Fehlende Kinderrechte in der Kindschaftsrechtsreform
- Kinder lieben ihre Eltern - Eltern lieben ihre Kinder -



  1. Keine Rechte für Kinder: Ihnen wird kein Recht auf Pflege durch und Umgang mit Eltern und anderen Bezugspersonen eingeräumt - fehlende Umsetzung von EMRK und UN-Kinderrechtekonvention (lediglich die Eltern sind Träger von Rechten)
  2. Keine gesetzliche Festlegung der Mitwirkung der Kinder im Trennungsfall
  3. Kein eindeutiges Bekenntnis zur gewaltfreien Erziehung/Mißhandlungsverbot - bestehende Regelung bleibt zu unbestimmt (§ 1631 BGB)
  4. Keine vollständige Gleichstellung nichtehelicher mit ehelichen Kindern - nach wie vor nur unvollständig umgesetzt, z.B. § 1696 BGB alte und neue Fassung, gemeinsame Sorge nur bei expliziter Zustimmung durch die Mutter; unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Vaterschaft (Abstammungsrecht); regelmäßige Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter; keine Gleichbehandlung im Erbrecht
  5. Keine Definition, keine Hinweise für die Auslegung des "Kindeswohl"begriffs - jeder Amtsrichter und jede(r) JugendamtsmitarbeiterIn entscheiden nach ihren Vorstellungen, wie der Begriff zu verstehen ist
  6. Keine gemeinsame Sorge als Regelfall
  7. Keine Übertragung der alleinigen Sorge nur unter den engen Voraussetzungen der "Kindeswohlgefährdung" des § 1666 BGB
  8. Keine Berücksichtigung des Kriteriums: Welcher Elternteil sorgt besser für die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu anderen Bezugspersonen?
  9. Kein Schutz des Kindes bzgl. des Kontaktes zu seinem "sozialen" Vater
  10. Keine Begründungpflicht bei Ablehnung der gemeinsamen Sorgepflicht
  11. Keine Definition der Voraussetzungen bei Sorgerechts-=Grundrechtsentzug
  12. Keine Überprüfung des Sorgerechtsentzugs nach einem "Bewährungszeitraum" (Wiederaufnahme von Folgesachen zur Regelung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB-E ist nicht möglich)
  13. Keine Wertung des Umgangsentzugs als Mißhandlung des Kindes
  14. Keine Sicherstellung der strafrechtlichen Verfolgung der Kindesentziehung (§ 235 StGB gilt in Praxis nur für Väter, Strafverfolgung des Kindesentzugs durch die Mutter wird i.d.R. als dem Kindeswohl entsprechend verweigert, Väter gehen für Jahre hinter Gitter)
  15. Keine Verpflichtung zur Überprüfung der Sorgerechtsentscheidung bei wiederholtem Umgangsboykott
  16. Keine Erleichterung der Durchsetzung des Umgangsrecht - vielmehr ist Erschwerung vorgesehen: "Neu ist die Möglichkeit, auch die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen. § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht es bisher lediglich, das Umgangsrecht selbst auszuschließen oder einzuschränken. Ein Ausschluß oder eine Einschränkung der Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht ist nicht vorgesehen. Das falsche Signal für den Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, besteht darin, daß er für sein Verhalten mit dem Wegfall des Umgangsrechts "belohnt" wird. Würde lediglich die Vollstreckung ausgesetzt, so wäre ihm klar, dass er ausschließlich im Interesse des Kindes "geschont" wird und das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht weggefallen ist." (Bundesministerium der Justiz, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts, Stand: 24. Juli 1995, Seite 343, 344)
  17. Keine Beratungsverpflichtung für die Eltern im Trennungs-/Scheidungsfall
  18. Keine Beratungspflicht durch den Richter
  19. Keine Verpflichtung der Eltern, gemeinsam einen Sorgeplan zu entwickeln
  20. Keine Qualifikationsverpflichtung für die JugendamtsmitarbeiterInnen, AnwältInnen und RichterInnen und andere beratende Stellen
  21. Keine inhaltlichen Vorgaben für die Beratung durch Jugendamt und andere beratenden Stellen
  22. Keine Qualitätssicherungsverfahren der beratenden Stellen - weder für Jugendamt noch für Träger der freien Jugendhilfe
  23. Keine Subventionierung von Mediation
  24. Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Vertretung der Kinderinteressen nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 1666 und 1632 BGB, also in den "schweren" Fällen, fehlende Rechtssicherheit
  25. Kein Qualifikationsnachweis für gerichtlich bestellten Gutachter
  26. Keine Festlegung derFragestellung bei Vorgaben für die Beauftragung von Gutachtern
  27. Keine Vorrangigkeit der leiblichen gegenüber der sozialen bzw. Pflege-Elternschaft
  28. Keine Aufhebung der steuerrechtlichen Benachteiligung nach Scheidung - kostet die Familien bei einem Einkommen von DM 4.500 monatlich ca. DM 2.000 monatlich - Sozialhilfe ist angesagt!
  29. Keine steuerliche Gleichbehandlung von Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auch nach Trennung und Scheidung
  30. Keine gemeinsame "Erziehungsbeihilfe" für Mütter und Väter statt "Unterhalt"
  31. Keine Einführung des Familiensplittings / Abschaffung des Ehegattensplittings
  32. Keine Trennung von Beratungs- und Gerichtsebene nach den Richtlinien des KJHG
  33. Keine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts, keine Verpflichtung des Sorgeberechtigten zum Nachweis der weiteren "Bedürftigkeit"
  34. Keine inhaltliche Ausgestaltung der Jugendamtstätigkeit:
    a) keine unproblematische Möglichkeit des Wechsels des JA-Mitarbeiters bei Ablehnung einer Seite wegen Parteilichkeit
    b) keine Dokumentationspflicht/Transparenz, z.B. hinsichtlich der Verweigerung der Kommunikation durch den vorläufig Sorgeberechtigten
    c) keine Offenlegungspflicht - pauschale Berufung auf "Datenschutz" weiterhin möglich
    d) keine Fachaufsicht für die Jugendämter
    e) Betroffenenbeteiligung weiter nicht vorgesehen (z.B. bei der Protokollführung)
  35. Keine Vorschläge zur Reduzierung/Verfahrensabsicherung des ungerechtfertigten Missbrauchsvorwurfs - aktuell in ca. 50 % der streitigen Umgans- und Sorgerechtsverfahren
  36. Keine Sanktionierung des unberechtigten Missbrauchsvorwurfs
  37. Keine Sicherungsmaßnahmen gegen parteilich-feministische "Kinderschützer", weitere staatliche Subventionierung - keine Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen
  38. Keine Absicherung des (gesetzlichen) Vorrangs der Einzelvormundschaft
  39. Keine inhaltliche Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts (zur Frage der Regelung des Unterhalts, der Ansprüche auf Sozialleistungen etc.)

    Einziger Lichtblick des Reformentwurfs ist der § 18 III KJHG mit einem verbesserten Beratungsangebot.


    Unser Fazit:

    Der Gesetzentwurf ist nicht geeignet, der bestehenden Situation auch nur annähernd gerecht zu werden. Den "Streithähnen" wird kein positives Gegenbild vermittelt - alles kann so weiter gehen wie bisher ... Das Gesetz bleibt ein Elternstreitgesetz, der ursprüngliche Reformansatz scheitert an der Lobbyarbeit eines Teils der „Frauenverbände“, deren Wortführerinnen z.T. aus der radikal-feministischen Szene kommen. Sie drohen den "Stimmen der Vernunft" mit dem Verlust der weiblichen Wählerstimmen - offensichtlich mit Erfolg. Diese Allianz besteht über alle Fraktionen hinweg, am schlimmsten bei PDS und Bündnis90/Grünen, aber auch bei der SPD - Faustrecht? Faustrecht!

    Was nun? Was tun!


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