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Diverse Informationen zum neuen Kindschaftsrecht - Teil 1
Kölnische Rundschau 22.6.98 - Thema des Tages: Neues Familienrecht
TAZ-HAMBURG 22.6.98: Unterhaltsflucht ist kein Kavaliersdelikt - Hamburg wird säumige Väter ab 1. Juli besonders rigide verfolgen
Süddeutsche Zeitung 20.6.98: Ehe, Kinder und die Rente, die sich daraus ergibt
Von Kirstin Tieme
Seit 20 Jahren ist Rainer P. (Name geändert) von seiner Ehefrau geschieden, seit 20 Jahren zahlt er ihr Unterhalt. Eine stattliche Summe, Monat für Monat, denn er verdient gut. Mittlerweile habe er seiner Frau den "Gegenwert von zweieinhalb Porsche" gezahlt, ärgert er sich.
Solche Horrorgeschichten um Unterhaltszahlungen machen immer wieder die Runde. Doch mittlerweile sind viele der 1977 bei der Reform des Scheidungsrechts eingeführten Regeln - die gutgemeint waren, aber in der Praxis häufig die Ex-Ehemänner benachteiligten - der Wirklichkeit angepaßt worden.
Die erwartete Flut von Änderungsklagen blieb aus
Die immer wieder erzählten Extrembeispiele waren nach Ansicht von Ingrid Groß ohnehin "absolute Einzelfälle". Die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht erzählt: "Vor der zweiten Reform des Scheidungsrechts 1986 war das Geschrei riesig, und als es dann durch war, blieb die erwartete Flut von Änderungsklagen aus."
Auch Erik Hienstorfer, Vorsitzender des Bürgerbunds faires Scheidungsrecht findet: "Durch die zweite Reform des Scheidungsrechts sind die Entscheidungen der Gerichte seit einigen Jahren austarierter und gerechter geworden." So war der Gesetzgeber bei der Festlegung von Unterhaltspflichten 1977 davon ausgegangen, daß der Verdiener, meist der Mann, den Ex-Partner nur kurz unterstützen muß - bis dieser wieder Arbeit gefunden hat. Durch den Stellenschwund konnte dies aber sehr lange dauern - manche Partner bemühten sich allerdings auch nicht allzu sehr und machten es sich mit dem Geld des Ex bequem. Auch die Annahme, die meisten Geschiedenen würden bald wieder heiraten und den Zahler damit aus der Pflicht entlassen, war ein Trugschluß.
Seit 1986 ist die Pflicht zum Unterhalt zeitlich begrenzt: "Eine Zeitlang galt die Faustregel: Drei Jahre Ehe gleich drei Jahre Unterhalt", sagt der Kölner Fachanwalt für Familienrecht, Rudolf Schumacher. "Inzwischen ist die Unterhaltsdauer eher noch kürzer." Vor allem nach kurzen Ehen wird inzwischen auch nicht mehr immer ein Aufstockungsunterhalt gewährt. Dieser dient nicht der Sicherung der Lebensführung, sondern des Lebensstandards. Beispiel: Chefarzt läßt sich von Sprechstundenhilfe scheiden; sie arbeitet zwar wieder, hat aber viel weniger Geld als in der Ehe. Der Aufstockungsunterhalt soll dies ausgleichen. "Ein Anachronismus", findet Eberhard Eichenhofer, Professor für Sozialrecht an der Uni Jena.
Ganz andere Prinzipien liegen dem Ehegattenunterhalt zu grunde, wenn minderjährige Kinder zu betreuen sind. Dann wird zunächst berechnet, wieviel der Familienvater (in der Regel) - für die Kinder zu zahlen hat. Die Höhe des monatlichen Unterhalts ergibt sich aus der "Düsseldorfer Tabelle" (siehe Grafik). Sie legt fest, wieviel Unterhalt einem Kind abhängig vom Alter und dem Einkommen des Vaters zusteht. Ab 1. Juli gilt eine neue Tabelle, die in 13 (bisher neun) Einkommensgruppen unterteilt ist. Hintergrund ist das neue Kindschaftsrecht, nach dem es keinen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern gibt - auch nicht bei der Berechnung des Unterhalts, den der Vater zu zahlen hat.
Die geschiedene Ehefrau bekommt drei Siebtel des Nettoeinkommens (abzüglich Fahrtkosten und Belastungen durch Darlehen) ihres Ex-Mannes, von dem zuvor der Kindesunterhalt abgezogen wurde. Ihm muß nach Erfüllung der Unterhaltspflichten aber wenigstens ein "Selbstbehalt" von 1500 Mark (1300 bei Erwerbslosen) bleiben, sonst wird sowohl beim Unterhalt für die Kinder als auch bei dem für die Mutter gekürzt.
Wie lange die Mutter der Kinder Unterhalt bekommt, hängt stark vom Einzelfall ab. Sie hat ein Recht auf Unterhalt mindestens, bis das jüngste Kind acht Jahre alt ist (nicht verheiratete Mütter haben das Recht auf "Betreuungsunterhalt", bis das Kind drei Jahre alt ist). "Die Tendenz geht dahin, daß die Mutter ab einem gewissen Alter der Kinder verpflichtet wird, wenigstens in Teilzeit arbeiten zu gehen", sagt Schumacher. "Als Vertreter des Vaters würde ich ab dem Ende des 3. Schuljahres versuchen, das zu erreichen. Falls das Kind gerade so den Sprung in die vierte Klasse schafft, würde ich als Vertreter der Mutter darauf hinweisen, daß das Kind sehr viel Betreuung braucht."
Geht die Mutter freiwillig arbeiten, bevor sie vom Familiengericht dazu verpflichtet wird, wurde früher der halbe Verdienst auf den Ehegatten-Unterhalt angerechnet. Schumacher: "Mittlerweile geht die Tendenz dahin, den vollen Verdienst anzurechnen und nur die Kosten für die Kinderbetreuung abzuziehen." Der Kindes-Unterhalt bleibt davon unberührt, ob die Mutter dazuverdient oder nicht.
Viele Väter zahlen nur widerwillig - wenn überhaupt
"Für den, der Unterhalt zahlen muß, ist es ein Riesengeld", sagt Familienrechtlerin Ingrid Groß. "Und für den, der es kriegt, reicht es hinten und vorne nicht." Ihrer Ansicht nach sollte nicht die Ehe steuerlich begünstigt werden, sondern jeder, der gesetzlich unterhaltspflichtig ist. "Dann würde wenigstens die steuerliche Belastung der Getrennten nicht auch noch steigen."
Ein großes Problem ist die mangelnde Zahlungsmoral vieler Väter. "Nach einer Untersuchung des Familiengerichtstages zahlen 850.000 Väter nicht", sagt Gabriele Scheffler vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV). "Das ist ein Drittel der Unterhaltspflichtigen." Auch Ingrid Groß bestätigt: "Viele zahlen nur widerwillig, lassen sich lieber pfänden..." Rechtsanwalt Rudolf Schumacher hält die Väter dagegen überwiegend für besser als ihr Ruf. "Wenn der Mann jedoch eine neue Beziehung eingegangen ist oder eine zweite Familie gegründet hat, muß er häufig an zwei Fronten kämpfen."
Seit klar ist, daß seine Mutter in ein Pflegeheim muß, hat Mark L. Krach mit seiner Schwester Susanne. Denn Mark soll für den Heimplatz seiner Mutter zahlen, Susanne nicht. Er findet es ungerecht, daß beim Unterhalt für die Eltern nur die Söhne in die Pflicht genommen werden. "Das wird immer wieder behauptet, ist aber nicht richtig", sagt Doris Rieck vom Kölner Caritas-Verband.
Richtig ist, daß nur selbstverdienende Kinder für die Eltern unterhaltspflichtig sind. Eine Hausfrau ohne eigenes Einkommen ist also nicht gesetzlich verpflichtet, etwas zu zahlen - auch wenn ihr Ehemann gut verdient. Schwiegerkinder oder Enkel für den Unterhalt heranzuziehen, sei unzulässig, sagt Doris Rieck. "Auch wenn es immer mal wieder versucht wird."
Weitverbreitet ist auch der Irrtum, die Pflegeversicherung käme für sämtliche Kosten auf. Tatsächlich hat sie die Situation nur etwas entspannt; für schwerstpflegebedürftige Menschen entstehen immer noch erhebliche Kosten. So kostet die stationäre Pflege eines bettlägerigen Patienten bis zu 6000 Mark im Monat; die Pflegeversicherung trägt davon aber maximal 2800 Mark. Die Voraussetzungen, um als Härtefall zu gelten (Monatssatz 3750 Mark), sind laut Doris Rieck "so hoch gehängt, daß da kaum einer drankommt."
Was nach Abzug von Pflegeversicherungs-Leistung sowie Rente und Vermögen des Pflegebedürftigen (bis zu 160 Mark Taschengeld im Monat sowie 4000 Mark Vermögen dürfen ihm nicht genommen werden) an Kosten übrigbleibt, müssen die Kinder bezahlen - soweit es finanziell möglich ist. Erst wenn die Kosten dann immer noch nicht voll gedeckt sind, springt das Sozialamt ein.
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus dem bereinigten Einkommen. Das ist das Nettogehalt zuzüglich Kindergeld, Rente und ähnlichem, von dem Kosten wie für Arbeitsmittel und Versicherungen abgezogen werden.
Der Eigenbedarf orientiert sich am Sozialhilferegelsatz
Als Eigenbedarf steht dem Unterhaltspflichtigen der doppelte Sozialhilferegelsatz von derzeit 539 Mark - also 1078 Mark - zu; für den Ehegatten 646,50 Mark (minus eigenem Einkommen) und für jedes Kind je nach Alter zwischen 405 und 727,50 Mark. Hinzu kommen Miete, besondere Belastungen (z.B. durch Schulden) und Unterhalt für nicht im Haushalt lebende Kinder.
Die Summe des Eigenbedarfs wird vom bereinigten Einkommen abgezogen - daraus ergibt sich dann ein Betrag, von dem höchstens die Hälfte vom Sozialamt als Unterhalt für die Eltern gefordert werden kann. Diese Berechnung wird dann neu erstellt oder ergänzt, wenn die Sozialhilfesätze erhöht werden sowie wenn sich sich Belastungen oder Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändern.
Kompliziert wird es, wenn die Kinder pflegebedürftiger Eltern Vermögen besitzen. Doris Rieck: "Es gibt Freibeträge, aber viel muß auch mit dem Sachbearbeiter verhandelt werden." (kt)
Auch ohne Trauschein und Kinder können Unterhaltszahlungen für den Partner fällig werden - dann, wenn er Sozialhilfe braucht. "Nicht-eheliche Lebenspartner dürfen laut Gesetz nicht mehr Sozialhilfe bekommen als ein Ehepaar", erläutert Monika Pargen vom Kölner Sozialamt. "Die Sozialhilfe wird nach dem Einkommen beider berechnet - legt der Partner sein Einkommen nicht offen, zahlt das Sozialamt nicht." Die Unverheirateten empört dies: Die Rechte der Ehe - etwa auf gemeinsame Sozialwohnung und günstige Steuerklasse - werden ihnen verwehrt, die Pflichten aber sollen sie erfüllen.
Eine Beziehung ist vor dem Gesetz eheähnlich, wenn es sich um eine "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" handelt. "Werden alle Räume und auch Geschirr und Lebensmittel gemeinsam benutzt, handelt es sich fast immer um eine eheähnliche Gemeinschaft und nicht um ein Untermiet-Verhältnis." Homosexuelle sowie nicht in einer Wohnung lebende Paare können noch so innig und eheähnlich mit einander verbunden sein - sie werden nicht in die Pflicht genommen. Denn eheähnlich kann eine Beziehung vor dem Gesetz nur sein, wenn die Partner heiraten könnten. Und bei getrennt wohnenden Paaren läßt sich die "Eheähnlichkeit" schlicht nicht beweisen.
Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, die amtlich als "eheähnlich" eingestuft wurde, kann beim Sozialamt Widerspruch einlegen. Wird diesem nicht stattgegeben, kann er eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen.
Was geschieht, wenn der Partner eines Bedürftigen vom Sozialamt zur Unterstützung verdonnert wird, aber nicht zahlt? Dann bleibt nur die Trennung. Erst dann gibt es (mehr) Geld vom Sozialamt. (kt)
Neben Unterhalt ist das Sorgerecht der Arbeitsschwerpunkt der Rechtsanwälte im Familienrecht. Auch hier gibt es ab Juli Neuerungen. So erhalten nach einer Scheidung die Eltern künftig immer das gemeinsame Sorgerecht - es sei denn, einer der beiden beantragt die alleinige Sorge. "Dies wirft völlig neue Probleme auf", sagt der Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln, Klaus Schnitzler. "Zu sagen: ,Das Kind ist bei der Mutter besser aufgehoben' reicht nicht mehr - man muß ja begründen, warum der Ex-Partner von der Sorge ausgeschlossen werden soll."
Auch nicht verheiratete Eltern können mit einer beim Jugendamt beurkundeten "Sorgeerklärung" die gemeinsame Sorge vereinbaren, die auch über eine Trennung hinaus wirksam bleiben kann. Sollte der Mutter etwas zustoßen, ist damit das Verhältnis des Vaters zu den Kindern geklärt.
Neu ist auch, daß der Richter einen "Anwalt des Kindes" bestellen kann, der dessen Rechte auch gegenüber den Eltern vertreten soll. In schweren Fällen - dazu zählen vor allem Mißhandlung und schwere Vernachlässigung - ist er sogar dazu verpflichtet. "Weil den ,Anwalt des Kindes' normalerweise über die Prozeßkostenhilfe das Land bezahlt, wird er aber wohl nur selten eingesetzt", vermutet Klaus Schnitzler.
Ab Juli hat zudem nicht nur der Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sondern auch Geschwister, Groß-, Stief- und Pflegeeltern. Ebenso hat das Kind selbst das Recht, liebgewonnene Personen zu sehen. (kt)
T A Z - HAMBURG Nr. 5562 vom 22.06.1998 Seite 22
Unterhaltsflucht ist kein Kavaliersdelikt
Hamburg wird säumige Väter ab 1. Juli besonders rigide
verfolgen
Von Christine Hoch
"Es wirtschaftet sich sicherlich besser, wenn drei Personen in einer Wohnung leben statt in mehreren", sagt Hannsdieter Ebersberger vom Jugendamt Eimsbüttel. Ebersberger kann den Frust von Männern * verstehen, denen nach Abzug des Kindesunterhalts nur noch der sogenannte Selbstbehalt von 1500 Mark bleibt. Und das, obwohl sie eigentlich doppelt so viel und mehr verdienen. Kein Verständnis hat Ebersberger aber, wenn der Frust in Wut auf die Frau umschlägt und die Männer einfach gar nicht zahlen. "Wir versuchen ihnen dann deutlich zu machen, daß es sich beim Unterhalt um die Ansprüche des Kindes handelt, nicht die der Frau. Das Kind kann doch überhaupt nichts dafür, daß die Eltern sich nicht verstehen."
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) schätzt, daß etwa ein Drittel der unterhaltspflichtigen Väter zahlt. Ein weiteres Drittel kann oft wegen Arbeitslosigkeit nicht zahlen. Das letzte Drittel will nicht zahlen. Unterhalt bekommen die Kinder und ihre Mütter dennoch, den legen die Unterhaltsvorschußkassen der Jugendämter bei zahlungsunwilligen Vätern aus. In Hamburg bekommen auf diese Weise fast 14.000 Kinder Geld.
Herauszufinden, wer nicht kann und wer nicht will, ist schwierig für die Jugendämter. Denn die Unterhaltsflüchtigen kennen alle Tricks: Der eine überträgt Firma und Haus der neuen Freundin, so daß nichts gepfändet werden kann. Der andere, ein Autoverkäufer zum Beispiel, läßt sich ein Mini-Gehalt auszahlen, lebt aber prima von Provisionen - die er nicht angibt. Und wieder andere tauchen einfach unter.
Bislang behinderte der Datenschutz in solch einem Fall die Recherchen von Jugendämtern und Müttern. Zum 1. Juli, mit dem neuen Kindesunterhaltsgesetz, wird er nun gelockert. Dann müssen nicht nur Renten- und Krankenversicherung den Unterhaltsvorschußkassen und Müttern Auskunft geben über die Einkünfte des Vaters, sondern auch private Lebensversicherungen und Finanzämter. Die Mütter müssen allerdings den Weg übers Gericht nehmen, um an die Daten zu kommen.
"Das Gesetz ist eine echte Verbesserung, vor allem für die Mütter", sagt Rainer Rebentisch von der Hamburger Jugendbehörde. Denn die staatliche Vorschußkasse zahlt nur maximal sechs Jahre lang Unterhalt und auch höchstens bis zum Alter von zwölf Jahren. Danach müssen die Mütter selbst die Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater geltend machen.
In Hamburg geht es säumigen Vätern außerdem noch mit Hilfe einer neuen Verwaltungsvorschrift der Jugendbehörde an den Kragen. Ab dem 1. Juli muß ein Unterhaltspflichtiger in Hamburg selbst nachweisen, daß er nicht zahlen kann. Bisher war es umgekehrt, die Behörde mußte dem säumigen Vater nachweisen, daß er zahlen kann - ein sehr aufwendiges Verfahren. Hamburg gibt pro Jahr etwa 25 Millionen aus, die Väter zahlen nur 13 Prozent zurück. Es seien aber etwa 25 Prozent der Säumigen in der Lage zu zahlen, schätzt die Behörde.
Zahlt ein Vater nicht, obwohl er könnte, sollen künftig Mahn- und Vollstreckungsverfahren, zum Beispiel also Lohnpfändungen, "zügig" eingeleitet werden. "Bislang ist das nur sehr schleppend passiert", sagt Renate Richter-Völlinger von der Jugendbehörde. Bestand ein konkreter Verdacht auf böswilliges Nichtzahlen, habe es nur "ganz selten" eine Anzeige auf Unterhaltspflichtverletzung gegeben. "Jetzt wollen wir klarmachen, daß das ein Straftatbestand ist und kein Kavaliersdelikt", sagt Richter-Völlinger. Mit dieser "Rigidität" des Verfahrens habe Hamburg im Bundesvergleich die Nase vorn.
Rund fünf Millionen Mark mehr hofft Hamburg auf diesem Weg wieder zurückzubekommen von den Vätern. "Das rettet den Hamburger Haushalt natürlich nicht", sagt Sonja Deuter, GAL-Bürgerschaftsabgeordnete. "Das ist eher vergleichbar mit der Situation, mangels Geld zum Einkaufen die Pfandflaschen wegzubringen." Deshalb möchte sie, daß das Geld nicht in den Haushalt zurückfließt, sondern in einen Fonds. Der soll für jene Kinder dasein, deren Väter nicht zahlen und die nach sechs Jahren von der Unterhaltsvorschußkasse kein Geld mehr bekommen.
"Einelternfamilien geraten mit dem siebten Lebensjahr eines Kindes in eine ganz verzweifelte Situation", meint Deuter, "da kommt alles auf einmal zusammen." Die Mutter hat nach der Erziehungsphase zwar eine meist mäßig bezahlte Halbtagsstelle gefunden. Doch dann wechselt das Kind vom Ganztagskindergarten in die Schule. Weil Hamburg derzeit Hortplätze einspart, sei damit eine Betreuung nur noch bis 13 Uhr gewährleistet.
Die Mutter schafft es aber mit An- und Abfahrt nicht, bis 13 Uhr zu Hause zu sein. Gleichzeitig hat sie kein Geld für eine zusätzliche Kinderbetreuung - die Sozialämter zahlen seit neuestem ab dem siebten Lebensjahr den Mehrbedarf von 107 Mark nicht mehr. Gerade diesen Kindern könnte aus einem Fonds länger Unterhalt gezahlt werden, wünscht sich Deuter.
Auch wenn durch die Rechtsänderungen alle zahlungsunwilligen Väter herangezogen werden könnten - es bleiben die vielen, die nicht zahlen können: wegen zunehmender Arbeitslosigkeit zum Beispiel oder sinkendem Realeinkommen. Der Interessensverband der alleinerziehenden Mütter und Väter fordert daher viel weitreichendere Gesetzesänderungen. Beispielsweise müsse endlich der Regelunterhaltssatz der Unterhaltsvorschußkassen erhöht werden - derzeit liegt er 150 Mark unter dem von der Bundesregierung verkündeten Existenzminimum. Das hat die Kinderkommission des Bundestags schon moniert. Doch das neue Unterhaltsgesetz hat die Kritik einfach ignoriert.
* Es ist hier der Einfachheit halber immer nur von Vätern die Rede, da sie die Mehrzahl der Unterhaltsunwilligen ausmachen. Informationsbroschüren über das neue Unterhaltsgesetz gibt es bereits beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Horner Weg 19, 20535 Hamburg, Tel.: 214496 (montags bis freitags 8 bis 12 Uhr). Künftig sind entsprechende Informationen auch bei den Jugendämtern erhältlich.
BESCHEID WISSEN, VORTEILE NUTZEN: Neues Recht ab 1. Juli 1998
Ehe- und Kindschaftsrecht novelliert: Säumige Unterhaltszahler werden intensiver gesucht / Rentner dürfen mehr hinzuverdienen
(SZ) Zum 1. Juli 1998 treten einige Gesetzesänderungen in Kraft, die entscheidende Phasen des Lebens betreffen: die Ver- und Umsorgung als Kind, die Eheschließung und die Rente. Ab dem kommenden Monat erhalten Rentnerinnen höhere Beträge für ihre sogenannten Babyjahre, und außerdem darf zur Baby- und Teilrente mehr hinzuverdient werden. Ebenfalls neu geregelt werden das Sorgerecht und der Unterhalt für uneheliche und Scheidungskinder. Flüchtige Unterhaltszahler müssen mit einer intensiveren Suche nach ihnen rechnen. Neu wird auch sein, daß bei der Eheschließung unter anderem kein Einspruch Dritter mehr möglich ist.
VON WOLFGANG BÜSSER
Die rechtliche Beziehung zwischen Kindern und Eltern wird zum 1. Juli gleich in mehreren Bereichen verändert. Die „Ehe als Zeugungsstätte“ wird nicht mehr ganz so heilig gesehen wie bisher. Zudem soll Kindern das Leben in sogenannten Ein-Elternfamilien erleichtert werden. Im neuen Kindschaftsrecht werden das Sorge-, Umgangs-, Abstammungs- und auch Erbrecht neu gestaltet.
Sorgerecht für nichteheliche Kinder: Ein nichteheliches Kind kann in Zukunft von beiden Eltern umsorgt werden. Allerdings bleibt der Wunsch des Vaters nach dem gemeinsamen Sorgerecht unerfüllt, wenn die Mutter das nicht akzeptieren will – es sei denn, ihr würde das Sorgerecht entzogen, beispielsweise, wenn sie ihr Kind mißhandelt oder sie Alkoholikerin ist. In solch einem Fall kann der Vater an ihre Stelle treten, jedoch erst nachdem gerichtlich geprüft wurde, ob dies für das Wohlergehen des Kindes das Beste ist.
Gemeinsames Sorgerecht
Sorgerecht für Scheidungskinder: Bei einer Scheidung haben nach neuem Recht beide Elternteile das Sorgerecht. Will einer der Partner alleine für das oder die Kinder sorgen, so muß er dies beim Gericht beantragen und auch entsprechende Gründe dafür nennen, etwa daß der andere Partner schon zur Ehezeit keinerlei Beziehung zu seinem Nachwuchs hatte. Werden die vorgetragenen Gründe vom Gericht nicht akzeptiert, so bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Dies wird dann auf beide Schultern verteilt – und geklärt, wer von beiden Elternteilen die alltäglichen Belange des Kindes regelt, beispielsweise die Kleidung oder die Aufnahme in einen Sportverein. Dafür ist der Elternteil zuständig, bei dem das Kind lebt. Entscheidungen von größerer Bedeutung (etwa ein Wechsel der Schule oder der Übertritt zu einer anderen Religion) müssen gemeinsam geklärt werden.
Vaterschaftsanerkennung: Nach einer Scheidung wird die Anerkennung der Vaterschaft durch den neuen Partner vereinfacht; es müssen nur alle Beteiligten zustimmen.
Oma und Opa besuchen
Umgangsrecht: Das Umgangsrecht beschreibt in Zukunft sowohl ein Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen wie auch die Verpflichtung von Mutter und Vater, dem Wunsch des Kindes nachzukommen. Auch für Personen denen das Kind stark verbunden ist (Großeltern, Stiefgeschwister, Pflegeeltern), soll es ein Umgangsrecht geben. Im Rahmen der Neuerungen sind zudem die Jugendämter stärker als vorher gefordert, Eltern und Kindern mit Rat und Betreuung beizustehen.
Unterhaltszahlungen: Künftig erhalten sowohl eheliche als auch nichteheliche Kinder nach einem vereinfachten Verfahren den sogenannten Regelunterhalt. Als Basis für dessen Berechnung wird vielfach die „Düsseldorfer“ (im Osten: die „Dresdner“) Tabelle hinzugezogen, aus der unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten die Höhe des Kindesunterhalts entnommen werden kann: beispielsweise bei einem Nettoeinkommen bis zu 2400 DM erhalten Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 5 Jahren: 349 (neue Länder: 314) DM; 6 bis 11 Jahre: 424 (380) DM; 12 bis 17 Jahre: 502 (451) DM. Außerdem werden die Regelbeträge künftig alle zwei Jahre an die Nettolohnentwicklung angepaßt und nicht mehr – wie bisher – alle Jubeljahre.
Darüber hinaus wird in Zukunft nach flüchtigen oder säumigen Unterhaltszahlern noch intensiver gefahndet. So sind beispielsweise Arbeitgeber, Krankenkassen, Versicherungsunternehmen, Arbeitsämter und Finanzämter zukünftig verpflichtet, über die Einkommensverhältnisse eines Drückebergers Auskunft zu erteilen. Sogar die Flensburger Autokartei wird notfalls bei der Suche nach der Adresse eingeschaltet.
Eheschließung: Das Ehegesetz ist reformiert und in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden. So werden Männer, die einer Frau die Ehe versprochen haben, nicht mehr dafür geradestehen müssen, wenn es dann doch nicht zum Traualtar geht; das „Kranzgeld“ wurde gestrichen. Ein weiteres überholtes Recht wurde geändert: Zukünftig dürfen Schwiegereltern ihre Schwiegerkinder zum Traualtar führen und selbst heiraten – freilich erst nach der Scheidung vom jeweiligen Partner. Bisher durften bereits Schwager und Schwägerin heiraten; ebenso Schwiegereltern untereinander (nach der Scheidung vom Partner).
Verwandten, Bekannten oder anderen Bürgern, die dem zukünftigen Ehepaar per Einspruch in die Quere kommen wollen, wird die Stimme entzogen, da es das öffentliche Aufgebot nicht mehr gibt. In Zukunft ist nur noch die „Anmeldung zur Eheschließung“ notwendig. Auch bleibt es ab Juli dem Paar überlassen, ob es Trauzeugen hinzuziehen will oder nicht.
Totgeborene Kinder: Eine weitere Neuerung im Rahmen des Personenstandsrechts ist die Möglichkeit, daß auf Wunsch der Eltern totgeborene Kinder mit einem Vor- und Familiennamen in das Geburten- und Familienbuch eingetragen werden können.
Babyrente: Die aus Kindererziehungszeiten resultierende Rente steigt. Derzeit beträgt sie 35,58 (neue Länder: 30,38) DM pro Monat – bei Geburten seit 1992 für drei Jahre: 106,74 (neue Länder: 91,14) DM. Das entspricht 75 Prozent des aktuellen Rentenwertes, der sich jährlich aus den Durchschnittsbeiträgen aller Rentenversicherten ergibt. Zum 1. Juli 1998 steigt dieser Satz auf 85 Prozent, was eine zusätzliche Rente von monatlich 40,50 (34,74) DM bedeutet, bei Geburten seit 1992 das Dreifache. Die nächste Steigerung steht zum 1. Juli 1999 ins Haus auf dann 90 Prozent, was nach dem Stand vom 1. Juli 1998 eine Babyrente von 42,89 (36,78) DM im Monat zur Folge hat. Der Endstand ist mit 100 Prozent des dann aktuellen Rentenwertes am 1. Juli 2000 erreicht.
Beschäftigung und Babyrente: Ab dem 1. Juli erhalten Frauen auch dann eine Babyrente, wenn sie nach der Geburt des Kindes sofort weitergearbeitet und gut verdient haben. Bisher ging eine Rentenanwartschaft wegen der Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr (bei Geburten seit 1992: der ersten drei Jahre) ins Leere, wenn die Mutter (selten der Vater) in dieser Zeit arbeitete und vom Lohn oder Gehalt Beiträge aufs Rentenkonto flossen, die mindestens 75 Prozent des Durchschnittswertes aller Rentenversicherten entsprachen. Waren die aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlten Rentenbeiträge niedriger, so gab es nur die Differenz als Babyrente. Das ändert sich zum 1. Juli 1998. Nun werden beide Beträge zusammengezählt. Gekürzt wird nur noch bei neu zugebilligten Renten und wenn Babyrente plus Rente aus dem Arbeitsverdienst den Höchstsatz übersteigen.
Beiträge sparen
Krankenkassenbeitrag und Babyrente: Vor allem Rentnerinnen müssen bisher, wenn sie als „freiwillig Versicherte“ einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, oft Beiträge zahlen, die bei einer Rentenhöhe von knapp über 620 (neue Länder: 520) DM pro Monat bis zu einem Drittel ihrer Rente aufzehren, weil die Krankenkassen Mindestbeiträge erheben müssen. Der 1. Juli 1998 ist auch für diese Rentnerinnen ein wichtiges Datum. Denn dann zählen Rententeile, die auf Kindererziehungszeiten beruhen (also die Babyrente), nicht mehr als Einkommen. Das bedeutet, daß zum Beispiel eine Rentnerin, in deren Rente von 625 (525) DM pro Monat ein „Babyjahr“ berücksichtigt wurde, nur noch ein anrechenbares Einkommen von nicht mehr als 620 (520) DM im Monat hat. Das hat die Folge, daß sie durch ihren Ehemann kostenfrei in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein kann. Ihre tatsächliche Rente erhöht sich dadurch um rund 200/180 DM monatlich, weil keine Krankenkassenbeiträge anfallen. Allerdings: Für pflichtversicherte Rentnerinnen bleibt alles beim alten (vgl. SZ vom 6./7. Juni).
Die höheren Babyrenten werden von den Rentenanstalten automatisch gezahlt, das heißt, ein Antrag ist nicht nötig. Wo aber der Beitrag für die Krankenkasse sinken soll, da empfiehlt sich ein Besuch bei derselbigen.
Parallel zur Rentenerhöhung, die in den alten Bundesländern 0,44 Prozent und in den neuen um 0,89 Prozent beträgt, ändern sich in der Rentenversicherung mehrere Grenzwerte:
Hinzuverdienen
Witwen- und Witwerrenten: Ab Juli kann bis zu netto 1257 DM (neue Länder: 1078 DM) pro Monat an eigener Rente oder eigenem Arbeitsverdienst bezogen werden, ehe eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente (um 40 Prozent des überstiegenen Betrages) gekürzt wird. Je Kind werden dem Freibetrag 266 (228) DM hinzugezählt. Für Witwen (in den alten Bundesländern), deren Mann bis 1995 gestorben ist, steigt der Anteil des Nettoeinkommens, der berücksichtigt wird, von 20 Prozent im dritten Jahr nach dem Tod des Mannes über 30 Prozent auf 40 Prozent im fünften Jahr an.
Teilrenten-Hinzuverdienst: Auch die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Alters-Teilrenten (frühestens vom 60. Geburtstag an) werden zum 1. Juli heraufgesetzt. So kann beispielsweise bis Juni 1999 zu einer 1/3-Teilrente, das heißt, die an sich zustehende Altersrente wird nur zu einem Drittel beansprucht, auch bei ganz geringen Renten mindestens 1667 (1430) DM brutto pro Monat hinzuverdient werden, bei höheren Renten mehr. Wieviel, das ergibt sich aus dem jeweiligen Rentenbescheid. Der Mindesthinzuverdienst neben einer 1/2-Teilrente macht dann 1250 (1072) DM, der neben einer 2/3-Teilrente 833 (715) DM pro Monat aus.
Teilrentner, die vor Rentenbeginn gut verdient haben, können bis zu 7624 (6540) DM im Monat zur Rente hinzuverdienen, zweimal im Jahr – wie alle anderen auch – sogar bis zum Doppelten des für sie relevanten Hinzuverdienstrahmens. Auch hier ist dem einzelnen Rentenbescheid zu entnehmen, wieviel individuell hinzuverdient werden darf.
Teil 2 der Presseinformationen zur Kindschaftsrechtsreform
Teil 3 der Presseinformationen zur Kindschaftsrechtsreform