Zeit einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Im übrigen findet § 27 entsprechende Anwendung.
(4) Auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern kann das Gericht nach Anhörung des Jugendamtes entscheiden, daß beide Eltern das Erziehungsrecht gemeinsam ausüben, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Die §§ 45 und 25 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung. Das Erziehungsrecht ist auf den Vater allein zu übertragen, wenn beide Eltern dies gemeinsam beantragen.
(5) Stirbt die Mutter oder verliert sie das Erziehungsrecht oder hat sie ihre Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt gegeben, kann das Erziehungsrecht durch gerichtliche Entscheidung nach Anhörung des Jugendamtes dem Vater, und wenn das nicht möglich ist oder das Wohl des Kindes dies erfordert einem Großelternteil, dem Ehegatten (§ 47 Abs. 3) oder Lebenspartner der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes übertragen werden.“
27. § 47 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung :
„Die Übertragung bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils.“
28. § 48 erhält folgende Fassung :
,,§ 48
(1) Eine Einigung der Eltern über das elterliche Erziehungsrecht oder eine Entscheidung des Gerichts oder des Jugendamtes über die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts gemäß §§ 25 und 45 bis 47 kann geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist.
(2) Die Entscheidung trifft das für den Wohnsitz des Kindes des zuständige Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamtes. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat.“
29. § 53 erhält folgende Fassung :
"§ 53
(1) Vor allen Entscheidungen, die das elterliche Erziehungsrecht, die persönlichen Beziehungen und unmittelbaren Kontakte des Kindes, die Annahme an Kindes Statt oder die Änderung des Familiennamens betreffen, hört das Gericht das Kind persönlich an oder verschafft sich auf andere Weise einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind. Das Gericht kann davon absehen, wenn weder die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes noch der unmittelbare Eindruck für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist es stets persönlich anzuhören. Bei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung und Erziehung zu befürchten sind, über den Gegenstand des Verfahrens in geeigneter Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von der Anhörung des Kindes darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.
(3) Die Anhörung des Kindes kann außerhalb der mündlichen Verhandlung durch das Gericht oder den Richter allein erfolgen, wenn Bedenken gegen die Anwesenheit der Eltern oder anderer Personen bestehen. In diesem Fall ist in der mündlichen Verhandlung über die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung zu informieren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung soweit durch die Jugendämter Entscheidungen zu treffen sind.“
30. § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung.
,,(3) Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich. Auf Antrag des Kindes, des erziehungsberechtigten Eltern teils oder des Jugendamtes kann die Einwilligung ersetzt werden, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens erfordert. Die Ersetzung erfolgt nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gerichts. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat.
31. § 97 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Nach Beendigung der Vormundschaft oder nach Entlassung des Vormundes berichtet er dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und legt dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten vor dem Jugendamt über die Verwaltung des Vermögens Rechnung. Wird die Abrechnung als richtig anerkannt, soll die Anerkenntnis vom Jugendamt beurkundet werden.“
32. Es werden aufgehoben :
die Präambel, § 30 Abs. 3, § 44, § 49 Abs. 2, § 69 Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 und § 92 Abs.4.
33. Die Worte ,,Organ der Jugendhilfe" werden durch das Wort "Jugendamt" ersetzt.
Anlage 2 zu vorstehendem Gesetz
Das Personenstandsgesetz wird wie folgt geändert :
1. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung : ,,(2) Gibt der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, die Erklärung ab, den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen voranzustellen, wird diese Erklärung mit der Eheschließung wirksam.
2. §12 Abs.2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Eheschließung soll in einer ihrer Bedeutung entsprechenden würdigen Form erfolgen. Auf Wunsch der Ehegatten können Angehörige und Freunde teilnehmen. Die Eheschließung kann vor dem Leiter des Standesamtes auch außerhalb des Standesamtes vorgenommen werden.