Fehlende Kinderrechte in der Kindschaftsrechtsreform
- Kinder lieben ihre
Eltern - Eltern lieben ihre Kinder -
I. Vorbemerkung
Die aktuelle Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren gibt zu der Befürchtung Anlaß, daß die Kindschaftsrechtsreform von parteilich-feministischen Kräften für den Geschlechterkampf instrumentalisiert wird und damit jeden Fortschritt blockiert. Der Trennungskrieg soll weiter wüten, die erfochtenen "Machtpositionen" ausgebaut werden. paPPa.com liegen ausreichende Verlautbarungen vor, die diese Grundhaltung belegen, hier aber noch nicht im Detail dokumentiert werden können. Einige Hinweise finden sich in:
Die Belange der Kinder werden dabei nicht nur hintenangestellt, sondern schlicht nicht gesehen, denn: "Lacht die Mutter, lacht das Kind.", vollwertig ist nur die "Einelternfamilie", denn nur dort realisiert frau ihre Autonomie. Daß es im Trennungskrieg nur Verlierer geben kann, diese Erkenntnis fehlt ...
II. Problemstellung - Fakten aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucksache 13/4899)
Die Scheidungsrate steigt kontinuierlich: 1990 155.000, 30 % im Verhältnis zu Eheschließungen, 1994: 166.000, 38 % (Seite 35) [1995: 169.400]. Die Zahl der betroffenen Kinder steigt jährlich um ca. 5 %: 1990: 120.00 - 1994: 140.000 (Seite 35) [1995: 142.300]. Über 50 % der Kinder haben ein Jahr nach Scheidung keinen Kontakt mehr zum entsorgten Elternteil, in der Regel ist das der Vater (S. 62).
Bei den oben genannten Zahlen sind die nichtehelichen Kinder noch nicht berücksichtigt: 1994 waren das ca. 120.000 Geburten (Seite 37). 44 % der nichtehelichen Kinder haben keinen Kontakt zum Vater (S. 50).
Zählt man diese Zahlen zusammen, so ergeben sich j ä h r l i c h mindestens 130.000 Trennungswaisen.
Andererseits: Die gemeinsame elterliche Sorge gibt es 1994 schon in 17% der Fälle (Seite 37), 1984 waren es noch nicht mal 2% (Seite 36). Aber: Die gemeinsame Sorge wurde in 78% der Fälle auf den einvernehmlichen Vorschlag der Eltern angeordnet, in 21% auf Vorschlag des Jugendamtes und nur in 1 % auf Vorschlag des Gerichts.
Ein Kommentar von Hildebrecht Braun, MdB FDP, Mitglied
der Kinderkommission:
„Das gegenwärtige Recht sieht es als normal an, daß nur die
Mutter das Kind aufzieht. Die Rolle des Vaters beschränkt sich aufs
Zahlen. Und selbst diese Aufgabe wird - auch weil sie nur als Last, ohne
Freude, ohne Teilhabe, ohne Rechte empfunden wird - nur von einem Bruchteil
ohne weiteres erfüllt." "Das Sorgerecht für das Kind
wurde bisher primär unter dem Blickwinkel der Rechte der Mutter, weniger
der Rechte des Vaters und am wenigsten der Rechte des Kindes gesehen. Es
geht aber vor allem um das Kind, um seine Lebenschancen!“
Wie es zu Trennungswaisen kommt und wie Kinder damit nicht klar kommen können, ist u.a. hier nachzulesen in "Vätervertreibung - Kinder als Opfer im Elternkrieg" oder in "Rituale der Umgangsvereitelung".
Hinsichtlich der Folgen für die Kinder zitiert der Entwurf kurz die Studie von Wallerstein und Blakeslee (Gewinner und Verlierer, 1989) und Fthenakis (Väter, 1985), Seite 63. Ansonsten werden die Folgen für die Kinder nicht weiter thematisiert, vereinzelt vorliegende Literatur wird ausgeblendet. (siehe u.a. Wie erleben Kinder die Scheidung ihrer Eltern? Aufsätze von Kindern und "Wo ist Vati?") Deshalb ergänzen wir um
"Das erschütternde Ergebnis der bisher einzigen deutschen repräsentativen Langzeitstudie ist: Unter der Scheidung leiden Kinder jahrelang, allzu oft ein Leben lang. Eine Untersuchung von 54 Kindern, die besonders unter der Ausgrenzung litten, ergab: „Nur 25 Prozent der Kinder ist es gelungen, ihre scheidungsbedingten Schwierigkeiten zu überwinden und sich zu lebenstüchtigen Erwachsenen zu entwickeln. 75 Prozent haben dagegen nach wie vor große Probleme, den Alltag zu bewältigen und längerfristige Perspektiven für ihr Leben zu entwickeln. Knapp die Hälfte hat Probleme mit Alkohol und Drogen, einige haben wegen Beschaffungskriminalität bereits vor dem Richter gestanden.“ 80% der Kinder, die in Heimen leben, kommen aus Scheidungsfamilien." - Sie können ihren Platz nicht mehr finden ...
Da man die Studie von Napp-Peters nicht kennen will, kennt man natürlich auch nicht ihre Schlußfolgerungen: Die beste Suchtprofilaxe und das wirksamste Rezept gegen Kriminalität und Drogen sind:
Die Erkenntnisse über die psychosoziale Lebenssituation der Kinder, die von Alleinerziehenden groß gezogen werden, bleiben in der Betrachtung des Regierungsentwurfes außen vor ...
An dieser Stelle setzt Diskussion ein, ob Väter überhaupt etwas anderes wollen - außer zahlen. Wir behaupten: sie wollen (siehe u.a. Ursula Ofuatey-Kodjoe / Simone Wiestler: Die psychosoziale Situation nichtsorgeberechtiger Väter). Frauenverbände und maßgebliche PolitikerInnen aller Fraktionen belegen in ihren Stellungnahmen: Die Kerle wollen nicht und die Kerle können auch gar nicht - es besteht überhaupt keine Handlungsbedarf ...
IV. Rechtsvergleich mit anderen (europäischen) Ländern u.a.
Wie sieht es in anderen Ländern aus? Diese Frage stellte sich auch das Bundesjustizminsterium und gab ein Rechtsgutachten in Auftrag (Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht, Kindschaftsrecht im Wandel, 1994). Die Ergebnisse werden im Entwurf zusammengefaßt wie folgt (hier nur in Auszügen, Seiten 43-45, Hervorhebungen durch paPPa.com):
"In den meisten europäischen Ländern sowie auch überwiegend in den Vereinigten Staaten ist eine amtliche Regelung der elterlichen Sorge nach Scheidung immer oder doch normalerweise erforderlich. Dabei wird freilich in erster Linie angestrebt, daß sich die Eltern auf eine auch nach Meinung der zuständigen staatlichen Instanz (das ist meist ein Gericht) befriedigende Lösung einigen. In Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Ungarn wird für die (gesetzlich erleichterte) Scheidung auf gemeinsamen Antrag bzw. bei gegenseitigem Einverständnis verlangt, daß eine Lösung der Sorgefrage zustande gekommen ist. Eine nicht zwingende amtliche Sorgeregelung gilt von altersher vorbehaltlos in Norwegen und seit zehn Jahren im wesentlichen auch in Schweden. Aus Dänemark und Norwegen ist bekannt, daß bei jeweils etwa 10% der Scheidungen von Ehepaaren mit Kindern keine gütliche Einigung über die Kindessorge erreicht wird und statt dessen eine staatliche Entscheidung ergehen muß.
In den meisten Einzelstaaten der USA kann die gemeinsame Sorge nach Scheidung sowohl in Scheidungsvereinbarungen bestimmt als auch vom Scheidungsrichter angeordnet werden. Nach dem Vorbild Kaliforniens findet man auch immer öfter Regelungen, denen zufolge die fortdauernde Beteiligung beider geschiedener Eltern im Zweifel anderen Sorgeformen vorzuziehen ist.
Für Norwegen, wo seit 1982 die gemeinsame Sorge geschiedener Eltern möglich ist, nimmt man an, daß sich mehr als die Hälfte aller geschiedenen Ehepaare für diese Lösung entscheidet. Scheidungen ohne Änderung bei der elterlichen Sorge beliefen sich in Schweden 1983 auf etwa 44 Prozent aller Scheidungen, im Jahr 1989 bereits auf 76 Prozent. Auch in Dänemark hat sich die gemeinsame Sorge Geschiedener schnell eingebürgert; bereits im ersten Jahr (1986) wurde sie zu 36 Prozent gewählt (nachgewiesen für drei Amtsgerichtsbezirke). Es kann davon ausgegangen werden, daß sie inzwischen landesweit auf erheblich mehr als die Hälfte der Scheidungsfälle angestiegen ist." (Seite 43)
"In den meisten Ländern (vgl. Österreich, Schweiz, Dänemark, Schweden, Norwegen, Frankreich, Italien, Spanien, England, Polen, Ungarn) sind Väter nichtehelicher Kinder grundsätzlich wie andere Eltern umgangsberechtigt. Für England, Italien, Schweden und Norwegen steht sogar fest, daß die biologische Vaterschaft zur Begründung des Umgangsrechts immer genügt." (Seite 44)
"3. Durchsetzung des Umgangsrechts
Zur Durchsetzung des Umgangsrechts gegenüber dem betreuenden Elternteil
können in aller Regel - außer in Italien - Geldbußen verhängt
werden, teils als Zwangsgeld, als Privatstrafe oder als Kriminalstrafe.
Häufig ist auch die Inhaftierung des betreuenden Elternteils (als
Beuge- oder Strafhaft) zulässig, so in Österreich, der Schweiz,
Frankreich, Spanien, England und den USA. Die zwangsweise Verbringung des
Kindes zum Umgangsberechtigten ist beispielsweise in Dänemark, Schweden
und Ungarn möglich. Da diese Zwangsmittel aber in allen Ländern
als höchst problematisch angesehen werden, wird versucht, den widerspenstigen
Sorgeberechtigten durch bloße Androhung von Zwang, Vermittlung der
Jugendfürsorgebehörde oder ähnliches zum Einlenken zu bewegen.
Hartnäckiger Vereitelung des Umgangsrechts kann schließlich
durch Entzug des Sorgerechts begegnet werden. Dies geschieht beispielsweise
in Italien, Dänemark, Schweden, Norwegen, Spanien, den Niederlanden,
England sowie Österreich. Um die Gefahr von Streitigkeiten über
das Umgangsrecht zu verringern, wird insbesondere in Schweden schon bei
der Regelung der Kindessorge im Scheidungs- oder Trennungsfall der Elternteil
mit der voraussichtlich größeren Kooperationsbereitschaft bevorzugt."
(Seite 45)
[In USA ist eine interessante Entwicklung (d.h. flankierende Maßnahmen, u.a. wer kann Kontakt zum anderen besser gewährleisten?) zu beobachten, siehe amerikanische Gesetzesintiativen. Zur Situation in Frankreich, "Väter für Kinder e.V.", zur Diskussion in der Schweiz, VeV]
Es fehlen Ausführungen zum Hilfe- und Beratungsangebot in anderen Ländern. Der Entwurf zitiert allerdings an vielen Stellen, daß Mediation und Beratung die einverständliche Regelung und oft auch die Vereinbarung der gemeinsame Sorge wesentlich fördern (u.a. auf Seite 51, ,,Pilotstudie zur Praxiserprobung von Vermittlung - Mediation - streitiger Familiensachen").
V. Kinderrechte unzureichend berücksichtigt - Aufrechterhaltung des Status Quo
Einem wesentlichen Argument der Frauenverbände kann nur zugestimmt werden: Ein gemeinsames Sorgerecht kann nicht allein von Staats wegen verordnet werden. Daß das nicht ausreicht, zeigen die Erfahrungen in den USA, im Entwurf wird zitiert Furstenberg u. Cherlyn, Geteilte Familien, 1993 (Seite 63).
Der Entwurf will nach eigener Aussage die Förderung eigenständiger Konfliktlösungen, denn - so die einhellige Erfahrung auch in anderen Ländern - nur die helfen, bestandsfähige Regelungen im Sinne aller Beteiligten zu finden. Die aber fallen nicht vom Himmel. Dieser Auffassung scheint man aber im Justizministerium zu sein. Denn der Entwurf sieht keine Verfahrensabsicherungen, keine institutionalisierten und qualifizierte Beratungs- und Hilfeangebote vor, Beratung soll durch das Jugendamt erfolgen, wodurch in vielen Fällen der Bock zum Gärtner gemacht wird.
Und der Entwurf läßt eines völlig außer Acht: Die beklagenswerte Rechtspraxis (ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte ...) an deutschen Gerichten (siehe: Kindschaftsrecht kennt das Wort "Liebe" nicht) und in deutschen Jugendämtern. Hier gilt eine allseits bekannte Regel: Eine schlechte Mutter ist besser als ein guter Vater. Fast alle Familienrichter vergeben das Sorgerecht automatisch an die Mutter, dann interessiert nur noch, dass der Vater zahlt - jahrelange Aussetzung des Umgangs auf Wunsch der Mutter bzw. jahrelange Duldung des Umgangsboykotts sind die Regel, nicht die Ausnahme. Für die Ablehnung der gemeinsamen Sorge reicht es allemal, wenn die Mutter es nicht will - aus welchen Gründen auch immer. Dieser offensichtliche Verstoß gegen das Grundgesetz und internationale Vereinbarungen wird auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, siehe jüngst die entsprechende Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde.
Zum Thema Jugendamt sei nur auf zwei Dinge hingewiesen: Prof. Willutzki, Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages: "Denk ich ans Jugendamt in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht." Und: schwerste Defizite der Jugendamtsarbeit dokumentierte im Nov. 96 die Tagung „Kindeswohl - Dilemma und Praxis der Jugendämter“ der Ev. Akademie Bad Boll. Einen Eindruck vermitteln die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaften, die Dokumentation der Tagung steht seit Anfang Februar 97 zur Verfügung.
Beharren Väter auf der Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts oder beantragen das alleinige Sorgerecht, so haben sie in mindestens 40 % der Fälle den sexuellen Mißbrauchsvorwurf durch die Mutter zu erwarten. Der ist nach wie vor der Garant dafür, daß der Vater seine Kinder nicht oder nur noch einmal im Monat für 2 Stunden im "betreuten Umgang" sehen wird.
Bisher unberücksichtigte Forderungen und Anregungen
paPPa.com möchte hier - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dokumentieren, welche Vorschläge und Anforderungen der Entwurf - z.T. ausdrücklich wider besseres Wissen - nicht berücksichtigt. Dabei werden u.a. folgende Dokumente berücksichtigt:
Einziger Lichtblick des Reformentwurfs ist der § 18 III KJHG mit einem verbesserten Beratungsangebot.
Unser Fazit:
Der Gesetzentwurf ist nicht geeignet, der bestehenden Situation auch nur annähernd gerecht zu werden. Den "Streithähnen" wird kein positives Gegenbild vermittelt - alles kann so weiter gehen wie bisher ... Das Gesetz bleibt ein , der ursprüngliche Reformansatz scheitert an der Lobbyarbeit eines Teils der „Frauenverbände“, deren Wortführerinnen z.T. aus der radikal-feministischen Szene kommen. Sie drohen den "Stimmen der Vernunft" mit dem Verlust der weiblichen Wählerstimmen - offensichtlich mit Erfolg. Diese Allianz besteht über alle Fraktionen hinweg, am schlimmsten bei PDS und Bündnis90/Grünen, aber auch bei der SPD - Faustrecht? Faustrecht!
Was nun? Was tun!