Kommentare der parteilich-feministischen "Experten"
zur Kindschaftsrechts"reform"
- Eine Auswahl -
(Hervorhebungen Fettschrift durch paPPa.com)
Prof. Dr. Ludwig Salgo in Frankfurter Allgemeine Magazin vom 10. Januar 1997, S. 43:
"Frage: Werden im Scheidungsverfahren die Interessen der Eltern gegenüber denen der Kinder bevorzugt?
Die Botschaft der Bundesregierung ist widersprüchlich. Der Justizminister sagt, die Wahrung der Interessen der Kinder sei der Sinn der Reform. Wenn man den Entwurf daraufhin prüft, sieht die Sache anders aus: Es gibt in der Tat eine Elternorientierung. Um es konkret zu sagen: Der Entwurf soll die gekränkte Eitelkeit von Vätern, die das Sorgerecht nicht bekommen haben, befriedigen. Der Bundesregierung scheinen diese Väter sehr wichtig zu sein. Das haben wir beim Unterhaltsrecht gesehen und sehen es jetzt bei der Kindschaftsrechtsreform. Es ist gut, daß es immer mehr Väter gibt, die aktiv am Alltag der Kinder auch nach der Scheidung beteiligt sein wollen. Aber leider geht es nur zu oft darum, daß Väter das Sagen haben wollen, ohne sich am Alltag ihrer Kinder zu beteiligen. Die elterliche Sorge wird vom Recht aber definiert als das Recht und die Pflicht, sich um Kinder zu sorgen."
Edith Weiser, Geschäftsführerin der Verbandes Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), NRW, in der Broschüre: "Geschiedene Eltern - Gemeinsame Sorge?", Seiten 10 ff, Vortrag vom 16. März 1996:
"Haben unsere Aktivitäten [Anm. von paPPa.com: gemeint ist das feministische Aktionsbündnis "Gemeinsame Sorgerecht? Ja, auf Wunsch beider Eltern. Nicht als Regelfall"] etwas bewegt? In der SPD hat sich viel verändert. Die SPD verabschiedete sich von ihrem Regelfallmodell und brachte einen neuen Antrag - in unserem Sinne - in den Bundestag ein. (...) Das Bundeministerium der Justiz ist dagegen unbelehrbar. Sie halten an ihrem Regelfallmodell fest: Sie behaupten weiterhin, daß erst die Praxis zeigen wird, welche Sorgerechtsform demnächst die Regel sein wird."
"Wer von dieser Regel - auch getrennt lebenden Eltern steht generell das gemeinsame Sorgerecht zu - abweichen will, soll nach dem Referentenentwurf in seinem Antrag bzw. vor Gericht begründen, was er unter Kindeswohl versteht, welche Leistungen am Kind erbracht werden. Er muß aufzeigen, wo Kommunikationsstörungen liegen, wie der andere Elternteil seiner Elternverplichtung nachkommt bzw. nicht nachkommt. Sobald also der für das leibliche und erzieherische Wohl sorgende Elternteil von der Regel abweicht und einen Antrag auf Alleinsorge stellt, wird ihm die Last der Darlegung aufgebürdet.
Das Antragssystem zwingt die Person, die mit dem Kind zusammenlebt, durch die Offenlegung der Negativerfahrungen mit der gemeinsamen Sorge in die Rolle der Querulantin bzw. des Querulanten. Das Gericht entscheidet nach Prüfung, ob die vorgetragenenen Argumente schlüssig sind, obwohl nirgendwo definiert ist, wie soziale Elternschaft auszusehen hat." [Anm. paPPa.com: Im vorliegenden Reformentwurf der Bundesregierung vom 13.6.96 finden sich keine Ausführungen, die die Behauptungen von Weiser stützen könnten - Demagogie?]
"Hier wird meiner Meinung nach deutlich, daß es nicht um die gemeinsame Versorgung sondern um das Bestimmungsrecht des Vaters geht!
Abschließen möchte ich meinen Vortrag mit einem Zitat von Prof. Salgo auf dem Sorgerechtskongreß im Dezember 1995: "Mit einem Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, ohne daß es dafür eines expliziten Antrags der Eltern bedürfe und ohne die notwendigen, aber ausreichenden Kompetenzregelungen, würde sich die Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Rechtsgemeinschaft weitgehend isolieren, denn in der überwiegenden Mehrzahl der Länder, die die gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung inzwischen kennen, wird eine klare und eindeutige diesbezügliche Erklärung der Eltern im Rahmen des Scheidungsverfahrens gefordert und in den meisten europäischen Ländern sowie in den meisten Staaten in den USA erfolgt im Rahmen der Scheidung eine Sorgerechtsregelung nach wie vor von Amts wegen, weil dem Staat das Schicksal der von Scheidung betroffenen Minderjährigen nirgendwo gleichgültig ist.""
[Anm. paPPa.com: ... und dann wird die gemeinsame Sorge eben pauschal abgelehnt, statt sich Gedanken darüber zu machen, daß soche begleitenden, sehr sinnvollen Verfahren eben noch mit eingeführt werden sollen ... Vergleiche dazu auch den aktuellen Beitrag "Ein Väter-Rettungsprogramm" aus der Feder von Edith Weiser]
Jutta Bahr-Jendges, Rechtsanwältin und Notarin, Bremen, in der Broschüre: "Geschiedene Eltern - Gemeinsame Sorge?", Seiten 37 ff, Vortrag vom 16. März 1996:
"Hierzu wäre dann die berechtigte Frage: Was ist denn eigentlich das Ziel einer solchen Gesetzesreform, wenn gegen eine rechtstatsächliche Grundlage ein Gesetz beschlossen wird, um einer angeblich oder vorgeblich diskriminierten Gruppe, nämlich den Vätern, Rechte zu geben?
Ein Grund, weshalb Gesetze gemacht werden können, ist - und das wenden wir als Frauen geläufig inzwischen ein -, wenn eine benachteiligte Gruppe in der Gesellschaft mit Rechten bedacht werden soll. Hierzu ist wiederum meine Frage: Worin sind denn, bitte schön, in unserem Fall die Väter, die die Rechte einfordern, tatsächlich benachteiligt, um nun neue Rechte einzuklagen? Und ich komme an den Anfang zurück, an die Rechtswurzeln unserer gesamten Kultur, die väterliche Gewalt und väterliches Recht sind. Rechte hatten Väter und Mütter immer. Dieses einzufordern ist nichts neues. Aber kurzfristig hatten Frauen sowohl Macht (rechtstatsächlich: Frauen und Mütter versorgten die Kinder, und zwar in langer Zeit ohne jeden Anspruch der Männer hierzu), als auch hatten sie über die Rechtstatsachen hinaus gleichermaßen Rechte. Tatsächliches Verhältnis und rechtliche Entscheidungsbefugnis waren also identisch.
Nun frage ich natürlich, wenn etwas rechtstatsächlich legitimiert ist, warum kann und soll es nicht so bleiben? Wäre das nicht auch ein Vorzug für Männer?
In meiner Praxis als Anwältin erlebe ich deshalb auch immer wieder, daß, sobald Väter diese Identität von Sorge und Befugnis vorweisen konnten, nämlich die Kinder versorgten (es gibt diese Musterexemplare ja zuweilen), sie auch das entsprechende Recht fraglos und richtig zugesprochen bekamen. [Anm. paPPa.com: Hier irrt die Vortragende, der Redaktion sind viele Fälle bekannt, in dem nach dem Motto "Dem Vater die Sorge, der Mutter das Recht" verfahren wird.] In dem Zeitpunkt jedoch, als klar wurde, daß Frauen auch gesellschaftlich einen Status erlangt hatten und einen Status mehrfacher Art - nämlich zum ersten Mal seit vielen vielen Jahrzehnten, Jahrhunderten einen ausdrücklichen Rechtsstatus (nämlich tatsächlich auch eine rechtliche Gewalt, eine Entscheidungsbefugnis, innhehaben konnten), und als klar wurde, daß die gesellschaftliche Macht von Frauen (mit der Frauenbewegung) wuchs, da fiel den Vätern die Argumentation der Antidiskriminierung ein, verbunden mit dem angeblich rechtsneutralen, weil unbestimmten Rechtsbegriff: Kindeswohl."
"Da gilt es jetzt zu überlegen: Ist das, was hier passiert, rechtmäßig, verfassungsmäßig, demokratisch? Ich behaupte, daß Kindeswohl heute vorrangig zur Beschränkung weiblicher Freiheit und Stärkung männlicher Positionen dient."
"In dem Konzept, das jetzt auftritt, sind 2 Konzepte enthalten, die meiner Ansicht nach auch neu zu definieren sind und waren, nämlich die Frage nach Gleichberechtigung in Eltern- und Geschlechterbeziehungen einerseits und die Frage, ob denn Kindeswohl überhaupt davon losgelöst betrachtet werden kann."
"Und tatsächlich ist es nicht nur eine Sorge, sondern eine Macht und eine Frage von Herrschaft, wo diese Rechtstitel verbleiben. So bin ich dafür, daß diese Rechtstitel uneingeschränkt dann bei Frauen verbleiben, wenn sie die Kinder versorgen, wie umgekehrt Väter für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie sorgen."
"Ich halte es also für gleichheitsverstoßend, verfassungswidrig und im übrigen den Grundsätzen eines demokratischen Rechtssystems entgegenstehend, zwei Bürgerinnen/Bürgern etwas aufzuzwingen, auch gegen den Willen der einen oder des anderen, wie dies der Gesetzesvorschlag des § 1671 E es vorsieht. Ich halte es für undemokratisch; und ich kann mir auch kein anderes Rechtsgebiet vorstellen, in dem das Parlament sich trauen würde, eine entsprechende Zwangsregelung vorzuschlagen (außer als Zwangsregelung des § 218 zu Lasten von Frauen), weil in fast allen anderen Rechtsgebieten ausschließlich Verträge unter männlicher Sichtweise gesehen werden und der bürgerliche Rechtsstaat es sich nicht erlauben würde, einen Zwang zu vergeben, ohne sich des Einverständnisses des Vertragspartners sicher zu sein, jedenfalls des männlichen Vertragspartners.
Ich frage mich allerdings, wie Frauen das dauerhaft hinnehmen können, quer durch Parteien, ohne daß sie aufschreien und sagen: Leben wir eigentlich in einer Demokratie oder nicht?"
"Vergessen wir also doch nicht die UNO-Konvention zum Schutz der Frauen, wenn wir von der UNO-Konvention zum Schutz der Kinder reden. Es war der Konsens aller Frauen auf der Weltkonferenz in Peking, daß zur Entlastung der Frauen den Männern auf dieser Welt mehr Pflichten zugewiesen werden müssen, zu Gunsten der Kinder, die mit den Frauen auf dieser Erde zusammenleben. Von diesem Konsens spüren wir in diesem Gesetzentwurf nichts.
Wir können dem Gesetzentwurf nicht zustimmen."
Weitere Veröffentlichungen:
Sabine Heinke (SPD) RAin, Redakteurin v. STREIT
Heinke, S. - Frauen vertreten Frauen - für eine offen(siv)e Parteilichkeit. In: Fabricius-Brand, M. (Hg.), Wenn aus Eltern Akten werden. Scheidungsprotokolle, 77-90 Campus, Frankfurt/M., 1989 , (feministischer Scheidungsratgeber)